{"status":"available","doknr":"OLD253587","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0702.19A3506.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-02","aktenzeichen":"19 A 3506/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide \nRechtszüge auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \nDie geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, soweit das Verwaltungsgericht davon \nausgegangen ist, das Bundesverwaltungsamt sei zur Rücknahme der Entscheidung \nüber das Bestehen der Prüfung gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG nicht befugt, weil die \nVorschrift durch § 18 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes für \ndie Durchführung von Abschlussprüfungen in dem anerkannten Ausbildungsberuf \nFachangestellter/Fachangestellte für Bürokommunikation vom 6. Juni 2000 in der \nFassung vom 4. Juli 2005 (im Folgenden: Prüfungsordnung - PO) verdrängt werde. \n\n4\n\nNach § 18 Abs. 3 Satz 1 PO kann der Prüfungsausschuss, wenn eine \nTäuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt wird, in besonders \nschweren Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören \ndes Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Jahresfrist gilt gemäß \n§ 18 Abs. 3 Satz 2 PO nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine \nTeilnahme an der Prüfung getäuscht hat. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass § 18 Abs. 3 \nPO für die besonders schweren Fälle einer Täuschungshandlung eine der \nAnwendbarkeit des § 48 Abs. 1 VwVfG entgegenstehende Regelung über die \nnachträgliche Aufhebung einer Entscheidung über das Bestehen der Prüfung \ndarstellt. Der gegenteilige Vortrag der Beklagten greift nicht durch. Sie trägt vor, § 18 \nAbs. 3 PO stehe der Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 VwVfG nicht entgegen, weil § \n18 Abs. 3 PO keine Rechtsvorschrift des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG sei. \nDie Prüfungsordnung sei vielmehr eine Satzung, die als solche die Anwendbarkeit \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht ausschließe. Diese Auffassung trifft, ohne \ndass insoweit besondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen, mit Blick auf die \norganisationsrechtliche Stellung des Bundesverwaltungsamtes nicht zu.\n\n6\n\nNach § 1 Abs. 1 VwVfG gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz für die öffentlich-\nrechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden unter anderem (Nr. 1) des Bundes \nsowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des \nöffentlichen Rechts, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder \nentgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die im letzten Halbsatz \nvorgeschriebene Subsidiarität des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes gilt \nnur im Verhältnis zum Bundesrecht; soweit landesrechtliche Vorschriften die \nöffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit von Bundesbehörden regeln sollten, geht \ndiesen Vorschriften das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes vor (Art. 31 \nGG).\n\n7\n\nVgl. auch Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines \nVerwaltungsverfahrensgesetzes, BT-Drs. 7/910, S. 32.\n\n8\n\nDie Subsidiarität gilt nur für Rechtsvorschriften des Bundes selbst, also für \nRechtsvorschriften, die der Bund selbst oder seine ihm zugeordneten Behörden und \nOrgane erlassen haben. Behörden und Organe des Bundes sind solche, deren \nRechtssetzung dem Bund deshalb zuzurechnen ist, weil sie selbst nicht Rechtsträger \nsind. Nur in diesem Fall liegen im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz VwVfG \nRechtsvorschriften \"des Bundes\" vor. Satzungen der bundesunmittelbaren \njuristischen Personen des öffentlichen Rechts, also der bundesunmittelbaren \nKörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind dagegen \nkeine Rechtsvorschriften des Bundes. Diese Satzungen sind ausschließlich den \nKörperschaften, Anstalten und öffentlich-rechtlichen Stiftungen selbst als \nRechtsträger zuzurechnen. Denn Rechtssetzungsakte können nur dem Rechtsträger \nzugerechnet werden, von dessen Organen sie erlassen sind.