{"status":"available","doknr":"OLD253787","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0625.10A2525.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"10 A 2525/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2007 wird abgelehnt. \n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Entgegen \nder Antragsbegründung verstößt der vom Beklagten mit Baugenehmigung vom 18. \nApril 2007 für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. September 2007 zugelassene \nBiergarten mit 30 Sitzplätzen zu Lasten der Klägerin gegen das im \nTatbestandsmerkmal des \"Einfügens\" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \nenthaltene Gebot der Rücksichtnahme. \n\n4\n\nWelche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängt \nwesentlich von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Für die \nsachgerechte Beurteilung kommt es auf eine Abwägung zwischen dem an, was \neinerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem \nRücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. \nDementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter \nBerücksichtigung der schutzwürdigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise \nnoch zumutbar ist, überschritten wird. \n\n5\n\nDer Klägerin sind die Lärmbeeinträchtigungen des Biergartens der Beigeladenen \naufgrund seiner Lage im rückwärtigen Bereich hinter ihrem Wohnhaus G.--------\nstraße 20 nicht zuzumuten. Von dem Vorhaben geht ein hohes Störpotential aus. \nAufgrund des Betriebs des nach der Genehmigung täglich von 12.00 Uhr bis 22.00 \nUhr nutzbaren Biergartens wird die Klägerin durch laute Unterhaltungen, Rufen, \nlautes oder schrilles Lachen der Gäste sowie durch das Klappern von Geschirr und \nGläsern in der Wohnruhe gestört. Derartige Beeinträchtigungen gibt es vornehmlich \nin den Zeiten, in denen die Wohnbevölkerung ein besonderes Ruhebedürfnis besitzt, \nnämlich in den Abendstunden und an Sonn- und Feiertagen. Dies entspricht \nentgegen der Antragsbegründung allgemeiner Lebenserfahrung. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1996 - 11 A 635/95 -; Beschluss vom 13. \nFebruar 1998 - 10 B 2260/97 -. \n\n7\n\nDie Beeinträchtigungen sind für die Klägerin unzumutbar, da sie auf den \nrückwärtigen Bereich und damit auf den Ruhebereich ihres ca. 20 m vom Biergarten \nentfernten Wohnhauses einwirkt. Den Lärmbelästigungen ist ihr Grundstück, welches \nunmittelbar an die für die Außengastronomie vorgesehene Fläche der Beigeladenen \nangrenzt, weitgehend ungeschützt ausgesetzt. Die Grundstücke werden lediglich \ndurch eine Einfriedung getrennt, für die kein Schalldämmmaß bestimmt ist. Diese - \ntypischerweise besonders lärmintensive - Art des Gaststättengewerbes dringt in \neinen hinter den Gebäuden der G.--------straße in I. liegenden Bereich ein, der \nbisher nicht von derart spürbaren Geräuschimmissionen beeinträchtigt worden ist. \nBauliche Nutzungen, die nennenswerte vergleichbare Geräuschbelastungen \nerwarten lassen, sind dort bisher nicht zugelassen worden. Mit dem Biergarten ist \nvielmehr Lärm in eine bislang der vorhandenen Wohnnutzung zugute kommende \nschutzbedürftige Ruhezone hineingetragen worden. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. August 1996 - 11 A 635/95 -; Beschluss vom 9. \nJuli 1998 - 7 B 1226/98 -.\n\n9\n\nDer Schutzwürdigkeit ist nicht wegen relevanter Vorbelastungen gemindert. \nErgänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts weist der Senat darauf \nhin, dass dies auch im Hinblick auf die inzwischen offenbar aufgegebene Kfz-Werk-\nstatt (G.--------straße 16) gilt. Denn zum einen handelt es sich lediglich um einen \nsehr kleinen Betrieb. Zum anderen fehlt jeglicher Anhalt für eine betriebliche Nutzung \nin den besonders empfindlichen Abendstunden sowie am Wochenende. \n\n10\n\nEntgegen dem Vorbringen der Beigeladenen stellt es keine relevante \nVorbelastung dar, dass ihr Grundstück an ein durch Bebauungsplan festgesetztes \nKerngebiet grenzt, in dem statt des dort befindlichen Hallenbades eine stärker \nemittierende Nutzung aufgenommen werden könnte. Denn für die Beurteilung nach § \n34 BauGB kommt es maßgeblich auf die tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung \nan und nicht auf die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans zulässige \nNutzung.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 - 4 C 16.73 -, BRS 29 Nr. 33.\n\n12\n\n \nZu Unrecht macht die Beigeladene geltend, der Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot sei durch die Nebenbestimmungen der angefochtenen \nBaugenehmigung ausgeräumt worden. Denn die dort vorgesehene Einhaltung \nbestimmter Immissionswerte ändert nichts an der Unzumutbarkeit der \nLärmbelästigung. Diese Wertung beruht - wie dargelegt - nicht auf einem konkreten \nVerstoß gegen bestimmte Immissionswerte, sondern maßgeblich auf der \nschutzwürdigen Lage im rückwärtigen Ruhebereich. \n\n13\n\nDementsprechend kann es hier offen bleiben, ob es zur Beurteilung der \nZumutbarkeit von Lärmeinwirkungen von Biergärten überhaupt sachgerecht ist, \nentsprechend dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz vom 23. Oktober 2006 \"Messung, Beurteilung \nund Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen\",\n\n14\n\nvgl. MBl. NRW 2006, 566,\n\n15\n\nauf die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte nach Maßgabe einer \nmodifizierten Anwendung der TA Lärm abzustellen. Der Senat weist insoweit darauf \nhin, dass nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,\n\n16\n\nvgl. Urteil vom 5. Februar 1996 - 10 A 944/91 -, NWVBl 1997, 11; Beschlüsse \nvom 13. Februar 1998 - 10 B 2260/97 -, vom 25. August 2003 - 7 B 1477/03 - und \nvom 24. Oktober 2005 - 7 B 1013/05 -, \n\n17\n\ndie Bewertung der Zumutbarkeit des durch Menschen verursachten Lärms von \neinem Bündel von Faktoren abhängt, die nur unvollkommen in einem einheitlichen \nMesswert aggregierend erfasst werden können. Dies gilt gerade auch für Geräusche, \ndie von Dritten verursacht werden und vom Biergartenbetreiber anders als bei \ngewerblichem Lärm im herkömmlichen Sinn nicht gesteuert werden können. \n\n18\n\n2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten auf (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere \nSchwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf \ndie von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Einwände gegen das erstinstanzliche \nUrteil als offen erscheint; die geltend gemachten rechtlichen oder tatsächlichen \nSchwierigkeiten müssen für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung sein. Daran \nfehlt es im vorliegenden Fall. Die Antragsbegründung kann - wie oben dargelegt - die \nentscheidungserheblichen rechtlichen und tatsächlichen Annahmen des \nVerwaltungsgerichts nicht erschüttern. Die vorliegende Situation ist nicht derart \nkomplex, dass die Ermittlung und Bewertung der betroffenen nachbarlichen Belange \nunter Berücksichtigung des Antragsvorbringens offen wären. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-25/10-a-2525-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-25/10-a-2525-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253787","retrieved":"2026-07-09 02:17:12.580878+00:00"}}