{"status":"available","doknr":"OLD253727","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0626.12B799.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"12 B 799/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens Verfahrens trägt der \nAntragsteller.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den nachstehenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe \n\n4\n\n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses. \n\n5\n\nDie Voraussetzungen für die finanzielle Förderung von Kindertageseinrichtungen \nergeben sich seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr (auch) aus § 74 SGB VIII. Nach \n\n6\n\n§ 74a Satz 1 SGB VIII, der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG - \nvom 27. Dezember 2004, BGBl. I S. 3852, mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in das \nSGB VIII eingefügt worden ist, regelt das Landesrecht die Finanzierung von \nTageseinrichtungen. Damit hat der Bundesgesetzgeber für den Zeitraum ab dem 1. \nJanuar 2005 klargestellt, dass er die Vorschriften über die Förderung freier Träger \nnach § 74 SGB VIII nicht auf die Finanzierung freier Träger von \nKindertageseinrichtungen angewendet wissen, sondern diese Frage im Rahmen der \nkonkurrierenden Gesetzgebungskompetenz dem originären Gesetzgebungsrecht der \nLänder überlassen will.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 2006 \n\n8\n\n- 12 A 3045/06 -, OVGE 50, 217 ff.; Beschluss vom 19. Juni 2007 - 12 B 481/07 -\n. \n\n9\n\nFür den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember \n2008 ist danach auf das zum 1. August 2008 in Kraft tretende Kinderbildungsgesetz \nNRW (Art. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007, GV. NRW. S. 462) - KiBiz - \nabzustellen, das das zu diesem Zeitpunkt nach § 27 Abs. 1 KiBiz außer Kraft \ntretende Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK - ersetzt. \n\n10\n\nGemäß § 20 KiBiz gewährt das Jugendamt dem Träger einer Einrichtung einen \nZuschuss in Höhe eines prozentualen Anteils der Kindpauschalen nach § 19 KiBiz, \nwobei die Höhe des Anteils je nach Art des jeweiligen Trägers variiert. Der damit \ngesetzlich verankerte subjektive Anspruch des Einrichtungsträgers auf \nZuschussgewährung setzt nach § 18 Abs. 2 Satz 2 KiBiz jedoch neben einer - hier \nunstreitig gegebenen - Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII die Bedarfsfeststellung \nauf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. Gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 1 \nKiBiz setzt die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung weiterhin voraus, \ndass die Einrichtung die Aufgaben nach diesem Gesetz und auf der Grundlage der \nörtlichen Jugendhilfeplanung wahrnimmt. Eine § 18 Abs. 6 GTK entsprechende \nRegelung, wonach Betriebskostenzuschüsse voraussetzen, dass entsprechende \nLandesmittel zur Verfügung stehen, ist in das KiBiz nicht als \nTatbestandsvoraussetzung aufgenommen worden.\n\n11\n\nDie von der bundesrechtlichen Ermessensregelung des § 74 SGB VIII durch § \n74a Satz 1 SGB VIII abgekoppelte und für die Finanzierung von \nKindertageseinrichtungen allein maßgebliche landesrechtliche Normierung eines \nnicht mehr im Ermessenswege - ggf. auch unabhängig von einer Jugendhilfeplanung \n- zu erfüllenden,\n\n12\n\nvgl. zur Rechtslage nach § 74 SGB VIII: BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember \n1996 - 5 B 27.96 -, FEVS 47, 529 f., und Urteil vom 25. April 2002 \n\n13\n\n- 5 C 18.01 -, FEVS 54, 49 ff.; OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003 - 16 A \n2822/01 -, EStT NW, 2004, 85 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 7. Februar 2006 \n\n14\n\n- 4 LB 389/02 -, NVwZ-RR 2006, 483 ff.,\n\n15\n\nsondern gebundenen Finanzierungs- bzw. Förderanspruchs (§ 20 Abs. 1 Satz 1 \nKiBiz: „Das Jugendamt gewährt ...