{"status":"available","doknr":"OLD253586","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0702.15A1749.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-02","aktenzeichen":"15 A 1749/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegen nicht vor. Die Kläger haben keinen \ntragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen \nUrteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Zu Recht hat das \nVerwaltungsgericht wegen des Beschlusses des Rates vom 12. Dezember 2007, das \nSandhäuschen nach Verlagerung der Kindertagesstätte im Herbst 2008 abzureißen, \ndas Bürgerbegehren für unzulässig gehalten. \n\n3\n\nGemäß § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (GO NRW) können die im Stadtbezirk wohnenden Bürger \nbeantragen, dass sie anstelle der Bezirksvertretung über eine Angelegenheit, für \nwelche die Bezirksvertretung zuständig ist, selbst entscheiden. Gegenstand des \nvorliegenden Bezirksbürgerbegehrens ist die Frage \"Soll das Sandhäuschen in AC-\nM. baulich unterhalten und als Gastronomie- und Saalbetrieb unter \nBerücksichtigung der Belange der M1. Bürger, Vereine und Organisationen \nwirtschaftlich sinnvoll genutzt werden?\". Zuständig ist die Bezirksvertretung nach \n§ 21 Nr. 1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt B. vom 15. Dezember 1995 in der \nFassung des Vierten Nachtrags vom 8. Dezember 2004 (ZustO) für \"Benennung, \nUnterhaltung und Ausstattung, Überlassung sowie Vermietung/Verpachtung im \nStadtbezirk gelegener öffentlicher Einrichtungen oder ähnliche Einrichtungen von im \nwesentlichen bezirklicher Bedeutung\". Dazu gehört nach § 21 Nr. 1.2 ZuStO auch \ndas hier in Rede stehende Sandhäuschen. Nicht erfasst vom Kompetenzbereich der \nBezirksvertretung sind somit Schaffung und Beseitigung öffentlicher Einrichtungen. \nInsoweit bleibt es bei der Kompetenz des Rates. Diese ortsrechtliche Regelung hält \nsich im Rahmen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a GO NRW, der lediglich \n\"Unterhaltung und Ausstattung\" der im Stadtbezirk gelegenen öffentlichen \nEinrichtungen in die Kompetenz der Bezirksvertretung verweist.\n\n4\n\nMit dem Beschluss des Rates vom 12. Dezember 2007, das Sandhäuschen \nabzureißen, ist das Bürgerbegehren unzulässig geworden. Die begehrte \nEntscheidung der baulichen Unterhaltung und wirtschaftlich sinnvollen Nutzung setzt \nsowohl vom gewollten Inhalt des Konzepts als auch haushaltsrechtlich aus Gründen \nder Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit der Führung der Haushaltswirtschaft \n(§ 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) voraus, dass das Sandhäuschen über den \nAbrisszeitpunkt erhalten bleibt. Es liegt aber nicht in der Kompetenz der \nBezirksvertretung, über die Unterhaltung und Nutzung des Sandhäuschens jenseits \ndieses Zeitpunktes zu entscheiden. \n\n5\n\nZu Unrecht meinen die Kläger, dass die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens \nerst nach dem vollzogenen Abriss des Sandhäuschens eintrete. Grundsätzlich muss \nnämlich für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens positiv festgestellt werden, dass \ndie Angelegenheit noch in dem vom Bürgerbegehren verfolgten Sinn entschieden \nwerden darf. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, NWVBl. \n2008, 106 (108).\n\n7\n\nDas ist nicht mehr der Fall. Der Abriss des Sandhäuschens ist beschlossen, so \ndass es mehr nicht in die Kompetenz der Bezirksvertretung fällt, über ein zeitlich \ndarüber hinaus gehendes Unterhaltungs- und Nutzungskonzept zu entscheiden. \n\n8\n\nRichtig ist, dass für die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens statt der so \nbeschriebenen positiven Feststellung der Erreichbarkeit des Ziels des \nBürgerbegehrens die bloße Möglichkeit der Erreichbarkeit ausreichen kann, wenn die \nGefährdung der Erreichbarkeit von einem Gemeindeorgan treuwidrig herbeigeführt \nwurde. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, NWVBl. \n2008, 106 (108 f.).