{"status":"available","doknr":"OLD253835","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0624.9A3961.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"9 A 3961/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom \n27. Mai 2003 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des S. -C. \nKreises vom 25. November 2003 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 22. April 1990 geborene Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung \nzu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes. \n\n3\n\nEr befand sich am 16. April 2003 gegen 17.00 Uhr zusammen mit seinem damals \ndreizehnjährigen Cousin E. im Waldgebiet F. in C1. H. . Bei \nseiner späteren polizeilichen Anhörung gab der Kläger an, sich mit seinem Cousin \nam See in der Nähe des Waldes, wo es gebrannt hatte, aufgehalten zu haben. Sie \nhätten ein rotes Feuerzeug gefunden. Weiter heisst es in dem Protokoll über die \nAnhörung des Klägers vom 19. Mai 2003: \n\n4\n\n\"Mein Cousin hatte das schon ein paar Tage vorher gefunden gehabt, aber \nwieder weggeschmissen. Und an dem Tag mit dem Feuer haben wir es nochmal \ngefunden. \n\n5\n\nIch habe das Feuerzeug aufgehoben und mitgenommen. Da war dann halt so ein \nPapier, so ähnlich wie ein Tempo oder Zewa-Wisch-und-Weg. Ich habe das dann \nangezündet. Es lag dabei auf dem Boden. Das Feuer wurde sehr schnell immer \ngrößer. Wir haben versucht, es noch auszutreten, aber es ging nicht mehr. E. \nhat mit seinem Handy die Feuerwehr angerufen. Wir sind dann weggelaufen zur \nStraße und haben da auf die Feuerwehr gewartet. Als die dann kam, haben wir \ndenen das Feuer gezeigt. Es hatte aber nur der Boden gebrannt, das war so \ntrockenes Gras. Die Fläche war ungefähr so groß wie der Raum hier.\"\n\n6\n\nAuf Nachfrage des Beamten sagte der Kläger, wenn er selber etwas schreiben \nmüsse, würde er angeben, er habe das nicht extra gemacht und werde so etwas \nnicht noch einmal machen. Sein Cousin E. gab bei seiner polizeilichen \nAnhörung am 19. Mai 2003 an, der Kläger habe das Feuerzeug aufgehoben, \nmitgenommen und kurz damit herumgespielt. Er selbst habe es aber auch einmal \nkurz in der Hand gehabt. Dann habe dort \"so ein Taschentuch, also ein Blatt von \neiner Küchenrolle\" gelegen. Sie hätten es aufgehoben, und der Kläger habe es mit \ndem Feuerzeug angezündet. Danach habe dieser es fallen gelassen. Das Feuer \nhabe sich zunächst ein bisschen ausgebreitet. Ihre Versuche, es auszutreten, seien \ngescheitert, weil das Feuer zu groß geworden sei. Sie seien dann bis zum Wegende \ngerannt. Von dort habe er mit seinem Handy die Feuerwehr gerufen. Unbeteiligte \nTatzeugen gab es ausweislich der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte \nnicht.\n\n7\n\nBeim Eintreffen der ersten Einsatzkräfte der städtischen Feuerwehr war im \nWaldgebiet bereits starke Rauchentwicklung erkennbar. Der Brand des Unterholzes \nmit einer Flammenhöhe von ca. zwei Metern auf einem Bereich von etwa 200 qm \nMischwaldschonung wurde unter Einsatz mehrerer Löschzüge mit mehr als \n40 Einsatzkräften der Feuerwehr unter Kontrolle gebracht. \n\n8\n\nDurch Bescheid vom 27. Mai 2003 verlangte der Beklagte vom Kläger \n1.297,50 EUR Kostenersatz. Zur Begründung führte er aus, er könne gemäß § 41 \nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom \n10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder \nden Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe, die durch einen Feuerwehreinsatz \nentstandenen Kosten verlangen. Das Feuer sei bewusst entzündet worden. Der \nKläger und sein Cousin hätten vorhersehen können, dass das Entzünden eines \nFeuers in einem Waldgebiet eine Brandgefahr