{"status":"available","doknr":"OLD253732","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0626.13A2132.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"13 A 2132/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMinden vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für die erste und zweite Instanz auf je 10.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie 1964 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin hat bis 1989 in Belgrad \neine Ausbildung zur Krankenschwester absolviert. Im Januar 1989 erhielt sie dort ein \n\"Diplom über den Grad der Fachbildung\". Darin wird bescheinigt, dass sie \"in der \nMedizinischen Schule den vierten Grad der Fachbildung, Beruf: Krankenschwester - \nTechniker, Fach: Gesundheitswesen\" erlangt habe. Nach einer weiteren \nBescheinigung von Oktober 1996 war die Klägerin vom 7. August 1989 bis zum 25. \nMärz 1995 als Krankenschwester auf der Kardiologie-Station des Instituts für Herz- \nund Blutgefäßeerkrankungen im Klinischen Zentrum in C. tätig.\n\n4\n\nIm Jahr 2000 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Anerkennung der \nAusbildung nach deutschem Recht. Daraufhin teilte ihr der Beklagte mit, die \nAnerkennung könne wegen fehlender Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht \nausgesprochen werden. Diese könne nachgewiesen werden durch die erfolgreiche \nAbleistung eines mindestens neunmonatigen Anerkennungspraktikums in einem \nhiesigen Krankenhaus und den Erwerb hinreichender deutscher Sprachkenntnisse \nfür den Beruf der Krankenschwester. Die Klägerin nahm vom 21. August 2000 bis \nzum 22. Mai 2001 bei der Zentralen Ausbildungsstätte für Pflegeberufe im Kreis \nH. an einer Anpassungsmaßnahme in der Krankenpflege teil. \n\n5\n\nUnter dem 22. Mai 2001 erteilte der Beklagte der Klägerin die Erlaubnis zum \nFühren der Berufsbezeichnung \"Krankenpflegehelferin\" und erläuterte mit Schreiben \nvom 23. Mai 2001, die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung \n\"Krankenschwester\" habe nicht erteilt werden können, weil das festgestellte \nLeistungsspektrum bei der Klägerin dafür nicht ausreiche. Den Widerspruch der \nKlägerin wies die Bezirksregierung E. mit Bescheid vom 13. November 2001 \nzurück. \n\n6\n\nWegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gem. § 130b Satz 1 VwGO, \nder auch bei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n7\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 \n\n8\n\n- 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: September 2007, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a \nRdn. 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2008 - 13 A 5238/04 -, vom \n13. August 2007 - 13 A 2840/04 - und vom 5. Februar 2007 - 13 A 1714/04, \n\n9\n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. März \n2003 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange \nzu Eigen.\n\n10\n\nDurch Urteil vom 27. März 2003, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zum \nFühren der Berufsbezeichnung \"Krankenschwester\" abgewiesen. Die Klägerin habe \nnicht den Nachweis erbracht, dass ihr Ausbildungsstand gleichwertig mit einem im \nBundesgebiet erworbenen Ausbildungsstand einer Krankenschwester sei.\n\n11\n\nMit der Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe einen Anspruch auf \nErteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung \"Krankenschwester\", \nweil es sich bei der von ihr bei der Zentralen Ausbildungsstätte für Pflegeberufe im \nKreis H. absolvierten Anpassungsmaßnahme um eine solche zur Herstellung \nder Gleichwertigkeit der Ausbildungen zur Krankenschwester gehandelt und sie dort \nausreichende Leistungen erbracht habe. Der Beklagte hat geltend gemacht, die \nZentrale Ausbildungsstätte für Pflegeberufe habe bei Beurteilung der Gesamtleistung \nder Klägerin mit \"ausreichend\" nicht den Maßstab für eine Krankenschwester \nangelegt, sondern einen geringeren, der den Anforderungen an eine \nKrankenpflegehelferin entsprochen habe. \n\n12\n\nDurch Beschluss (nach § 130a VwGO) vom 21. Juli 2006 hat der Senat die \nBerufung der Klägerin zurückgewiesen. Ein gleichwertiger Ausbildungsstand könne \nbei der Klägerin nicht angenommen werden.\n\n13\n\nMit Beschluss vom 25. Juni 2007 - 3 B 108.06 -, auf den Bezug genommen wird, \nhat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Senats vom 21. Juli 2006 \naufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das \nOberverwaltungsgericht zurückverwiesen. \n\n14\n\nIn der Folge hat der Senat u.a. einen Erörterungstermin durchgeführt, nach dem \ndie Klägerin weitere Unterlagen übersandt hat, sowie eine Stellungnahme der \nZentralstelle für ausländisches Bildungswesen beim Sekretariat der Ständigen \nKonferenz der Kultusminister der Länder, Bonn, - ZAB - eingeholt. Auf die \nAusführungen der ZAB vom 13. März 2008, zu der die Klägerin nicht Stellung \ngenommen hat, wird Bezug genommen. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt - wie bisher - sinngemäß, \n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\n17\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten. \n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin erneut durch Beschluss \nnach § 130a VwGO, weil er sie auch nach dem jetzigen Erkenntnisstand einstimmig \nfür unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Dem steht nicht entgegen, dass bereits eine Entscheidung nach \ndieser Norm durch den Beschluss des Senats vom 21. Juli 2006 ergangen ist und \ndieser Beschluss durch das Bundesverwaltungsgericht aufgehoben wurde. Eine \nfrühere Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 130a VwGO schließt eine \nerneute Beschlussfassung nach dieser Vorschrift nicht generell aus. Die \nZurückverweisung \"zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung\" durch das \nBundesverwaltungsgericht entfaltet keine Bindungswirkung (§ 144 Abs. 6 VwGO) in \nBezug auf das weitere Verfahren durch das Berufungsgericht.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2004 - 3 B 73.03 -, DÖV 2004, 749 und \nvom 12. November 2004 - 1 B 33/04 -, NVwZ 2005, 336; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 144 Rdnr. 111. \n\n23\n\nDie Entscheidung, nach § 130a VwGO zu verfahren, liegt im - weiten - Ermessen \ndes Senats. Dabei sind auch die rechtliche oder tatsächliche Komplexität und die \nSchwierigkeit der Rechtssache zu berücksichtigen. Eine Entscheidung nach § 130a \nVwGO ist nur dann nicht angezeigt, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große \nSchwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist. Zudem ist eine \nmündliche Verhandlung in einem verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren \nregelmäßig dann nicht geboten, wenn im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu \nentscheiden sind.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211; \nBeschlüsse vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 -, NVwZ 2004, 108 und vom 15. \nDezember 2005 - 6 B 70.05 -, juris.\n\n25\n\nNach diesen Kriterien ist eine Entscheidung nach § 130 a Satz 1 VwGO nicht \nausgeschlossen. Die Entscheidung hängt vorrangig von einer Bewertung im \nRechtlichen ab. Ein außergewöhnlich hoher Schwierigkeitsgrad kommt der \nEntscheidung nicht zu. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hält der Senat für seine \nÜberzeugungsbildung nicht für geboten. Dass durch eine mündliche Verhandlung ein \nhöheres Maß an Sicherheit in der Entscheidungsfindung erreicht werden kann, \n\n26\n\nvgl. insoweit BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, NVwZ \n1999, 763, und vom 19. Januar 2001 - 3 B 113.00 -, juris,\n\n27\n\nist nicht erkennbar. \n\n28\n\nDie Beteiligten sind zu der Entscheidungsform nach § 130a VwGO unter \nMitteilung des voraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden. \n\n29\n\nIII.\n\n30\n\nDie Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung \n\"Krankenschwester\" zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nErteilung der entsprechenden Erlaubnis bzw. der Erlaubnis zum Führen der \nBerufsbezeichnung \"Gesundheits- und Krankenpflegerin\", die seit Anfang 2004 \ngilt.\n\n31\n\nDies gilt unabhängig davon, ob bei der Beurteilung des Klagebegehrens auf die \nBestimmungen des Krankenpflegegesetzes von 1985 (BGBl. I S. 893) einschließlich \nder Änderung durch Gesetz vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 523) - KrPflG \n1985/93 -, die im Zeitpunkt des Antrags der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis \nzum Führen der Berufsbezeichnung \"Krankenschwester\" bzw. der ablehnenden \nBescheide galten, abgestellt wird, ob auch die während des gerichtlichen Verfahrens \nerfolgten späteren Änderungen des Krankenpflegegesetzes 1985/1993 durch die \nÄnderungsgesetze vom 4. Dezember 2001 - (BGBl. I S. 3320) und vom 27. April \n2002 (BGBl. I S. 1467, 1474) berücksichtigt werden oder ob angesichts der bei einer \n- hier ebenfalls anstehenden - Verpflichtungsklage regelmäßig maßgebenden Sach- \nund Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der letzten \nTatsacheninstanz das seit Anfang 2004 geltende Krankenpflegegesetz zu Grunde zu \nlegen ist. Das wegen der Ausbildung der Klägerin im Ausland entscheidende \nKriterium, ob ein gleichwertiger Ausbildungsstand angenommen werden kann, ist \nBestandteil aller in Betracht kommender Gesetzesfassungen, so dass insoweit eine \nentscheidungserhebliche Unterschiedlichkeit nicht besteht. \n\n32\n\nNach § 2 Abs. 4 Satz 2 KrPflG 1985/93 in der Ursprungsfassung konnte anderen \nPersonen als Deutschen im Sinne des Artikels 116 GG, Staatsangehörigen eines \nanderen Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines \nanderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \noder heimatlosen Ausländern die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung \n\"Krankenschwester\" erteilt werden, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs des \nKrankenpflegegesetzes eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben und die \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes als primäre Anerkennungsvoraussetzung einer im Ausland \nabgeschlossenen Ausbildung ist grundsätzlich auch in dem seit Januar 2004 \ngeltenden Krankenpflegegesetz enthalten.