\") und die Verknüpfung dieses Anspruchs mit der \nTatbestandsvoraussetzung einer die konkrete Kindertageseinrichtung betreffenden \n„Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung\" (§ 18 Abs. \n2 Satz 2 KiBiz) sowie mit der weiteren Tatbestandsvoraussetzung der Wahrnehmung \nvon Aufgaben nach dem KiBiz durch die zu fördernde Einrichtung „auf der Grundlage \nder örtlichen Jugendhilfeplanung\" (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 KiBiz) führt nur dann zu einem \nFinanzierungs- bzw. Förderanspruch dem Grunde nach, wenn\n\n16\n\neine wirksame örtliche Jugendhilfeplanung besteht und (kumulativ)\n\n17\n\ndie zu fördernde Kindertageseinrichtung in die wirksame Bedarfsfeststellung des \nörtlichen Jugendhilfeplans aufgenommen worden ist und damit Aufgaben des KiBiz \nauch „auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung\" wahrnehmen kann.\n\n18\n\nDiese enge Ausrichtung der Finanzierung bzw. Förderung von \nKindertageseinrichtungen an die Jugendhilfeplanung entspricht auch dem \nausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.\n\n19\n\nVgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 53: „Gefördert werden können auch nur solche \nEinrichtungen, die im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung anerkannt wurden. \nDamit soll sichergestellt werden, dass die Kindergartenbedarfsplanung das \nentscheidende Instrument und die wesentliche Grundlage dafür ist, ein \nbedarfsgerechtes und von Land und Kommunen finanzierbares Angebot zu ermitteln \nund umzusetzen.\" \n\n20\n\nDas Bestehen einer die konkrete Kindertageseinrichtung betreffenden \nBedarfsfeststellung im örtlichen Jugendhilfeplan wird danach für den Finanzierungs- \nbzw. Förderanspruch gesetzlich vorausgesetzt. Fehlt es an einer wirksamen \nJugendhilfeplanung überhaupt oder - wie hier - an einer die konkrete Einrichtung \nerfassenden Bedarfsfeststellung, besteht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf \nFinanzierung bzw. Förderung der konkreten Kindertageseinrichtung. Entsprechendes \ngilt im Übrigen, wenn es an der weiteren Tatbestandsvoraussetzung einer \nBetriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII fehlt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 KiBiz).\n\n21\n\nVgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - 12 E 916/07 - zu der \nentsprechenden Voraussetzung des § 16 Abs. 1 GTK.\n\n22\n\nDamit sind Fragen der örtlichen Jugendhilfeplanung und der in diesem Rahmen \nerfolgenden Bedarfsfestsetzung - ebenso wie Fragen der Betriebserlaubniserteilung - \nim nachgelagerten Verfahren über die Finanzierung bzw. die Förderung von \nKindertageseinrichtungen grundsätzlich unbeachtlich. \n\n23\n\nVgl. zum Vorrang der jugendhilferechtlichen Planung und zur Akzessorietät der \nBetriebskostenförderung schon unter der Geltung des GTK: OVG NRW, Beschluss \nvom 25. November 2005 - 12 A 2031/04 -, Juris.\n\n24\n\nSoll - wie hier - eine Kindertageseinrichtung finanziert bzw. gefördert werden, für \ndie eine Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung nicht \nvorliegt, ist folglich die der Finanzierung bzw. der Förderung vorgelagerte \nBedarfsfeststellung herbeizuführen.\n\n25\n\nOb etwas anderes dann gilt, wenn im Rahmen des Verfahrens auf Finanzierung \nbzw. Förderung der jeweiligen Einrichtung ein die entgegenstehende Planung \nüberwindender Anspruch des Trägers auf Bedarfsfeststellung in Bezug auf seine \nEinrichtung offensichtlich gegeben ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn eine \nderartige Offensichtlichkeit ist nicht glaubhaft gemacht.