{"status":"available","doknr":"OLD253731","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0626.13A1712.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"13 A 1712/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen \nvom 08. März 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger beim \nVerwaltungsgericht Münster entstandener Kosten, die die Beklagte zu tragen hat. \n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger betreiben eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis in C. . Etwa Mitte \n2002 stellten sie vor dem Praxisgebäude folgendes Schild auf: \n\n4\n\nDie Firma MAC ® mit Sitz in F. , die im November 2007 ihren Namen in \nU. geändert hat, arbeitet im Rahmen von Franchise-Verträgen mit verschiedenen \nZahnärzten zusammen, die sich dem von der Firma angebotenen Qualitätsmanagement-\nSystem, das u.a. in einem Systemhandbuch der Firma erläutert wird, unterwerfen. Die Kläger \nhaben das MAC®-Logo u. a. auch auf dem Briefbogen der Gemeinschaftspraxis und auf ihrer \nHomepage verwendet.\n\n5\n\nDer Kläger zu 1. hatte zuvor ein ähnliches Schild mit dem „MAC®\"-Logo, aber einer \nanderen Umschrift, aufgestellt. Bezüglich des Schildes wurde ihm durch Urteil des \nBerufsgerichts für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Münster vom 3. September 2003 - \n18 K 2918/01.T - wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt und eine Geldbuße auferlegt. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 2. März 2004, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juni \n2004, untersagte die Beklagte den Klägern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, das \n„MAC®\"-Logo in jeder Form der Ankündigung - insbesondere auf Briefbögen, \nPraxisschildern, Vordrucken, Stempeln, aber auch bei sonstigen Ankündigungen (z. B. \nHomepage) - zu führen. Das „MAC®\"-Logo stelle eine berufswidrige Werbung dar, weil \ndamit keine interessengerechte, sachangemessene Information verbunden sei. Es handele sich \nbei dem Logo um einen bloßen Blickfang mit schlagwortartigen, plakativen und letztlich \nnichtssagenden Angaben, der durch den erkennbaren Bezug zu einer weltweit bekannten \nRestaurantkette für ein besonders preisgünstiges oder „billiges\" Leistungsangebot und für \nvermeintlich günstigere Konditionen als bei anderen Zahnärzten stehe. Das Logo sei auch \nirreführend. \n\n7\n\nDer Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen die Untersagungsverfügung blieb in zwei Instanzen erfolglos (VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 2. April 2004 - 7 L 560/04 -, OVG NRW, Beschluss vom \n29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, juris). \n\n8\n\nWegen des weiteren Sachverhalts nimmt der Senat gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch \nbei Beschlüssen nach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 \n\n10\n\n- 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: \nSeptember 2007, § 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 130a Rdn. 47; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 15. Januar 2008 - 13 A 5238/04 -, vom 13. August 2007 - 13 A \n2840/04 - und vom 5. Februar 2007 - 13 A 1714/04 -, \n\n11\n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2006 und \nmacht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu Eigen.