hervorrufe. Gleichwohl hätten sie ihre \nHandlung mit den beschriebenen Folgen beendet. Als gemeinsame Verursacher \nseien sie zu gleichen Teilen kostenersatzpflichtig. Es habe erhebliches \nGefährdungspotential bestanden, weil die Waldfläche bereits gebrannt und sich der \nBrand wegen des trockenen Wetters schnell ausgedehnt habe. In Verbindung mit der \neinschlägigen Feuerwehrgebührensatzung ergebe sich ein Kostenersatzbetrag von \n2.595,00 EUR, so dass sich der Anteil des Klägers auf 1.297,50 EUR belaufe. Von \nder Erhebung könne nicht ausnahmsweise nach § 41 Abs. 6 FSHG abgesehen \nwerden. \n\n9\n\nZur Begründung seines rechtzeitig erhobenen Widerspruchs machte der Kläger \ngeltend, sein Cousin und er hätten nicht vorsätzlich gehandelt. Sie seien nicht davon \nausgegangen, dass ein von ihnen entfachtes Lagerfeuer auf den Waldboden \nübergreife. Zudem spreche gegen bedingten Vorsatz, dass sie selbst die Feuerwehr \nverständigt hätten. \n\n10\n\nDurch Bescheid vom 25. November 2003 wies der Landrat des S. -C. \nKreises den Widerspruch zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, § 41 Abs. 2 \nNr. 1, Abs. 3 FSHG rechtfertige den geltend gemachten Kostenersatz. Der Kläger \nhabe bedingt vorsätzlich eine Brandgefahr herbeigeführt. Der nachfolgende \nWaldbrand sei ein Schadenfeuer gewesen. Mit Blick auf die gegebene \naltersentsprechende Einsichtsfähigkeit (vgl. § 828 Abs. 2 des Bürgerlichen \nGesetzbuches [BGB]) sei die klägerische Einlassung nicht nachvollziehbar, er als \nDreizehnjähriger sei nicht davon ausgegangen, dass ein solches Feuer auf den \ntrockenen Waldboden, die trockenen Gräser, Sträucher und schließlich auch Bäume \nübergreife. Da der Kläger und sein Cousin von drei Zeugen beobachtet worden \nseien, habe es sich allenfalls um Schadensbegrenzung gehandelt, als der Cousin \nE. mit seinem Handy die Feuerwehr benachrichtigt habe.\n\n11\n\nZur Begründung seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, \nes fehle am notwendigen Vorsatz im Sinne der Kostenerstattungsvorschrift. Für die \nAnnahme des vorsätzlichen Herbeiführens einer Brandgefahr reiche nicht jedes \nvorsätzliche Entzünden eines Feuers. Erforderlich sei vielmehr das vorsätzliche \nAuslösen eines so genannten Schadenfeuers im Sinne des § 1 FSHG. Er habe mit \nseinem Cousin E. durch das \"Zündeln\" lediglich ein Feuer vorsätzlich \nherbeigeführt, das sie beide für beherrschbar gehalten hätten. Es sei jedoch nicht \nersichtlich, dass sie das Übergreifen des für beherrschbar gehaltenen Feuers auf den \ntrockenen Waldboden und die damit verursachte Brandgefahr vorsätzlich geschaffen \nhätten. Dass er möglicherweise die erforderliche Einsicht zur Erkenntnis besessen \nhabe, der Umgang mit offenem Feuer auf trockenem Waldboden stelle eine \nBrandgefahr dar, begründe allenfalls grobe Fahrlässigkeit. Gegen die Annahme \neines bedingten Vorsatzes, ein Schadenfeuer herbeizuführen, spreche schließlich, \ndass er und sein Cousin nach Übergreifen des Feuers auf den Waldboden selbst die \nFeuerwehr verständigt hätten. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 27. Mai 2003 und den \nWiderspruchsbescheid des Landrats des S1. -C. -Kreises vom \n25. November 2003 aufzuheben. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat vorgetragen, für die Tatbestandserfüllung reiche das vorsätzliche \nHerbeiführen einer Brandgefahr. Die im Vergleich mit anderen Landesgesetzen \nohnehin enge Ersatzregelung in Nordrhein-Westfalen dürfe nicht noch derart \neinschränkend ausgelegt werden, dass nur derjenige ersatzpflichtig sein solle, der \nein Schadenfeuer vorsätzlich herbeiführe. Ein Schadenfeuer sei bereits dann \nanzunehmen, wenn Gegenstände rechtswidrig verbrannt und dadurch Gefährdungen \nfür Personen, fremdes Eigentum oder die Umwelt hervorgerufen würden. Mit Blick \nauf § 47 Abs. 1 Satz 1 des Landesforstgesetzes (LFoG) sei schon das Anzünden von \nPapier auf dem Waldboden als Schadenfeuer im Sinne des § 1 FSHG einzustufen. \nEin Feuer auf trockenem Waldboden sei von vornherein nicht beherrschbar oder \nkontrollierbar. Da ein Übergreifen des Feuers auf den Waldboden erkennbar und \neinkalkuliert gewesen sei, habe der Kläger zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. \nHiergegen spreche auch nicht die Verständigung der Feuerwehr. Ein derartiges \nVerhalten lasse nicht zwingend auf fehlenden Vorsatz schließen. \n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei \nkostenersatzpflichtig. Er habe nicht nur eine Brandgefahr, sondern auch ein \nSchadenfeuer im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG vorsätzlich herbeigeführt. Bereits das \nEntzünden eines Papiertuchs auf dem Waldboden stelle ein Schadenfeuer dar. \nDieses habe der Kläger nach eigenem Bekunden bewusst entzündet. Nach der \nLebenserfahrung könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass dem Kläger als \neinem fast dreizehnjährigen Jungen bei einer derartigen Sachlage zumindest die \nMöglichkeit bewusst gewesen sei, das entzündete Feuer werde seiner Kontrolle \nentgleiten und sich zu einem Waldbrand entwickeln können. Darüber hinaus wisse \nein Junge in diesem Alter, dass durch einen Waldbrand typischerweise Personen \nund fremdes Eigentum gefährdet würden. Entzünde er in diesem Bewusstsein \ndennoch ein offenes Feuer im Wald, handele er bedingt vorsätzlich. \n\n18\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger in \nVertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Beim Anzünden des \ngefundenen Papiertuchs im Wald habe es sich nicht um ein Schadenfeuer gehandelt. \nDie Gefahr eines Waldbrandes werde erst in dem Moment ausgelöst, in dem die \noffene Flamme vom Papiertuch auf den Waldboden überspringe und sich dort \nunkontrolliert ausbreite. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, \ndass ein Verstoß gegen § 47 Abs. 1 LFoG vorliege. Es handele sich lediglich um eine \nunvorsichtige Handhabung eines brennenden Gegenstandes im Sinne von § 70 \nAbs. 2 Nr. 5 LFoG. Bei dem Papiertuch handele es sich um einen sehr kleinen und \nleichten Gegenstand, dessen Flamme durch Austreten leicht gelöscht werden \nkönnte. Er habe dieses Tuch in der Annahme angezündet, die Flamme auf das \nPapiertuch beschränken und ein Übergreifen auf brennbare Teile des Waldes \nverhindern zu können. Demgemäß habe er lediglich bewusst fahrlässig gehandelt. \nZumindest die Bemühungen, das Feuer durch eigenes Tun bzw. durch Anfordern \nfremder Hilfe so schnell wie möglich unter Kontrolle zu bekommen, sprächen \neindeutig für eine bewusste Fahrlässigkeit. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. \n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nEr macht in Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, bereits mit \ndem Anzünden des Papiertuchs habe ein Schadenfeuer infolge konkreter \nGefährdung für fremdes Eigentum und die Umwelt vorgelegen. Ein im trockenen \nGras bzw. Gebüsch in Brand gesetztes Papiertuch bringe es nahezu zwangsläufig \nmit sich, dass die offenen Flammen auf den Waldboden übergriffen und sich \nausbreiteten. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, die Feuerwehr \nsei wegen erheblicher Waldbrandgefahr schon zum frühest denkbaren Zeitpunkt zur \nFeuerbekämpfung zuständig gewesen. Die für ein Schadenfeuer erforderliche \nunmittelbare Gefährdung ergebe sich daraus, dass ein offenes Feuer in einem \ntrockenen Waldgebiet und nicht auf einem Privatgrundstück ohne jegliches Risiko \neines Übergreifens auf angrenzende Flächen entzündet worden sei. Zu Recht habe \ndas Verwaltungsgericht daran angeknüpft, ob ein gesetzlich ausdrücklich verbotenes \nFeuer entfacht worden sei. Bereits von Anfang an sei das in Rede stehende Feuer \nnicht mehr kontrollierbar gewesen und habe ein großes Gefährdungspotential \nbeinhaltet. Der für die Kostenersatzpflicht erforderliche Vorsatz sei zu bejahen. Es \nreiche aus, dass sich der Vorsatz neben dem Entzünden eines verbotenen Feuers \nlediglich auf die hierdurch verursachte Gefahr beziehe. Erkenne ein \nBrandverursacher - wie hier -, dass sein Handeln zumindest die Möglichkeit \nbeinhalte, das von ihm entzündete Feuer werde sich zu einem Waldbrand ausweiten, \nso nehme er die aufgrund des Feuers bestehenden Gefährdungen für Personen und \nfremde Sachen in seinen Willen auf. Der Kläger habe als fast dreizehnjähriger \nSchüler die zwingenden Folgen seines Handelns ohne Weiteres abschätzen und \nbewerten können. Der mithin gegebene Vorsatz entfalle nicht durch spätere \nBemühungen, das Feuer durch eigenes Tun und die Verständigung der Feuerwehr \nwieder unter Kontrolle zu bringen. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Landrats des \nS1. -C. -Kreises und der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft L. -\n 91 Js 115/03 - Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Klage stattzugeben. \n\n27\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Mai \n2003 und der Widerspruchsbescheid des Landrats des S1. -C. -Kreises \nvom 25. November 2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). § 41 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FSHG i.V.m. den \n§§ 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 bis 5, 3 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz \nfür Leistungen der freiwilligen Feuerwehr der Stadt C1. H1. sowie den \nErsatz von Verdienstausfall vom 26. März 1999 in der maßgeblichen Fassung vom \n21. November 2001 (Feuerwehrgebührensatzung) rechtfertigen den geltend \ngemachten Kostenersatz nicht [1.]. Die angefochtenen Bescheide lassen sich auch \nnicht auf eine andere Rechtsgrundlage stützen [2.]. \n\n28\n\n1. Der Kläger ist nicht nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG zum Kostenersatz \nverpflichtet. Nach dieser Vorschrift können Gemeinden von dem Verursacher, wenn \ner die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, Ersatz der ihnen durch \nEinsätze entstandenen Kosten verlangen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht \nerfüllt. Der Kläger hat weder das am 16. April 2003 entstandene Schadenfeuer \n(Schaden) [a)] noch die Gefahr eines Schadenfeuers [b)] vorsätzlich herbeigeführt. \n\n29\n\na) Der Kläger hat das am 16. April 2003 entstandene Schadenfeuer (Schaden) \nnicht vorsätzlich herbeigeführt. \n\n30\n\nSeinerzeit war ein Schadenfeuer im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG entstanden. \nHierunter ist ein selbstständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb \neiner Feuerstätte zu verstehen, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht \nwertlose Gegenstände vernichtet. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW; Beschluss vom 30. April 1982 - 2 B 91/82 -, SgEFeu § 1 I FSHG \nNr. 8; VG L. , Urteil vom 15. Juni 1992 - 20 K 1782/91 -, KStZ 1993, 18; \nVG Aachen, Urteil vom 30. Juni 1999 - 6 K 974/97 -, NJW 2000, 164; Steegmann, \nRecht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Band I, \n4. Aufl., Stand: Oktober 2007, § 1 FSHG Rdnr. 43 f. \n\n32\n\nDemgegenüber rechtfertigt ein kontrolliertes, nicht selbstständig fortschreitendes \nFeuer - z.B. ein Grillfeuer oder ein beherrschbares und von einem Verantwortlichen \nüberwachtes Feuer für andere Zwecke (etwa zum Verbrennen von Gartenabfällen) - \nnicht den Einsatz der Feuerwehr.