\n\n26\n\nGemäß § 1 Abs. 3 KiBiz gelten für die Inanspruchnahme von \nKindertageseinrichtungen und für die Planungsverantwortung die Vorschriften des \nSGB VIII unmittelbar. Maßgebende Bestimmung für die Jugendhilfeplanung ist \ndanach neben §§ 24, 24a SGB VIII § 80 SGB VIII. Nach § 80 Abs. 1 SGB VIII haben \ndie Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung \n\n27\n\nden Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,\n\n28\n\nden Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der \njungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen \nZeitraum zu ermitteln und \n\n29\n\ndie zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und \nausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein \nunvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.\n\n30\n\nDas mit der Planungsverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII) untrennbar \neinhergehende Planungsermessen und die bei der Planung notwendige \nAbwägung,\n\n31\n\nvgl. zu den allgemeinen Grundsätzen planerischer Abwägung und der insoweit \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung grundlegend: BVerwG, Urteile vom 12. \nDezember 1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, und vom 5. Juli 1974 - IV C \n50.72 -, BVerwGE 45, 309 ff., (Flachglas-Urteil),\n\n32\n\nmüssten danach so eingeschränkt sein, dass jedes andere Abwägungsergebnis \nals die Bedarfsfeststellung in Bezug auf die Einrichtung des Antragstellers für das \nSchul- bzw. Kindergartenjahr 2008/2009 rechtswidrig wäre.\n\n33\n\nEine insoweit erforderliche rechtliche Bindung des Antragsgegners, die ein \nsolches Ergebnis vorgeben würde, ist indes nicht gegeben. Sie folgt nicht aus § 24 \nAbs. 2 SGB VIII. Hiernach ist für Kinder im schulpflichtigen Alter ein \nbedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Auf einen \nBedarf an einer Betreuung in der Einrichtung des Antragstellers im Sinne einer rein \nfaktischen Nachfrage, wie sie hier unstreitig besteht, kann nicht allein abgestellt \nwerden. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der \njugendhilferechtliche Bedarf im Rechtssinne als normativer Begriff im \nZusammenhang mit der Gesamtverantwortung des Jugendhilfeträgers (§ 79 SGB \nVIII) und im Rahmen der Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII zu \nsehen, wonach der Bedarf unter Berücksichtigung (Hervorhebung durch den \nSenat) der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der \nPersonensorgeberechtigten und nicht nach alleiniger Maßgabe der Nachfrage zu \nermitteln ist.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 \n\n35\n\n- 5 C 19.99 -, BVerwGE 110, 320 ff.\n\n36\n\nDanach ist die faktische Nachfrage, die aus den Wünschen, Bedürfnissen und \nInteressen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten resultiert, bei \nder Bedarfsermittlung zu berücksichtigen und damit lediglich ein \nAbwägungskriterium. \n\n37\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 \nAbs. 1 SGB VIII. Dieses Recht steht ausweislich des Wortlautes der Regelung \nausschließlich Leistungsberechtigten zu. Leistungsberechtigte sind Inhaber eines \nsubjektiven Rechtsanspruchs.\n\n38\n\nVgl. Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 5 Rz. 6.\n\n39\n\nEin subjektiver Rechtsanspruch (etwa der Eltern) auf das Vorhalten eines \nbedarfsgerechten Angebots an Plätzen für schulpflichtige Kinder in einer \nTageseinrichtung besteht jedoch nicht, unabhängig von der Frage, ob der \nAntragsteller sich - wäre ein solcher Leistungsanspruch gegeben - auf eine derartige \nRechtsposition berufen könnte. Die Vorhalteverpflichtung des § 24 Abs. 2 SGB VIII \nist ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet. \n\n40\n\nVgl. schon BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 57.01 -, FEVS 54, 297 \nff; vgl. ferner Nonninger, in: Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 24 Rn. 21; Struck, in: \nWiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 24 Rn. 36; Münder u.a., a.a.O., § 24 Rn. 35 \nff.