{"status":"available","doknr":"OLD253663","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0630.6B971.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-30","aktenzeichen":"6 B 971/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 16.886,22 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 \nVwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt. Der \nErlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \nvoraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder \ndrohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Hier gelten \ndarüber hinausgehend strengere Anforderungen, weil der Antragsteller mit der einstweiligen \nAnordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Bei antragsgemäßer Entscheidung \nwürde dem in der Hauptsache gestellten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn (den \nAntragsteller) gemäß § 39 LBG NRW in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, schon im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Deshalb ist ein Anordnungsgrund nur \ngegeben, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein Hauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre, \ndem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare \nNachteile drohten und er nach dem von ihm glaubhaft gemachten Sachverhalt voraussichtlich \nim Klageverfahren obsiegen würde. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2003 - 6 B 2373/02 - m.w.N.\n\n5\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist \ninsbesondere zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht geboten. \nUm sicherzustellen, dass der Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache den dort zu \nverfolgenden Anspruch durchsetzen kann, ist sie nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung \ndes Antragstellers steht § 39 Satz 2 LBG NRW, wonach der Dienstherr die Versetzung in den \neinstweiligen Ruhestand nur innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung der Behörde oder \nnach In-Kraft-Treten des Gesetzes oder der Verordnung aussprechen darf, seiner Versetzung \nin den einstweiligen Ruhestand auch nach Ablauf dieser Frist nicht entgegen. \n\n6\n\n§ 39 Satz 2 LBG NRW soll sicherstellen, dass der Dienstherr von der in § 39 Satz 1 LBG \nNRW vorgesehenen Möglichkeit, Beamte in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, \nzeitnah zu der Auflösung, Verschmelzung oder der Änderung des Aufbaus der jeweiligen \nBehörden Gebrauch macht. Es handelt sich dabei um eine Ordnungsvorschrift, die den \nDienstherrn im Interesse der Allgemeinheit zu einer zügigen Durchführung auch der \npersonellen Folgemaßnahmen einer Neuorganisation der Behördenstruktur anhalten soll. \nEinem von dem betroffenen Beamten rechtzeitig innerhalb der Frist gestellten Antrag auf \nVersetzung in den einstweiligen Ruhestand kann sie nicht entgegen gehalten werden. \nInsbesondere kommt ihr nicht die Bedeutung einer Ausschlussfrist zu, mit deren Ablauf \nungeachtet einer rechtzeitigen Antragstellung die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand \neinem gesetzlichen Verbot unterläge. Das folgt zunächst aus § 39 Satz 3 LBG NRW, der \nAusnahmen zulässt und ein solches Grundverständnis der Vorschrift nicht verlangt. Eine \nandere Betrachtungsweise wäre zudem mit den schutzwürdigen Interessen der betroffenen \nBeamten nicht zu vereinbaren. Zwar vermittelt § 39 Satz 1 LBG NRW als eine im Interesse \nder Allgemeinheit bestehende Ordnungsvorschrift dem Beamten keine subjektiven Rechte, \nsodass er aus ihr einen Anspruch auf Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bzw. auf \neine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches Begehren nicht herleiten kann. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 6 B 1896/07 -.\n\n8\n\nJedoch kann ihm aufgrund einer Selbstbindung seines Dienstherrn (Art. 3 Abs. 1 GG) ein \nAnspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Versetzung in den \neinstweiligen Ruhestand nach Maßgabe einer von dem Dienstherrn geübten \nVerwaltungspraxis zustehen. Dieser Anspruch kann nicht davon abhängig gemacht werden, \nob über den Antrag innerhalb der Frist des § 39 Satz 2 LBG NRW entschieden wird. Einem \nberechtigten Begehren des Beamten könnte sonst aufgrund von Zufälligkeiten oder gar nach \ndem Belieben des Dienstherrn der Boden entzogen werden. \n\n9\n\nDer Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft \ngemacht, dass die begehrte Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden \noder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Es ist \nnicht dargelegt oder erkennbar, dass ihm wesentliche Nachteile drohen, wenn er nicht \nvorläufig unter Fortzahlung seiner Bezüge von seiner Dienstleistungspflicht freigestellt wird. \n\n10\n\nSolche Nachteile ergeben sich insbesondere nicht mit Blick auf seinen \nGesundheitszustand. Die von ihm geltend gemachten Erkrankungen gebieten die begehrte \nFreistellung des Antragstellers vom Dienst nicht. Ist er - wie derzeit - krankheitsbedingt \ndienstunfähig, ist er zur Dienstleistung bei der Beigeladenen ohnehin nicht verpflichtet, \nsodass es der erstrebten Regelung nicht bedarf. Sollte sich der Gesundheitszustand des \nAntragstellers soweit verbessern, dass er erneut dienstfähig wäre, stünden die von ihm \nangeführten gesundheitlichen Einschränkungen einer Dienstaufnahme dementsprechend nicht \nmehr entgegen. Dass dem Antragsteller allein aufgrund der dann bestehenden \nDienstleistungspflicht eine (erneute) erhebliche Verschlechterung seines \nGesundheitszustandes droht, ist nicht dargelegt oder ersichtlich. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nder Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen \nAntrag gestellt und sich daher dem Risiko einer Kostentragung nicht ausgesetzt hat (vgl. § \n154 Abs. 3 VwGO).\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 2 \nGKG.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-30/6-b-971-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-30/6-b-971-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253663","retrieved":"2026-07-09 02:17:01.451480+00:00"}}