{"status":"available","doknr":"OLD253664","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0630.8A2895.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-30","aktenzeichen":"8 A 2895/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf die \nmündliche Verhandlung vom 24. August 2007 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur \nzuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der \nBegründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.\n\n4\n\nI. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.\n\n5\n\nRechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Wiederaufnahme in die Freiwillige \nFeuerwehr ist § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfsleistung \nvom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Art. 13 des \nGesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), - FSHG NRW - i.V.m. § 1 der \nVerordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen \nFeuerwehr vom 1. Februar 2002 (GV. NRW. S. 53), zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 19. Juli 2007 (GV. NRW. S. 311), - LVO-FF NRW -.\n\n6\n\nGemäß § 12 Abs. 1 Halbs. 1 FSHG NRW und § 1 Abs. 1 LVO-FF NRW werden \ndie ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr durch die Leiterin oder den Leiter \nder Feuerwehr in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen. § 1 Abs. 2 \nLVO-FF NRW bestimmt, dass in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr \n(Einsatzabteilung) nur aufgenommen werden darf, wer das 18. Lebensjahr vollendet \nhat (a), wer den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und gesundheitlich \nentspricht (b) und wer nicht vorbestraft im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. a bis c \nLVO-FF NRW ist (c). Die Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr kann \nnach § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW wegen mangelnder Eignung gemäß den Absätzen 2 \nund 3 dieser Vorschrift oder wegen mangelnden Personalbedarfs oder aus anderen \nwichtigen Gründen abgelehnt werden.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger gegenüber \ndem Beklagten einen Anspruch auf Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr der \nStadt L. hat.\n\n8\n\nEin Anspruch auf Wiederaufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist - wovon auch \ndas Verwaltungsgericht ausgegangen ist - gegeben, wenn die Voraussetzungen des \n§ 1 Abs. 2 LVO-FF NRW vorliegen sowie Ablehnungsgründe nach § 1 Abs. 4 LVO-\nFF NRW nicht gegeben sind (1.) und § 1 LVO-FF NRW dem Beklagten kein \nErmessen einräumt (2.).\n\n9\n\n1. Der Beklagte zieht mit seinem Zulassungsvorbringen weder in Zweifel, dass \ndie Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 LVO-FF NRW in der Person des Klägers \nvorliegen, noch wendet er sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nzum mangelnden Personalbedarf.\n\n10\n\nDie von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, es lägen keine anderen wichtigen Gründe vor, die die \nNichtaufnahme des Klägers in die Freiwillige Feuerwehr rechtfertigen könnten, \ngreifen nicht durch.\n\n11\n\nZu Unrecht meint der Beklagte, dem Leiter der Feuerwehr stehe hinsichtlich des \nunbestimmten Rechtsbegriffs der \"anderen wichtigen Gründe\" in § 1 Abs. 4 LVO-FF \nNRW ein Beurteilungsspielraum zu.\n\n12\n\nMit der Formulierung, \"andere wichtige Gründe\" knüpft die Regelung des § 1 \nAbs. 4 LVO-FF NRW an einen unbestimmten Rechtsbegriff an. Auch solche Begriffe, \nderen Inhalt nicht durch einen fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern \nbei der Rechtsanwendung auf einen gegebenen Tatbestand im Einzelfall der \nPräzisierung bedarf, unterliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen \nNachprüfung. Soweit Schlussfolgerungen aus einem unbestimmten Rechtsbegriff zu \nziehen sind, erstreckt sich diese uneingeschränkte Kontrolle sowohl auf die \nBestimmung des Sinngehalts der Norm als auch auf die Feststellung der \nTatsachengrundlagen und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die \nim Einzelfall festgestellten Tatsachen. Das folgt aus der Rechtsweggarantie des Art. \n19 Abs. 4 GG, die dem Bürger, der sich durch die öffentliche Gewalt in eigenen \nRechten verletzt glaubt, nicht nur den Zugang zu den Gerichten, sondern