\n\n41\n\nDem Gesetz ist auch nicht zu entnehmen, dass der Träger der öffentlichen \nJugendhilfe nach § 24 Abs. 2 SGB VIII die bedarfsgerechten Angebote an Plätzen in \nTageseinrichtungen ausschließlich in eigener Zuständigkeit vorhalten muss. \nTageseinrichtungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind angesichts der dort \nvorgenommenen trägeroffenen Definition, die in Nordrhein-Westfalen durch einen \nweit gefassten Trägerbegriff konkretisiert worden ist (§ 6 Abs. 1 und 2 KiBiz), nicht \nvon der Trägerschaft des öffentlichen Jugendhilfeträgers abhängig. Die Führung von \nTageseinrichtungen (auch) in anderer Trägerschaft wird in § 22a Abs. 5 SGB VIII \nallgemein und ohne Beschränkung etwa auf die Träger der freien Jugendhilfe \nvorausgesetzt. Dem entspricht § 5 Abs. 1 Satz 1 KiBiz, wonach das Jugendamt die \nVerpflichtung nach \n\n42\n\n§ 24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in \nTageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen \nerfüllen kann. Der objektiv-rechtlich die Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nbindenden (Art. 20 Abs. 3 GG) und im Wege der Jugendhilfeplanung zu \nverwirklichenden\n\n43\n\n- vgl. Münder u.a., a.a.O., § 24 Rz. 35 ff. -\n\n44\n\nVorhalteverpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ist danach genügt, wenn der \nTräger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Jugendhilfeplanung, sei es durch \nPlanung eigener Beschaffungsmaßnahmen, sei es durch die vorgesehene \nEinbeziehung der freien Träger der Jugendhilfe und/oder sonstiger Träger \nsicherstellt, dass die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Plätze in \nTageseinrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen und in \nAnspruch genommen werden können (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). \n\n45\n\nDem genügt der Jugendhilfeteilplan „Kinderbetreuung 0 - 14jährige\" - Bedarfs- \nund Zielplan bis 2009 - des Antragsgegners, der sich auf nur noch 59 Hortgruppen \nfür Kinder mit besonderen Förderbedarfen und in Stadtteilen mit problematischer \nSozialstruktur beschränkt und den verbleibenden Bedarf, wie hier etwa den Bedarf im \nEinzugsbereich der Gemeinschaftsgrundschule H.------straße , über die im Rahmen \nder Offenen Ganztagsschule unter Einbindung von freien Trägern der Jugendhilfe \nzur Verfügung gestellten Plätze abdeckt. \n\n46\n\nDass dieses Konzept des Antragsgegners in der Umsetzung im Einzelfall in dem \nhier in Rede stehenden Förderzeitraum mit gewissen Schwierigkeiten verbunden \nsein kann, wie die erforderlichen Nacharbeiten in Bezug auf die Akustik der \nRäumlichkeiten der OGTS des N. Q. e. V. an der Gemeinschaftsgrundschule \nH.------straße zeigen, und diese Schwierigkeiten ggf. auch zunächst provisorische \nMaßnahmen erfordern, wie hier die Unterbringung der Kinder am W. X. in sog. \nmobilen Einheiten (Containern), führt nicht ohne weiteres zur - teilweisen - \nUnwirksamkeit der Jugendhilfeplanung und mit Blick auf den dann planungsrechtlich \nnicht bewältigten Bedarf zu einem Anspruch des Antragstellers auf \nBedarfsfeststellung in Bezug auf seine Einrichtung. \n\n47\n\nVon der Unwirksamkeit einer örtlichen Jugendhilfeplanung i. S. v. § 18 KiBiz wird \nregelmäßig erst dann ausgegangen werden können, wenn die Verhältnisse, auf die \nsie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der \neine § 80 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII entsprechende zeitnahe Verwirklichung der \nplanerischen Festlegung ausschließt (Funktionslosigkeit). Darüber hinaus muss die \nzur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der Jugendhilfeplanung im o. \ng. Sinne und der tatsächlichen Situation hinreichend sicher erkennbar sein. \n\n48\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der Funktionslosigkeit im Bauplanungsrecht etwa: \nBVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 ff.