{"status":"available","doknr":"OLD253665","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0630.15A699.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-30","aktenzeichen":"15 A 699/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDas angegriffene Urteil ist wirkungslos. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte. \n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.615,46 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem Kläger und Beklagter die Hauptsache übereinstimmend für erledigt \nerklärt haben, ist entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO \ndas Verfahren einzustellen und das angegriffene Urteil für wirkungslos zu erklären \nsowie gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung \ndes bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Danach \nsind dem Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen, weil auf die Klage \nder angefochtene Bescheid durch das Gericht aufgehoben worden wäre, denn er war \nrechtswidrig und verletzte die Rechte des Klägers (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n3\n\nEr konnte sich nicht auf § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) stützen. Danach kann eine Gemeinde \nzum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung öffentlicher Einrichtungen und \nAnlagen (im Folgenden nur: öffentliche Einrichtungen) Beiträge erheben. Eine \nBeitragserhebung scheidet aber aus, weil die Stadt keinen Herstellungsaufwand hat \nund außerdem keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende \nBeitragskalkulation vorliegt. Offen bleiben kann, ob es auch an der erforderlichen \nSteuerung und Kontrolle der beitragsfähigen Herstellungsmaßnahmen durch die \nStadt fehlt.\n\n4\n\nNach § 3 Abs. 1 des Entsorgungsvertrages obliegt der Beigeladenen, die \nAbwasseranlage im erforderlichen Umfang zu erweitern, nachzurüsten, \nzurückzubauen und zu sanieren sowie die Finanzierung aller Aufgaben nach diesem \nVertrag zu übernehmen. Sowohl die Herstellung als auch der durch die Herstellung \nausgelöste Aufwand liegen somit nicht bei der Stadt, sondern bei der Beigeladenen. \nBeitragsfähig ist aber nur gemeindlicher Aufwand für die Herstellung der \nEinrichtung.\n\n5\n\nZu Unrecht glaubt der Beklagte, aus der Abrede über die Beitragserhebung (§ 6 \nAbs. 5 des Entsorgungsvertrages) einen Herstellungsaufwand der Stadt ableiten zu \nkönnen. Die Abrede besagt nichts anderes, als dass Beiträge zum Ersatz des \nAufwandes der Beigeladenen, die dieser für die Herstellung der Einrichtung \nentstehen, von der Stadt erhoben und an die Beigeladene abgeführt werden. Es ist \ndort schon vom Wortlaut her nicht geregelt, dass die Stadt den Herstellungsaufwand \nträgt oder auch nur Baukostenzuschüsse schuldet. Es ist im Gegenteil gerade der \nZweck des Vertrages, die Stadt von den finanziellen Belastungen der Finanzierung \nder Herstellung zu befreien und auf die Beigeladene zu verschieben. Die Regelung \ndes § 6 Abs. 5 des Entsorgungsvertrages soll allein sicherstellen, dass die Stadt die \nBeiträge, die sie nach wie vor erheben zu können glaubt, an denjenigen weiterleitet, \nder den Herstellungsaufwand hat. \n\n6\n\nDie Stadt trägt den Herstellungsaufwand auch nicht über das nach § 6 Abs. 1 \ndes Entsorgungsvertrages gezahlte Entgelt. Der Sache nach ist das nach § 6 Abs. 1 \ndes Entsorgungsvertrages geschuldete Entgelt die periodische Gegenleistung für die \nGesamtheit der Erbringung der Vertragsleistungen, nämlich die Erfüllung der \nAbwasserbeseitigungspflicht, wobei in diese Gegenleistung kalkulatorische Kosten in \nForm von Abschreibungen und Zinsen nach Preisrecht einberechnet werden. Der \nHerstellungsaufwand ist somit nur noch ein Rechnungsposten des Gesamtentgelts \nfür eine dienst- oder werkvertragsähnliche Leistung in Form der Wertminderung \nbetriebsnotwendiger Anlagegüter und der Verzinsung betriebsnotwendigen Kapitals \nin der Rechnungsperiode. Das ist kein Aufwand für die Herstellung der Anlage im \nSinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, sondern typischer Bestandteil der über \nBenutzungsgebühren abzudeckenden Kosten (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW). \nDaran hat sich auch durch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte \nErgänzungsvereinbarung zum Entsorgungsvertrag und Übertragungsvertrag nichts \ngeändert.