{"status":"available","doknr":"OLD253834","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0624.9A373.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"9 A 373/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird auch abgewiesen, soweit sie sich gegen die Heranziehung zu Schmutz- \nund Niederschlagsentwässerungsgebühren für das Jahr 2004 richtet. Die Anschlussberufung \nder Klägerin wird bezogen auf die Abfallentsorgungsgebühr zurückgewiesen. Die \nEntscheidung über die Anschlussberufung bezogen auf die Straßenreinigungsgebühr bleibt \nder Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T.------straße 37 in F. . Durch \nGrundbesitzabgabenbescheid vom 13. Januar 2004 zog der Beklagte sie für das Jahr 2004 \nunter anderem zu Entwässerungs-, Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren heran. \nWegen der Gebührenhöhe im Einzelnen und der Höhe des jeweils zugrundegelegten \nGebührensatzes wird auf den genannten Bescheid Bezug genommen. \n\n3\n\nBis einschließlich 1997 hatte die Stadt F. die im Stadtgebiet anfallenden Abwässer in \neigener Rechtsträgerschaft beseitigt. Zum 1. Januar 1998 wurde die Abwasserbeseitigung neu \nstrukturiert. Seither wurde die Abwasserbeseitigung durch die Stadtwerke F. AG (SWE) \ndurchgeführt, die seit dem 1. Januar 2002 zu 51 % mittelbar über die F1. Versorgungs- \nund Verkehrsgesellschaft mbH (EVV) in städtischem und zu 49 % in privatem Eigentum \nsteht. \n\n4\n\nDie SWE gründete als alleinige Gesellschafterin die Entwässerung F. GmbH (EEG) \nals Objektgesellschaft. Letzterer übertrug die Stadt F. das zur Durchführung der \nEntwässerung bislang eingesetzte Anlagevermögen, welches im Wesentlichen aus dem \nKanalnetz und den Sonderbauwerken bestand. Nach § 4 des Übertragungsvertrags vom \n2. Dezember 1997 erhielt die Stadt für die Übertragung ein Entgelt, das sich wie folgt \nzusammensetzte: Der Sachzeitwert des Anlagevermögens wurde um das aus \nAnschlussbeiträgen und Zuschüssen bestehende Abzugskapital reduziert. Der verbleibende \nBetrag (ca. 1,082 Milliarden DM) war durch einen an die Stadt zu zahlenden Kaufpreis von \nca. 429,6 Millionen DM abzugelten und wurde der EEG im Übrigen als Darlehen sowie \nRücklagekapital in Höhe von zusammen ca. 652,4 Millionen DM zur Verfügung gestellt. \n\n5\n\nDie EEG verpachtete ihrerseits die Anlagen an die SWE. Dafür war ein Pachtentgelt \nvereinbart, das alle der EEG entstehenden Kosten umfasst, die nach betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen unter Berücksichtigung der von einem beauftragten Dritten zu beachtenden \nkommunalabgabenrechtlichen Prinzipien zu kalkulieren sind. Dementsprechend wurde es im \nWesentlichen nach den Abschreibungen und den kalkulatorischen Zinsen ermittelt. \nAbgeschrieben wurde dabei das bei der EEG in die Bilanz eingestellte Vermögen nach dem \nRestwert vom Wiederbeschaffungszeitwert. Die kalkulatorischen Zinsen wurden auf der Basis \ndes für die Stadt F. als Voreigentümerin ermittelten Anschaffungsrestwertes ermittelt. \nZinsmindernd wurde dabei u.a. das durch die Stadt zur Verfügung gestellte Eigenkapital \n(Abzugskapital) angesetzt. Die Verzinsung erfolgte zu einem Zinsfuß von 7 %. \n\n6\n\nAufgrund des Entsorgungsvertrages für die öffentliche Abwasserbeseitigung der Stadt \nF. vom 2. Dezember 1997 führte die SWE mit den von der EEG gepachteten Anlagen die \nAbwasserbeseitigung durch. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des genannten Vertrages sollte die Stadt \nF. der SWE die zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen anfallenden \nSelbstkosten im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften erstatten. Ab dem Jahr 2001 war in \nSatz 4 ein kalkulatorischer Zuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis in Höhe von 3 % \nder Nettoselbstkosten vereinbart. \n\n7\n\nDas an die SWE zu zahlende Betriebsführungsentgelt stellte die Stadt F. als Kosten in \nihre Gebührenkalkulation ein. Wegen der Höhe der einzelnen Beträge, die sie hierzu für das \nJahr 2004 berücksichtigte, wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen befindliche \nKalkulation Bezug genommen. \n\n8\n\nMit der Abfallentsorgung ist seit dem 1. Januar 1999 die Entsorgungsbetriebe F. \nGmbH - EBE -, an der die Stadt F. seit dem 1. Januar 2004 zu 51 % beteiligt ist, als Dritte \nbeauftragt. Als Gegenleistung für die von ihr übernommenen Aufgaben war im 1. \nÄnderungsvertrag vom 3. April 2001 zum Entsorgungsvertrag vom 11. Dezember 1998 für \ndie Jahre 2001 bis 2004 als Entgelt jährlich ein nach öffentlichem Preisrecht ermittelter \nSelbstkostenfestpreis einschließlich eines Gewinnzuschlags von 3 % in Höhe von \n57.977.464,- DM zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart. Derselbe Betrag umgerechnet in Euro \n(29.643.406,64 EUR) war nach dem Entsorgungsvertrag vom 5. Januar 2005 mit Wirkung ab \ndem 1. Januar 2002 als ein \"als Marktpreis ermitteltes\" festes Entgelt geschuldet, das den \nVorschriften des Preisrechts entsprechen sollte. Nach einem weiteren Vertrag war der EBE \nauch die Sammlung, der Transport und die Beseitigung der der Entsorgungspflicht der Stadt \nF. unterliegenden verbotswidrig abgelagerten Abfälle auf ausgesuchten der Allgemeinheit \nzugänglichen Grundstücken sowie die Entsorgung der auf diesen Grundstücken befindlichen \nPapierkörbe zu Festpreisen übertragen worden, die gleichfalls einen Wagniszuschlag von 3 % \nenthielten und nach zu reinigender Fläche, Zahl der zu leerenden Papierkörbe sowie nach \nStunden bemessen waren. Das an die EBE zu zahlende Entgelt stellte die Stadt F. als \nKosten in ihre Gebührenkalkulation ein, mit der die Gebühren für die Rest- und \nBioabfallbeseitigung gesondert kalkuliert wurden. Wegen der Höhe der einzelnen Beträge, die \nsie hierzu für das Jahr 2004 berücksichtigte, wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen \nbefindliche Kalkulation Bezug genommen.\n\n9\n\nDen Widerspruch der Klägerin gegen die Heranziehung zu Entwässerungs-, \nAbfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgebühren wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 14. April 2004 zurück. \n\n10\n\nIm Klageverfahren erster Instanz hat die Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid vom 13. Januar 2004 sowie den Widerspruchsbescheid \nvom 14. April 2004 hinsichtlich der festgesetzten Schmutz- und \nNiederschlagswassergebühren in Höhe von 1.408,55 Euro und 268,32 Euro, hinsichtlich der \nAbfallgebühren in Höhe von 1.012,80 Euro sowie hinsichtlich der Straßenreinigungs- und \nWinterdienstgebühren in Höhe von 174,72 Euro und 23,66 Euro aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nIm angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen \nGrundbesitzabgabenbescheid hinsichtlich der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren \naufgehoben und die Klage hinsichtlich der Abfallentsorgungs-, Straßenreinigungs- und \nWinterdienstgebühren abgewiesen. \n\n15\n\nBezüglich der Entwässerungsgebühren hat es ausgeführt: Die \nEntwässerungsabgabensatzung enthalte keine wirksame Rechtsgrundlage für die \nangefochtenen Gebührenfestsetzungen. Die in der Satzung festgeschriebenen Gebührensätze \nseien unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zu hoch festgesetzt worden. Die \nÜbertragung von Anlagevermögen, das bisher von den Gebührenpflichtigen über den Ansatz \nvon Abschreibungen zum Wiederbeschaffungszeitwert und kalkulatorischen Zinsen vom \nAnschaffungsrestwert zum Nominalzins finanziert worden sei, zu einem Restwert vom \nWiederbeschaffungszeitwert (Sachzeitwert) führe zu einer Überfinanzierung durch die \nGebührenpflichtigen, wenn diese künftig die Kapitalkosten aufgrund von Abschreibungen zu \ntragen hätten, die nach dem Übertragungswert als Anschaffungswert berechnet würden. Der \nStadt wachse als Gegenleistung für die Veräußerung ein Entgelt in Höhe eines \nWiederbeschaffungswertes zu, obwohl seitens der Stadt eine Wiederbeschaffung zu Gunsten \nder Gebührenpflichtigen nicht mehr anstehe. \n\n16\n\nEbenso fehlerhaft sei die Einbeziehung von kalkulatorischen Zinsen zu einem Zinsfuß \nvon 7 % in das Pachtentgelt der EEG, das über das Betriebsführungsentgelt der SWE zu \neinem Kostenbestandteil in der Gebührenkalkulation geworden sei. Der Zinsfuß sei nach \nNr. 43 Abs. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten - LSP - in \nVerbindung mit der Verordnung PR 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinssatzes \nvom 17. April 1972 (Bundesanzeiger Nr. 78) auf höchstens 6,5 % beschränkt. Dem stehe \nnicht entgegen, dass die EEG als rechtlich selbständiges Konzernunternehmen nur mittelbare \nLeistungen für die öffentlichen Auftraggeber erbringe, auf die nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 VO PR \nNr. 30/53 das Preisprüfungsrecht nur bei einem entsprechenden Verlangen des öffentlichen \nAuftraggebers anwendbar sei. Ein derartiges Verlangen habe die Stadt F. zwar nicht \ngeäußert, sie müsse in der entsprechenden Vertragsgestaltung aber das gebührenrechtliche \nPrinzip der Erforderlichkeit der Kostenansätze beachten. Die Vertragsgestaltungen, bei \nwelchen die Gebührenpflich-tigen dadurch unnötig benachteiligt würden, dass die Stadt die \nAnwendung der VO PR Nr. 30/53 bei mittelbaren Leistungen nicht verlange, stellten eine \nunzulässige Umgehung des Preisprüfungsrechts dar. \n\n17\n\nDurch das wegen überhöhter Abschreibungen und des zu hohen Zinsfußes übermäßige \nPachtentgelt sei eine Überdeckung erzielt worden, die über die Erheblichkeitsgrenze von 3 % \nder gerechtfertigten Kosten hinausgehe. \n\n18\n\nDie Gebührenbedarfsberechnung enthalte einen weiteren unzulässigen Ansatz in Form \neines kalkulatorischen Wagniszuschlags in Höhe von 3 % der Nettoselbstkosten. Dieser \nAnsatz entspreche zwar den Vorschriften der Nrn. 51 und 52 LSP und sei \npreisprüfungsrechtlich nicht zu bemängeln. Nicht zu rechtfertigen sei jedoch, dass der Stadt \nals Mehrheitsgesellschafterin der SWE dieser Gewinnzuschlag als Teil eines ausgeschütteten \nGewinns oder als Wertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile zugute komme. Die Stadt habe, \nauch soweit sie eine privatrechtliche Organisationsform wähle, die öffentliche Aufgabe der \nAbwasserbeseitigung uneigennützig zu erfüllen. Lediglich den beteiligten Privatunternehmen \nkönne ein Gewinnanteil nicht verwehrt werden. Der Gewinnzuschlag in Höhe von 3 % sei \nauch nach der dem Beklagten bekannten Rechtsprechung des OVG NRW in seinem Urteil \nvom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - nicht zu rechtfertigen. Als damit offensichtlich \nfehlerhafter und willkürlicher Kostenansatz führe er allein ohne Rücksicht auf die \nAuswirkungen zur Nichtigkeit der Gebührensätze.\n\n19\n\nFerner sei der Ansatz der Kosten für die Reinigung der Sinkkästen fehlerhaft. Sie \ngehörten zwar zu den Kosten der Abwasserbeseitigung. Es handele sich aber ausschließlich \num Kosten, die durch die Beseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen Straßen, \nWegen und Plätzen bedingt und damit dem Anteil der Stadt zuzurechnen seien. Wenn auch \ndie Reinigung der Sinkkästen der Funktionsfähigkeit des gesamten Netzes zugute komme, \ngäbe es ohne die Ableitung des Abwassers von öffentlichen Flächen keine Sinkkästen, die zu \nreinigen wären.\n\n20\n\nDie den sonstigen angefochtenen Gebührenfestsetzungen zugrunde liegenden \nSatzungsregelungen hat das Verwaltungsgericht als wirksame Rechtsgrundlagen angesehen. \nSoweit es überhöhte Kostenansätze festgestellt hat, lagen diese unterhalb von 3 % der \nsachlich gerechtfertigten Kosten.