\n\n33\n\nDie Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsbezeichnung \n\"Krankenschwester\" sind bei der Klägerin nicht gegeben. Es kann davon \nausgegangen werden, dass die Klägerin eine abgeschlossene Ausbildung zur \nKrankenschwester vorweisen kann. Die Klägerin, der es obliegt, die Gleichwertigkeit \nder Ausbildung nachzuweisen,\n\n34\n\nvgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. November 2004 - 8 LA 123/04 -, juris,\n\n35\n\nhat aber nicht den Nachweis erbracht, dass ihre in Serbien absolvierte \nAusbildung den Ausbildungsanforderungen nach deutschem Recht für die begehrte \nBerufsbezeichnung entspricht.\n\n36\n\nIn Anlehnung an entsprechende Beurteilungskriterien bei den ärztlichen \nHeilberufen ist auch bei den nichtärztlichen Gesundheitsberufen bei der Frage der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes objektiv auf einen Vergleich des deutschen \nAusbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der \nausländischen Ausbildung des Bewerbers ergibt, abzustellen und insoweit dessen \nkonkreter Ausbildungsgang nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu setzen \nmit deutschen Ausbildungsanforderungen, wobei vor allem die Dauer der \nAusbildung, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie \ndie Art der Leistungskontrolle von Bedeutung sind. \n\n37\n\nDie Klägerin ist - wie ihr Schriftsätze vom 14. Februar 2008 und 17. Juni 2008 \nerkennen lassen - offenbar vorrangig der Ansicht, dass sie die für die \nBerufsbezeichnung \"Krankenschwester\" erforderlichen Nachweise sowohl in \npraktischer als auch theoretischer Hinsicht durch ihre Teilnahme an dem Kurs der \nZentralen Ausbildungsstätte für Pflegeberufe im Kreis H. erbracht habe. Das ist \nnicht der Fall. In konsequenter Handhabung der - seinerzeit - maßgebenden \nGesetzesbestimmungen muss dies schon daraus hergeleitet werden, dass für die \nvon der Klägerin absolvierte Anpassungsmaßnahme bei der ZAP damals keine \nGesetzesgrundlage bestand. Die Klägerin hat die Anpassungsmaßnahme vom 21. \nAugust 2000 bis zum 22. Mai 2001 durchgeführt. Für diesen Zeitraum galt das \nKrankenpflegegesetz in der Ursprungsfassung bzw. in der Änderungsfassung von \n1993, in denen in § 2 Abs. 4 Sätze 1,2 nur von der \"Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes\" die Rede und die Möglichkeit des Nachweises eines \ngleichwertigen Kenntnisstandes an deren Stelle nicht vorgesehen war. Diese \nMöglichkeit wurde erst durch den am 2. Januar 2002 in Kraft getretenen Art. 5 des \ndas Krankenpflegegesetz ändernden Gesetzes vom 4. Dezember 2001 geschaffen, \ngalt also zum Zeitpunkt der von der Klägerin durchgeführten Anpassungsmaßnahme \nund zum Zeitpunkt der fraglichen ablehnenden Bescheide (noch) nicht. Es mag sein, \ndass die Klägerin subjektiv die Anpassungsmaßnahme im Hinblick auf die erstrebte \nBezeichnung \"Krankenschwester\" angetreten hat, zumal es eine vergleichbare \nAnpassungsmaßnahme (auch) für Krankenpflegehelferinnen offenbar nicht gab. \nWenn sich aber im Laufe einer solchen Anpassungsmaßnahme, durch die die \nTeilnehmer erst zu einem bestimmten beruflichen Qualifikationsniveau (hier: \nberufliche Tätigkeit als Krankenschwester) geführt werden sollen, herausstellt, dass \ndie Anforderungen von einem Teilnehmer nicht erfüllt werden (können) und das Ziel \nder Anpassungsmaßnahme nicht erreicht wird, bleibt nur die Zuordnung zu einer \nniedrigeren Berufsqualifikation und kann bzw. muss die im Falle einer Ausbildung im \nAusland notwendige Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach anderen \nKriterien beurteilt werden. Einer im Wege des Entgegenkommens angebotenen, aber \nnicht auf einer Gesetzesbasis beruhenden beruflichen Maßnahme kann in einem \nsolchen Falle generell keine anspruchsbegründende Wirkung auf Zuerkennung der \nhöheren Qualifikation beigemessen werden. Anhaltspunkte für eine willkürliche \nSchlechterbehandlung der Klägerin durch die ZAP sind nicht erkennbar und auch \nvon der Klägerin nicht verifizierbar dargelegt worden. Ihr Vorbringen, alle \nKursteilnehmer, die gemeinsam mit ihr an der Anpassungsmaßnahme teilgenommen \nhätten, seien im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der ausländischen \nKrankenschwesterausbildung geschult, geprüft und beurteilt worden, ist insoweit \nnicht ausreichend. Dass die von der Klägerin durchgeführte Anpassungsmaßnahme \nim Materiellen nicht den Anspruch auf die Bezeichnung \"Krankenschwester\" zu \nbegründen vermag, hat der Senat bereits im Beschluss vom 21. Juli 2006 wie folgt \nausgeführt:\n\n38\n\nEs begegnet keinen Bedenken, dass sich die Beklagte als für die Erteilung der \nbegehrten Erlaubnis zuständige