{"status":"available","doknr":"OLD253688","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0627.9A2606.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-27","aktenzeichen":"9 A 2606/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.387,68 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ndargelegt.\n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen lässt die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) nicht erkennen.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich nicht aus dem Einwand des \nKlägers, der Beklagte bediene sich eines rechtswidrigen Verfahrens zur \nGebührenbedarfsermittlung, weil er sich grundsätzlich auf die Erklärungen der \nGrundstückseigentümer zur bebauten und befestigten Fläche verlasse und insbesondere darauf \nverzichte, Angaben zur Grundstücksgröße nachzufordern, wenn das Formular insofern \nunvollständig ausgefüllt sei. Die vom Beklagten praktizierte Art und Weise der Ermittlung der \nan die Kanalisation angeschlossenen bebauten und befestigten Grundstücksflächen ist \nrechtlich, insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 \nGG, nicht zu beanstanden. Der Senat hat erst kürzlich entschieden, es sei zulässig, z. B. ohne \ngroßen finanziellen Aufwand im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner die \nan die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen zu ermitteln und sich auf eine \nstichprobenweise Überprüfung zu beschränken. Wenn dabei festgestellt werden sollte, dass \npflichtwidrig falsche Angaben gemacht worden seien, könnten später weitere Kontrollen \nvorgenommen und entsprechende Nachveranlagungen veranlasst werden.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 9 A 3648/04 -, NWVBl. 2008, 142, \n144.\n\n6\n\nDiesen Anforderungen entspricht die vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht geschilderte Vorgehensweise: Danach finde im \nHinblick auf die Angaben der Gebührenpflichtigen, aus denen sich nicht immer die \nGrundstücksgröße ergebe, zumindest eine Plausibilitätsprüfung bezogen auf das Gebiet, in \ndem das Grundstück liege, statt. Um diese zu erleichtern, würden die Eigentümer in den \nSelbsterklärungsformularen mittlerweile aufgefordert, einen Lageplan oder Grundriss \nbeizufügen. Wenn Pläne fehlten, würden sie allerdings nicht nachgefordert. \nEinzelüberprüfungen fänden statt, wenn die Verwaltung von Veränderungen oder falschen \nAngaben erfahre. \n\n7\n\nEs erscheint nicht von vornherein fehlerhaft, wenn der Beklagte grundsätzlich darauf \nverzichtet, in den Erklärungsbögen fehlende Angaben zur Grundstücksgröße oder fehlende \nLagepläne jeweils nachzufordern. Die dieser Verfahrensweise letztlich zugrunde liegende \nEinschätzung, Erschwernisse bei der durchzuführenden Plausibilitätsprüfung im Einzelfall \nkönnten im Interesse der Verwaltungsvereinfachung hingenommen werden, ist rechtlich nicht \nzu beanstanden. Die hierbei verbleibenden Ungerechtigkeiten im Verhältnis zwischen den \neinzelnen Grundstückseigentümern sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen. Die so \nbegründete Praxis des Beklagten führt bei einem beachtlichen Anteil unvollständig \nausgefüllter Formulare zu erheblichen Personal- und Portokosteneinsparungen. Zudem sind \ndie Angaben zur Grundstücksgröße sowie die Vorlage von Lageplänen, in denen die \nversiegelten Flächen von den Gebührenpflichtigen selbst eingezeichnet worden sind, für die \nPlausibilitätsprüfung ohnehin nur von begrenztem Erkenntniswert. Selbst aus der vom Kläger \nangeführten Bundestagsdrucksache 15/4472, S. 7, wonach der Versiegelungsgrad der \nSiedlungs- und Verkehrsfläche 35 bis 63 % betragen soll, lassen sich keine auch nur \nannähernd verlässlichen Rückschlüsse auf die jeweils angeschlossene versiegelte Fläche auf \neinzelnen Grundstücken ableiten. Denn die dort genannten Werte hängen von der jeweiligen \nNutzungsart und konkreten Ausgestaltung des Grundstücks sowie davon ab, inwieweit \nRegenwasser auf dem jeweiligen Grundstück versickert oder anderweitig abgeleitet wird. \n\n8\n\nAus den genannten Angaben zum Versiegelungsgrad der Siedlungs- und Verkehrsfläche \nim Bundesgebiet ergeben sich auch keine Zweifel an der Richtigkeit der der Kalkulation \ninsgesamt zugrunde gelegten Fläche. Die angeführten Zahlen bieten nicht einmal ein Indiz für \ndie vom Kläger behauptete Fehlerhaftigkeit der Flächenermittlung des Beklagten. Während \nder Beklagte konkrete Angaben zu jedem einzelnen Grundstück erhoben hat, handelt es sich \nbei dem vom Kläger angeführten Versiegelungsgrad von 35 bis 63 % bereits im Ansatz nicht \neinmal um einen statistischen Wert, sondern lediglich um eine Schätzung. Ferner ergibt sich \nbereits aus der zitierten Bundestagsdrucksache, dass der Versiegelungsgrad räumlich und \nauch abhängig von den einzelnen Nutzungsarten der Siedlungs- und Verkehrsfläche \nerheblichen Unterschieden unterliegt. Vor allem aber sagen die angeführten Untersuchungen \nüber versiegelte Flächen nichts dazu aus, ob und ggf. in welchem Umfang Flächen an die \nöffentliche Regenwasserkanalisation angeschlossen sind. \n\n9\n\nLässt aber der vom Kläger angeführte geschätzte Versiegelungsgrad schon keinen auch \nnur indiziellen Rückschluss auf die angeschlossene versiegelte Fläche im Gemeindegebiet des \nBeklagten zu, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Angaben der Gemeinde im Internet zur \nGröße ihrer Wohn- und Gewerbe- bzw. Industriegebiete zutreffend sind und ob sie sich auf \nbebauungsrechtlich ausgewiesene oder tatsächlich genutzte Flächen beziehen.