{"status":"available","doknr":"OLD253788","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0625.10B400.08NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"10 B 400/08.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug des Bebauungsplans Nr. 112 \"Kennwort: K. \" - 11. \nÄnderung - der Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag im Verfahren 10 D 16/08.NE ausgesetzt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine \neinstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus \nanderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Dabei stellt der Begriff \"schwerer \nNachteil\" an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich \nstrengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger \nAnordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065.\n\n5\n\nDer bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in \ndiesem Sinne dar. Ein solcher ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die \nVerwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher \nHinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des \njeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.\n\n6\n\n\"Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten\" sein kann die \nAußervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und damit von einem zu \nerwartenden Erfolg des Antragstellers in dem zulässigerweise geführten \nHauptsacheverfahren auszugehen ist. Im Hinblick darauf, dass § 47 Abs. 6 VwGO \neinstweiligen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des jeweiligen \nAntragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich \nunwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen \nAntragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls \ndeshalb dringend geboten ist.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2008 - 7 B 1743/07.NE -, vom 23. Mai \n2007 - 10 B 11/07.NE - und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, ZfBR 2007, 574.\n\n8\n\nGemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen, nach denen die \nAntragsteller die Außervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans \nbeanspruchen könnten, hier vor. \n\n9\n\nDer Bebauungsplan Nr. 112 - 11. Änderung - ist offensichtlich unwirksam, weil er \nmit der Festsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Autohandel einschließlich \nWerkstattbetrieb erstmalig einen auch im Baugenehmigungsverfahren nicht lösbaren \nImmissionskonflikt in ein bisher homogenes Wohngebiet hineinträgt und die \nNutzungsgrenze für den Betrieb von Werkstatt, Kfz-Waschanlage und \nGebrauchtwagenhandel bis auf wenige - unter zehn - Meter bzw. sogar bis \nunmittelbar an Flächen heranführt, die den Schutzanspruch eines Allgemeinen \nWohngebiets in Anspruch nehmen können. Die Vorstellung des Plangebers, es \nhandle sich auch südlich der Osnabrücker Straße schon jetzt um \nMischgebietsnutzungen, ist verfehlt. Vielmehr stellt nach der im Eilverfahren allein \nmöglichen summarischen Betrachtung die P. Straße bisher eine \nNutzungsgrenze dar, südlich derer sich ausschließlich solche Nutzungen befinden, \ndie wohngebietsverträglich sind, nämlich Wohnnutzungen und Schulen bzw. \nKindergärten. Dazu zählte grundsätzlich auch die - aufgegebene - Nutzung des \nVorhabengrundstücks für die Unterbringung von Asylbewerbern. Ob die Flächen \nnördlich der P. Straße im Hinblick auf die dort vorhandenen gewerblichen \nNutzungen tatsächlich als Mischgebiet einzustufen sind oder wegen der überaus \nausgedehnten Grundstücke der Sonderschule und des Sonderkindergartens eine \ndifferenzierte Betrachtung erforderlich wäre, muss deshalb hier nicht entschieden \nwerden. \n\n10\n\nDieses noch bestehende städtebauliche Gleichgewicht würde durch die \nFestsetzung eines Sondergebiets für großflächigen Kfz-Handel mit Werkstattbetrieb \ngestört mit der Folge, dass städtebauliche Missstände fast unausweichlich wären. \nAuch wenn die vorgesehene Art der baulichen Nutzung in einem Sondergebiet \ngrundsätzlich zulässig ist, lässt sich die Nähe der nicht wohngebietsverträglichen \nNutzung für Autohandel und Werkstatt zu festgesetzten Allgemeinen Wohngebieten - \nbeide Gebiete grenzen unmittelbar aneinander an bzw. sind nur durch \nVerkehrsflächen von lediglich 7m Breite voneinander getrennt - wegen Verstoßes \ngegen den Trennungsgrundsatz abwägungsgerecht schwerlich rechtfertigen. Zum \neinen würde es - wie das vorliegende Verfahren zeigt - zu Immissionskonflikten \nzwischen der Sondergebietsnutzung und der Wohnnutzung kommen, da der \ngeplante Kfz-Betrieb nach seiner Ausdehnung und Struktur ein erhebliches \nStörpotenzial aufweist. Selbst unter Ausschluss von Lackier- und Karosseriearbeiten \nwerden von einem Werkstattbetrieb mit den üblichen Wartungsarbeiten einschließlich \nAbgas-Sonderuntersuchung und Bremsenprüfung sowie einem nicht ganz \nunbedeutenden Gebrauchtwagenhandel Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft \nausgehen, die durch das im Planaufstellungsverfahren vorgelegte Schallgutachten \nnur unzureichend erfasst sind. Denn die Lage der Stellplätze für Besucher und \nMitarbeiter sowie der Plätze für die Gebrauchtwagenausstellung unmittelbar entlang \nder Grenzen zu den benachbarten Wohnnutzungen widerspricht § 51 Abs. 7 BauO \nNRW; im Übrigen geht das Schallgutachten von einer geringeren Betriebszeit \njedenfalls der Werkstatt aus als die inzwischen für den vorgesehenen Betrieb erteilte \nBaugenehmigung, so dass die Frage aufzuwerfen wäre, ob das Gutachten das \nEmissionspotenzial des Vorhabengrundstücks zutreffend erfasst.\n\n11\n\nZum anderen wäre als weitere Folge der Festsetzung eines Sondergebiets der \nhier geplanten Art zu befürchten, dass künftig trotz der bestehenden Festsetzungen \nals Allgemeines Wohngebiet bzw. Gemeinbedarfsflächen ein erheblicher \nUmnutzungsdruck entlang der südlichen Seite der P. Straße entstehen \nkönnte, weil nach dem erstmaligen Eindringen wohngebietsfremder Nutzungen auch \nweiteren gewerblichen Umnutzungen nach einer Aufgabe der bisherigen \nwohngebietsverträglichen Nutzungen möglicherweise kaum Einhalt zu gebieten \nwäre. \n\n12\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich mit diesen durch den Plan aufgeworfenen \nKonflikten nur unzureichend befasst, so dass der Plan auch an Abwägungsmängeln \nleidet. Die Antragsteller sind durch das Eindringen der möglicherweise nicht einmal \nmehr mischgebietsverträglichen Nutzungen auch selbst nachteilig betroffen, da ihre \nGrundstücke unmittelbar an das Sondergebiet des Änderungsplans grenzen bzw. nur \ndurch eine schmale Verkehrsfläche davon getrennt sind.\n\n13\n\nVor diesem Hintergrund lässt der Senat offen, ob weitere materiell-rechtliche \noder verfahrensrechtliche Mängel vorliegen, die ebenfalls zum Erfolg des \nNormenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren führen können.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-25/10-b-400-08-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-25/10-b-400-08-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253788","retrieved":"2026-07-09 02:17:12.652011+00:00"}}