{"status":"available","doknr":"OLD253791","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0625.13B668.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"13 B 668/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 16. April 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n \nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 125.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist ein Telekommunikationsunternehmen und betreibt ein \nVerbindungsnetz. Ihrer Tätigkeit liegt das Geschäftsmodell \"Weitervermittlung zu \nPremium-Mehrwertdiensten\" zugrunde. Sie stellt Firmen, die kostenpflichtige \nMehrwertdienste anbieten, Weiterleitungsdienste zur Verfügung. Mit \nTelefoncomputern rief die Antragstellerin bei Telefonanschlussinhabern an und teilte \nihnen über eine automatische Ansage mit, sie hätten einen Preis gewonnen. Um \nweitere Informationen über den Gewinn zu erhalten, oder zur Gewinnbestätigung \nwurden die Angerufenen aufgefordert, eine bestimmte Taste an ihrem \nTelefonapparat zu drücken. In diesem Fall wurde eine Verbindung zu einem \nkostenpflichtigen Mehrwertdienst unter einer 0900er-Nummer hergestellt. In einer \nanderen Variante wurde zunächst eine (0)180er-Rufnummer dem Verbraucher \nmitgeteilt oder eine solche Nummer beworben, mit deren Anwählen der Gewinn \ngesichert werden könne. Zur Buchungsbestätigung sei eine Taste zu drücken, was \neine Verbindungen zu einem kostenpflichtigen Mehrwertdienst unter einer 0900er-\nNummer zur Folge hatte. \n\n4\n\nNachdem sich vielfach Anschlussinhaber über diese Werbeanrufe bei der \nAntragsgegnerin mit der Begründung beschwert hatten, sie hätten solchen Anrufen \nnicht zugestimmt und durch die Weiterleitung sei eine Verbindung zu 0900er-\nNummern hergestellt worden, obwohl diese Nummern gesperrt gewesen seien, \nordnete die Bundesnetzagentur mit Bescheid vom 22. Februar 2008 die Abschaltung \nder Premium-Dienste-Rufnummer 0900....... an. Ferner untersagte sie in Ziff. 2 der \nAntragstellerin, telefonische Werbeanrufe an Verbraucher oder sonstige \nMarktteilnehmer in Deutschland zu tätigen oder für Dritte durchzuführen, wenn die \nEmpfänger nicht von vornherein in den Empfang derartiger Anrufe eingewilligt haben, \nsowie in Ziff. 3, die technische Weitervermittlung auf Premium-Dienste-Rufnummern \nzu realisieren, es sei denn, die Weitervermittlung erfolgt über Auskunftsdienste-\nRufnummern. Gegen Ziff. 2 und 3 der Verfügung erhob die Antragstellerin \nWiderspruch. Ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs gegen Ziff. 2 und 3 des Bescheides blieb vor dem Verwaltungsgericht \nohne Erfolg. \n\n5\n\nMit ihrer Beschwerde macht sie geltend: Weder sei sie für die Werbeanrufe noch \nfür die Weitervermittlung verantwortlich. Sie stelle lediglich die technische \nInfrastruktur zur Verfügung. Bei den weitergeleiteten Verbindungen handele es sich \nnicht um R-Gespräche, da auf Wunsch der Kunden eine neue Verbindung zu Stande \nkomme. Eine Umgehung der Sperrung von 0900er-Nummern erfolge nicht, weil \nmittels Tastendrucks die Sperre aufgehoben werde. Die Antragsgegnerin tritt dem \nVorbringen entgegen und bejaht die Verantwortlichkeit der Antragstellerin für die \nbeanstandeten Werbeanrufe und Weitervermittlungen aus Gründen des \nGefahrenabwehrrechts. Sowohl die Voraussetzungen für ein R-Gespräch als auch \nfür die Umgehung der Sperrung von 0900er-Nummern seien gegeben. \n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im \nRahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziff. 2 und 3 der \nOrdnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2008 zu Recht abgelehnt. \nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem \nInteresse der Antragstellerin, von der Vollziehung des angefochtenen \nVerwaltungsakts bis zur abschließenden Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit \nverschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der möglichst schnellen \nDurchsetzung der Verfügung fällt auch aus der Sicht des Senats zum Nachteil der \nAntragstellerin aus. Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere \nEntscheidung zu rechtfertigen. \n\n9\n\nRechtsgrundlage für Ziff. 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 22. Februar 2008 \nist § 67 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) i. d. F. des Art. 2 \nNr. 17 und 35 des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher \nVorschriften vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106). Nach dieser Bestimmung kann \ndie Bundesnetzagentur im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und \nandere geeignete Maßnahmen treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften \nund der von ihr erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern \nsicherzustellen. Mit dieser Generalermächtigung will der Gesetzgeber erreichen, \ndass die rechtswidrige Nutzung der Nummern außerhalb der in § 67 Abs. 1 Satz \n4 bis 7 TKG speziell geregelten Sanktionen ziel- und zweckgerichtet geregelt werden \nkann. \n\n10\n\nDie Ordnungsverfügung betrifft eine Anordnung im Rahmen der \nNummernverwaltung. Diese ist nicht nur im gesamten technischen und \nrechtsgeschäftlichen Umgang mit der Rufnummer gegeben, wie etwa bei der \nErbringung eines Dienstes über eine Rufnummer und der Weitergabe von \nRufnummern, sondern auch bei der Werbung für einen Dienst im Zusammenhang mit \nder Rufnummer. \n\n11\n\nVgl. Herchenbach-Canarius/Thoma, in: Arndt/Fetzer/Scherer, \nTelekommunikationsgesetz, Kommentar, 2008, § 67 Rn. 6.\n\n12\n\nDemnach fallen sowohl die von der Antragstellerin getätigten Werbeanrufe als \nauch die Weitervermittlungen in den Bereich der Nummernverwaltung; sie betrafen \ndie Premium-Dienste-Rufnummer 0900........ \n\n13\n\nDie von der Bundesnetzagentur gewählten Maßnahmen erfolgten, um die \nEinhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen. Der weite Wortlaut von § 67 \nAbs. 1 Satz 1 TKG ist Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, jegliche Verstöße \nbei der Nummernnutzung, insbesondere mit Blick auf Verbraucher- und \nKundenschutzbelange zu verfolgen. \n\n14\n\nVgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem \nTelekommunikationsgesetz, BT-Drucks. 15/2316 S. 83 sowie Stellungnahme des \nBundesrats vom 19. Dezember 2003, BT-Drucks. 15/2316 S. 119; \nBüning/Weißenfels, in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Auflage, 2006, § 67 Rn. \n7.\n\n15\n\nZuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen, die keinen \n(unmittelbaren) telekommunikationsrechtlichen Bezug aufweisen, können daher ein \nbeachtlicher Verstoß im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG sein. Solche \nBestimmungen enthält insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb \n(UWG) vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414) i. d. F. von Art. 5 des Gesetzes vom 21. \nDezember 2006 (BGBl. I S. 3367). \n\n16\n\nHier stehen im Hinblick auf das Verbot von Werbeanrufen gemäß Ziff. 2 der \nOrdnungsverfügung unzumutbare Belästigungen i. S. v. § 7 UWG im Raum. Nach § \n7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung insbesondere anzunehmen \nbei der Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, ohne dass \neine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Dass solche Werbemaßnahmen in Frage \nstehen, ist im Grundsatz zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner \nnäheren Begründung. Auch wenn einzelne Angerufene derartigen Anrufen vorab \nzugestimmt haben sollten, ändert dies nichts an dem Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 \nTKG. Auf die genaue Zahl von Verstößen kommt es angesichts der Vielzahl der von \nder Antragsgegnerin festgestellten Zuwiderhandlungen nicht an. Ebenso ist es \nunerheblich, ob sich die Antragstellerin, wie sie behauptet, von ihren Kunden das \nVorliegen von Einwilligungen der Adressaten vertraglich hat zusichern lassen. \nEntscheidend ist der Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmung.\n\n17\n\nIn Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass \ndie Antragstellerin die richtige Adressatin für die Maßnahme der Bundesnetzagentur \nist. \n\n18\n\nDie Frage, wer als Störer bei einer Anordnung der Bundesnetzagentur nach § 67 \nTKG in Anspruch genommen werden kann, beantwortet § 67 Abs. 1 TKG - bezogen \nauf unterschiedliche ordnungsrechtlich näher spezifizierte Sachverhalte - teilweise \nausdrücklich. So kann die Bundesnetzagentur die Betreiber von öffentlichen \nTelekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für \ndie Öffentlichkeit verpflichten, in bestimmten Fällen Auskünfte zu \npersonenbezogenen Daten zu erteilen (Satz 2 Hs. 1). Nach Satz 5 soll die \nBundesnetzagentur im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen \nNutzung einer Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die \nNummer geschaltet ist, die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Schließlich kann \ndie Bundesnetzagentur den Rechnungsersteller bei gesicherter Erkenntnis einer \nrechtswidrigen Nutzung auffordern, für diese Nutzung keine Rechnungsnehmung \nvorzunehmen (Satz 6). \n\n19\n\nEiner der in § 67 Abs. 1 Satz 2 - 6 geregelten besonderen Störungsfälle mit der \nvom Gesetzgeber bestimmten Verantwortlichkeit ist im Hinblick auf das Verbot von \nWerbeanrufen gemäß Ziff. 2 der Ordnungsverfügung nicht gegeben. § 67 Abs. 1 \nSatz 1 TKG verhält sich zur Verantwortlichkeit von Personen hingegen nicht \nausdrücklich. \n\n20\n\nVgl. auch Herchenbach-Canarius/Thoma, a. a. O., § 67 Rn. 10.\n\n21\n\nAuch das nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 1 TKG anwendbare Gesetz gegen \nWettbewerbsbeschränkungen (GWB) enthält solche Bestimmungen nicht. Das \nbedeutet freilich nicht, dass überhaupt keine rechtliche Anknüpfung für die \nVerantwortlichkeit bei einer Störung i. S. v. § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG besteht. Mit \ndieser Bestimmung hat der Gesetzgeber vielmehr einen Auffangtatbestand \ngeschaffen, um im Rahmen der Nummernverwaltung die Einhaltung der gesetzlichen \nVorschriften sicherzustellen. Rechtlich wirksame Sanktionen setzen daher voraus, \ndass die Person, der der Gesetzesverstoß zur Last fällt, ordnungsrechtlich in die \nPflicht genommen werden kann. Hieraus folgt als rechtlich greifbares Kriterium, dass \ndie Anordnung gegen den zu richten ist, der gegen die gesetzliche Vorschrift i. S. d. \ndes § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG verstoßen hat. Wenn also eine Vorschrift des Gesetzes \ngegen den unlauteren Wettbewerb verletzt ist, ist Störer derjenige, der unlauter i. S. \nd. § 3 UWG gehandelt hat.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es für eine Anwendung des § 67 \nAbs. 1 Satz 1 TKG ohne Bedeutung, ob der Wettbewerbsverstoß für den als Störer in \nAnspruch Genommenen ohne Weiteres oder nur mit unverhältnismäßig hohem \nAufwand erkennbar war. Derartige Prüfungspflichten sind nach der Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofs für eine zivilrechtliche Störerhaftung nach § 8 UWG relevant, \nwenn ein Dritter ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem \nWettbewerbsverstoß beteiligt ist. Wer eine rechtswidrige Beeinträchtigung lediglich \nobjektiv unterstützt, kann zur Unterlassung nur verpflichtet sein, wenn er \nPrüfungspflichten verletzt hat.\n\n23\n\nVgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - I ZR 317/01 -, BGHZ 158, 343 = NJW 2004, \n2158.