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen, an das der Rechtsstreit vom Verwaltungsgericht Münster \nverwiesen worden war, die Klage gegen die genannten Untersagungsbescheide unter \nBezugnahme auf die drei bezeichneten Gerichtsentscheidungen abgewiesen. Es handele sich \num berufswidrige Werbung. Die sich bei dem fraglichen Logo aufdrängende Assoziation zu \neiner Restaurantkette mit einem preiswerten oder billigen Angebot sei geeignet, die \nZahnärzteschaft als solche in einem zweifelhaften Licht erscheinen zu lassen und das \nVertrauen des Patienten in den Zahnarztberuf zu untergraben. Das Logo sei wegen \nMehrdeutigkeit auch irreführend. \n\n13\n\nMit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Berufung machen die Kläger geltend, das \nUrteil des Verwaltungsgerichts verkenne die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für eine \nberufsrechtskonforme Außendarstellung bzw. Werbung von Freiberuflern. Zahnärzten sei \nWerbung grundsätzlich erlaubt und auch die Verwendung von Logos gestattet. Die inhaltliche \nAussagekraft des Logos sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das MAC®-Logo stelle keinen \nbloßen Blickfang dar, sondern enthalte eine für Patienten interessengerechte und sachlich \nangemessene Information über Maßnahmen der Qualitätssicherung in der Praxis. Diese \nSichtweise vertrete auch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Urteil von \nApril 2006. Für Versicherte der U1. -Krankenkasse enthalte das MAC®-Logo zudem \neine zusätzliche Aussage im Rahmen eines Sondervertrages zur Parodontitis-Prophylaxe. Der \nSchriftzug „Geprüfte Qualitätsstandards\" auf dem Logo weise darauf hin, dass ihre \nZahnarztpraxis der Zertifizierung durch die MAC®-AG unterliege. Die Änderung des Namens \nder MAC®-AG in U. habe keine prozessualen Auswirkungen für dieses Verfahren und \nführe nicht zu seiner Erledigung.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie macht geltend, bei dem MAC®-Logo handele es sich um berufswidrige Werbung der \nKläger, weil das Logo Zahnärzte in die Nähe von Unternehmen wie z. B. McDonalds rücke, \nderen Ziele primär gewinnorientiert ausgerichtet seien. Der Schriftzug „Geprüfte \nQualitätsstandards\" deute für einen informierten Patienten darauf hin, dass er nach solchen \nBehandlungsstandards behandelt werde, die allgemein als Behandlungsstandards gelten \nwürden. Darin liege eine Täuschung des Patienten. Der Sondervertrag der MAC®-AG mit der \nU1. -Krankenkasse sei für die Bewertung des fraglichen Logos unerheblich. \n\n19\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den \nInhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im übrigen auf die Gerichtsakte und die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nIm Rahmen des entsprechenden Ermessens entscheidet der Senat über die Berufung der \nKläger durch Beschluss nach § 130 a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Einer Entscheidung \nnach dieser Norm steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht im Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1983 - 9 C 15.83 -, DVBl. 1983, 1014, und vom \n22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -, DVBl. 1998, 795; Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, \nStand: 2007, § 130 a Rdnr. 3; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 130 a Rdnr. 4.\n\n23\n\nEine Entscheidung nach § 130 a VwGO ist nur dann nicht angezeigt, wenn die \nRechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher \nHinsicht aufweist. Zudem ist eine mündliche Verhandlung in einem verwaltungsgerichtlichen \nBerufungsverfahren regelmäßig dann nicht geboten, wenn im Wesentlichen nur Rechtsfragen \nzu entscheiden sind.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 -, BVerwGE 121, 211, Beschlüsse \nvom 15. Dezember 2005 - 6 B 70.05 -, juris, vom 25. September 2003 - 4 B 68.03 -, NVwZ \n2004, 108 und vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, DVBl. 1999, 987.\n\n25\n\nNach diesen Kriterien ist eine Entscheidung nach § 130 a Satz 1 VwGO nicht \nausgeschlossen. Die Sache ist im Tatsächlichen klar und die Entscheidung hängt vorrangig \nvon einer Bewertung im Rechtlichen ab. Ein außergewöhnlich hoher Schwierigkeitsgrad \nkommt der Entscheidung nicht zu. Dass durch eine mündliche Verhandlung ein höheres Maß \nan Sicherheit in der Entscheidungsfindung erreicht werden kann, ist nicht erkennbar.