\n\n9\n\nBegründung der Bundesregierung zum Entwurf \neines Verwaltungsverfahrensgesetzes, a. a. O.; Bonk/Schmitz, in: Stelkens u. a., \nVwVfG, 7. Aufl., 2008, § 1 Rdn. 211.\n\n10\n\nDie Subsidiarität des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt damit in Bezug auf die \nPrüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes. Denn die Prüfungsordnung ist im \nSinne des § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz VwVfG eine Rechtsvorschrift des Bundes, weil \ndas Bundesverwaltungsamt kein selbstständiger Rechtsträger, sondern eine \nBundesoberbehörde ist, deren Rechtssetzungsakte und sonstiges Handeln dem \nBund zuzurechnen sind.\n\n11\n\nDas Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. \nDezember 1959, BGBl. I S. 829, enthält keine Vorschrift, die dem \nBundesverwaltungsamt die Eigenschaft eines Rechtsträgers zuweist. Das \nBundesverwaltungsamt ist vielmehr eine selbstständige Bundesoberbehörde, die \nnach § 1 Abs. 1 des Errichtungsgesetzes dem Geschäftsbereich des \nBundesinnenministeriums zugeordnet ist. Auch aus dem Charakter einer \nselbstständigen Bundesoberbehörde ergibt sich keine eigene Rechtsträgerschaft. \nDer Begriff selbstständige Bundesoberbehörde enthält lediglich eine sich aus Art. 87 \nAbs. 3 Satz 1 GG ergebende Einschränkung der Befugnis des Bundes zur Errichtung \nvon Bundesoberbehörden. Die notwendige Selbstständigkeit der \nBundesoberbehörde erfordert, dass sie nur für Aufgaben errichtet werden, die der \nSache nach für das ganze Bundesgebiet ohne Mittel- und Unterbehörden und ohne \nInanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder, außer für reine Amtshilfe, \nwahrgenommen werden können.\n\n12\n\nBVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, BVerfGE 110, 33 (49), und \nUrteil vom 24. Juli 1962 - 2 BvF 4, 5/61, 1, 2/62 -, BVerfGE 14, 197 (210 f.).\n\n13\n\nRechtsfähigkeit besitzen die selbstständigen Bundesoberbehörden dagegen \nnicht.\n\n14\n\nJarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., 2006, Art. 87 Rdn. 8, m. w. N.\n\n15\n\nIst damit die Prüfungsordnung des Bundesverwaltungsamtes schon aufgrund \nseiner Eigenschaft als selbstständige Bundesoberbehörde eine Rechtsvorschrift des \nBundes und damit nicht einer der Subsidiaritätsklausel in § 1 Abs. 1 letzter Halbsatz \nVwVfG unterfallenden Satzung einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder \nStiftung des öffentlichen Rechts, die im Unterschied zum Bundesverwaltungsamt \nRechtsträger sind, gleichzustellen, kann dahinstehen, ob die Prüfungsordnung \nüberhaupt eine Satzung ist. Die dahingehende und unter Hinweis auf\n\n16\n\nHerkert/Töltl, BBiG, Stand: September 2007, § 9 Rdn. 10 und § 79 Rdn. 21; \nGedeon/Hurlebaus, Berufsbildungsrecht, Stand: September 2007, § 9 Rdn. 11; \nWohlgemuth u. a., BBiG, 3. Aufl., 2006, § 9 Rdn. 12; vgl. auch Leinemann/Taubert, 2. \nAufl., 2008, § 79 Rdn. 33,\n\n17\n\nvertretene Auffassung der Beklagten ist schon deshalb zweifelhaft, weil dem \nBundesverwaltungsamt durch das Errichtungsgesetz vom 28. Dezember 1959 keine \nSatzungsautonomie verliehen worden ist. Auch § 47 Abs. 1 Satz 1 BBiG, wonach die \nzuständige Stelle eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen hat, \nlässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber dem Bundesverwaltungsamt als der \nzuständigen Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Satzungsautonomie \nverleihen wollte. Darin läge im Übrigen auch ein Verstoß gegen die sich aus Art. 87 \nAbs. 3 Sätze 1 und 2 GG ergebenden Einschränkungen bei der Errichtung \nselbstständiger Bundesoberbehörden.