\n\n49\n\nAuch bei ggf. bestehender Funktionslosigkeit einer Jugendhilfeplanung im o. g. \nSinne kann ein Anspruch auf Bedarfsfeststellung in Bezug auf eine von dem örtlichen \nTräger der Jugendhilfe bei dieser Jugendhilfeplanung nicht „anerkannte\"\n\n50\n\n- so die Terminologie in der Gesetzesbegründung, vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 53 \n-\n\n51\n\nEinrichtung nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn auszuschließen \nist, dass ein aufgrund der Funktionslosigkeit der Jugendhilfeplanung planerisch nicht \nbewältigter Bedarf durch eine erneute Ausübung des Planungsermessens des \nPlanungsträgers weiterhin unter Ausschluss der Einrichtung befriedigt werden kann. \n\n52\n\nHier kann bereits nicht von der Funktionslosigkeit der maßgeblichen \nJugendhilfeplanung ausgegangen werden, den durch die Reduzierung der Horte zu \nbewältigenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsbedarf (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 \nSGB VIII) über die Plätze an Offenen Ganztagsschulen zu befriedigen. Dass das \nKonzept der Offenen Ganztagsschule in der u.a. durch die mit freien Trägern der \nJugendhilfe abgeschlossenen Kooperationsverträge zum Ausdruck gekommenen \nAusgestaltung von vornherein nicht geeignet ist, in inhaltlich-konzeptioneller sowie \npersoneller Hinsicht und in Bezug auf die sächliche Ausstattung eine \nbedarfsgerechte Erziehung, Bildung und Betreuung der schulpflichtigen Kinder zu \ngewährleisten, ist nach der im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht einmal \nansatzweise festzustellen. \n\n53\n\nMaßgebender Gesichtspunkt und damit Richtschnur der planerischen Abwägung \nist die nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zu erreichende Bedarfsgerechtigkeit des \nvorzuhaltenden Angebots, die im wesentlichen durch die gesetzlichen Anforderungen \nan den Förderungsauftrag von Tageseinrichtungen nach § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII \nbestimmt wird. Nach § 22 Abs. 2 SGB VIII sollen die Tageseinrichtungen für \nKinder\n\n54\n\ndie Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und \ngemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,\n\n55\n\ndie Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,\n\n56\n\nden Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser \nmiteinander vereinbaren zu können.\n\n57\n\nGemäß § 22 Abs. 3 SGB VIII umfasst der Förderungsauftrag der \nTageseinrichtungen für Kinder Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und \nbezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des \nKindes (Satz 1). Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein \n(Satz 2). Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen \nund sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und \nBedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft \nberücksichtigen (Satz 3). Dieser bundesrechtliche Förderauftrag findet in den \nlandesrechtlichen Regelungen der §§ 2 Satz 3, 3, 10 Abs. 2 Satz 1, 13 Abs. 2 und 6 \nKiBiz seine Entsprechung. \n\n58\n\nDer gesetzliche Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag von \nTageseinrichtungen ist danach darauf beschränkt, die Entwicklung des Kindes zu \nfördern und den Eltern zu helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser \nmiteinander zu vereinbaren. Konkrete Anhaltspunkte, dass diese Förderung und \nHilfestellung - ungeachtet einiger punktueller Anlaufschwierigkeiten - nicht zeitnah \numgesetzt werden kann, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n59\n\nAuch in quantitativer Hinsicht kann nicht von einer wirkungslosen \nBedarfsfeststellung ausgegangen werden. Wie der Antragsgegner unwidersprochen \nvorgetragen hat, ist die Anzahl der Plätze für die Ganztagsbetreuung an den Schulen \nab dem 1. August 2007 auf 17.450 Plätze angestiegen, für das Schuljahr 2008/2009 \nist eine weitere Erhöhung auf 18.800 Plätze durch Ratsbeschluss vom 24. April 2008 \nbeschlossen worden. Diesem Angebot stünden in Horten lediglich nur etwa 5.800 \nPlätze gegenüber. \n\n60\n\nAuch eine nur teilweise Funktionslosigkeit in Bezug auf die Bewältigung des im \nEinzugsbereich der Gemeinschaftsgrundschule H.------straße (Stadtteil O. -\nNord) bestehenden Bedarfs ist nicht festzustellen. Wie der Antragsgegner \nunwidersprochen vorgetragen hat, werden in diesem Stadtteil ab Sommer insgesamt \n746 Plätze in der Offenen Ganztagsschule angeboten; im Rahmen der für das \nSchuljahr 2008/2009 abzuschließenden Kooperationsvereinbarung zwischen der \nGemeinschaftsgrundschule und dem freien Träger N. Q. e.V. wird eine der \nPraxis der Vergangenheit entsprechende Reservierungsregelung aufgenommen, die \ngewährleistet, dass für alle Kinder, die in der Einrichtung des Antragstellers betreut \nwerden und die Schüler der Gemeinschaftsgrundschule H.------straße sind - mithin \nalso auch diejenigen Kinder, die in der Einrichtung des Antragstellers betreut werden \nund im Schuljahr 2008/2009 in eine weiterführende Schule wechseln -, ein Platz in \nder Offenen Ganztagsschule H.------straße (Standort W. X. ) zur Verfügung \nstehen wird, welche eine vorgesehene Kapazität von sechs Gruppen und eine \nBelegung von zur Zeit nur vier Gruppen aufweist. An Betreuungspersonal sind für ca. \n100 Kinder in vier Gruppen zur Zeit fünf pädagogische Fachkräfte, eine \nDiplompädagogin, zwei erziehungserfahrene Fachkräfte, eine \nSozialwissenschaftlerin und eine Frau im freiwilligen sozialen Jahr eingesetzt; \ndarüber hinaus werden alle Lehrerstunden, die der Offenen Ganztagsschule \nzustehen, auch von den Lehrerinnen der Gemeinschaftsgrundschule H.------straße \ngegeben. \n\n61\n\nOb gegenüber diesem Angebot an der Offenen Ganztagsschule das Angebot der \nFörderung, Erziehung und Betreuung in der Einrichtung des Antragstellers - \nmöglicherweise - ganz oder zumindest teilweise besser ist, ist demgegenüber \nunbeachtlich. Wird - wie hier - über das vorgehaltene Platzangebot an den Offenen \nGanztagsschulen und dem Platzangebot in den verbleibenden Horten eine \nFörderung und Hilfestellung erreicht, ist damit dem gesetzlichen Förderauftrag der \nTageseinrichtungen entsprochen. Graduelle qualitative Steigerungen der \nAusgestaltung des Platzangebots und des damit korrespondierenden Einsatzes \nstaatlicher Mittel über die gesetzlich geforderte Bedarfsgerechtigkeit hinaus mögen \naus der Sicht des Antragsstellers wünschenswert sein, gesetzlich gefordert und \ndamit abwägungsrelevant sind sie jedoch nicht.\n\n62\n\nEine Bindung des Planungsermessens des Antragsgegners auf \nBedarfsfeststellung gerade in Bezug auf die Einrichtung des Antragstellers ergibt sich \nauch nicht aus § 4 Abs. 2 SGB VIII. Die Reichweite dieser eingeschränkten \nVorrangregelung zugunsten freier Träger der Jugendhilfe hat der beschließende \nSenat bereits mehrfach klargestellt, wobei allerdings Fragen der Bedarfsplanung \nnicht Gegenstand der Verfahren waren.