\n\n24\n\nHierauf kommt es im Zusammenhang mit einer ordnungsrechtlichen \nVerantwortlichkeit nicht an. Die allgemeinen Grundsätze der Verhaltens- und \nZustandsverantwortlichkeit, die ihren Ausdruck in den insoweit übereinstimmenden \nPolizei- und Ordnungsgesetzen der Länder (z. B. §§ 17 und OBG NRW) und im \nBundesrecht (vgl. etwa §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Bundespolizei - BPolG -) \ngefunden haben, sind im Geltungsbereich des § 67 Abs. 1 TKG anwendbar.\n\n25\n\nDie ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit gründet grundsätzlich entweder auf \ndem gefahrverursachenden Verhalten einer Person (Verhaltensverantwortlichkeit) \noder sie basiert darauf, dass von einer Sache eine Gefahr ausgeht \n(Zustandsverantwortlichkeit). Bei dem sog. Handlungsstörer beruht die \nVerantwortlichkeit auf der individuellen Gefahrverursachung, also auf einer \nKausalbeziehung zwischen Verhalten und Gefahr. Bei dem sog. Zustandsstörer liegt \nder Zurechnungsgrund für die Verantwortlichkeit in der Sachherrschaft.\n\n26\n\nVgl. Schoch, in: Schmidt-Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 12. Auflage, \n2003, 2. Kap, Rn. 117 ff. \n\n27\n\nNicht nur derjenige ist Störer, der selbst i. S. d. speziellen Gesetzes gegen die \ngesetzliche Vorschrift verstoßen hat, sondern z. B. auch der sog. Zweckveranlasser. \nIn diesem Fall besteht zwischen der Veranlassung und dem die Gefahr \nherbeiführenden Verhalten ein so enger Zusammenhang, dass sich der Veranlasser \ndie Gefahr zurechnen lassen muss.\n\n28\n\nVgl. etwa Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Auflage, 2007, Rn. 244 ff.\n\n29\n\nAn diese Grundsätze hat der Gesetzgeber bei Schaffung des § 67 Abs. 1 TKG \nangeknüpft, als er die jeweiligen Ordnungspflichtigen näher bestimmt hat (Betreiber \nvon öffentlichen Telekommunikationsnetzen, Anbieter von \nTelekommunikationsdiensten sowie Rechnungsersteller). § 67 Abs. 1 TKG wäre \nkeine sinnvolle Regelung, wenn die Bundesnetzagentur beispielsweise im \ngegebenen Fall gegenüber dem Netzbetreiber die Abschaltung der Rufnummer \nanordnen darf (Satz 5), weitere mit diesem Ordnungsverstoß zusammenhängende \nordnungsrechtliche Maßnahmen auf der Grundlage des Satzes 1 aber nicht verfügen \ndürfte. Der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 6 TKG genannte Adressatenkreis kann daher, \nsoweit die Zurechnungsvoraussetzungen gegeben sind, von der Bundesnetzagentur \nbei Erfüllung der Aufgaben nach § 67 Abs. 1 Satz 1 TKG in Anspruch genommen \nwerden. Ob der Kreis der in § 67 Abs. 1 TKG bezeichneten Ordnungspflichtigen \ndamit abschließend aufgezählt ist, bedarf in diesem Verfahren keiner Klärung. Offen \nbleiben kann insbesondere, ob die Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher zulässig \nsein kann. Diese Rechtsfigur setzt u. a. voraus, dass eine qualifizierte Gefahr nicht \nauf andere Weise - auch nicht gegen den Störer - abgewehrt werden kann und die \nVerwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene Mittel und Kräfte verfügt, um \ndie gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen. \n\n30\n\nVgl. etwa Schenke, a. a. O., Rn. 310 ff.\n\n31\n\nAngesichts der weitreichenden Eingriffsgriffsmöglichkeiten in grundrechtlich \ngeschützte Freiheitsbereiche könnte für die Inpflichtnahme eines Nichtstörers eine \nnäher bestimmte gesetzliche Grundlage notwendig sein, da möglicherweise eine \nwesentliche Frage über die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen zu regeln \nwäre.\n\n32\n\nVgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/78 -, BVerfGE \n49, 89, 126 ff. = NJW 1979, 359; Urteil vom 24. September 2003 - 2 1436/02 -, \nBVerfGE 108, 282, 311 ff. = NJW 2003, 3111; Jarass, in: Jarass/Pieroth, \nGrundgesetz, Kommentar, 9. Auflage, Art. 20 Rn. 46 ff. m.w.N.; Huster/Rux, in: \nEpping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: Februar 2008, Art. 20 Rn. 143 ff.