\n\n33\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 30. Juni 1999 - 6 K 974/97 -, a.a.O. \n\n34\n\nGemessen daran lag im Streitfall ein Schadenfeuer vor. Dieses war allerdings \nnoch nicht durch das schlichte Anzünden des Papiertuchs entstanden. Zu diesem \nZeitpunkt fehlte es am Merkmal des selbstständigen, unkontrollierbaren \nFortschreitens des Feuers. Erst in dem Moment, in dem die offene Flamme des \nPapiertuchs auf den Waldboden übersprang, hatte sich das Feuer zu einem \nSchadenfeuer entwickelt. Erst dann schritt das Feuer selbstständig fort. Zugleich \nstellte es sich mit Blick auf den trockenen Untergrund - nach Angaben des Klägers \nbei seiner polizeilichen Vernehmung: trockenes Gras - als unkontrollierbar dar. \n\n35\n\nEine andere Beurteilung ist nicht deswegen geboten, weil ein Schadenfeuer nach \neiner in der Literatur vertretenen Auffassung auch dann anzunehmen ist, wenn \nGegenstände rechtswidrig verbrannt und dadurch Gefährdungen für Personen, \nfremdes Eigentum oder die Umwelt hervorgerufen werden. \n\n36\n\nVgl. Schneider, Feuerschutzhilfeleistungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. \n2001, § 1 FSHG Anm. 6.2 mit Hinweis auf Fischer, Rechtsfragen beim \nFeuerwehreinsatz, 2. Aufl. 2000, S. 46 f. \n\n37\n\nDabei ist erforderlich, dass durch die Verbrennung als solche mit einem Schaden \nan Leben und Gesundheit, Eigentum von bedeutendem Wert oder der Umwelt \ngerechnet werden muss. Diese Literaturstimme hält die vorerwähnte Ergänzung des \nBegriffs \"Schadenfeuer\" im Hinblick auf die Schutzpflicht des Staates für die \ngenannten Rechtsgüter für geboten. Als Beispiel wird die Verbrennung von Altreifen \nauf einem Privatgrundstück angeführt. Anders als in derartigen Fallgestaltungen \nentstand im Streitfall die Gefährdung nicht schon durch das Verbrennen des \nGegenstands selbst, sondern erst durch das Übergreifen der Flamme vom \nPapiertuch auf den Waldboden. Vor diesem Hintergrund ist für die Annahme eines \nSchadenfeuers unerheblich, ob der Kläger mit dem Anzünden des Papiertuchs \nzugleich - wofür allerdings Manches spricht - gegen § 47 Abs. 1 Satz 1 des \nForstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LFoG) verstoßen hat.\n\n38\n\nDurch das Anzünden des Papiertuchs hat der Kläger das Schadenfeuer auch \nverursacht und damit herbeigeführt. Es fehlt jedoch am Vorsatz. Vorsätzlich handelt, \nwer den als möglich erkannten rechtswidrigen Erfolg zumindest billigend in Kauf \nnimmt. \n\n39\n\nVgl. Steegmann, a.a.O., § 41 Rdnr. 11.\n\n40\n\nIm maßgeblichen Zeitpunkt der Tathandlung,\n\n41\n\nvgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - 4 StR 162/00 -, NStZ 2000, 583; \nTröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl. 2007, § 15 Rdnr. 4,\n\n42\n\nd.h. beim Anzünden des Papiertuchs, lag das voluntative Element des \n(bedingten) Vorsatzes nicht vor. Dieses erfordert, dass der Kläger mit dem Eintritt \ndes tatbestandlichen Erfolges in einer Weise einverstanden ist, dass er die \nTatbestandsverwirklichung zumindest billigend in Kauf nimmt oder sich um des \nerstrebten Zieles Willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt \nan sich unerwünscht sein. Im Gegensatz dazu liegt bewusste Fahrlässigkeit vor, \nwenn der Täter mit der Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und \nernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht \neintreten. In diesem Zusammenhang ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und \nsubjektiven, für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände erforderlich. Mit dem \nWissen oder \"Wissen müssen\" von der generellen Gefährlichkeit des Verhaltens ist \ngrundsätzlich noch nicht gesagt, dass der Betreffende den konkreten Erfolgseintritt \nauch annimmt, dass er sich innerlich mit ihm abgefunden hat. \n\n43\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 22. März 1994 - 4 StR 110/94 -, StV 1994, 640, sowie \nBeschluss vom 5. März 2008 - 2 StR 50/08 -, juris.\n\n44\n\nAusgehend hiervon ist aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus den \nVerwaltungsvorgängen, nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger das Entstehen eines \nSchadenfeuers zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Demgemäß kann im \nvorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen, ob er überhaupt (wenigstens) mit der \nMöglichkeit eines Schadenfeuers gerechnet hat (kognitives Element des \nVorsatzes).\n\n45\n\nb) Der Kläger hat zwar (auch) die Gefahr eines Schadenfeuers herbeigeführt, es \nfehlt aber ebenfalls an deren vorsätzlicher Verursachung.\n\n46\n\n \nZunächst ist allerdings das Tatbestandsmerkmal der \"Gefahr\" zu bejahen. In Fällen \nvon Schadenfeuern im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG ist erforderlich, aber auch \nausreichend, dass sich die Tathandlung auf die Gefahr eines Schadenfeuers bezieht. \nDas ist hier der Fall. Der in § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG verwendete Gefahrenbegriff \nstimmt mit demjenigen im allgemeinen Ordnungsbehördenrecht überein. \n\n47\n\nVgl. Schneider, a.a.O., § 41 Rdnr. 2.2. \n\n48\n\nDanach ist eine Gefahr anzunehmen, wenn eine Sachlage vorliegt, die bei \nungehindertem Fortgang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu \neinem nicht völlig unerheblichem Schaden führt. Ausgehend hiervon lag im Streitfall \ndie Gefahr eines Schadenfeuers ab dem Zeitpunkt vor, in dem das Papiertuch in der \nForm in Brand gesetzt war, dass es ohne weiteres menschliches Zutun absehbar zur \nWeiterreichung des Feuers an den Waldboden (nicht völlig unerheblicher Schaden) \nin der Lage war. \n\n49\n\nDabei setzt eine Kostenersatzpflicht nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG nicht voraus, \ndass der Betreffende ein Schadenfeuer vorsätzlich herbeigeführt hat. \n\n50\n\nSo aber VG Aachen, Urteil vom 30. Juni 1999 - 6 K 974797 -, a.a.O.; vgl. auch \nSteegmann, a.a.O., § 41 Rdnr. 11; Schneider, a.a.O., § 41 Rdnr. 8.1.\n\n51\n\nBereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG \nreicht die vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr (hier: eines Schadenfeuers) aus, \num den Verursacher zum Kostenersatz heranzuziehen. Dieses durch die \nBetrachtung des Wortlauts gefundene Ergebnis wird durch die geschichtliche \nEntwicklung bestätigt. Der Gesetzgeber des Gesetzes über den Feuerschutz und die \nHilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25. Februar 1975 \n(GV. NRW. S. 182) sah eigenständige Kostenersatzansprüche zunächst nicht vor, \nsondern regelte nur, dass Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für Einsätze bei \nvorsätzlicher Brandstiftung und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung \nnach bundesrechtlichen Vorschriften unberührt bleiben sollten (vgl. § 36 Abs. 1 \nSatz 2 des Gesetzes). \n\n52\n\nVgl. hierzu Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 7/3961, S. 33 f., \n\n53\n\nErst in der Folgezeit nahm der Gesetzgeber u.a. die Erweiterung des \nPflichtenkreises der Feuerwehren zum Anlass, Kostenersatzvorschriften in das \nGesetz einzuführen