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2005 \n\n64\n\n- 12 B 2444/04 -, ZfJ 2005, 485 f.; Beschluss vom 19. Juni 2007 - 12 B 481/07 -; \nBeschluss vom 16. Oktober 2007 - 12 B 1300/07 -.\n\n65\n\nIm Bereich der Bedarfsplanung gewinnt der Umstand an Bedeutung, dass auch \ndie eingeschränkte Vorrangregelung als Abwägungsgesichtspunkt in die insoweit zu \ntreffende planerische Abwägung zwischen unterschiedlichen, zum Teil gegenläufigen \nInteressen eingestellt werden kann. Denn wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen \nlässt, wonach u.a. in den Fällen, in denen geeignete Einrichtungen, Dienste und \nVeranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden, \ndie öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll (Hervorhebung \ndurch den Senat), gilt die Vorrangregelung lediglich im Regelfall, nicht aber in hiervon \nabweichenden Fallgestaltungen. Eine Ewigkeitsgarantie ist folglich mit der \nVorrangregelung nicht verknüpft. \n\n66\n\nGerade die vorliegende Fallgestaltung, in der zur Steigerung der Bildungs- und \nChancengleichheit und zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im \nWege eines Systemwechsels eine völlige rechtliche und organisatorische \nUmgestaltung sowie flächendeckende Neuausrichtung und Erweiterung der \nGanztagsbetreuung schulpflichtiger Kinder nachmittags an allen Unterrichtstagen, \nwährend der Ferienzeiten und an unterrichtsfreien Tagen erfolgt, die nunmehr in der \nTrägerschaft der Schulträger,\n\n67\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2007 \n\n68\n\n- 12 B 1300/07 -; Beschluss vom 19. Juni 2007 \n\n69\n\n- 12 B 481/07 -,\n\n70\n\nund in vertraglich begründeter Kooperation der Schulträger mit freien Trägern der \nJugendhilfe durchgeführt wird und die sich darüber hinaus ab dem 1. August 2008 \n\n71\n\n- anders als vorher - auch im Landeshaushalt verbindlich niederschlägt, \n\n72\n\nvgl. den Haushaltsplan des Landes NRW, Kapitel 05 300 TG 72 „Offene \nGanztagsschule im Primarbereich\" sowie die zugehörigen Erläuterungen, Kapitel 15 \n040 TG 80 „Frühe Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen\", Titel 633 80 sowie \ndie zu TG 82 und Titel 633 80 erfolgten Erläuterungen und Kapitel 15 040 TG 90 „ \nKindpauschalen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung \n(KiBiz)\", Titel 633 90 sowie die Erläuterungen zu den Titelgruppen 90 bis 94,\n\n73\n\nist als atypische Situation geeignet, im Rahmen der planerischen Abwägung zur \nBedarfsermittlung und Bedarfsbefriedigung als Anknüpfungspunkt für eine \nÜberwindung der lediglich im Regelfall bestehenden Vorrangstellung der freien \nTräger der Jugendhilfe zu dienen und diejenigen freien Träger, in deren Horten nicht \neine der 59 verbliebenen Hortgruppen betreut werden, und die nicht im Rahmen der \nKooperationsverträge tätig werden, zukünftig - nach einer sachgerecht bemessenen \nAuslauffrist - von der weiteren Hortförderung auszuschließen. \n\n74\n\nDieser Planungsentscheidung des Antragsgegners als Träger der örtlichen \nJugendhilfeplanung zugunsten der Neuausrichtung der Förderung sind grundlegende \nsubstantiierte Einwände gegen ihre sachliche Rechtfertigung nicht entgegengehalten \nworden; solche sind auch nicht ersichtlich. Dass diese Entscheidung maßgeblich \ndurch die entsprechende Neuausrichtung der Landesmittel, die ab dem 1. August \n2008 eine allgemeine Hortförderung nicht mehr vorsieht, geprägt worden ist, stellt \nihre sachliche Rechtfertigung nicht in Frage, zumal haushaltsrechtliche Erwägungen, \nwie die Gesichtspunkte der Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Einsatzes der \nregelmäßig knappen öffentlichen und der Jugendhilfe zur Verfügung stehenden \nFinanzmittel im Rahmen der planerischen Abwägung durchaus \nberücksichtigungsfähig sind.