{"status":"available","doknr":"OLD253662","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0630.5A2794.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-30","aktenzeichen":"5 A 2794/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2005 zurückgenommen hat. \nIm Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Telefax vom 25. Oktober 2003 wandte sich der Kläger an den Beklagten und \nbat um kurzfristige Beantwortung seiner an dessen Pressestelle gerichteten Anfrage \nvom 15. September 2003. Darin habe er als verantwortlicher Redakteur der \nZeitschrift \"S. -C. \" um Auskunft gebeten zu Leistungen, die in den Jahren \n2000, 2001, 2002 aus dem städtischen Haushalt an politische Parteien, ihre \nFraktionen, parteinahe Organisationen und Stiftungen erbracht worden seien. Ferner \nhabe er danach gefragt, wieweit bekannt sei, ob städtische Beteiligungsunternehmen \nZuwendungen - wenn ja, welche - an politische Parteien erbracht hätten. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 29. Oktober 2003 lehnte der Beklagte die Beantwortung der \nAnfrage ab und teilte dazu mit: Sammelanfragen für sogenannte Städterankings \nseien in den allermeisten Fällen mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden. Deshalb \nfolge er bei derartigen Umfragen grundsätzlich den Empfehlungen des Deutschen \nStädtetages. Nach Auskunft der Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städtetages \ngebe es keine Empfehlung zur Anfrage des Klägers. Darüber hinaus sei eine \nZeitschrift \"S. -C. \" in den zugänglichen Medien-Datenbanken nicht \naufzufinden, so dass dem Kläger jede Legitimation fehle. Der Homepage des Klägers \nsei bei den Recherchen lediglich ein letztmaliges Erscheinen der \"S. -C. \" \nam 6. Oktober 2001 zu entnehmen gewesen.\n\n5\n\nGegen dieses Schreiben legte der Kläger am 29. Oktober 2003 Widerspruch ein. \nZur Begründung führte er aus: Er sei seit 1978 verantwortlicher Redakteur und \nHerausgeber der Zeitschrift \"S. -C. \" sowie des gleichnamigen \nInformationsdienstes. Es verstoße gegen das Landespressegesetz, ihm die \nerbetenen Auskünfte nicht zu erteilen. Sie dienten zur Vorbereitung einer \nVeröffentlichung. Es sei unzulässig, die Erteilung einer Auskunft davon abhängig zu \nmachen, ob eine Empfehlung des Deutschen Städtetages vorliege oder nicht. Die \nvon ihm geforderten Informationen seien mit geringem Arbeitsaufwand zu \nbeschaffen. Zur Überprüfung der Mediendaten unbekannter Publikationen stünde im \nÜbrigen seit Jahrzehnten das Adressverzeichnis STAMM zur Verfügung. Außerdem \nhätte ein Anruf bei der Pressestelle des Landtags in Nordrhein-Westfalen genügt, die \ngewünschten Auskünfte zur Publikation \"S. -C. \" zu erhalten.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2004 wies der Beklagte den \nWiderspruch des Klägers \"gegen den Bescheid\" vom 29. Oktober 2003 zurück. Zur \nBegründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Der Auskunftsanspruch aus § \n4 Abs. 1 PresseG NRW stehe allein Vertretern der Presse zu. Der Kläger habe nicht \ndarlegen können, Vertreter eines Presseorgans zu sein. Seine Tätigkeit erfülle nicht \ndie öffentliche Aufgabe der Mitwirkung an der Meinungsbildung im Sinne des \n§ 3 PresseG NRW.