darüber \nhinaus auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat \neinen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Daraus ergibt \nsich grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in \nrechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen. Das schließt auch \neine Bindung an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und \nWertungen im Grundsatz aus. Nur ausnahmsweise und bei Vorliegen ganz \nbesonderer Voraussetzungen ist es daher zu rechtfertigen, der Verwaltungsbehörde \nbei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs einen eigenen, gerichtlicher \nKontrolle nicht mehr zugänglichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Ein solcher \nAusnahmefall setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nvoraus, dass der jeweiligen Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gesetzgebers zu \nentnehmen ist, der Verwaltung das abschließende Urteil über das Vorliegen der \ndurch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen \nVoraussetzungen zu übertragen. Im Rahmen der rechtsstaatlichen Ordnung des \nGrundgesetzes ist es Aufgabe des Gesetzgebers, unter Beachtung der Grundrechte \ndie Rechtspositionen zuzuweisen und auszugestalten, die Art. 19 Abs. 4 GG \nvoraussetzt und deren gerichtlichen Schutz er gewährleistet.\n\n13\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 3 C 38.91 -, \nBVerwGE 94, 307 (308 ff.); vor dem Hintergrund des in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten \nRechts auf effektiven Rechtsschutz kritisch zur Anerkennung von \nBeurteilungsspielräumen: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, \nNVwZ 2002, 1368.\n\n14\n\nDie hier maßgebenden Rechtsvorschriften lassen nicht erkennen, dass der \nGesetzgeber der Verwaltung die verbindliche Letztentscheidung über das \nVorhandensein \"anderer wichtiger Gründe\" einräumen wollte.\n\n15\n\nDas Vorhandensein \"anderer wichtiger Gründe\" kann - wie auch die in § 1 Abs. 4 \nLVO-FF NRW namentlich benannten Ablehnungsgründe (\"mangelnde Eignung\" und \n\"mangelnder Personalbedarf\") - im Einzelfall festgestellt werden. Das \nTatbestandsmerkmal \"andere wichtige Gründe\" enthält kein planerisches oder \nwertendes prognostisches Element, was auf einen Beurteilungsspielraum hindeuten \nkönnte. Auch handelt es sich bei der Feststellung des Vorliegens \"anderer wichtiger \nGründe\" weder um eine sachverständige oder pluralistischen Gremien anvertraute \nWertung noch ist sie maßgeblich von persönlichen oder situationsbezogenen \nErfahrungen und Eindrücken abhängig. \n\n16\n\nVgl. zu möglichen Fallkonstellationen, in denen ein Beurteilungsspielraum in \nBetracht kommt: BVerwG, Urteil vom 25. November 1993 - 3 C 38.91 -, BVerwGE \n94, 307 (310 f.); Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 114 Rn. 316 ff.; \nKopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl., 2007, § 114 Rn. 25; die Frage des \nBeurteilungsspielraums letztlich offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom \n15. Dezember 2000 - 21 B 1540/00 -, S. 9.\n\n17\n\nDass die Entscheidung über die Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen \nFeuerwehr ausdrücklich dem Leiter der Feuerwehr übertragen wurde, rechtfertigt \nnicht die Annahme eines Beurteilungsspielraums. Insofern handelt es sich allein um \neine Zuständigkeitsregelung.\n\n18\n\nSonstige Gesichtspunkte, die auf einen Beurteilungsspielraum schließen ließen, \nsind nicht ersichtlich.\n\n19\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten sind \"andere wichtige Gründe\" im Sinne \ndes § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW nicht gegeben.\n\n20\n\nEin derartiger \"wichtiger Grund\" läge vor, wenn durch die Aufnahme eines \nBewerbers die Aufgabenerfüllung der Feuerwehr gefährdet würde. Die \nWiederaufnahme des Klägers stellt jedoch - entgegen der Ansicht des Beklagten - \ndie Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Korschenbroich nicht nachhaltig in \nFrage. Voraussetzung hierfür wäre, dass es am Vertrauen zwischen den Mitgliedern \nder Freiwilligen Feuerwehr im aktiven Dienst und dem Kläger fehlt und dass dafür \nberechtigte Gründe bestehen. Jedenfalls die letzte Voraussetzung ist hier nicht \nerfüllt.