Behörde im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2 \nAbs. 4 Satz 2KrPflG 1985/93 und der Gleichwertigkeits-Beurteilung des Sachverstands der \nZentralen Ausbildungsstätte für Pflegeberufe im Kreis H. gGmbH - ZAP - (heutige \nBezeichnung: Zentrale Akademie für Berufe im Gesundheitswesen gGmbH - ZAB -) bedient \nund sich bei der Entscheidung über die Erlaubniserteilung an deren Empfehlung orientiert \nhat. § 24 VwVfG NRW verpflichtet die Behörde zur Ermittlung des für ihre Entscheidung \nmaßgeblichen Sachverhalts von Amts wegen. Dies schließt bei Fehlen der für die zu \ntreffende Entscheidung erforderlichen Fachkenntnisse die Hinzuziehung entsprechend \nsachverständiger Personen und die Verwertung der Erkenntnisse sachverständiger Gremien \noder Personen zu der maßgebenden materiellen Frage ein. \n\n39\n\nVgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 24 Rdnrn. 27 ff.; Ziekow, VwVfG, § 24 Rdnrn. 6, \n13.\n\n40\n\nDies gilt umso mehr, wenn es sich wie bei der ZAP/ZAB um eine regional zentrale \nAusbildungsstätte mit der Aufgabenstellung einer qualifizierten Aus-, Fort- und Weiterbildung \nin Berufen des Gesundheitswesens handelt, weil auf diese Weise eine entsprechende \nsachverständige Wertung zu erwarten ist, die der für die Erteilung einer Erlaubnis \nzuständigen Behörde eine sachangemessene Entscheidung ermöglicht. Mangels eigenen \nSachverstands der Erlaubnisbehörde muss, wenn es um die Frage der Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nach einer Ausbildung außerhalb der EU geht, der eingeschalteten \nsachverständigen Stelle - hier der ZAP -, konsequenterweise auch die für die Beurteilung der \nGleichwertigkeit erforderliche Maßstabsbildung zuerkannt werden und obliegen, weil \nanderenfalls eine objektiv sachangemessene Entscheidung der Erlaubnisbehörde nicht zu \nerwarten ist. Dass hier die Bewertungsmaßstäbe der ZAP von sachfremden Kriterien \nbestimmt sind, ist nicht ersichtlich.\n\n41\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass ein die Erteilung der Erlaubnis \nzum Führen der Berufsbezeichnung \"Krankenschwester\" gleichwertiger Ausbildungsstand \nbei der Klägerin nicht angenommen werden kann. Die Leistungen der Klägerin - die bereits \nim Oktober 1999 eine Anpassungsmaßnahme für Krankenschwestern begonnen, diese aber \nwegen fehlender deutscher Sprachkenntnisse abgebrochen hatte - während der \nAnpassungsmaßnahme von August/September 2000 bis Mai 2001 wurden von der ZAP als \nnicht ausreichend für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung \n\"Krankenschwester\" bewertet und nur in Bezug auf die Fähigkeiten einer \nKrankenpflegehelferin als ausreichend angesehen. Dies hat die ZAP in Schreiben vom \n9. Mai 2001 und 21. Mai 2001 an die Bevollmächtigten der Klägerin bzw. an den Beklagten, \nu. a. unter Bezugnahme auf einen Konferenzbeschluss der Krankenpflegeschule ebenso \neindeutig ausgeführt wie, dass sich die Benotungen der Klägerin in dem Beurteilungsbogen \nder ZAP \"zum Anerkennungspraktikum zur Krankenschwester/Krankenpfleger 2000/2001\" \nauf die Leistungen und das Anforderungsprofil einer Krankenpflegehelferin beziehen. \nMaßgebend dafür waren u. a. nach wie vor erhebliche Kenntnismängel der deutschen \nSprache in Wort und Schrift bei der Klägerin, die nach den Ausführungen der ZAP auch \nmehrfach Gegenstand von Gesprächen während deren klinischen Praktikums im St. F. -\nHospital H. waren. Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, insbesondere \nauch der einschlägigen Fachbegriffe, sind aber gerade bei einer Krankenschwester im \nInteresse der ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten unverzichtbar. \n\n42\n\nDass die Einschätzung der Fähigkeiten der Klägerin durch die ZAP sachlich nicht \ngerechtfertigt war/ist, ist nicht erkennbar. Die formale Notenbewertung auf einem \n\"Beurteilungsbogen zum Anerkennungspraktikum zur Krankenschwester/Krankenpfleger \n2000/2001\" ist angesichts der materiell-fachlichen Erklärungen der ZAP im Übrigen nicht \nentscheidend und erklärt sich vor dem Hintergrund, dass es unterschiedliche \nBeurteilungsbogen zu Anerkennungspraktika für Krankenschwestern einerseits und für \nKrankenpflegehelferinnen andererseits nicht gab und dass bei der Beurteilung außerhalb der \nEU absolvierter Ausbildungen im Gesundheitsbereich ein einheitliches Beurteilungsformular \nverwandt wurde. Angesichts der materiellen Äußerungen der ZAP zur Qualifikation der \nKlägerin ergibt sich auch nichts anderes daraus, dass die Klägerin Klausuren geschrieben \nund damit offenbar einen schriftlichen Prüfungsteil absolviert hat, der nach § 2 Abs. 1 \nKrPflAPrV - anders als bei einer Ausbildung in der Krankenpflegehilfe - nur bei einer \nAusbildung in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege vorgesehen war/ist. Da die \nKlägerin die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung \"Krankenschwester\" \nbeantragt hatte, ist es im Grundsatz gerechtfertigt, die Anforderungen