\n\n18\n\nKommt damit § 48 Abs. 1 VwVfG als Rechtsgrundlage für die angefochtenen \nBescheide nicht in Betracht, ist das Bundesverwaltungsamt nicht befugt, die \nAbschlussprüfung nachträglich für nicht bestanden zu erklären. Denn das \nVerwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das \nBundesverwaltungsamt als die zuständige Stelle im Sinne des \nBerufsbildungsgesetzes weder aus § 18 Abs. 3 PO noch aus anderen Vorschriften \nder Prüfungsordnung oder des Berufsbildungsgesetzes die Befugnis herleiten kann, \neine von der Entscheidung des Prüfungsausschusses abweichende Entscheidung zu \ntreffen, soweit das Bundesverwaltungsamt die Entscheidung des \nPrüfungsausschusses gemäß § 18 Abs. 3 PO für fehlerhaft hält. Insoweit bestehen \nauch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n19\n\nDabei kann dahinstehen, welche allgemeinen Kontroll- und/oder \nWeisungsbefugnisse das Bundesverwaltungsamt gegenüber den von ihm errichteten \n(§ 39 Abs. 1 BBiG) Prüfungsausschüssen insbesondere im Widerspruchsverfahren \nhat.\n\n20\n\nVgl. allgemein zu den Kompetenzen der Prüfungsbehörde gegenüber \nPrüfungsausschüssen im Widerspruchsverfahren: OVG NRW, Beschluss vom \n18. Juni 2008 - 19 A 2680/07 -, m. w. N.; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, \nPrüfungsrecht, 4. Aufl., 2004, Rdn. 181 f., m. w. N.\n\n21\n\nDiese Frage stellt sich in dieser Allgemeinheit hier nicht. Vorliegend geht es \nausschließlich um die Frage, ob das Bundesverwaltungsamt auch ohne Antrag oder \nWiderspruch eines Prüflings die Befugnis hat, bei einer nachträglich bekannt \ngewordenen Täuschung in einem als besonders schwer gewerteten Fall die Prüfung \nfür nicht bestanden zu erklären, obwohl der Prüfungsausschuss eine dahingehende \nEntscheidung gemäß § 18 Abs. 3 PO abgelehnt hat. Eine solche Befugnis hat das \nBundesverwaltungsamt nicht.\n\n22\n\nNach dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 PO hat allein der Prüfungsausschuss \ndarüber zu entscheiden, ob in den besonders schweren Fällen einer nachträglich \nbekannt gewordenen Täuschungshandlung die Prüfung für nicht bestanden erklärt \nwird. Eine dem entsprechende Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsamtes \nist weder in § 18 Abs. 3 PO noch in den sonstigen Vorschriften der Prüfungsordnung \nvorgesehen.\n\n23\n\nAus dem Berufsbildungsgesetz ergibt sich nichts Anderes. Das \nBundesverwaltungsamt ist zwar als die zuständige Stelle im Sinne des \nBerufsbildungsgesetzes nach außen hin verantwortlich für alle im Zusammenhang \nmit der Abschlussprüfung stehenden Entscheidungen. Die von ihm errichteten \nPrüfungsausschüsse und auch der von ihm errichtete Berufsbildungsausschuss (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 BBiG), der die Prüfungsordnung für das Bundesverwaltungsamt \nerlassen hat (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 79 Abs. 4 Satz 1 BBiG), sind insoweit im Rahmen \nder ihnen zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse Einrichtungen oder \n(unselbstständige) Organe des Bundesverwaltungsamtes.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1986 - 2 BvL 19/84 -, juris, Rdn. 34; \nBVerwG, Urteil vom 20. Juli 1984 - 7 C 28.83 -, juris, Rdn. 29.\n\n25\n\nAus diesen Kompetenzzuweisungen ergibt sich aber nicht die Befugnis des \nBundesverwaltungsamtes, anstelle des Prüfungsausschusses Entscheidungen \ngemäß § 18 Abs. 3 PO zu treffen. Denn nach § 42 Abs. 1 BBiG hat allein der \nPrüfungsausschuss über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der \nPrüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der \nAbschlussprüfung zu beschließen. Eine solche Entscheidung ist auch diejenige nach \n§ 18 Abs. 3 PO. Denn die Vorschrift sieht als mögliche Rechtsfolge vor, die Prüfung \nnachträglich für nicht bestanden zu erklären. Die Entscheidung des \nBerufsbildungsausschusses beim Bundesverwaltungsamt, allein dem \nPrüfungsausschuss die in § 18 Abs. 3 PO vorgesehene Befugnis zu übertragen, \nsteht damit nicht nur vollumfänglich in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in § \n42 Abs. 1 Satz 1 BBiG. Aus dieser Vorschrift folgt zugleich, dass die Auffassung der \nBeklagten, das Bundesverwaltungsamt könne anstelle des Prüfungsausschusses \neine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, wenn der Prüfungsausschuss \ndies gemäß § 18 Abs. PO fehlerhaft ablehne, mit der Aufgabenverteilung nach dem \nBerufsbildungsgesetz nicht in Einklang steht.