\n\n10\n\n2. Die Darlegungen des Klägers zeigen auch keinen Verfahrensfehler auf \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), der eine Zulassung der Berufung \nrechtfertigen könnte. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen des Klägers greifen \nnicht durch. Sie wenden sich vor allem gegen eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) durch unterlassene Beweiserhebung. \n\n11\n\nAuch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes zeigt der Kläger nicht auf, \ninwieweit eine weitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der der Gebührenkalkulation \nzugrunde gelegten Flächenermittlung des Beklagten angezeigt gewesen sein soll. Zwar sind \ndie Verwaltungsgerichte in der Regel verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts \nbis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung \nfür die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation \ngeht der erkennende Senat auf Grund der Bindung der Behörden an Gesetz und Recht gemäß \nArt. 20 Abs. 3 GG jedoch grundsätzlich davon aus, dass deren Auskünfte der Wahrheit \nentsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht \netwa Widersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen \nUnterlagen aufdrängen. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das \nGericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen \nUmdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427, \n430.\n\n13\n\nGemessen daran lässt das Vorbringen der Zulassungsschrift keine konkreten \nAnhaltspunkte für Fehler erkennen, die für das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung hätten \nbegründen können, auf die Beweisanträge des Klägers der Frage weiter nachzugehen, ob die \nangeschlossenen Flächen richtig ermittelt worden sind. Soweit der Kläger solche \nAnhaltspunkte in den von ihm angeführten Zahlen für durchschnittliche Versiegelungsgrade \nsieht, ist bereits weiter oben ausgeführt worden, dass diese die Richtigkeit der \nFlächenermittlung nicht in Zweifel ziehen. Soweit der Kläger beanstandet, nicht an die \nKanalisation angeschlossene Grundstücke seien vom Beklagten unberücksichtigt gelassen \nworden, ist dies schon deshalb nicht zu beanstanden, weil für solche Flächen keine Gebühr \nerhoben werden könnte. Soweit der Kläger ein Grundstück der Fa. F. anführt, das noch \nnach der früheren Bebauung in die Berechnung einbezogen worden sei, belegt dies lediglich, \ndass im Hinblick auf das verwaltungspraktikable Selbstauskunftsverfahren in Einzelfällen \ndurchaus Fehler auftreten können, die der nachträglichen Korrektur bedürfen. Da solche aus \nVereinfachungsgründen hinzunehmen sind, lassen sie den Rückschluss auf eine zu \nbeanstandende Gebührenkalkulation nicht zu und bieten deshalb auch keinen Anlass, die \nRichtigkeit der Flächenermittlung generell zu hinterfragen. Schließlich bietet allein der \nUmstand, dass nur der Beklagte die notwendigen Daten zur Aufklärung des relevanten \nSachverhalts besitzt, keine Anhaltspunkte dafür, er könnte von diesen fehlerhaft Gebrauch \ngemacht haben.\n\n14\n\nSoweit der Kläger meint, ein Verfahrensmangel liege darin, das Verwaltungsgericht habe \nsich mit dem von ihm vorgetragenen Vergleich der versiegelten Gemeindefläche zum \nBundesdurchschnitt nicht auseinander gesetzt, trifft dies schon der Sache nach nicht zu. Das \nVerwaltungsgericht hat ausgeführt, „die vom Kläger vorgelegten statistischen Zahlen\" seien \nnicht geeignet, dem Gericht durchgreifende Zweifel an der der Kalkulation zugrunde gelegten \nFläche zu vermitteln. Abgesehen davon legt der Kläger insoweit nicht dar, gegen welche \nprozessuale Bestimmung verstoßen worden sein soll. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nberuht auf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253688","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-27/9-a-2606-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253688","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253688","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-27/9-a-2606-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253688","retrieved":"2026-07-09 02:17:03.411863+00:00"}}