{"status":"available","doknr":"OLD253622","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0701.14A4716.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-07-01","aktenzeichen":"14 A 4716/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.960,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind \nnicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden oder lassen sich \nnicht feststellen. \n\n4\n\nDie behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Das \nVerwaltungsgericht hat seiner Entscheidung (S. 6 unten UA) zugrunde gelegt, dass \nmit einer Genehmigung gemäß Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 2 des \nMietrechtsverbesserungsgesetzes zweckfremd genutzter Wohnraum wieder dem \nZweckentfremdungsverbot unterliegt, wenn die im Einzelfall genehmigte anderweitige \nBenutzung beendet ist. Für die umstrittene Wohnung sei dem zweckfremd nutzenden \nRaummieter, einem Zahnarzt, auf dessen Antrag eine Genehmigung für die Nutzung \ndes gemieteten Wohnraumes für die Zwecke einer Zahnarztpraxis erteilt worden. \nDeren Wirkung ende mit dem Auszug des Zahnarztes und der Aufgabe seiner \nZahnarztpraxis in diesen Räumen. Demgegenüber ist der Kläger der Auffassung, \ndurch eine Zweckentfremdungsgenehmigung verlören die betroffenen Räume die \nWohnraumeigenschaft. Auf den Inhalt der Genehmigung komme es nicht an. Etwas \nanderes gelte nur, wenn die Genehmigung gemäß Art. 6 § 1 Abs. 2 Satz 1 des \nMietrechtsverbesserungsgesetzes befristet, bedingt oder unter Auflagen erteilt \nworden sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen.\n\n5\n\nDie Überlegungen des Klägers lösen keine Zweifel an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils aus. Für den Ansatz des Klägers, dass eine \nZweckentfremdungsgenehmigung unbeschadet ihres konkreten Inhalts außer im \nFalle von beigefügten Nebenbestimmungen die dauerhafte Beendigung der \nEigenschaft \"Wohnraum\" zur Folge hat, findet sich im Gesetz kein Anhalt. Vielmehr \nist nach allgemeinem Verfahrensrecht davon auszugehen, dass ein begünstigender \nVerwaltungsakt bei Vorliegen der Voraussetzungen für seinen Erlass mit dem Inhalt \nerlassen werden darf, der beantragt ist. Ist - wie hier - die \nZweckentfremdungsgenehmigung antragsgemäß für den Betrieb einer \nZahnarztpraxis erteilt worden, besteht weder ein gesetzlicher noch ein anderer \nAnlass, in dieser Genehmigung die abstrakte Wirkung der dauerhaften Entwidmung \nvon Wohnraum zu sehen. Eine solche Entwidmung ist dem Verfügungsberechtigten \nvorbehalten. \n\n6\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. 9. 1984 \n\n7\n\n- 8 C 33/82 -, juris, Rdnr. 13; Senatsurteil vom 17.11.1994 - 14 A 251/90 -.\n\n8\n\nDer Umstand, dass Zweckentfremdungsgenehmigungen gemäß Art. 6 § 1 Abs. 2 \ndes Mietrechtsverbesserungsgesetzes mit Nebenbestimmungen versehen werden \nkönnen und diese die Wirksamkeit der Genehmigung begrenzen, rechtfertigt nicht die \nAnnahme, dass eine für einen bestimmten Zweck erteilte Genehmigung eine über \nihren Inhalt hinaus gehende Wirkung hat.\n\n9\n\nVgl. Fischer-Dieskau, Pergande, Schwender, Wohnungsbaurecht, Kommentar \nStand Januar 2008, Band 3.1, Zweckentfremdungsverbot Anm. 7 (S. 36).\n\n10\n\nDenn es kann sowohl für solche als auch für Genehmigungen, die nicht für einen \nbestimmten Zweck erteilt worden sind, erforderlich sein, Nebenbestimmungen \ngemäß Art. 6 § 1 Abs. 2 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes vorzusehen. Deshalb \nist es gesetzgebungstechnisch sinnvoll, die Folge des beendenden Wirkungseintritts \neiner Nebenbestimmung im Satz 2 dieser Vorschrift ausdrücklich anzuordnen.\n\n11\n\nDer Rechtssache kommt angesichts dessen nicht die geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung zu, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger wirft keine Frage \nauf, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz beantworten ließe und deshalb die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens rechtfertigen könnte.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-01/14-a-4716-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-07-01/14-a-4716-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253622","retrieved":"2026-07-09 02:16:58.226947+00:00"}}