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 20. April 2004 Klage erhoben und zur Begründung sein \nVorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Darüber hinaus hat er \nim Wesentlichen ausgeführt: Er sei Herausgeber und verantwortlicher Redakteur der \nZeitschrift \"S. -C. \" sowie des gleichnamigen Informationsdienstes. Zur Zeit \nerscheine lediglich der Informationsdienst in unregelmäßiger Folge. Die Auslieferung \nsämtlicher Publikationen an die Empfänger habe er seit 1978 stets selbst \nvorgenommen. Seine Tochter könne bestätigen, dass 2001, 2002 und 2004 \nmehreren hundert Empfängern per Telefax die Publikation \"S. -C. \" \nzugeschickt worden sei. Dabei handele es sich nur um eine Teilmenge der \nGesamtzahl der Publikationsempfänger. Bekannt machten ihn der Internet-Auftritt \nsowie seine jahrzehntelange Berichterstattung sowohl zum Rundfunk selbst als auch \nzu Themen, die Fragen der Öffentlichkeit beträfen. Aus wichtigen Gründen könne er \nden Internet-Auftritt vorübergehend nicht aktualisieren. Er sei bei allen öffentlich-\nrechtlichen Rundfunkanstalten seit 1976 bekannt. Damals habe er noch Beiträge für \ndas Gemeinschaftswerk der F. Q. verfasst. Er habe ca. 2.100 aktuelle \nAbnehmer, denen er seine Beiträge unaufgefordert als Angebot zuschicke; die \nAbnehmer wendeten sich an ihn, wenn sie einen Beitrag wünschten. Werde sein \nBeitrag übernommen, erhalte er ein Druckhonorar. Diene sein Beitrag als Grundlage \nfür eine Arbeit in einer Zeitung oder Zeitschrift, handele er das Honorar frei aus. \nSeinen Lebensunterhalt könne er davon nicht bestreiten.\n\n8\n\nDer Kläger hatte schriftsätzlich den Antrag angekündigt,\n\n9\n\nden Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.03.2004 - Aktenzeichen \n401.3204-227/04 dahin abzuändern, dass der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger \nfolgende Auskünfte zu erteilen:\n\n10\n\nwelche Leistungen hat die Stadt X. aus dem städtischen Haushalt in den \nJahren 2000, 2001, 2002 an politische Parteien, ihre Fraktionen, parteinahe \nOrganisationen und Stiftungen erbracht,\n\n11\n\nwelche städtische(n) Beteiligungsunternehmen haben Zuwendungen an \npolitische Parteien, parteinahe Stiftungen und Organisationen erbracht?\n\n12\n\nsowie hilfsweise zu dem Klageantrag b),\n\n13\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihre privaten Eigengesellschaften bekannt zu \ngeben.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2005 hat er den Hilfsantrag \nzurückgenommen und beantragt,\n\n15\n\nden Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2003 und den \nWiderspruchsbescheid vom 22. März 2004 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, ihm folgende Auskünfte zu erteilen:\n\n16\n\nwelche Leistungen hat die Stadt X. aus dem städtischen Haushalt in den \nJahren 2000, 2001, 2002 an politische Parteien, ihre Fraktionen, parteinahen \nStiftungen, Organisationen und Stiftungen erbracht,\n\n17\n\nwelche städtischen Beteiligungsunternehmen haben Zuwendungen an politische \nParteien, parteinahe Stiftungen und Organisationen erbracht.\n\n18\n\nDer Beklagte hat unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Mai 2005 das Verfahren \neingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, und im Übrigen die \nKlage abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt, es handele sich bei den \"S. -C. \" des Klägers nicht um \nDruckwerke im Sinne des Pressegesetzes NRW.