bei der Beurteilung der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes an den für diese Berufsgruppe einschlägigen \nPrüfungsmaßstäben zu orientieren. Dies schließt konsequenterweise ein, die Fähigkeiten \neines Bewerbers als diesem Maßstab nicht entsprechend einzustufen und ihm ein \ngeringeres Qualifikationsniveau zu attestieren, das ihm - weil ansonsten ein Tätigwerden im \nBereich der Gesundheitsberufe gar nicht möglich wäre - eine Tätigkeit in einer Position mit \neinem geringeren Anforderungsprofil ermöglicht. Zudem belief sich die Ausbildungszeit für \nKrankenpflegehelferinnen lediglich auf ein Jahr (§ 10 Abs. 1 KrPflG 1985/93) mit der \nnachvollziehbaren Schlussfolgerung, einer \"anderen Person\" im Sinne des § 2 Abs. 4 KrPflG \n1985/93 eine entsprechende einjährige Ausbildung zuzumuten und auf die Durchführung \neiner neunmonatige Anpassungsmaßnahme \"zur Krankenpflegehelferin\" zu verzichten, was \nebenfalls das Nichtvorhandensein besonderer Beurteilungsbogen zum \nAnerkennungspraktikum zur \"Krankenpflegehelferin\" erklärt.\n\n43\n\nDaran hält der Senat fest. Die Auffassung, dass die Teilnahme der Klägerin an \nder Anpassungsmaßnahme der Zentralen Ausbildungsstätte für Pflegeberufe im \nKreis H. nicht die Annahme der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \nrechtfertigt, scheint im Übrigen auch der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2007 zu Grunde zu liegen. Die \nZurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das \nBerufungsgericht ist nur erklärlich vor dem Hintergrund, dass die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nicht bejaht werden konnte - also auch nicht im Hinblick auf die \nTeilnahme der Klägerin an der vorbezeichneten Anpassungsmaßnahme. Wenn das \nBundesverwaltungsgericht die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes insoweit \nbejaht hätte, hätte es in der Sache entscheiden können und wäre eine \nZurückverweisung wohl nicht in Betracht gekommen. \n\n44\n\nDie von der Klägerin im Verlaufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen lassen \nauch im Übrigen den Schluss auf eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht \nzu. Dabei sieht sich der Senat vorweg zu folgender Bemerkung veranlasst:\n\n45\n\nZwar wurde die Klägerin in der Vergangenheit durch den Beklagten nicht \nausdrücklich zur Vorlage konkreter Unterlagen aufgefordert. Es ist jedoch \nselbstverständlich und liegt auf der Hand, dass von dem jeweiligen Antragsteller alle \nfür die Beurteilung eines Begehrens auf Anerkennung einer Ausbildung im Ausland \nnotwendigen eigenen Unterlagen (Zeugnisse, Urkunden, Diplome usw.) beigebracht \nwerden müssen. Dieser selbstverständlichen Verpflichtung ist die Klägerin in der \nVergangenheit nur zurückhaltend nachgekommen. Ausbildungszeugnisse und \nandere Unterlagen wurden in dem seit dem Jahre 2000 laufenden Verwaltungs- und \nGerichtsverfahren zunächst von ihr nicht vorgelegt, was der Nachweis- und \nBeibringungspflicht nicht entsprach. Die Klägerin hat auch nicht angegeben, welche \nzusätzlichen Anstrengungen sie unternommen hatte, um weitere \nAusbildungsunterlagen aus ihrer Heimat zu bekommen. Dementsprechend waren bis \nAnfang 2008 alle Beteiligten in den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren - die \nbeteiligten Gerichte eingeschlossen - davon ausgegangen, dass der Klägerin weitere \nUnterlagen nicht zur Verfügung standen und auch nicht zugänglich waren. Erst im \nFebruar 2008 wurden von der Klägerin weitere Bescheinigungen und Zeugnisse \nübersandt. Deren frühere Übersendung hätte eine breitere Entscheidungsbasis und \nvermutlich eine deutliche zeitliche Verkürzung des Verfahrens bewirken können. \nAuch hat die Klägerin die Chance, in einem gerichtlichen Erörterungstermin Anfang \n2008, zu dem ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden war, ihre Ausbildung \nin Serbien weiter darzulegen und zu erläutern, nicht wahrgenommen und wegen \nbehaupteter, aber auch im Nachhinein nicht glaubhaft gemachter gesundheitlicher \nBeeinträchtigungen die Teilnahme an dem Termin kurzfristig abgesagt. \n\n46\n\nDas von der Klägerin zunächst vorgelegte Diplom für den \"Beruf: \nKrankenschwester-Techniker\" vom 20. Januar 1989 ist hinsichtlich der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes ohne Aussagewert, weil darin Angaben zur \nAusbildungsdauer und zur Ausbildungsintensität nicht enthalten sind und daher ein \nformaler und materieller Vergleich mit einer nach der Ausbildungs- und \nPrüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege - KrPflAPrV - von Oktober \n1985 (BGBl. I S. 1973) absolvierten Ausbildung, insbesondere hinsichtlich der darin \nnormierten Zeitkontingente für den theoretischen und praktischen Unterricht und für \ndie praktische Ausbildung, nicht möglich ist. Die von der Klägerin erst im Februar \n2008 vorgelegten Bescheinigungen und Zeugnisse der Mittelschule wurden - in \nAnlehnung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom \n25. Juni 2007 - einer Bewertung durch die Zentralstelle für ausländisches \nBildungswesen beim Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der \nLänder in der Bundesrepublik Deutschland, Bonn, - ZAB - unterzogen. In diesem \nZusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Einschaltung der ZAB bisher \nnicht angezeigt erschien und unterblieben ist, weil - wie dem Senat aus anderen \nvergleichbaren Verfahren bekannt war/ist - die Stellungnahmen der ZAB sich \ngrundsätzlich auf eine nominale und formale Vergleichbarkeit der ausländischen \nAusbildung mit einer Ausbildung in Deutschland in der Weise beziehen, ob - \nvorwiegend im Hochschulbereich - eine Ausbildung vergleichbarer Dauer und \nvergleichbaren Umfangs nachgewiesen ist, die ZAB aber, wie sie selbst betont, \nwegen ihrer Tätigkeit als Einrichtung innerhalb der Kultusverwaltung und wegen ihres \nfehlenden Sachverstands bei gesundheitsrelevanten Fragen keine Aussagen zur \nmateriellen Gleichwertigkeit eines heilberuflichen Ausbildungsstandes tätigen \nkann/will. Dies galt/gilt auch für dieses Verfahren und ist entsprechend artikuliert \nworden. Aus der mit Schriftsatz des Beklagten vom 2. November 2007 übersandten \nAnlage eines Protokolls des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und \nFamilie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Februar 2003 über eine \nArbeitsbesprechung am 28. Januar 2003 zum Thema der 'Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze der \nbundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Heilberufe' ergibt sich nämlich (zu TOP 3), \ndass \"die ZAB die Dienstleistung zum 31.12.2002 eingestellt habe und deshalb von \nden unteren Gesundheitsbehörden nicht mehr befragt werden könne\". Dass diese \nPrämisse in Bezug auf etwaige gerichtliche Anfragen nicht gegolten hätte, ist nicht \nerkennbar. Im Übrigen werden die Bewertungen der Zentralstelle für ausländisches \nBildungswesen teilweise nicht als sog. antizipierte Sachverständigengutachten \nangesehen und wird ihnen keine bindende Wirkung für das Gericht zuerkannt. \n\n47\n\nVgl. Nds. OVG, a. a. O.\n\n48\n\nNach der Stellungnahme der ZAB vom 13. März 2008 ist die Annahme der \nGleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei der Klägerin nach ihrer \nKrankenschwester-Ausbildung in Jugoslawien/Serbien nicht gerechtfertigt. Nach der \nStellungnahme, zu deren Ergebnissen und Folgerungen sich die Klägerin nicht \ngeäußert hat, hat die Klägerin zwar von 1979 bis 1983 eine Erstausbildung als \nZahntechnikerin absolviert, die weitere/anschließende Ausbildung kann sie aber nicht \nmit einem einer entsprechenden Krankenschwester-Ausbildung in Deutschland \nvergleichbaren Standard belegen. Nach den Ausführungen der ZAB, an deren \nRichtigkeit der Senat keine Zweifel hat, wurden die Zeugnisse für die erste und \nzweite Klasse für die Krankenschwester-Ausbildung in Serbien nicht vorgelegt, \nwurden die Klassen drei und vier durch Externenprüfungen abgeschlossen und \nhandelt es sich insgesamt um eine Qualifizierung im Rahmen der \nErwachsenenbildung, also offensichtlich um eine Ausbildung, die - da nach Auskunft \nder ZAB Präsenzschulbesuch im Vollzeitunterricht bei einer Umschulung bzw. \nZweitausbildung sowie bei einer Erstausbildung nach Überschreiten des \nPflichtschulalters nicht mehr möglich ist - berufsbegleitend neben der üblichen \nArbeitstätigkeit erfolgt ist. Da ein für die Anerkennung einer Ausbildung im Ausland \ngleichwertiger Ausbildungsstand allgemein nur angenommen werden kann, wenn \neine einer entsprechenden Ausbildung in Deutschland in etwa adäquate und auf \nvergleichbaren staatlichen Regelungen beruhende Ausbildung gegeben ist, kommt \ndaher eine Anerkennung der Krankenschwester-Ausbildung der Klägerin in Serbien \nschon aus formalen Gründen, aber auch nach materiellen Vorgaben, nicht in \nBetracht. Eine nebenberuflich absolvierte Ausbildung ist keine Ausbildung in \nVollzeitform, von der §§ 4 ff KrPflG 1985/93 und die Ausbildungs- und \nPrüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 \n(BGBl. I S. 1973) ausgehen. Nach § 1 der Ausbildungs-Verordnung betrug die \nAusbildungszeit in der Krankenpflege drei Jahre und umfasste Zeitkontingente von \n1600 Stunden für den theoretischen und praktischen Unterricht und von 3.000 \nStunden für die praktische Ausbildung. Der Stellungnahme der ZAB und damit den \nvorgelegten Zeugnissen der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass diese \nStundenzahlen bei der von der Klägerin berufsbegleitend absolvierten \nKrankenschwester-Ausbildung in Serbien auch nur annähernd erreicht wurden. \nZudem ist auch nicht erkennbar, dass die Ausbildungsinhalte und -ziele sich nach \neinem der deutschen Ausbildung vergleichbaren Standard und Niveau vollzogen \nhaben, zumal normative Vorgaben für die Krankenschwester-Ausbildung im Rahmen \nder Erwachsenenbildung in Serbien nicht vorliegen und daher die Lerninhalte und \nAusbildungsvorgaben, an Hand derer ein Vergleich mit deutschen Anforderungen \nmöglich sein könnte, nicht bekannt sind. Dass den bei der Klägerin in Serbien \ndurchgeführten Externenprüfungen die selbe Qualität beigemessen werden muss wie \nden nach der o. a. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgesehenen Prüfungen, \nist der Stellungnahme der ZAB gleichfalls nicht zu entnehmen.\n\n49\n\nDie Einschätzung einer fehlenden Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei \neiner Krankenschwester-Ausbildung in Serbien rechtfertigt sich auch unter \nBerücksichtigung von Stellungnahmen sachverständiger Gremien zur Bewertung \nentsprechender Ausbildungen im Ausland, die u. a. wegen der personellen \nBesetzung mit Fachleuten mit Erfahrungen auf diesem Gebiet - auch wenn sie nicht \nals antizipierte Sachverständigen-Gutachten angesehen werden - als Bündelung und \nZusammenfassung des in diesem Bereich vorhandenen Sachverstands gewertet \nwerden können und denen der Senat daher mangels eigener Kenntnisse der \nAusbildungsgegebenheiten vor Ort einen hohen Aussagewert beimisst.\n\n50\n\nVgl. insoweit auch Hamb. VG, Urteil vom 16. Mai 2006 - 10 K 4943/04 -, n.r., \njuris.\n\n51\n\nIn den Akten befindet sich, wenn auch erst mit Schriftsatz des Beklagten vom \n2. November 2007 vorgelegt, eine Stellungnahme der ZAB von 1983 zu \n\"nichtärztlichen Heilberufen\" für \"Serbien ab 1975\" und zu einer Ausbildung als \nKrankenschwester-Techniker. Danach entsprach die Ausbildung im theoretischen \nBereich der deutschen Krankenpflegeausbildung und war die Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes im praktischen Bereich aufgrund einer mindestens \ndreimonatigen Krankenhaustätigkeit zu prüfen. Dem kann nur die Aussage \nbeigemessen werden, dass die Annahme einer unmittelbaren Gleichwertigkeit der \nAusbildung in Serbien insgesamt nicht gerechtfertigt war. Diese Einschätzung einer \nfehlenden Gleichwertigkeit im praktischen Bereich hat die ZAB in einer in den Akten \nebenfalls enthaltenen Stellungnahme vom 30. Dezember 1993, die somit auch den \nAusbildungszeitraum der Klägerin erfasst, ausdrücklich bestätigt. Diese \nStellungnahme wurde dem Berufungsgericht von dem für Gleichwertigkeitsfragen bei \nnichtakademischen Gesundheitsberufen zuständigen Obmann der entsprechenden \nArbeitsgruppe der Landesgesundheitsministerien zugeleitet und den Beteiligten in \ndem gerichtlichen Erörterungstermin am 17. Januar 2008 ausgehändigt. Wie des \nWeiteren einem vorgelegten Vermerk des Gesundheitsministeriums Nordrhein-\nWestfalen vom 6. Februar 2003 zu entnehmen ist, hat auch die auf Bundesebene \ntätige ständige ministerielle Arbeitsgruppe \"Berufe des Gesundheitswesens\" unter \nBerücksichtigung eines Berichts der Arbeitsgemeinschaft der (medizinischen) \nLandesprüfungsämter im April 2002 und November 2002 die Annahme der \nGleichwertigkeit einer der Ausbildung der Klägerin entsprechenden Ausbildung nicht \nempfohlen. Die Arbeitsgruppe hat dabei ausdrücklich erwähnt, dass sie \"bei den \nsüdosteuropäischen Ländern auch bei formaler Gleichwertigkeit bei den ehemaligen \nTeilstaaten der Republik Jugoslawien die Grundlage für die Bestätigung einer \nGleichwertigkeit nicht als gegeben ansieht\". Dementsprechend muss dies auch \ngelten in Bezug auf die von der Klägerin in Serbien absolvierte Krankenschwester-\nAusbildung. Die Ausbildung der Klägerin ist auch nicht in eine sog. Positivliste, nach \nder die darin aufgeführten Ausbildungen im Ausland unmittelbar anerkannt werden \nkonnten, aufgenommen worden. Die ZAB hat in ihrer Stellungnahme vom 13. März \n2008 gegenüber dem Berufungsgericht ebenfalls darauf verwiesen, dass nach ihrer \nKenntnis die Arbeitsgruppe \"Berufe des Gesundheitswesens\" im April 2003 bei der \nQualifikation einer serbischen medizinischen Schwester-Techniker keine objektive \nGleichwertigkeit mit der deutschen Krankenschwester festgestellt habe. Da \nanderslautende, für die Klägerin eindeutig positive Stellungnahmen und Erkenntnisse \ndem Gericht nicht zur Verfügung stehen, kann deshalb hinsichtlich ihrer \nKrankenschwester-Ausbildung in Serbien eine Gleichwertigkeit des \nAusbildungsstandes nicht festgestellt werden.\n\n52\n\nVor dem dargelegten Hintergrund und weil die vorliegenden Erkenntnisse und \nAuskünfte hinreichend sind für die richterliche Überzeugungsbildung hält der Senat \nweitere Aufklärungsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausbildungsstandes der Klägerin \nnach ihrer Krankenschwester-Ausbildung in Serbien, etwa die vom \nBundesverwaltungsgericht angeführte Anfrage bei der Ausbildungsstelle in Belgrad, \nnicht für geboten. Dabei kann angesichts der Beibringungspflicht eines Antragstellers \nfür die maßgebenden Unterlagen dahinstehen, ob im Rahmen des \nAmtsermittlungsgrundsatzes eine solche Anfrage bei einer ausländischen \nAusbildungsstelle zwingend ist, wenn - wie hier - ein Kläger seiner Mitwirkungspflicht \nnur zurückhaltend nachkommt, oder