und gleichzeitig zu erweitern. Demgemäß sah der Gesetzentwurf \nder Landesregierung vom 18. Mai 1988 zur Änderung des Gesetzes über den \nFeuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen \nNotständen,\n\n54\n\nvgl. LT-Drs. 10/3232, S. 5 f., \n\n55\n\nvor, dass die Gemeinden nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes Ersatz der ihnen \ndurch den Einsatz ihrer Feuerwehren und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von \n§ 17 entstandenen Kosten von dem Verursacher verlangen konnten, wenn er die \nGefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hatte. Auch wenn man damals \nnach der Gesetzesbegründung davon ausging, dass Anspruchsschuldner in der \nRegel der Brandstifter sei,\n\n56\n\nvgl. LT-Drs. 10/3232, S. 15, \n\n57\n\nsollte die Regelung gleichzeitig den Gemeinden erweiternd die Möglichkeit \ngeben, auch von demjenigen die Einsatzkosten der Feuerwehr zu verlangen, der \n(nur) die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt hat. Vor diesem Hintergrund führte eine \nBeschränkung der Kostenersatzpflicht auf die Fälle vorsätzlicher Herbeiführung eines \nSchadenfeuers zu einer nach der Entstehungsgeschichte des Vorgängers des \nheutigen § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG nicht gewollten Reduzierung seines \nAnwendungsbereichs. \n\n58\n\nDer Kläger hat die Gefahr eines Schadenfeuers durch Anzünden des \nPapiertuchs auch herbeigeführt. Indes lässt sich nach Auswertung des gesamten \nAkteninhalts, insbesondere der Angaben des Klägers und seines Cousins E. \nbei der polizeilichen Anhörung vom 19. Mai 2003, nicht mit hinreichender Gewissheit \nfeststellen, dass der Kläger den erforderlichen Vorsatz besessen hat, eine Gefahr \neines Schadenfeuers herbeizuführen.\n\n59\n\nDas gilt jedenfalls bezüglich des Wissenselements des Vorsatzes. Hierfür reicht \ndas bloße, nicht ins Bewusstsein gekommene Wissen nicht aus. Erforderlich ist \nvielmehr, dass der Verursacher sich den Taterfolg bei der Tat aktuell vorstellt (so \ngenanntes sachgedankliches Mitbewusstsein). \n\n60\n\nVgl. Tröndle/Fischer, a.a.O., § 15 Rdnr. 4 m.w.N.\n\n61\n\nGemessen daran kann nach Auswertung des dem Senat vorliegenden \nAktenmaterials nicht hinreichend sicher angenommen werden, der Kläger habe beim \nInbrandsetzen des Papiertuchs als maßgeblichem Zeitpunkt mit der Möglichkeit \ngerechnet, es könne ein Feuer entstehen, das ohne weiteres menschliches Zutun \nabsehbar zur Weiterreichung des Feuers an den Waldboden in der Lage war. Das \nergibt sich daraus, dass der Kläger in Begleitung seines Cousins E. am \n16. April 2003 im Waldgebiet F. spontan ein Feuerzeug aufgehoben und \nmitgenommen sowie ein gefundenes Papiertuch angezündet hat. Das Gericht stellt \ndabei keineswegs in Abrede, dass ein Kind im Alter von fast 13 Jahren grundsätzlich \num die Gefahr von Waldbränden weiß. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich \nder Kläger ausweislich der Angaben bei seiner Anhörung durch die Polizei am \n19. Mai 2003 im Zeitpunkt des Inbrandsetzens des Papiertuchs offenbar keinerlei \nGedanken über die Gefährlichkeit seines Tuns gemacht hat. Ausweislich seiner \nAngaben bei der polizeilichen Anhörung entzündete er das auf dem Boden liegende \nPapiertuch unvermittelt und unbedacht. Sein Primärziel war es, dieses Tuch \nanzuzünden. Dass dem Kläger das allgemeine Wissen um Waldbrandgefahren im \nZeitpunkt des Anzündens des Papiertuchs sachgedanklich mitbewusst gewesen \nwäre, lässt sich aus seinen Angaben bei der polizeilichen Anhörung nicht schließen. \nDie polizeiliche Anhörung seines Cousins E. verlangt keine abweichende \nBeurteilung. Auch nach dessen Schilderung handelte