\n\n21\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung nimmt der Kläger Bezug \nauf sein bisheriges Vorbringen und trägt im Übrigen vor: Er gebe jetzt im 30. Jahr die \nZeitschrift \"S. -C. \" heraus. Seine Beiträge erschienen unregelmäßig, mehr \nals sechsmal im Jahr und zwar meistens ein- aber auch zweimal monatlich. Er \nveröffentliche die Ergebnisse eigener Untersuchungen, dies wegen des erheblichen \nAufwands nur in größeren Abständen, und verfasse Beiträge, soweit sie Fragen der \nÖffentlichkeit, insbesondere Medien- und/oder Staatsrecht zum Gegenstand hätten. \nDie Verbreitung der Beiträge erfolge sowohl durch Telefax, durch Mail als auch über \nEintragungen in Internet-Suchmaschinen. Der Empfängerkreis setze sich fast \nausschließlich aus akademischen Einrichtungen, Redaktionen von Tageszeitungen, \nPublikumszeitschriften, Monatszeitschriften, Agenturen und Verlagen sowie \nzahlreichen Kollegen aus Presse und Rundfunk zusammen. Der Anteil der \nPrivatpersonen sei so gering, dass er vernachlässigt werden könne. Die Auflage \nsteige seit mehreren Jahren kontinuierlich und habe im Juni 2007 bei fast 2.300 \nStück gelegen. Im März 2008 habe ein Kreis von mehr als 4.000 Personen Kenntnis \nvon seinen Beiträgen erlangt, der Beitrag \"Fragwürdige Transparenz\" (zur Frage des \nZugangs der Landesrechnungshöfe zu Schriften und Aufzeichnungen von \nBeteiligungsunternehmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten) sei Ende \nMärz 2008 mittels Fax 628 mal und mittels Mail 1.034 mal versandt worden. Für die \nInternetseite der Redaktion habe er im März 2008 rund 1.500 Zugriffe verzeichnet. \nDiese Seite werde bislang nur zeitweise aktualisiert, was sich jedoch in naher \nZukunft ändern werde. Der Deutsche Städtetag habe mit seinem Rat, die Anfrage \ndes Klägers nicht zu beantworten, frühere Praktiken des X1.-Rundfunks und seiner \nGremien fortgesetzt, ihn an der Ausübung seiner Tätigkeit als Vertreter der Presse zu \nhindern. Der X1.-Rundfunks habe versucht, ihn wirtschaftlich zu schädigen, weil er \nschon früher den unseriösen Umgang mit Rundfunkgebühren angeprangert habe. \nAußer seinem Beitrag Ende März 2008 habe es eine Meldung der \"G. -\nKorrespondenz (S2. N. )\" von April 2008 mit der Überschrift \"Mehr \nPrüfungskompetenzen für Rechnungshöfe bei ARD und ZDF\" gegeben. Aus dem \nEmpfängerkreis erhalte er hin und wieder Anfragen zu Einzelheiten der Beiträge. Von \nden Beziehern der \"S. -C. \" erfahre er neben Kritik auch immer wieder \nanerkennende Zuschriften sowohl aus Kreisen der Rundfunkanstalten wie der \ngedruckten Medien. Aus dem Beitrag RB-06-01 vom 11. Juni 2005 habe der \n\"Journalist\" eine Passage zitiert. Einer ausländischen Publikation habe er die \nErlaubnis zum unentgeltlichen Nachdruck des Beitrags RB-10-01-2006 über Indien \nvom 10. Oktober 2006 erteilt. Den Beitrag RB-03-2004-1 vom 14. März 2004 mit der \nÜberschrift \"Opel erforscht mittelalterliche Ritterturniere\" habe ein Mitglied des \nDeutschen Bundestags zum Anlass genommen, die Publikation abzubestellen. Die \nTageszeitung \"O. E. \" habe den Beitrag \"Migranten und Medien\" am 14. \nJuni 2007 in der Print- wie in der Online-Ausgabe veröffentlicht. Dabei habe sich die \nTageszeitung \"O. E. \" als regelmäßiger Bezieher der \"S. -C. \" \noffenbart. \n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\nunter Aufhebung des Urteils der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, \nAz.: 1 K 2679/04, mit dem ausgedruckten Verkündungstermin \"25. Mai 2005\" den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 22.03.2004, Az.: 401.3204-227/04, \ndahingehend abzuändern, das(s) der Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger darüber \nAuskünfte zu erteilen,\n\n24\n\nwelche Leistungen die Stadt X. aus dem städtischen Haushalt in den \nJahren 2000, 2001, 2002 an politische Parteien, ihre Fraktionen, parteinahe \nOrganisationen und Stiftungen erbracht hat, und\n\n25\n\nwelche städtischen Beteiligungsunternehmen haben Zuwendungen an politische \nParteien, parteinahe Stiftungen und Organisationen erbracht?