\n\n26\n\nDie Beteiligten sind zu der Entscheidungsform nach § 130 VwGO unter Mitteilung des \nvoraussichtlichen Entscheidungsergebnisses gehört worden.\n\n27\n\nIII.\n\n28\n\nDie Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 2. März 2004 und \n22. Juni 2004 sind rechtmäßig. \n\n29\n\nFür eine gerichtliche Entscheidung zur Zulässigkeit des MAC®-Logos einschließlich der \nzugehörigen weiteren Angaben besteht trotz der im November 2007 vollzogenen \nNamensänderung der MAC®-AG in U. weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Die \nNamensänderung betrifft eine nicht unmittelbar in diesem Verfahren beteiligte Firma und hat \ninsoweit nur sekundäre Auswirkungen zu der vorrangig streitgegenständlichen Frage, ob den \nKlägern in Zusammenhang mit der Namensnennung jener Firma eine berufswidrige Werbung \nvorzuhalten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Inhaber der Firma MAC, \nDr. K. , in der Vergangenheit massiv für den Erhalt gerade des Firmenschildes bei den \nKlägern eingesetzt hat (vgl. FOCUS Nr. 19, 2004, S. 14). Die gerichtliche Entscheidung \nbetrifft unmittelbar ausschließlich die konkreten Verfahrensbeteiligten und nicht auch die auf \nSeiten der Kläger im Hintergrund agierende und am Ausgang des Verfahrens interessierte \nFirma MAC®-AG oder U. . Zudem haben die Kläger anlässlich der Namensumbenennung \nvon MAC®-AG in U. mitgeteilt, dass eine erneute Nutzung und Verwertung des früheren \nNamens MAC® nicht ausgeschlossen sei und durchaus wieder in Betracht komme. Eine \nErledigung des Rechtsstreits in Folge der Namensänderung der bei den Klägern im \nHintergrund stehenden Firma ist daher nicht eingetreten. \n\n30\n\nDie den Klägern das Führen des MAC®-Logos untersagende Verfügung hat ihre \ngesetzliche Grundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 6 des Heilberufsgesetzes NRW - HeilBerG - vom 9. \nMai 2000 (GV. NRW S. 403), das jetzt in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. \nNovember 2007 (GV. NRW S. 572) gilt. Danach überwacht die Heilberufskammer die \nErfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen und kann sie u.a. die notwendigen \nMaßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände treffen; hierzu kann sie auch \nbelastende Verwaltungsakte erlassen. Da es sich bei der zukunftsgerichteten \nUntersagungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt und für dessen \nBeurteilung regelmäßig die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung in der \nletzten Tatsacheninstanz maßgebend ist, ist in Verbindung mit dem Heilberufsgesetz \ndementsprechend auch die am 3. Februar 2006 in Kraft getretene Berufsordnung der \nBeklagten vom 19. November 2005 (MBl. NRW S. 42), jetzt geltend in der Fassung vom \n8. Dezember 2007 (MBl. NRW 2008, 82), - BO 2005 - zu berücksichtigen, während zum \nZeitpunkt der angefochtenen Bescheide die Berufsordnung der Beklagten vom 11. Mai 1996 \n(MBl. NRW S. 1668), u. a. mit der die maßgebende Bestimmung des § 20 betreffenden \nÄnderung vom 12. Mai 2001 (MBl. NRW S. 1373) - BO 1996/2001 - und den späteren - hier \nnicht relevanten - Änderungen galt. Im Materiellen besteht bezüglich der maßgebenden \nBestimmungen kein entscheidender Unterschied, weil beispielsweise § 21 BO 2005 \nweitgehend dem früheren § 20 BO 1996/2001 entspricht bzw. im jetzigen § 21 BO 2005 von \nder Rechtsprechung in der Vergangenheit entwickelte Kriterien für die (Un-)Zulässigkeit von \nWerbung normiert sind. Die Bewertung der Untersagungsverfügung ausschließlich nach der \nBerufsordnung von 1996, an die wegen Artikel V Abs. 2 der Berufsordnung 2005 gedacht \nwerden könnte, ist nicht relevant, weil ein (nicht) verjährender Berufsrechtsverstoß nicht in \nFrage steht.