\n\n75\n\nVgl. OVG Rhl.-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2003 \n\n76\n\n- 7 A 11375/02 -, juris.\n\n77\n\nSoweit der Antragsteller ein Mitspracherecht geltend macht und rügt, es sei den \nfreien Trägern zu keinem Zeitpunkt eine Möglichkeit aufgezeigt worden, „die ihnen \nkraft § 24 SGB VIII übertragenen Aufgaben wahrzunehmen\", wird schon verkannt, \ndass die Vorhalteverpflichtung des § 24 Abs. 2 SGB VIII - wie bereits ausgeführt - \nausschließlich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Trägers der öffentlichen \nJugendhilfe normiert, welcher, wie oben dargelegt, den insoweit erforderlichen Bedarf \nnormativ im Rahmen seiner Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) und im Rahmen \nseiner Planungsverantwortung unter Berücksichtigung (Hervorhebung durch den \nSenat) der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der \nPersonensorgeberechtigten (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) ermittelt.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 5 C 19.99 -, a.a.O.\n\n79\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der Jugendhilfeplanung des \nAntragsgegners die insoweit bestehenden Beteiligungs- und \nAnhörungsverpflichtungen (§ 80 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII) verletzt worden sind \n- und diese Verletzungen sich auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätten - sind \nweder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar. Angesichts der Beteiligung \nder freien Träger über deren Spitzenverbände und - soweit Elterninitiativen wie der \nAntragsteller betroffen waren - über den Paritätischen Wohlfahrtsverband an den \nzahlreichen Regionalkonferenzen des bereits am 12. Januar 2006 aus Trägern der \nöffentlichen und der freien Jugendhilfe gegründeten Arbeitskreises 80 (AK 80) sowie \nder frühzeitigen Information der einzelnen Hortträger bereits im Februar 2006 \nwährend der laufenden Planungsarbeiten, ist ein Beteiligungsdefizit nicht einmal \nansatzweise ersichtlich.\n\n80\n\nDass mit der Reduzierung der Hortgruppen die Trägervielfalt der Jugendhilfe \ni.S.d. \n\n81\n\n§ 3 Abs. 1 SGB VIII nicht mehr gewährleistet ist, ist weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n82\n\nDer Hinweis des Antragstellers auf den für die Einführung der Offenen \nGanztagsschule geltenden Parlamentsvorbehalt geht an der vom Landtag NRW \nselbst angestoßenen Initiative zu einem stufenweisen Ausbau der Grundschulen zu \neinem flächendeckenden System vom Ganztagsgrundschulen unter Einbeziehung \naller vorhandenen Ganztagsangebote, wie etwa den Horten,\n\n83\n\nvgl. nur LT-Drucks. 13/2660 vom 28. Mai 2002, S. 7,\n\n84\n\nsowie an den vom Landesgesetzgeber - auch als Haushaltsgesetzgeber - \nerlassenen (haushalts-)rechtlichen Regelungen zur Steuerung der Einrichtung der \nOffenen Ganztagsschule (vgl. § 5 Abs. 2 KiBiz, §§ 9 Abs. 3, 75 Abs. 4 SchulG sowie \n§ 1 Haushaltsgesetz 2008 vom 20. Dezember 2007, GV NRW. S. 728 i.V.m. den \noben aufgeführten Regelungen des Haushaltsplans 2008) vorbei.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 , 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n86\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n87","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-26/12-b-799-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":9},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22a","ref_norm":"22a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-26/12-b-799-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253727","retrieved":"2026-07-09 02:17:07.458500+00:00"}}