\n\n21\n\nDas Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen vom \n17. Juni 2000 - namentlich seine Äußerungen zum Unfallgeschehen (a) und sein \nAustritt aus der Freiwilligen Feuerwehr (b) - bietet den Mitgliedern der Freiwilligen \nFeuerwehr der Stadt L. keinen berechtigten Anlass, dem Kläger das \nkameradschaftliche Vertrauen vorzuenthalten und in letzter Konsequenz für den Fall \nder Wiederaufnahme des Klägers mit dem eigenen Austritt zu drohen.\n\n22\n\na) Zutreffend führt das Verwaltungsgericht aus, der Kläger sei in seinen \nAussagen der ihm obliegenden Wahrheitspflicht nachgekommen und habe \nVerdachtsmomente geäußert, ohne sich von falsch verstandener Kameradschaft \ndavon abhalten zu lassen. Insbesondere ist ihm nicht zum Vorwurf zu machen, dass \ner an dem Verdacht, der Fahrertausch sei abgesprochen worden, auch bei seiner \nVernehmung am 25. Juni 2001 und darüber hinaus festgehalten hat, obwohl dem \nTatbestand des gegen die seinerzeit angeklagten Herren I. und N. \nergangenen Strafurteils vom 6. März 2001 - 7 Ds 311 Js 1104/00 - 39/01 - zu \nentnehmen ist, dass das Amtsgericht Neuss davon ausgegangen ist, Herr N. habe \nsich spontan als Fahrer ausgegeben. Denn die Verdachtsmomente waren nicht \nvollständig ausgeräumt.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat als den Verdacht der Vertuschung der Wahrheit \nbegründende Umstände benannt, dass die Aussagen des Herrn N. in sich \nwidersprüchlich seien und sich auch die Aussagen des Herrn I. sowie des \nehemaligen Stadtbrandmeisters F. widersprächen (aa), der Löschzug H. am \n17. Juni 2000 Bereitschaftsdienst gehabt habe, obgleich er an diesem Tag ein \nFeuerwehrsportfest veranstaltete (bb), für alle Feuerwehrkräfte bereits an der \nBekleidung Herrn N. ersichtlich gewesen sei, dass dieser nicht der Fahrer des \nUnfallfahrzeugs habe gewesen sein können (cc), und der Widerspruch zwischen den \nAngaben hinsichtlich der Trunkenheit des damaligen Stadtbrandmeisters F. \nunaufgelöst geblieben sei (dd). Hiergegen wendet sich das Zulassungsvorbringen \nohne Erfolg.\n\n24\n\naa) Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Ansicht vertreten, dass \ndie Aussagen des Herrn N. in sich widersprüchlich seien und sich auch die \nAussagen des Herrn I. sowie des ehemaligen Stadtbrandmeisters F. \nwidersprächen. Während Herr N. in der Vernehmung vom 18. Juni 2000 noch \nangegeben hatte, das Unfallfahrzeug gefahren zu haben, gab er in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Amtsgericht an, sich als Fahrer des Mannschaftswagens am \nUnfallort ausgegeben zu haben. Die Angaben des Herrn I. und des ehemaligen \nStadtbrandmeisters F. widersprechen sich - wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend hervorhebt - in Bezug auf den Zeitpunkt, indem der ehemalige \nStadtbrandmeister F. von der Falschangabe des Fahrers erfahren haben soll. \nDass - worauf der Beklagte abstellt - die Widersprüche nicht den eigentlichen Kern \ndes \"Gerüchts\", nämlich die Verabredung einer falschen Fahrerbenennung, \nbetreffen, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Die Widersprüche begründen \nzumindest Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Herrn N. und F. .\n\n25\n\nbb) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist auch der Umstand, dass der \nLöschzug H. aufgrund einer - wie der Beklagte einräumt - Fehlplanung am \nUnfalltag Bereitschaftsdienst hatte, von Bedeutung. Denn diese Fehlplanung hätte - \nunabhängig davon, ob dem tatsächlich so war - Anlass sein können, einen nicht \nalkoholisierten Fahrer zu \"präsentieren\", um so einer Mitverantwortung der \nWehrleitung aufgrund der Fehlplanung von vornherein die Grundlage zu \nentziehen.\n\n26\n\ncc) Das Verwaltungsgericht hat weiter nicht - wie der Beklagte meint - unterstellt, \nes sei bereits am Unfallort allen Feuerwehrleuten bekannt gewesen, dass Herr N. \nsich als Unfallfahrer ausgegeben habe. Aus dem Umstand, dass für alle \nFeuerwehrleute ersichtlich war, dass Herr N. nicht der Fahrer des Unfallfahrzeugs \ngewesen sein konnte, leitet sich aber die Frage ab, warum jene, die mitbekommen \nhaben, dass sich Herr N. als Fahrer ausgegeben hat, schwiegen.