\n\n26\n\nDen im Berufungsverfahren zunächst zum Klageantrag zu b) gestellten \nHilfsantrag,\n\n27\n\nden Beklagten zu verpflichten, die privaten Eigengesellschaften der Stadt X. \nbekannt zu geben,\n\n28\n\nhat der Kläger auf Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 8. April 2008 \nzurückgenommen.\n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nEr tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und führt hierzu im Wesentlichen \naus: Die Vertriebsform der S. -C. des Klägers lasse an ihrer Bestimmung \nzur Verbreitung zweifeln. Funktion und wesentliches Merkmal der Presse sei es, die \nöffentliche Meinung mit zu bestimmen. Dies sei nur möglich, wenn jeder Interessent \nsich selbst Zugang zu den Presseprodukten verschaffen könne. Der Kläger \nverschicke aber seine Produkte unaufgefordert an mögliche Interessenten und \nbeschränke so von vornherein den Kreis der Personen, die von seinen Berichten \nKenntnis nehmen könnten. Das schließe eine Meinungsbildung durch die \nÖffentlichkeit aus. Auch eine Verbindung zu einem Presseunternehmen, welches die \nS. -C. des Klägers verbreiten könne und sie damit der öffentlichen \nMeinungsbildung aussetze, sei nicht ersichtlich.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n33\n\nII.\n\n34\n\nDas Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen \nhat (§§ 126 Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1, 92 Abs. 3 VwGO).\n\n35\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Dabei entscheidet der Senat \ndurch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil er die Berufung mit dem Hauptantrag \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nhält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO \ngehört worden. Dieser Verfahrensweise steht nicht entgegen, dass der Kläger mit \nSchriftsatz vom 8. April 2008 einen Zeugen sowie Sitzungsprotokolle des \nRundfunkrats des X1.-Rundfunks von 1978 und 1979 als Beweismittel benannt hat. \nEs handelt sich nicht um Beweisanträge, über die der Senat vorab entscheiden \nmüsste, sondern - wie nachfolgend ausgeführt ist - um bloße \nBeweisermittlungsanträge. \n\n36\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht \nabgewiesen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klage als Leistungsklage mit \nisolierter Anfechtung des Widerspruchsbescheides des Beklagten - in diese Richtung \nhat der Kläger den Berufungsantrag formuliert - oder als Verpflichtungsklage - so das \nVerwaltungsgericht - zulässig ist. Die Klage ist jedenfalls nicht begründet.\n\n37\n\nDer allein streitige Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW scheidet \nschon deshalb aus, weil der Kläger kein Pressevertreter ist.\n\n38\n\nAls Presse sind alle zur Verbreitung an die Allgemeinheit bestimmten \nDruckerzeugnisse einzustufen.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 1 BvR 1183/90 -, juris Rdnr. 26; \nDegenhart in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Februar 2008, Art. 5 Abs. \n1 und 2 Rdnr. 361 mit weiteren Nachweisen.