\n\n31\n\nNach § 20 Abs. 1 BO 1996/2001 bzw. § 21 Abs. 1 Satz 2 BO 2005 waren/sind einem \nZahnarzt berufswidrige Werbung und Anpreisung untersagt. Dies entspricht den Vorgaben \nder Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 1 GG, der die freie Berufsausübung schützt. Letztere \numfasst nicht nur die berufliche Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der \nBerufsausübung zusammen hängt und ihr dient, und zu der daher auch die berufliche \nAußendarstellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die \nInanspruchnahme ihrer Dienste zählt. Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, \nverletzen dabei den durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Schutz nicht, wenn sie durch \nvernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit entsprechen. Das Werbeverbot für Ärzte/Zahnärzte dient dem Schutz der \nBevölkerung und soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus \nGewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder \nMedikamente verordnet. Die ärztliche Berufsausübung soll sich nicht an ökonomischen \nErfolgskriterien, sondern an medizinischen Notwendigkeiten orientieren. Das Werbeverbot \nbeugt einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs vor. Es \nsoll eine Verfälschung des (zahn-)ärztlichen Berufsbildes verhindern, die einträte, wenn der \n(Zahn-)Arzt Werbemethoden verwendete, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. \nWerbebeschränkungen orientieren sich damit letztlich am Rechtsgut des Schutzes der \nGesundheit der Bevölkerung.\n\n32\n\nAls berufswidrig ist eine Werbung anzusehen, wenn sie den Interessen des Gemeinwohls \nim Hinblick auf die (zahn-)ärztliche Berufsausübung zuwiderläuft. Berufswidrig ist dabei \ninsbesondere eine anpreisende, irreführende herabsetzende oder vergleichende Werbung (vgl. \njetzt § 21 Abs. 1 Satz 3 BO 2005 in Anlehnung an § 27 Abs. 3 der Musterberufsordnung \n2002), während hingegen für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die \nkeinen Irrtum erregt, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleibt.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 191/05 -, NJW 2006, 282 = MedR \n2006,107, vom 26. August 2003 - 1 BvR 1003/02 -, NJW 2003, 3470; vom 17. Juli 2003 - 1 \nBvR 2115/02 -, NJW 2003, 2818; vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u.a. -, NJW 2001, 2788; \nund vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248; BVerwG, Urteile vom \n13. November 1997 - 3 C 44.96 -, DVBl. 1998, 532, und vom 5. April 2001 - 3 C 25.00 -, \nDVBl. 2001, 1371; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - I ZR 167/01-, NJW 2004, 440; \nBahner, Das neue Werberecht für Ärzte, 2. Aufl., S. 217 ff.\n\n34\n\nDie Abgrenzung zwischen erlaubter sachlicher Information und verbotener berufswidriger \nWerbung kann dabei nicht generalisierend-abstrakt erfolgen, sondern ist im Einzelfall unter \nBerücksichtigung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit auf der einen Seite und der \nSicherung des Werbeverbots auf der anderen Seite auf Grund einer Abwägung im Rahmen \ndes gesamten Lebensvorgangs, in dem die fragliche Werbemaßnahme ihre Wirkung entfaltet, \nvorzunehmen. Dabei ist auf den Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise und auf das \nLeitbild eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers und nicht auf die \nAuffassung des jeweiligen Berufsstandes abzustellen.\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2000 - 1 BvR 547/99 -, MedR 2000, 523; BGH, \nUrteile vom 8. Juni 2000 - I ZR 269/97 -, MedR 2001, 516 und vom 27. April 1995 - 1 ZR \n116/93 - GRUR 1995, 612; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 9 S \n2738/01 -, MedR 2003, 236; OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2003 - 13 B \n1703/03 -.