\n\n33\n\nZu klären sind diese Fragestellungen in diesem Verfahren indes nicht, da der \nVerfahrensausgang hiervon nicht abhängt. \n\n34\n\nGeht man von den aufgezeigten Maßstäben aus, ist die Antragstellerin, da sie \ndie Werbeanrufe durchgeführt, somit selbst gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verstoßen \nund unlauter i. S. d. § 3 UWG gehandelt hat, als Verhaltensstörerin für die Gefahr \nverantwortlich. Die mit der Ordnungsverfügung erfolgte Untersagung, Werbeanrufe \nzu tätigen oder für Dritte durchzuführen, durfte an sie gerichtet werden. Die \nAntragstellerin hat die Verfügungsgewalt über die Anrufautomaten und die Anrufe \ninitiiert. Sie hat ein vom Inhalteanbieter begonnenes Gespräch nicht nur technisch \nweitergeleitet, sondern die Anrufe mit den Anrufautomaten selbst ausgeführt. Die \nAntragstellerin ist aufgrund ihres Eigentums und ihrer Sachherrschaft über die \nAnrufautomaten ebenfalls Zustandsstörerin, mithin ist sie \"Doppelstörerin\". Dass \nüberdies ihre Kunden, von denen sie die Adressdateien erhalten hat, \nordnungspflichtig sind, lässt ihre Verantwortlichkeit nicht entfallen. Die \nAntragsgegnerin stand vielmehr ein Auswahlermessen zu, da hier eine Mehrheit von \nPersonen für die Gefahrenlage verantwortlich ist. Das Ermessen hat die \nAntragsgegnerin rechtlich fehlerfrei, insbesondere auch verhältnismäßig zu Lasten \nder Antragstellerin ausgeübt. Mit der Inanspruchnahme der Antragstellerin kann die \nAntragsgegnerin wirksam gewährleisten, dass die von der Antragstellerin veranlasste \nStörung ihr Ende findet.\n\n35\n\nEs bestehen keine rechtlich durchgreifenden Bedenken gegen Ziff. 3 der \nOrdnungsverfügung. Auch mit dieser Anordnung soll die Einhaltung gesetzlicher \nVorschriften sichergestellt werden. In Rede steht ein Verstoß gegen § 66i Abs. 1 Satz \n1 TKG. Nach dieser Vorschrift dürfen aufgrund von Telefonverbindungen, bei denen \ndem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird, keine \nZahlungen an den Anrufer erfolgen. § 66i Abs. 1 Satz 1 TKG fordert also für die \nZulässigkeit eines R-Gesprächs ein Drei-Personen-Verhältnis (Anrufer, Anbieter, \nAngerufener), \n\n36\n\nvgl. Klees, in: Beck´scher TKG-Kommentar, a. a. O., § 66i TKG-E 2005 Rn. \n2,\n\n37\n\ndas hier nicht gegeben ist. Ferner ist nach § 66i Abs. 1 Satz 2 TKG das Angebot \nvon R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1 \nunzulässig.\n\n38\n\nVgl. auch Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung \ntelekommunikationsrechtlicher Vorschriften, BT-Drucks. 15/5213, S. 27 f.\n\n39\n\nIn den beanstandeten Fällen hat die Antragstellerin als Anruferin i. S. d. § 66i \nAbs. 1 Satz 1 TKG sog. R-Gespräche geführt. Es fielen Verbindungsentgelte an, \nwomit Entgelte für Dienstleistungen gemeint sind, wie sie bei einem konventionellen \nR-Gespräch anfallen, wenn der Angerufene neben der Telefonverbindung den Dienst \ndes Anbieters des R-Gesprächs zu zahlen hat.\n\n40\n\nVgl. auch Klees, a. a. O.\n\n41\n\nNach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin wurde \nkeine neue Verbindung aufgebaut und es entstanden deshalb nicht zwei \nverschiedene Telefonverbindungen. Der Angerufene drückte lediglich eine bestimmte \nTaste. Eine Premium-Dienst-Rufnummer wählte er nicht. Die Premium-Dienst-\nRufnummer wurde vielmehr im Anrufcomputer des Anrufers ausgelöst; das Gespräch \nblieb aber im Anrufautomaten. Infolgedessen lag nur ein Zwei-Personen-Verhältnis \nvor.