\n\n27\n\ndd) Der Beklagte meint schließlich zu Unrecht, die Angaben des Herrn F. zu \nseinem Alkoholkonsum am Unfalltag seien ausweislich des Beschlusses des \nAmtsgerichts Neuss vom 22. Januar 2006 bestätigt worden. Dem Beschluss ist \nlediglich die Überzeugung des Gerichts zu entnehmen, dass dem ehemaligen \nStadtbrandmeister seine Aussage vom 6. März 2001 in einer künftigen \nHauptverhandlung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu \nwiderlegen sein dürfte.\n\n28\n\nBestand schon nach alldem Anlass für den Verdacht des Klägers, die Wahrheit \nüber den Unfall vom 17. Juni 2000 habe vertuscht werden sollen, ist unerheblich, \ndass sich sein Verdacht im Übrigen auf (vermeintliche) Angaben Dritter stützte.\n\n29\n\nÜberdies ist entgegen dem Zulassungsvorbringen ohne Belang, dass der Kläger \nseinen Verdacht nicht ausdrücklich als einen solchen dargestellt hat, sondern in die \nForm einer Tatsachenbehauptung gekleidet hat. Dem jeweiligen Adressaten der \nÄußerungen des Klägers konnte aus dem Kontext heraus nicht verborgen geblieben \nsein, dass es sich bei etwaigen Tatsachenbehauptungen des Klägers, um \nVermutungen handelte.\n\n30\n\nSchließlich ist für die Behauptung des Beklagten im Zulassungsvorbringen, der \nKläger habe alle Mitglieder des Löschzugs H. der gemeinsamen Vertuschung \nverdächtigt, nicht das Geringste ersichtlich.\n\n31\n\nb) Zutreffend führt das Verwaltungsgericht mit Blick auf den Austritt des Klägers \naus der Freiwilligen Feuerwehr aus, der Vorwurf gegenüber dem Kläger, er selbst \nhabe die Vertrauensbasis sowohl zur Wehrführung als auch zu \nFeuerwehrkameraden durch seinen Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr zerstört, \nsei unhaltbar, weil ihm nicht im Geringsten vorzuwerfen sei, dass er aus Protest eine \nweitere Gemeinschaft mit Kameraden abgelehnt habe, die sich nicht \nuneingeschränkt für die Aufklärung strafbarer Handlungen eingesetzt hätten, zumal \nihm kurz zuvor massiv mit Brandstiftung gedroht worden sei. \n\n32\n\nAllein der Umstand, dass der Kläger aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgetreten \nist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. An eine Wiederaufnahme sind - entgegen der \nAuffassung des Beklagten - keine strengeren Maßstäbe anzulegen als an die \nerstmalige Aufnahme. Denn eine entsprechende gesetzlichen Differenzierung ist in \n§ 1 Abs. 4 LVO-FF NRW nicht erfolgt. Sofern durch den Austritt dokumentiert wird, \ndass es dem Austretenden an dem erforderlichen Vertrauensverhältnis zu den \nverbleibenden Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr fehlt, kommt es allein darauf \nan, ob das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Vertrauen auch weiterhin fehlt. Die \nRüge des Beklagten, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich am Fehlen des \nVertrauens des Klägers zu den damaligen Feuerwehrkameraden binnen vier \nMonaten etwas geändert habe, greift schon deshalb nicht durch, weil es nicht auf \nden Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung auf Wiederaufnahme ankommt, \nsondern auf den jetzigen Zeitpunkt. Zwischenzeitlich hat der Kläger - was der \nBeklagte übersieht - nicht nur ausdrücklichen Rückhalt bei seinem ehemaligen \nLöschzug L. gefunden, auch konnte er die in den Strafverfahren gegen die \nHerren I. , N. und F. gewonnene (teilweise) Klärung in seine Überlegungen \nhinsichtlich des Vertrauensverhältnisses zu den ehemaligen Feuerwehrkameraden \neinbeziehen.\n\n33\n\n2. Der Beklagte rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe nicht \nberücksichtigt, dass es sich bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme des \nKlägers in die Freiwillige Feuerwehr um eine Ermessensentscheidung handele.\n\n34\n\nVgl. in diesem Sinne: Steegmann, in: Steegmann, Recht des Feuerschutzes und \ndes Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., Stand: Oktober 2007, § 12 \nRn. 9.\n\n35\n\nEine Entscheidung steht nur dann im Ermessen der Behörde, wenn dieser nach \nder insoweit maßgeblichen Rechtsvorschrift ein gewisser Spielraum bei der Setzung \nder Rechtsfolge bleibt.\n\n36\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 2008, § 40 Rn. 11.