\n\n40\n\nUnstreitig sind die vom Kläger für seine Eigenschaft als Pressevertreter \nangeführten \"S. -C. \" nach der Herstellungstechnik kein traditionelles \nDruckerzeugnis i.S.d. § 7 Abs. 1 PresseG NRW. Ausgehend von einem in Bezug auf \ndie Herstellungstechnik entwicklungsoffenen Pressebegriff könnte zwar für den \nKläger sprechen, dass die von ihm per Internet, E-Mail und Telefax verbreiteten \n\"S. -C. \" dem Erscheinungsbild eines Druckwerkes entsprechen. Letztlich \nkommt es darauf aber nicht an. Der Kläger gibt an, fast ausschließlich \"akademische \nEinrichtungen, Redaktionen von Tageszeitungen, Publikumszeitschriften, Magazine, \nMonatszeitschriften, Agenturen, Verlage und Kollegen aus Presse und Rundfunk\" zu \nbeliefern. Daraus folgt, dass der Kläger als presseredaktionelles Hilfsunternehmen \ni.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 2 PresseG NRW agiert, vergleichbar einer Nachrichtenagentur \noder Pressekorrespondenz, und dass er sich gegenüber dem Beklagten lediglich in \ndieser Eigenschaft auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch beruft. Zwar spielt \ndie technische Form, in der die Hilfsunternehmen Mitteilungen liefern, keine Rolle. Es \nkommt aber im gleichen Maße wie bei den Druckwerken darauf an, ob die \nMitteilungen zur Verbreitung bestimmt sind (vgl. § 7 Abs. 1 PresseG NRW) und \n- zumindest mittelbar - an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirken (vgl. § 3 \nPresseG NRW). Das lässt sich für die \"S. -C. \" nicht feststellen.\n\n41\n\nDie \"S. -C. \" können keinem Presseunternehmen zugeordnet werden, \ndas die Gewähr für die publizistische Verbreitung einer Mitteilung zur \nKenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit bietet. Der Kläger hat weder eine \nVerbindung zu einer über den Handel erhältlichen Pressepublikation belegt noch \ndargetan, die Untersuchung, in deren Zusammenhang er Auskunft vom Beklagten \nbegehrt, später anderweitig in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Der Kläger unterhält \nauch selbst kein Unternehmen, das die zur Verbreitung von Schriftstücken in der \nÖffentlichkeit hinreichende Organisationsstruktur aufweist. Hierzu hat das Schleswig-\nHolsteinische Verwaltungsgericht in seinem den Beteiligten dieses Verfahrens \nbekannten Urteil vom 29. August 2005 - 15 A 358/04 - im Hinblick auf den Kläger \nausgeführt: \n\n42\n\n\"Ausgehend von der Funktion der Presse, eine öffentliche Meinungsbildung mit \nzu ermöglichen, erfordert eine Verbreitung von Druckwerken i.S.d. § 7 LPG \nzumindest, dass interessierte Personen (auch wenn sie einer begrenzten \nFachöffentlichkeit angehören mögen) sich selbst Zugang zu dem betreffenden \nPresseprodukt verschaffen können. Dies ist nicht gewährleistet, wenn der Kreis der \nEmpfänger ausschließlich durch den Kläger als Autor und Herausgeber des \nProduktes bestimmt werden, wenn nicht diese Empfänger selbst als Multiplikatoren \ngegenüber einer breiteren Öffentlichkeit fungieren und eine bestimmte Gewähr dafür \nübernehmen, dass sie zur Verbreitung der Arbeitsergebnisse des Klägers tatsächlich \nbereit sind. Bezogen auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch bedeutet dies, \ndass dieses spezifische, nicht jeder Person zustehende Recht nur derjenige geltend \nmachen kann, der einem Presseunternehmen mit Gewähr für die publizistische \nVerbreitung einer Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit \nzugeordnet werden kann, etwa durch Bestätigung eines Einverständnisses des \nPresseunternehmens, dass der Auskunftssuchende für es tätig sei, zumindest, dass \ndie spätere Verbreitung von dessen Abhandlung gegenüber der Öffentlichkeit \nhinreichend gesichert sei. Verzichtete man auf eine solche Gewähr, würde der \npresserechtliche Auskunftsanspruch in ein allgemeines Auskunftsrecht von Autoren \nohne jegliche Anbindung an ein Presseunternehmen umgestaltet (vgl. VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss - 10 S 1821/95 - v. 06.10.1995, NJW 1996, 538 ff.). Dieses \nist ersichtlich vom Gesetzgeber des Landespressegesetzes jedoch nicht bezweckt \nund auf dem Hintergrund des Zusammenhanges der verfassungsrechtlich verbürgten \nPressefreiheit mit der Informationsfreiheit der Bürger gem. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, der \ndie weitreichenden einfachgesetzlichen Rechte der Presse erst bedingt, auch nicht \ngerechtfertigt.\"\n\n43\n\nDiese tragenden Gründe des Urteils des Schleswig-Holsteinischen \nVerwaltungsgerichts, denen sich der Senat für das Landespressegesetz NRW \nanschließt, werden durch das Vorbringen des Klägers im vorliegenden \nBerufungsverfahren nicht erschüttert.\n\n44\n\nSo besagt die Zahl der Zugriffe auf Internet-Seiten nichts darüber, ob die Seite \nzufällig aufgerufen wurde und ob der Inhalt der Seiten überhaupt gelesen wurde. \nEine Gewähr für die Verbreitung in der Öffentlichkeit ist ferner nicht damit dargetan, \ndass die Übersendung einer Mitteilung mittels Fax oder Mail an eine Vielzahl von \nEmpfängern behauptet wird. Da die Empfänger ungenannt bleiben, kann der Senat \nnicht feststellen, ob es sich - wie vom Kläger vorgetragen - um Redaktionen von \nTageszeitungen, um Publikumszeitschriften, Magazine, Monatszeitschriften, \nAgenturen, Verlage oder um Kollegen aus Presse und Rundfunk handelt. Ein solcher \nNachweis ist nicht entbehrlich und lässt sich auch nicht dadurch ersetzen, dass der \nProzessbevollmächtigte des Klägers auf der Grundlage seiner Einsichtnahme in \nVersendungsprotokolle die Angaben des Klägers bestätigt. Nach dem Vorbringen im \nSchriftsatz vom 8. April 2008 scheut der Kläger die Offenlegung der Namen deshalb, \nweil er befürchtet, dass die Empfänger der \"S. -C. \" vom Beklagten und dem \nDeutschen Städtetag unter Druck gesetzt würden, eine weitere Übersendung zu \nunterbinden. Diese Befürchtung ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere bietet die \nvom Kläger angeführte Auseinandersetzung mit dem X1.-Rundfunk keinen Ansatz für \neine berechtigte Angst vor der Preisgabe der Empfänger im vorliegenden Verfahren. \nDenn es ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass sich der vom \nKläger beschriebene Streit mit dem X1.-Rundfunk auf das Verhalten des Beklagten \nund des Deutschen Städtetages ausgewirkt haben könnte bzw. auszuwirken vermag. \nDafür genügt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass Vertreter des \nDeutschen Städtetages in den Gremien des X1.-Rundfunk Sitz und Stimme haben. \nBezeichnenderweise ergeht sich der Kläger insoweit durchweg in bloßen \nVerdächtigungen und benennt kein konkretes Beweisthema. So bleibt unklar, über \nwelches \"Insiderwissen\" der als Zeuge benannte K. N1. verfügen soll und \nwelche Handlungen bzw. Absprachen zu seinen Lasten der Kläger den Vertretern \ndes Deutschen Städtetages in den Gremien des X1.-Rundfunks zuschreibt. Vor \ndiesem Hintergrund kann der Senat sowohl davon absehen, die Sitzungsprotokolle \ndes Rundfunkrates des X1.-Rundfunks von 1978 und 1979 anzufordern, als auch \ndarauf verzichten, Herrn K. N1. als Zeugen zu vernehmen.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 2 VwGO. Die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO, § 167 VwGO.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-30/5-a-2794-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-30/5-a-2794-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253662","retrieved":"2026-07-09 02:17:01.369904+00:00"}}