\n\n10\n\nVon einer solchen Treuwidrigkeit kann hier keine Rede sein. Der Rat hat ohne \nVerstoß gegen seine Treuepflichten trotz des laufenden Bezirksbürgerbehrens die \nBeseitigung des Sandhäuschens beschlossen. Das von den Gemeindeorganen \n- auch unter Treuegesichtspunkten im Vorfeld eines Bezirksbürgerentscheides - zu \nrespektierende Recht der Stadtbezirksbürger, eine Entscheidung anstelle der \nBezirksvertretung zu treffen, reicht nicht weiter, als die Gemeindeorgane eine \nEntscheidung der Bezirksvertretung zu respektieren hätten, an deren Stelle der \nBezirksbürgerentscheid tritt. Der Rat ist aber selbst nach Ergehen eines \nUnterhaltungs- und Nutzungsbeschlusses der Bezirksvertretung zu einer öffentlichen \nEinrichtung nicht gehindert, deren Beseitigung zu beschließen, ja er kann sogar den \nUnterhaltungs- und Nutzungsbeschluss zum Anlass nehmen, die Einrichtung zu \nschließen, wenn er die weitere Unterhaltung und Nutzung nicht mehr für sinnvoll hält. \nDas ergibt sich aus der dargestellten Kompetenzverteilung, die die Frage der \nExistenz der Einrichtung in die Hände des Rates und die Frage der Unterhaltung und \nAusstattung der Einrichtung in die Hände der Bezirksvertretung legt, jedoch nur \nsolange die Einrichtung existiert. Der Rat ist nicht verpflichtet, eine öffentliche \nEinrichtung aufrecht zu erhalten, nur weil die Bezirksvertretung einen - in ihre \nKompetenz fallenden - Unterhaltungs- und Ausstattungsbeschluss gefasst hat. Was \nfür einen Bezirksvertretungsbeschluss gilt, gilt auch für einen diesen ersetzenden \nBezirksbürgerentscheid. \n\n11\n\nDaraus ergibt sich, dass die Frage einer Verzögerung der \nWiderspruchsentscheidung unerheblich ist: Selbst wenn es bei zügigerem Verlauf \ndes Widerspruchsverfahrens zu einem positiven Ausgang des angestrebten \nBürgerentscheids gekommen wäre, hätte der Rat gleichwohl die Beseitigung des \nSandhäuschens beschließen dürfen. Die Existenz der Einrichtung liegt in der Hand \ndes Rates, nicht des Stadtbezirks. Im Übrigen hindert eine verzögerliche Behandlung \neines Widerspruchs nicht die Erhebung einer Verpflichtungsklage im Wege der \nUntätigkeitsklage (§ 75 VwGO).\n\n12\n\nAus § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW lässt sich nichts für das Begehren der \nAntragsteller ableiten. Danach darf, wenn die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \nfestgestellt ist, bis zur Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheids eine dem \nBegehren entgegenstehende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr \ngetroffen werden oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr \nbegonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche \nVerpflichtungen der Gemeinde hierzu bestanden (Sperrwirkung des zulässigen \nBürgerbegehrens). Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzung, nämlich die \nFeststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens, vorläge, wäre der Rat nicht \ngehindert, die Beseitigung des Sandhäuschens zu beschließen. Das ergibt sich \ndaraus, dass § 26 Abs. 9 Satz 2 GO NRW die Regelung des Absatzes 6 Satz 6 für \ndas Bezirksbürgerbegehren nur als \"entsprechend\" anwendbar erklärt. Das bedeutet, \ndass die Sperrwirkung für die \"Gemeindeorgane\" in erster Linie die Organe des \nStadtbezirks erfasst. Die übrigen Organe der Stadt sind nur insofern gebunden, als \nsie durch einen entsprechenden Beschluss der Bezirksvertretung gebunden wären. \nEin Bezirksbürgerbegehren reicht in seiner Kompetenz nicht weiter, als die \nKompetenz des Stadtbezirkes geht. Dazu zwingt schon das Demokratiegebot, denn \ndas Bezirksbürgerbegehren beruht gegenüber einem stadtweiten Bürgerbegehren \nauf einer auf den Stadtbezirk heruntergerechneten reduzierten Unterschriftsquote \nund nur auf der Teilnahme der Bezirksbürger. Diese können aber in einer \nAngelegenheit ihren Willen der durch den Rat vertretenen Gesamtbürgerschaft nur \ndann aufzwingen, wenn diesem Teil der Bürgerschaft, also der des Stadtbezirks, die \nalleinige Entscheidungskompetenz in dieser Angelegenheit zukommt. Die auf das \nvermeintliche undemokratische Verhalten des Rates gestützten Einwände der Kläger \nsind deshalb substanzlos.\n\n13\n\nAuch die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe besonderer rechtlicher \nSchwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor. \nWie sich aus Vorstehendem ergibt, lässt sich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \nohne weiteres anhand des Gesetzes beurteilen und bedarf nicht der Durchführung \neines Berufungsverfahrens. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-02/15-a-1749-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-02/15-a-1749-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253586","retrieved":"2026-07-09 02:16:55.664822+00:00"}}