\n\n36\n\nDie in der fraglichen Untersagungsverfügung genannten Mitteilungsmedien (wie \nbeispielsweise Briefbögen, Vordrucke, Stempel oder die Homepage) können sich zwar an \nverschiedene Ansprechpartner, u. a. an Berufskollegen, Apotheken, Zahnkliniken usw., \nwenden, betreffen aber auch und in erster Linie potentielle Verbraucher/Patienten; dies gilt \ninsbesondere für das vorrangig zu beurteilende MAC®-Schild in Verbindung mit dem \neigentlichen Praxisschild der Kläger. Auszugehen ist daher von der Sichtweise potentieller \nVerbraucher/Patienten. Bereits in Behandlung bei dem betreffenden Zahnarzt stehende \nPatienten können hingegen nicht (mehr), jedenfalls nicht vorrangig, zu dem betroffenen \nVerkehrskreis gerechnet werden, weil ihnen der Aussagegehalt des fraglichen Schildes evtl. \ninzwischen bekannt ist oder sie ihm vor Beginn der Behandlung keine Bedeutung \nbeigemessen haben. Zu dem maßgebenden Personenkreis potentieller Patienten gehören im \nGrundsatz auch die Mitglieder des erkennenden Senats, die deshalb in eigener Wertung ohne \nDurchführung einer entsprechenden Umfrage den Aussagewert des Schildes beurteilen \nkönnen. \n\n37\n\nNach den vorgenannten Kriterien ist die Verwendung des farblichen Schildes mit dem \nMAC®-Logo und der Umschrift \"Geprüfte Qualitätsstandards\" unterhalb des eigentlichen \nPraxisschildes der Kläger, das seinerseits von zentraler Bedeutung für die Herstellung des \nErstkontakts zwischen Zahnarzt und Patient ist,\n\n38\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 BvR 873/00 u. a. - a.a.O.; BVerwG, Urteil \nvom 5. April 2001 - 3 C 25.00 -, a.a.O.; VG München, Urteil vom 11. Juni 2002 - M 16 K \n00.4995 -, MedR 2003, 308,\n\n39\n\nals berufswidrig anzusehen. Eine sachangemessene Patienteninformation kann dem \nSchild nicht zuerkannt werden. \n\n40\n\nDer Senat hat den möglichen Aussagewert des fraglichen MAC®-Logos bereits zum Teil \nin dem vorangegangenen Beschluss vom 29. Juli 2004 im Eilverfahren wiedergegeben. Auch \nwenn die Wortbestandteile MAC mit großer Wahrscheinlichkeit objektiv dahin gedeutet \nwerden, dass das Schild \"irgend etwas mit Zähnen oder Zahnärzten zu tun haben muss\", ist \ndoch davon auszugehen, dass einem großen Teil der Bevölkerung und damit auch einem \nGroßteil potentieller Patienten das fragliche Logo unbekannt ist und diese mit dem Schild \n\"nichts anfangen können\", so dass von ihnen der Aussagewert des Schildes allenfalls als \nneutral gesehen wird, wenn damit wegen der Bezeichnung \"MAC\" nicht sogar ein \"Billig\"-\nEindruck einhergeht. Für diese in Bezug auf das Schild ahnungslosen Personen, die ebenfalls \nzum Kreis der verständigen Verbraucher zählen, sind mögliche Deutungen in der Weise \ndenkbar, dass das MAC®-Schild auf eine eigenständig in demselben Gebäude untergebrachte \nFirma hindeuten könnte oder dass beispielsweise auf ein Zahnlabor oder eine \nZahntechnikerfirma aufmerksam gemacht werden soll. Das Schild kann aber auch die \nVorstellung begründen, dass damit auf eine überregional tätige Zahnarztkette hingewiesen \nwerden soll und als Folge davon den Eindruck erwecken, dass die im eigentlichen \nPraxisschild genannten Kläger dieser Zahnarztkette angehören und gar nicht als selbstständige \nZahnärzte tätig sind. Nicht ausgeschlossen ist wegen des Wortbestandteils \"MAC\" auch eine \nVorstellung auf eine preisgünstige(re) zahnärztliche Versorgung sowie eine - vom \nVerwaltungsgericht ebenfalls angeführte - gedankliche Assoziation zu der Schnellrestaurant-\nKette \"McDonald's\", mit der das Image einer schnellen und preiswerten Bedienung im