\n\n26\n\nAuch aus dem Zweck des § 42 Abs. 1 Satz 1 BBiG und des § 18 Abs. 3 PO \nergibt sich, dass das Bundesverwaltungsamt zu Unrecht eine ihm nicht zustehende \nEntscheidungsbefugnis in Anspruch nimmt. Der Gesetzgeber und der \nBerufsbildungsausschuss haben die Befugnis, über das Bestehen und Nichtbestehen \nder Abschlussprüfung zu entscheiden, bewusst nicht dem Bundesverwaltungsamt als \nder zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz, sondern dem \nPrüfungsausschuss übertragen. Die Übertragung trägt dem in § 40 Abs. 2 Sätze 1 \nund 2 und § 2 Abs. 2 Satz 1 PO zum Ausdruck kommenden Kollegialprinzip und dem \nGrundsatz der paritätischen Besetzung der Prüfungsausschüsse Rechnung.\n\n27\n\nBegründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der \nberuflichen Bildung (Berufsbildungsgesetz - BerBiRefG), BT-Drs. 15/3980, S. 51; \nLeinemann/Taubert, a. a. O., § 40 Rdn. 7 und 27, m. w. N.\n\n28\n\nNach § 40 Abs. 2 Satz 1 PO müssen als Mitglieder des Prüfungsausschusses \nBeauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens \neine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der \nGesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der \nArbeitnehmer sein. Diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Berufsbildungsausschuss \nbeim Bundesverwaltungsamt in § 2 Abs. 2 Satz 1 PO entsprochen. Danach müssen \ndem Prüfungsausschuss als Mitglieder jeweils zwei Beauftragte der Arbeitgeber und \nder Arbeitnehmer sowie zwei Lehrkräfte einer berufsbildenden Schule angehören. \nDas Kollegialprinzip und der Paritätsgedanke wären aber nicht gewahrt, wenn das \nBundesverwaltungsamt die von ihm in Anspruch genommene \nEntscheidungsbefugnis hätte. Dies zwingt zu dem Schluss, dass das \nBundesverwaltungsamt bei den ausschließlich dem Prüfungsausschuss gemäß § 42 \nAbs. 1 BBIG und § 18 Abs. 3 PO übertragenen Befugnissen weder ein \neigenständiges Entscheidungsrecht noch eine volle inhaltliche Überprüfungs- oder \nWeisungsbefugnis hat.\n\n29\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1984 - 7 C 28.83 -, a. a. O., Rdn. 25.\n\n30\n\nAus dem von der Beklagten angeführten Einspruchsrecht der zur Vertretung der \nzuständigen Stelle berechtigten Person gemäß § 79 Abs. 4 Satz 2 BBiG ergibt sich \nkeine andere gesetzliche Wertung. Danach kann die zur Vertretung der zuständigen \nStelle berechtigte Person innerhalb einer Woche Einspruch einlegen gegen \nBeschlüsse des Berufsbildungsausschusses, die gegen Gesetz oder Satzung \nverstoßen. Hierbei handelt es sich um eine spezielle und allein das Verhältnis \nzwischen dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle betreffende \nRegelung, die entgegen der Auffassung der Beklagten nicht einen allgemeinen \nberufsbildungsrechtlichen Grundsatz mit dem Inhalt erkennen lässt, dass die \nzuständige Stelle in allen von ihr nach außen hin wahrzunehmenden Aufgaben ein \nLetztentscheidungsrecht oder eine volle Überprüfungskompetenz hat. Die Vorschrift \ndes § 42 Abs. 1 BBiG belegt in Bezug auf den Prüfungsausschuss das Gegenteil. \nDer Gesetzgeber hat im Interesse des Kollegialprinzips und des Paritätsgrundsatzes \ndavon abgesehen, die Kompetenzen des Prüfungsausschusses gemäß § 42 Abs. 1 \nBBiG durch eine § 79 Abs. 4 Satz 2 BBiG vergleichbare Regelung \neinzuschränken.