\n\n42\n\nWegen des beanspruchten Verbindungsentgelts ist auch die Sichtweise des \nAngerufenen maßgeblich. Danach stellte sich hier dem angerufenen Verbraucher, \ndem eine Nachricht über einen angeblichen Gewinn telefonisch überbracht wurde, \ndas Geschehen als einheitlicher Verbindungsvorgang dar. Soweit der Angerufene \neine (verschleierte) Preisansage vor Drücken der Telefontaste erhalten hat, ändert \ndies die rechtliche Bewertung nicht. Die Vertragsanbahnungssituation wirkte auf ihn \nüberrumpelnd. Die Bedenkzeit von drei Sekunden war angesichts des Umstands, \ndass ihm die Mitteilung von einem angeblichen Gewinn gemacht wurde, zu knapp \nbemessen, um eine verständige Entscheidung von dem Nutzerkreis zu erwarten. \nVielmehr ergab sich aus der Verknüpfung der Mitteilung eines (scheinbaren) \nGewinns mit der kostenpflichtigen Weiterverbindung ein Überraschungsmoment, das \ngeeignet war, beim Angerufenen eine abgewogene Entscheidung zu verhindern. Da \nan dem R-Gespräch der Sache nach lediglich zwei Personen beteiligt waren, ein \nDrei-Personen-Verhältnis allerdings vordergründig initiiert wurde, sind die rechtlichen \nMaßgaben des § 66i Abs. 1 TKG umgangen worden. Dies verstößt auch gegen das \nUmgehungsverbot des § 66l TKG, das der Gesetzgeber geschaffen hat, um dem \ngewünschten Verbraucherschutz besonderen Nachdruck zu verleihen. Diese \nRegelung will erreichen, dass der Gesetzgeber die bestehenden \nSchutzbestimmungen nicht ständig den sich neu ergebenden Missbrauchsszenarien \nanpassen muss. Vorliegend besteht kein Anlass, die Anwendungsgrenzen des § 66l \nTKG, der seine Wirkung dann entfalten soll, wenn eine Normauslegung ausscheidet, \nobgleich der Normzweck ihre Anwendung an sich rechtfertigen würde, näher \nauszuloten. \n\n43\n\nVgl. auch Klees, a. a. O., § 66l TKG-E Rn. 3.\n\n44\n\nIm Ergebnis lässt sich nämlich hier feststellen, dass gemäß §§ 66i und 66l TKG \nder Endkunde nicht durch einen ihn überraschend treffenden Anruf mit den oft \nerheblichen Kosten für Mehrwertdienste belastet werden soll.\n\n45\n\nAuch wenn Endkunden selbst den Anruf getätigt haben, geschah dies jedenfalls \nbei einem Teil der Anrufenden ohne Bewusstsein eines Kostenrisikos. So liegt es \ninsbesondere in den Fällen, in denen der Anrufende entweder noch nicht volljährig \noder aufgrund hohen Alters im Umgang mit derartigen Kommunikationsangeboten \nnicht hinreichend erfahren ist und sich deshalb der irreführenden Momente nicht \nbewusst ist. \n\n46\n\nSchließlich ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass mit \ndem von der Antragstellerin ausgeübten Geschäftsmodell die von Angerufenen \nveranlasste Sperrung von 0900er-Nummern umgangen wird. Die Sperrung von \n0900er-Nummern greift nur bei einem selbständigen Gesprächsaufbau, so dass bei \neiner Weiterleitung von Gesprächen eine Sperrung nicht erfolgt. Ob unter Umständen \neine Umgehung der Sperrung bei Einschaltung von call-by-call-Vorwahlen möglich \nist, bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung. Hierzu hat die \nAntragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung umfassend vorgetragen und diese \nMöglichkeit verneint. Abgesehen davon bleibt eine Aufhebung der Sperrung in Fällen \nder hier beanstandeten Verbindung, die nach allem Anschein zielgerichtet initiiert \ngewesen ist, um Mehrwertdienste abrechnen zu können. \n\n47\n\nDie Antragstellerin ist in Bezug auf die Ziff. 3 der Ordnungsverfügung zu Recht \nals Störerin in die Pflicht genommen worden. Wiederum ist maßgeblich, dass die \nAntragstellerin über die Anrufautomaten verfügt und somit selbst ordnungsrechtlich \nverantwortlich ist. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nobigen Ausführungen verwiesen werden.\n\n48\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1, § 53 \nAbs. 3 Nr. 2, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n49\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-25/13-b-668-08","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":14},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-25/13-b-668-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253791","retrieved":"2026-07-09 02:17:12.874762+00:00"}}