Fast-\nFood-Bereich verbunden sein könnte. \n\n41\n\nSo Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 20. März 2001/3. April 2001 \n- 6 U 89/00 -, MedR 2001, 579, aufgegeben durch Urteil vom 28. März 2006/11. April 2006 \n- 6 U 60/05 -, MedR 2007, 41. \n\n42\n\nNach Ansicht des Senats ist die gedankliche Verbindung zu der genannten \nSchnellrestaurant-Kette bei Berücksichtigung des MAC®-Logos in seiner Gesamtheit \nallerdings nicht naheliegend, so dass auch der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die sich \ninsoweit aufdrängende Assoziation sei geeignet, die Zahnärzteschaft als solche in einem \nzweifelhaften Licht erscheinen zu lassen und das Vertrauen des Patienten in den \nZahnarztberuf zu untergraben, keine Bedeutung zukommt. Einer derartigen Assoziation steht \nschon die Umschrift \"Geprüfte Qualitätsstandards\" bei dem MAC®-Logo entgegen, die weder \nwörtlich noch inhaltlich bei \"McDonald's\" gebräuchlich ist. Im Übrigen wird auch ein \ninformierter und verständiger Patient davon ausgehen, dass ein Zahnarzt mit seiner \nAußendarstellung keine \"Negativ\"-Werbung betreiben will. An einer auf den potentiellen \nPatienten negativ wirkenden Werbung, die wohl auch keine Notwendigkeit für die Beklagte \nzum Einschreiten begründet, hat der betreffende Zahnarzt naturgemäß kein Interesse. Ein \npotentieller Patient wird demnach das fragliche Schild auch nicht, jedenfalls nicht vorrangig, \nin Zusammenhang mit einem Negativ-Image sehen, sondern als Hinweis auf \"Pluspunkte\", \nauf die der werbende Zahnarzt hinweisen will. Steht eine zahnärztliche Behandlung an, so \nkann das fragliche Schild in seiner Gesamtheit den potentiellen Patienten dazu animieren, sich \nentweder durch Nachfrage in der Zahnarztpraxis oder auf Grund der angegebenen \nInternetadresse von MAC durch Recherchen im Internet weitere Informationen zu der \nbezeichneten Institution oder zu der betreffenden Zahnarztpraxis zu beschaffen. \n\n43\n\nAuch aus der Sicht eines verständigen Patienten ist das in Frage stehende Schild aber, \nweil mehrdeutig, als irreführend anzusehen. \n\n44\n\nVgl. auch Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 20 U 27/01 -, \nallerdings zu einem MAC®-Logo mit Hinweis auf eine ISO-Zertifizierung. \n\n45\n\nAus dem fraglichen MAC®-Logo mit der Umschrift \"Geprüfte Qualitätsstandards\" ist \nnicht erkennbar, welche besonderen Qualitätsmerkmale der Praxis der Kläger mit diesen \nAngaben angesprochen und herausgestellt werden sollen. Das kann sich auf eine qualitativ \ngute handwerkliche Tätigkeit der behandelnden Zahnärzte, auf eine besondere \nPraxiseinrichtung, auf eine qualitativ hochrangige Ausstattung der Praxis mit Gerätschaften \nund/oder auf die Verwendung qualitativ höherwertiger Materialien bei Zahnbehandlungen \nund Zahnersatz beziehen. Was mit \"Geprüften Qualitätsstandards\" konkret gemeint ist, ist \ndemnach nicht eindeutig. Auch die im November 2007 erfolgte Änderung des Namens der im \nHintergrund der Kläger stehenden Firma von MAC® in U. zeigt die Beliebigkeit der \nNamensbenennung und lässt erkennen, dass mit dem Namen MAC® ein bestimmter \nInformationswert nicht verbunden ist und dass es offensichtlich egal ist, wer welche Standards \nunter welchem Firmennamen entwickelt. Ein Hinweis auf eine rein personenbezogene \nhöherwertige Qualifizierung liegt in dem MAC®-Schild einschließlich der Umschrift \n\"Geprüfte Qualitätsstandards\" nicht. Mit der Umschrift, die wegen der Pluralform auf einen \nhöheren Standard in mehreren Bereichen und auf ein Bündel von \nQualitätssicherungsmaßnahmen hindeuten, wird zudem einem Außenstehenden suggeriert, \ndass in dieser Zahnarztpraxis generell auf einem qualitativ höheren Niveau gearbeitet wird als \nbei Zahnärzten, die nicht mit diesem Logo