\n\n31\n\nDie Beklagte macht weiter ohne Erfolg geltend, der Prüfungsausschuss \nunterliege nur bei prüfungsspezifischen Entscheidungen einer eingeschränkten \nKontrolle; die Feststellung einer Täuschungshandlung in einem besonders schweren \nFall im Sinne des § 18 Abs. 3 PO erfordere jedoch keine prüfungsspezifische \nWertung. Letzteres trifft zu. Ob eine Täuschungshandlung und ein besonders \nschwerer Fall vorliegen, ist auch gerichtlich voll überprüfbar.\n\n32\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. August 1985 - 15 A 706/82 -, NVwZ 1986, \n851 (852).\n\n33\n\nDie Anwendung des § 18 Abs. 3 PO erschöpft sich jedoch nicht in der bloßen \nFeststellung einer Täuschungshandlung in einem besonders schweren Fall. Liegen \ndiese Voraussetzungen vor, \"kann\" der Prüfungsausschuss die Prüfung nachträglich \nfür nicht bestanden erklären. Damit ist dem Prüfungsausschuss ein Ermessen \neröffnet, dass ihn zumindest berechtigt, auch prüfungsspezifische Erwägungen, die \ndas Bundesverwaltungsamt ebenso wie ein Gericht nicht vollständig erfassen kann, \neinfließen zu lassen. Denn prüfungsspezifische Wertungen sind solche, die durch die \npersönlichen Erfahrungen und Einschätzungen der Mitglieder des \nPrüfungsausschusses getragen sind. Derartige Erwägungen lassen sich nicht \nregelhaft erfassen.\n\n34\n\nVgl. nur Niehues, a. a. O., Rdn. 642, m. w. N.\n\n35\n\nSchon angesichts der auch Art. 12 Abs. 1 GG berührenden Tragweite der \nEntscheidung gemäß § 18 Abs. 3 PO ist es ermessensfehlerfrei, wenn die Mitglieder \ndes Prüfungsausschusses ihre Entscheidung auch auf persönliche Erfahrungen und \nEinschätzungen stützen. Dafür spricht auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, \nder die Berücksichtigung aller für die Entscheidung im Einzelfall relevanten \nGesichtspunkte verlangt.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 19 B 870/08 -.\n\n37\n\nIn diesem Zusammenhang ist (auch) von Bedeutung, dass die Prüfer \nverlässlicher als das Bundesverwaltungsamt die prüfungsrechtlich erheblichen \npersönlichen Belange des Prüflings einschätzen können, weil sie sich aufgrund \neigener Anschauung in der schriftlichen und praktischen Prüfung, ggf. auch in der \nmündlichen (Ergänzungs-) Prüfung, ein Bild von dem Prüfling gemacht haben.\n\n38\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO. Die Auffassung der Beklagten, § 18 Abs. 3 PO ergänze nicht die \nKompetenzen des Prüfungsausschusses nach § 42 Abs. 1 BBiG, sondern schaffe \neine völlig neue Zuständigkeit, die mit der eigentlichen Aufgabe des \nPrüfungsausschusses nach der gesetzlichen Konzeption in keinem Zusammenhang \nstehe, trifft nicht zu. Aus § 42 Abs. 1 BBiG ergibt sich eindeutig, dass, wie ausgeführt, \nallein dem Prüfungsausschuss die Entscheidung über das Bestehen und \nNichtbestehen der Prüfung zusteht. Eine solche Entscheidung ist auch diejenige \nnach § 18 Abs. 3 PO, weil danach zu entscheiden ist, ob die Prüfung nachträglich für \nnicht bestanden erklärt wird. Die Entscheidungsbefugnis des Prüfungsausschusses \nnach § 18 Abs. 3 PO steht damit in vollem Umfang in Einklang mit dem ihm durch \ndas Berufsbildungsgesetz zugewiesenen (internen) Aufgaben. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 \nSatz 1 GKG. Der Senat hat nach Ergehen des Streitwertbeschlusses des \nVerwaltungsgerichts seine Spruchpraxis im Prüfungsrecht geändert. \n\n41\n\nOVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2008 - 19 E 1309/07 -.\n\n42\n\nEr folgt dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, \n1327 ff. Danach (Nr. 36.3) ist der Streitwert in, wie hier, sonstigen berufseröffnenden \nPrüfungen auf 15.000 EUR festzusetzen.\n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG).\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-02/19-a-3506-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BBiG 2005","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-02/19-a-3506-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253587","retrieved":"2026-07-09 02:16:55.741450+00:00"}}