{"status":"available","doknr":"OLD253792","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0625.13C179.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"13 C 179/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrügen der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 8. \nMai 2008 - 13 C 151/08 und 13 C 153/08 - werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrügen, die einen unanfechtbaren Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) im \nRahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes betreffen, sind statthaft,\n\n3\n\nvgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 152a Rdnr. 6, \n\n4\n\naber nicht begründet. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich nicht, dass der Senat \nihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.\n\n5\n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur \nKenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 = NJW 1997, \n2310, 2312.\n\n7\n\nArt. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, \ndass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur \nKenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG \nschützt insbesondere nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-\nrechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, BVerfGK 4, 12 = \njuris.\n\n9\n\nSo liegt es im Hinblick auf die von den Antragstellern beanstandeten Ausführungen des \nSenats in seinem Beschluss vom 8. Mai 2008. Dort hat der Senat in Bezug auf die angesetzte \nSchwundquote es als zulässig erachtet, dass der Antragsgegner die jeweiligen \nÜbergangsquoten auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet hat. Einen rechtlich \nrelevanten Mangel hat der Senat nicht erkannt. Unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 25. \nFebruar 2008 - 13 C 55/08 - hat er ausgeführt, dass weder die Kapazitätsverordnung noch \nsonstiges Recht die von den Antragstellern bevorzugte Rechnungsweise vorschrieben und \ndass die Anwendung des Schwundfaktors durch die Wissenschaftsverwaltung geeignet sei, \nein Schwundverhalten realitätsnah zum Ausdruck zu bringen. Diesen Ausführungen treten die \nAntragsteller entgegen. Demnach steht nicht die unterbliebene Würdigung des Vorbringens \nder Beteiligten im Raum, sondern allein die hier unerhebliche Frage der zutreffenden \nrechtlichen Wertung. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 des \nKostenverzeichnisses zum GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-25/13-c-179-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-25/13-c-179-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253792","retrieved":"2026-07-09 02:17:12.954221+00:00"}}