ausgestattet sind. Eine derartige Hervorhebung der \neigenen Praxis, die im Sinne einer vergleichenden Werbung der Art wirkt, dass in anderen \nZahnarztpraxen auf der Grundlage minderer Qualitätsanforderungen behandelt wird, ist aber \nnicht gerechtfertigt. Zwar liegt es - wie in jedem Berufzweig - auf der Hand, dass auch bei \nZahnärzten individuelle Unterschiede in der Durchführung zahnärztlicher Maßnahmen \nbestehen, der Hinweis auf dem Außenstehenden nicht ohne Weiteres erkennbare \"Geprüfte \nQualitätsstandards\" ist aber geeignet, die eigene Praxis als \"besser\" und \"geeigneter\" \ndarzustellen und die Arbeit der Kollegen ohne dieses Logo als \"weniger gut\" \nherabzuqualifizieren. Eine objektive Rechtfertigung für diese Besserstellung besteht nicht, \ninsbesondere dann nicht, wenn sich dem verständigen Patienten die zusätzliche Information \nerschlossen hat, dass die Kriterien für die bezeichneten \"Geprüften Qualitätsstandards\" nicht \nobjektiv und nachvollziehbar von einem externen Gremium entwickelt worden sind, sondern \nauf einer Wertung durch Zahnärzte der angegebenen Qualitätssicherungs-Institution selbst \nberuhen, die Qualifizierungsmerkmale - wie hier - in einem Dritten nicht ohne Weiteres \nzugänglichen Systemhandbuch der Institution niedergelegt sind und die Kontrolle praktisch \ndurch Zahnärzte \"aus den eigenen Reihen\" erfolgt.\n\n46\n\nVgl. Bahner, a .a. O., S. 250.\n\n47\n\nDer Hinweis der Kläger auf den seit Juli 2007 geltenden Sondervertrag der Fa. MAC mit \nder U1. Krankenkasse zur Parodontitis-Prophylaxe ist nicht geeignet, die nach der \nmaßgebenden Sicht eines verständigen Patienten irreführende Wirkung des MAC®-Logos \nentfallen zu lassen. Diese Möglichkeit ist nur einem kleinen Teil des maßgebenden \nPersonenkreises, nämlich den Mitgliedern der U1. Krankenkasse, zugänglich, kann also \ndie maßgebende Sichtweise der Masse der verständigen Patienten nicht entscheidend \nbeeinflussen. Eine entsprechende Information ihrerseits wird auch nicht durch das MAC®-\nLogo bewirkt, sondern hauptsächlich durch Informationsmaterial der Krankenkasse erfolgen, \nso dass das Schild mit dem MAC®-Logo insoweit ohne jede eigene Aussagekraft ist, \njedenfalls nicht im Sinne einer eindeutigen Information zu den \"Geprüften \nQualitätsstandards\" gewertet werden kann.\n\n48\n\nDas Vorbringen der Kläger, dass beispielsweise die Kassenärztliche Vereinigung \nNordrhein Maßnahmen zum ärztlichen Qualitätsmanagement durchführe und sich die \nÄrztekammer Nordrhein mit der Anbringung des entsprechenden Gütesiegels auf dem \nPraxisschild einverstanden erklärt habe, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung der \nZulässigkeit des MAC®-Logos. Unabhängig davon, dass die Handhabung bestimmter \nMaßnahmen durch eine andere Heilberufskammer keine \"Bindung\" der Beklagten bewirkt, \nliegt der entscheidende Unterschied zu der hier anstehenden Werbemaßnahme auch darin, \ndass dem verständigen Patienten durch die entsprechenden Aufkleber signalisiert wird, dass \nes sich um Qualitätsmaßnahmen unter Aufsicht und nach den Maßstäben der dortigen \nKassenärztlichen Vereinigung bzw. Heilberufskammer handelt, während dies bei dem MAC®-\nLogo gerade nicht der Fall ist und der den Maßstab der Qualitätssicherungsmaßnahmen zu \nVerantwortende nicht erkennbar ist. Im Übrigen ist das Gütesiegel der Kassenärztlichen \nVereinigung bzw. der Heilberufskammer Nordrhein nicht mit der Aufschrift \"Geprüfte \nQualitätsstandards\" versehen und zudem deutlich kleiner als das hier in Rede stehende \nMAC®-Logo. \n\n49\n\nFür eine willkürliche Inanspruchnahme der Kläger auf Beseitigung des fraglichen \nSchildes bestehen vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom \n19. Juli 2007 und angesichts der fehlenden weiteren Konkretisierung des Vorwurfs durch die \nKläger, die Beklagte würde auch bei anderen Zahnärzten in ihrem Zuständigkeitsbereich das \nMAC®-Logo dulden, keine verifizierbaren Anhaltspunkte.