es sich beim Anzünden des \nPapiertuchs durch den Kläger - der es allerdings in der Hand gehalten haben soll - \num eine unbedachte Spontantat. Hieran ist auch unter Berücksichtigung des \nGesichtspunkts festzuhalten, dass der Waldboden zum Tatzeitpunkt trocken war (der \nKläger sprach bei seiner polizeilichen Anhörung von \"trockenem Gras\"). Denn aus \nden Angaben des Klägers und seines Cousins E. bei der polizeilichen \nAnhörung am 19. Mai 2003 lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger diesen \nUmstand beim Entzünden des Papiertuchs in sein Bewusstsein auch nur im Sinne \neines sachgedanklichen Mitbewusstseins aufgenommen hatte. \n\n62\n\nDie vorstehende Beurteilung wird nicht durch den weiteren Akteninhalt \n- unbeteiligte Tatzeugen gibt es nicht - in Frage gestellt. Soweit der Beklagte auf das \nbei Kindern im Alter von etwa 13 Jahren generell anzunehmende Bewusstsein um \nWaldbrandgefahren verweist, führt dieses bloße Wissen nicht zu dem im Tatzeitpunkt \nerforderlichen sachgedanklichen Mitbewusstsein. Im Übrigen hat der Kläger selbst im \nerstinstanzlichen Verfahren vortragen lassen, ein Übergreifen des Feuers auf den \nWaldboden und die dadurch bewirkte Waldbrandgefahr sei für ihn seinerzeit nicht \nerkennbar gewesen. Im zweitinstanzlichen Verfahren hat der Kläger angeben lassen, \ndas Papiertuch in der Annahme angezündet zu haben, die Flamme auf das \nPapiertuch beschränken zu können. Auch hieraus lässt sich nicht seine Vorstellung \nbei der Tat ableiten, es könne zur Gefahr eines Schadenfeuers kommen. \n\n63\n\nVor dem Hintergrund vorstehender Darlegungen kann auf sich beruhen, ob dem \nKläger darüber hinaus im maßgeblichen Zeitpunkt der Tathandlung das voluntative \nElement des bedingten Vorsatzes fehlte. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob \nder Kläger mit dem Eintritt der Gefahr eines Schadenfeuers in der Weise \neinverstanden gewesen ist, dass er diese billigend in Kauf genommen hat, oder ob er \nlediglich vorsätzlich ein von ihm für beherrschbar gehaltenes Feuer verursacht hat. \n\n64\n\nDas zuvor gefundene Ergebnis hält einem Vergleich mit anderen \nlandesgesetzlichen Regelungen stand. Diese sehen teilweise eine \nKostenersatzpflicht schon des lediglich grob fahrlässig handelnden Verursachers vor \n(vgl. beispielsweise § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Feuerwehren im Land \nBerlin; Art. 28 Abs. 2 Nr. 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes). Soweit und \nsolange der nordrhein-westfälische Gesetzgeber nicht grob fahrlässiges Verhalten \nausreichen lässt, damit der Verursacher der Gefahr eines Schadenfeuers oder eines \nSchadenfeuers selbst zum Kostenersatz verpflichtet werden kann, kann in Fällen der \nin Rede stehenden Art kein Kostenersatz für Feuerwehreinsätze nach § 41 Abs. 2 \nNr. 1 FSHG verlangt werden.\n\n65\n\n2. Die streitgegenständlichen Bescheide lassen sich auch nicht auf eine andere \nRechtsgrundlage stützen. Unabhängig davon, inwieweit Vorschriften des \nBürgerlichen Rechts mit Blick auf die in §§ 40 f. FSHG festgelegte Risikozuordnung \nvon Kosten überhaupt anwendbar sein können,\n\n66\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2007 - 9 A 4239/04 -, NWVBl. 07, \n437, \n\n67\n\nfehlte es zumindest an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung, wie auch \nimmer gelagerte zivilrechtliche Ersatzansprüche durch Leistungsbescheid geltend zu \nmachen.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-24/9-a-3961-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-24/9-a-3961-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253835","retrieved":"2026-07-09 02:17:16.448521+00:00"}}