\n\n37\n\nEinen solchen Spielraum eröffnet § 1 LVO-FF NRW nicht. Er ist nicht bereits \ndeshalb zu bejahen, weil die Entscheidung über die Aufnahme in den Dienst der \nFreiwilligen Feuerwehr positiv (Aufnahme) oder negativ (Ablehnung) sein kann. Denn \n§ 1 Abs. 4 LVO-FF NRW lässt eine negative Entscheidung nur bei Vorliegen der dort \ngenannten Gründe (\"mangelnde Eignung\", \"mangelnder Personalbedarf\" oder \n\"andere wichtige Gründe\") zu. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 \nLVO-FF NRW. Die in der Verordnung genannten Gründe werden nicht lediglich \nbeispielhaft aufgeführt und die letzte Variante des § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW (\"aus \nanderen wichtigen Gründen\") ist im Sinne eines Auffangtatbestandes formuliert. \n\n38\n\nEntgegen dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht aus der Verwendung des \nWortes \"kann\" in § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW auf eine Ermessensentscheidung zu \nschließen. Hierin kommt lediglich zum Ausdruck, dass die Leiterin oder der Leiter der \nFeuerwehr zur Ablehnung bei Vorliegen der dort genannten Gründe sachlich befugt \nist, ohne dass ihm ein Entscheidungsspielraum eingeräumt wäre.\n\n39\n\nVgl. zur Bedeutung von \"Kann\"-Bestimmungen: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. \nAufl., 2004, § 114 Rn. 7.\n\n40\n\nII. Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO kommt nicht in Betracht. \n\n41\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die \nEntscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche, klärungsbedürftige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. An der \nallgemeinen Bedeutung der Sache fehlt es regelmäßig, wenn lediglich die \nAnwendung von Vorschriften auf den konkreten Fall in Rede steht oder die \nBeantwortung der aufgeworfenen Frage ausschlaggebend von einer Würdigung der \nkonkreten Umstände des Einzelfalls abhängt. Die Darlegung dieses \nZulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten \nund für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe \nvoraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung \nbestehen soll.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 \n(zu § 132 VwGO).\n\n43\n\nDaran fehlt es hier. \n\n44\n\nDie vom Kläger aufgeworfen Frage,\n\n45\n\nob die Aufnahme des Bewerbers in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr im \nErmessen der Wehrführung steht,\n\n46\n\nist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich auf der Grundlage des \nGesetzeswortlauts, nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Basis der \nbereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres verneinen, wie sich aus den \nAusführungen unter I. 2. ergibt.\n\n47\n\nGleiches gilt - nach den Ausführungen unter I. 1. a) - hinsichtlich der vom \nBeklagten weiter als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Frage, \n\n48\n\nob der Wehrführung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals \"andere wichtige \nGründe\" ein Beurteilungsspielraum zusteht.\n\n49\n\nDie Frage,\n\n50\n\nob und welches Gewicht der ablehnenden Haltung der Mitglieder der Freiwilligen \nFeuerwehr gegenüber der Wiederaufnahme eines Bewerbers in den Dienst der \nFreiwilligen Feuerwehr zukommt.\n\n51\n\nist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie nicht abstrakt, sondern nur unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten des Einzelfalls zu beantworten \nist.\n\n52\n\nDie vom Kläger schließlich aufgeworfene Frage,\n\n53\n\nob bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme eines aus dem Dienst der \nFreiwilligen Feuerwehr ausgeschiedenen Bewerbers geringere Anforderungen an die \nVoraussetzungen eines der Aufnahme entgegenstehenden wichtigen Grundes \ngestellt werden können, \n\n54\n\nist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Sie ist unmittelbar aus dem Gesetz zu \nbeantworten. § 1 Abs. 4 LVO-FF NRW trifft - wie unter I. 1. b) dargelegt - zwischen \nder erstmaligen Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr und der \nWiederaufnahme keine Unterscheidung.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n56\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.\n\n57\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-30/8-a-2895-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-30/8-a-2895-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253664","retrieved":"2026-07-09 02:17:01.534058+00:00"}}