\n\n7\n\nDass kein Herstellungsaufwand der Stadt mit dem erhobenen Beitrag abgedeckt \nwird, zeigt schon die hier maßgebliche Beitragskalkulation, die nicht das an die \nBeigeladene in der Kalkulationsperiode gezahlte, vermeintlich auf die Herstellung \nentfallende Entgelt, sondern den heute von der Beigeladenen zu tragenden Aufwand \nfür die Herstellung bestimmter Kanalbauprojekte in die Kalkulation einstellt.\n\n8\n\nZu den Anforderungen an eine Beitragskalkulation vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. \nNovember 1995 - 15 A 179/93 -, NWVBl. 1996, 145 f.; Urteil vom 2. Juni 1995 - 15 A \n3123/93 -, NWVBl. 1996, 9 (10 f.).\n\n9\n\nAber selbst wenn die Stadt nach dem Entsorgungsvertrag verpflichtet wäre, den \nHerstellungsaufwand zu tragen, könnten Beiträge nicht ohne Weiteres erhoben \nwerden. Beiträge sind dazu bestimmt, den Aufwand für die Herstellung einer \nöffentlichen Einrichtung abzudecken (§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW). Mit der hoheitlich \nerhobenen Abgabe soll nicht nur ein irgendwie der Gemeinde entstandener Aufwand \nim Hinblick auf die Herstellung der öffentlichen Einrichtung abgedeckt werden, \nsondern Aufwand, der durch gemeindliche Herstellung entstanden ist. Mit dem \nBeitrag wird aufwändige Gemeindetätigkeit, nicht bloß Aufwand als solcher finanziert. \nZwar kann sich die Gemeinde bei der Herstellung eines Dritten als Erfüllungsgehilfen \nbedienen. Das bedingt aber, dass die die Beitragshöhe bestimmenden \nHerstellungsentscheidungen auch von der Gemeinde und nicht von einem privaten \nDritten getroffen werden. Die Gemeinde muss im Hinblick auf die beitragsfinanzierte \nTätigkeit \"das Heft in der Hand\" haben. Ob die für den Begriff der (gemeindlichen) \nHerstellung in § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW erforderliche gemeindliche Beherrschung \nder Herstellungstätigkeit durch den Entsorgungsvertrag gewährleistet ist, erscheint \nzweifelhaft. Er überträgt der Beigeladenen gerade die \"eigenverantwortliche\" \nErfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt. Die bloße vertragliche \nSicherung, dass die gesetzlichen Grenzen der Abwasserbeseitigungspflicht \neingehalten werden, reicht nicht aus, um hinsichtlich der Herstellung der \nAbwasserbeseitigungsanlage noch von einer gemeindlichen Herstellung zu \nsprechen.\n\n10\n\nOb die Ergänzungsvereinbarung insoweit eine ausreichende Beherrschung \nsicherstellt, kann angesichts des fehlenden gemeindlichen Herstellungsaufwands \nebenso offen bleiben wie die vor allem erstinstanzlich problematisierte Frage, welche \nSteuerung und Kontrolle der öffentlichen Einrichtung selbst durch die Gemeinde \nerforderlich ist, um eine Beitragsfinanzierung von Investitionen in von privaten Dritten \nbetriebene öffentliche Einrichtungen zu erlauben.\n\n11\n\nVgl. zum sächsischen Beitragsrecht Sächs. OVG, Beschluss vom 24. September \n2004 - 5 BS 119/04 -, juris Rn. 6, 9, 21.\n\n12\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 \nVwGO aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene sich nicht \ndurch einen eigenen Sachantrag einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 \nAbs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-30/15-a-699-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-30/15-a-699-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253665","retrieved":"2026-07-09 02:17:01.631255+00:00"}}