\n\n50\n\nDer Gemeinwohlbelang, der im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG die Untersagung des \nFührens des \"Mac \"-Logos und insbesondere die Beseitigung des entsprechenden Schildes \nvor der Praxis der Kläger rechtfertigt, besteht - wie bereits im Beschluss des Senats vom 29. \nJuli 2004 - 13 B 888/04 - ausgeführt - darin, dass der Öffentlichkeit, d. h. den Patienten, nur \ndie Informationen durch Zahnärzte/Ärzte \"zugemutet\" werden sollen, die ihnen eine mögliche \nHilfe bei deren Auswahl sein können, und dass dementsprechend Informationen, die \ndiesbezüglich statt Klarheit (weitere) Verunsicherung bewirken, unterbleiben sollen. Des \nWeiteren ist ein die Beschränkung des Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigender Gemeinwohlbelang \ndarin zu sehen, dass im Rahmen der beruflichen Außendarstellung keine auf besondere \nVorzüge der eigenen Zahnarztpraxis in Form \"Geprüfter Qualitätsstandards\" hinweisende \nWerbung erfolgen soll, wenn damit zugleich ein geringeres Qualitätsniveau bei anderen \nZahnarztpraxen suggeriert wird. Dies begründet die Berechtigung der Heilberufskammern, die \nu. a. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen zu fördern und für die Erhaltung eines \nhochstehenden Berufsstandes zu sorgen haben (vgl. § 6 Abs. 1 HeilberG), zur Sicherung \ndieser Qualität, zu der auch eine sachangemessene und nicht irreführende \nPatienteninformation gehört, damit nicht in Einklang stehenden Angaben von \nÄrzten/Zahnärzten zu begegnen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vermeidung eines \nNachahmungseffekts, der nicht schon deshalb entfällt, weil es nicht jedem, sondern nur dem \nnach \"Mac \"-Regeln zertifizierten Zahnarzt erlaubt ist, das \"Mac \"-Logo zu führen, sondern \nder auch darin besteht, dass Zahnärzte unzulässige und damit berufswidrige Werbung \nbetreiben und eine solche generell unterbleiben soll.\n\n51\n\nEbenso wie das Verwaltungsgericht hat auch der Senat keine rechtlichen Bedenken gegen \ndie Androhung der Ersatzvornahme bezüglich der Entfernung des Zusatzschildes mit dem \nMAC®-Logo unter dem Praxisschild und gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe \nvon 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Zwangsmittel entsprechen den §§ \n57 ff. VwVG NRW. Die Höhe der Zwangsgeldandrohung liegt im Rahmen des § 60 Abs. 1 \nSatz 1 VwVG NRW und ist vor dem Hintergrund, dass das früher vorhandene MAC®-Schild, \ndas Gegenstand der Entscheidung des Berufsgerichts für Heilberufe bei dem \nVerwaltungsgericht Münster vom 3. September 2003 war, durch das jetzt in Frage stehende \nSchild ersetzt, also seitens der Kläger nicht auf die Anbringung des/eines Werbeschildes \nverzichtet wurde, auch nicht unverhältnismäßig.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und - wegen der hinsichtlich des \nzuständigen Gerichts unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid - aus § \n155 Abs. 4 VwGO. \n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n55\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG und entspricht der \nüblichen Wertfestsetzung des Senats in vergleichbaren Verfahren.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253731","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-26/13-a-1712-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253731","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253731","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-26/13-a-1712-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253731","retrieved":"2026-07-09 02:17:07.788360+00:00"}}