ob eine solche Anfrage nach dem Gedanken \ndes § 1 Abs. 1 Satz 2 KrPflG 1985/93 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n4. Dezember 2001 bzw. des § 2 Abs. 3 Satz 2 KrPflG vom 16. Juli 2003 entbehrlich \nist, wenn die Prüfung der Gleichwertigkeit eines Ausbildungsstandes einen zeitlich \noder sachlich ungemessenen Aufwand erfordert. Es kann auch davon ausgegangen \nwerden, dass eine Anfrage bei der Ausbildungsstelle der Klägerin in Belgrad nicht \nzusätzliche Erkenntnisse erbringen wird, die zwingend eine Änderung der unter \nAuswertung der von der Klägerin beigebrachten Zeugnisse erfolgten Bewertung \ndurch die ZAB bewirken. Zudem hat sich die Klägerin weder zu der Bewertung durch \ndie ZAB und der Auswertung der vorgelegten Zeugnisse noch zu der gerichtlichen \nMitteilung vom 22. Februar 2008 geäußert, es sei davon auszugehen, dass nach der \nAntwort der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen die vom \nBundesverwaltungsgericht angedeutete Möglichkeit einer Anfrage bei der \nAusbildungsstelle der Klägerin in Belgrad nicht mehr relevant sei. Dies kann in \nVerbindung mit ihrem hauptsächlichen Vorbringen, bereits durch die Teilnahme an \ndem Kurs bei der Zentralen Ausbildungsstätte in H. den Nachweis eines \ngleichwertigen Ausbildungsstandes erbracht zu haben, dahin gewertet werden, dass \nnach Durchführung eines gerichtlichen Erörterungstermins und der Bewertung der \nvon ihr vorgelegten Zeugnisse durch die ZAB offenbar auch bei der Klägerin nicht \n(mehr) die Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen in Belgrad gesehen wird. \n\n53\n\nIm Beschluss des Senats vom 21. Juli 2006 wurde bereits ausgeführt, dass \nmaßgebend für die bisherige Entscheidung des Beklagten, der Klägerin die \nAnerkennung der Berufsbezeichnung \"Krankenschwester\" zu verweigern und ihr \n(nur) die Bezeichnung \"Krankenpflegehelferin\" zuzugestehen, u. a. nach wie vor \nerhebliche Kenntnismängel der deutschen Sprache in Wort und Schrift bei ihr waren, \nim Interesse der ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten aber hinreichende \nKenntnisse der deutschen Sprache, insbesondere auch der einschlägigen \nFachbegriffe, gerade bei einer Krankenschwester unverzichtbar sind. Dem entspricht \nauch die für das frühere Recht geltende landesrechtliche Erlasslage (vgl. Runderlass \nd. -früheren - Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 11. April \n2002: Richtlinie zur Überprüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes \nDrittstaatenangehöriger im Rahmen der Durchführung der Berufsgesetze der \nbundesrechtlich geregelten nichtärztlichen Gesundheitsfachberufe) bzw. die \nderzeitige Gesetzeslage. Der nunmehr einschlägige § 2 Abs. 1 KrPflG 2003 wurde \nnämlich durch Art. 34 Nr. 2 des am 7. Dezember 2007 in Kraft getretenen 'Gesetzes \nzur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des \nRates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe' (BGBl. I S. \n2686, 2750, 2764) in der Weise geändert, dass die Erteilung der Erlaubnis für die \nBerufsbezeichnung \"Gesundheits- und Krankenpflegerin\" die für die Ausübung der \nBerufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt (§ 2 \nAbs. 1 Nr. 4 KrPflG 2003). Da es - wie dargelegt - an den materiellen \nAnspruchsvoraussetzungen für die von der Klägerin erstrebte Bezeichnung \n\"Krankenschwester\" fehlt, bedarf es keiner weiteren Ausführungen dazu, ob und ggf. \nwie sich diese die Anforderungen für die Bezeichnung verschärfende \nRechtsänderung auf das Klagebegehren auswirkt. Ob insoweit, wie die Klägerin in \nBezug auf die Mitteilung der Zentralen Ausbildungsstätte für Pflegeberufe im Kreis \nH. über fehlende berufsbezogene Sprachkenntnisse der Klägerin geltend \ngemacht hat, der Besuch allgemeiner Sprachkurse bei der Volkshochschule \nausreichend sein kann, um die notwendigen berufsspezifischen Sprachkenntnisse zu \nerlangen, kann deshalb ebenfalls dahinstehen. \n\n54\n\nEuroparechtliche Bestimmungen, die auch von der Klägerin nicht bezeichnet \nwurden, sind für das Klagebegehren nicht relevant, zumal Serbien kein Mitgliedsstaat \nder Europäischen Union ist. \n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO.\n\n56\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n57\n\nDie Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 \nAbs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a. F., § 72 Nr. 1 GKG n. F. und entspricht dem vom \nSenat üblicherweise angesetzten Wert für Verfahren bezüglich des Führens der \nBezeichnung \"Krankenschwester\".\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253732","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-26/13-a-2132-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253732","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253732","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-26/13-a-2132-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253732","retrieved":"2026-07-09 02:17:07.879068+00:00"}}