\n\n21\n\nZur Begründung seiner nur auf die Schmutz- und \nNiederschlagswassergebührenfestsetzungen bezogenen zugelassenen Berufung trägt der \nBeklagte im Wesentlichen vor: Die Übertragung des Anlagevermögens von der Stadt F. \nauf die EEG zu dem um Anschlussbeiträge und Zuschüsse reduzierten Sachzeitwert sei \nzulässig. Bereits abgeschriebene Anlagenteile seien in die Wertberechnung nicht einbezogen \nworden. Der über dem Restbuchwert liegende Verkaufserlös sei nach der Rechtsprechung des \nOVG NRW zur Kostenverteilungsfunktion der Abschreibung gebührenrechtlich nicht \ngebunden. \n\n22\n\nDer Kostenansatz der Gebührenkalkulation sei nicht wegen der Einstellung überhöhter \nAbschreibungen und kalkulatorischer Zinsen in Höhe von 7 % im Rahmen des Pachtentgelts \nzu beanstanden. Das OVG NRW habe bereits entschieden, dass das Preisprüfungsrecht auf \ndas Verhältnis zwischen EEG und SWE keine Anwendung finde. Das gewählte \nPrivatisierungsmodell stelle keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Es führe nicht zu höheren \nkalkulatorischen Kosten als bei einem Verbleib der Abwasserableitungsanlagen im Eigentum \nder Stadt. Zudem kämen dem Gebührenzahler vielfältige Vorteile zugute: Synergien und \nRationalisierungseffekte, Effizienzsteigerung und erhöhte Flexibilität, reduzierte \nInvestitionskosten und Steuerneutralität der Übertragung des Anlagevermögens. Damit sei das \nvom Beklagten an die SWE gezahlte Betriebsführungsentgelt und dessen Berücksichtigung in \nden Gebührenbedarfsberechnungen nicht zu beanstanden. Es enthalte auch insoweit keinen \nunzulässigen Kostenansatz, als darin ein kalkulatorischer Wagniszuschlag eingestellt worden \nsei. Dieser stehe in Einklang mit den zwischen der Stadt F. und der SWE anwendbaren \npreisrechtlichen Vorschriften der Nrn. 51 und 52 LSP. Er sei nicht deshalb zu beanstanden, \nweil der Wagniszuschlag der Stadt als Teil eines ausgeschütteten Gewinns oder als \nWertsteigerung ihrer Gesellschafteranteile zugute komme. Er sei auch nicht nach der \nRechtsprechung des OVG NRW in seinem Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 - \ngenerell auf höchstens 1 % beschränkt. Vielmehr entspreche im konkreten Fall ein Zuschlag \nvon 3 % der hier vorzunehmenden Risikobewertung. Entscheidend sei, dass die SWE nur \neinen untergeordneten Teil von etwa 18,5 % ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit im \nRahmen des Gebührenrechts erbringe. Als Gesamtunternehmen sei sie in erheblich stärkerem \nMaße typischen unternehmerischen Risiken wie Konjunktur- und Nachfrageschwankungen \nausgesetzt als ein Unternehmen, das zu 80 % im gebührenrechtlichen Bereich operiere. Da der \nWagniszuschlag Risiken abfedern solle, die das Unternehmen als Ganzes gefährdeten, müsse \ninsoweit auch das Verlustrisiko in anderen Geschäftsbereichen berücksichtigt werden. Zudem \nsei die SWE erheblichen finanziellen Risiken aufgrund vorzeitiger Anlagenabgänge \nausgesetzt. Die daraus entstehenden Verluste hätten allein zwischen 2000 und 2004 12,1 Mio. \nEuro ausgemacht. Es bestehe keine Verpflichtung, solche Verluste über \nSonderabschreibungen abzudecken. Der Wagniszuschlag diene im Übrigen dazu, steuerliche \nverdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu vermeiden. Ein \nlediglich kostendeckendes Entgelt ohne einen Gewinnzuschlag von mindestens 3 % würde \nnämlich nach der steuerlichen Praxis einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten \nVermögensvorteil indizieren. Im Übrigen sei die Toleranzgrenze von 3 % nicht \nüberschritten.\n\n23\n\nSchließlich seien die Kosten für die Reinigung der Sinkkästen zu Recht in die Kalkulation \neingestellt worden. Sie gehörten zu den Kosten der Grundstücksentwässerung. Der \nKostenansatz sei nicht auf die Straßenentwässerung gerichtet, sondern auf die \nFunktionserhaltung der Abwasserbeseitigung insgesamt, die im F1. Stadtgebiet im \nWesentlichen durch eine Mischkanalisation erfolge. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass \ndie Sinkkästen unter anderem zur Aufnahme des von Grundstücken über die Straße in die \nKanalisation abfließenden Niederschlagswassers dienten.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage auch hinsichtlich der Schmutz- \nund Niederschlagswassergebühren abzuweisen.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nIm Wege der Anschlussberufung beantragt sie,\n\n29\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den Grundbesitzabgabenbescheid des \nBeklagten vom 13. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. April \n2004 auch hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren sowie der Straßenreinigungs- und \nWinterdienstgebühren aufzuheben.\n\n30\n\nSie meint, die Abfallentsorgungs- sowie Straßenreinigungs- und \nWinterdienstgebührensätze seien wegen eines willkürlichen Verstoßes gegen das \nÄquivalenzprinzip unwirksam. Sie rügt konkret, dass Kosten für die Entsorgung \nverbotswidrig abgelagerter Abfälle in öffentlichen Grünanlagen als nicht leistungsbezogene \nKosten in die Abfallentsorgungsgebühren eingerechnet worden seien. Selbst wenn solche \nKosten grundsätzlich ansatzfähig sein sollten, müsse bei der Höhe der angesetzten Beträge \nzumindest geprüft werden, inwieweit nicht ansatzfähige Kosten eingerechnet worden seien. \nBezogen auf die Vereinbarung eines Festpreises mit der EBE in den Bereichen \nAbfallentsorgung sowie Straßenreinigung und Winterwartung beanstandet die Klägerin, ihr \nsei die Ermittlung des Festpreises nicht bekannt. Insbesondere sei offen, ob eine \nAusschreibung stattgefunden habe oder detaillierte Kalkulationen vorlägen. Es liege auch \nkeine Abrechnung vor, aus der sich ergeben würde, wie hoch die Kosten letztlich tatsächlich \ngelegen hätten. Sofern die Entwicklung für die EBE günstiger als kalkuliert verlaufen wäre, \nhätte diese einen außerordentlichen Gewinn erzielt. Hiervon würden nicht die Gebührenzahler \nprofitieren, sondern nur die Stadt als Hauptgesellschafterin. Gehe man mit dem \nVerwaltungsgericht von der Vereinbarung eines Selbstkostenpreises aus, hätte der Preis \nentsprechend angepasst werden müssen. Selbst wenn man von einem Marktpreis ausginge, sei \ndie Vereinbarung eines Festpreises für eine Dauer von 19 Jahren, der nur bei Änderung der \nPreisindizes geändert werde, im Interesse des Gebührenzahlers nicht zulässig, weil \nAnpassungen an geänderte Kostenstrukturen des sich ständig bewegenden Entsorgungsmarkts \nnicht vorgesehen seien. Darüber hinaus sei der eingerechnete Wagniszuschlag, der tatsächlich \n3,2 % betrage, überhöht. Für die EBE bestehe kein Risiko, weil der vereinbarte Preis einer \nPreisgleitung unterliege und die EBE durch eine wirtschaftlichere Betriebsführung über den \nvereinbarten Gewinnzuschlag hinaus Gewinne erzielen könne.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Anschlussberufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.\n\n33\n\nEr hält die Anschlussberufung für unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet \nworden sei und einen anderen Streitgegenstand als die Berufung betreffe. Deshalb handele es \nsich um eine aufgrund ihrer Verfristung unzulässige selbständige Berufung. Abgesehen davon \nseien die angefochtenen Gebührenfestsetzungen auch in der Sache rechtmäßig.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n36\n\nDer Senat entscheidet mit Einvernehmen der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 \nAbs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Da nur ein Teil des Streitgegenstands zur \nEntscheidung reif ist, ergeht gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 110 VwGO ein Teilurteil.\n\n37\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet (A.). Die Anschlussberufung der Klägerin ist \nhinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren zulässig, aber nicht begründet (B.). Soweit \nStraßenreinigungsgebühren Gegenstand der Anschlussberufung sind, bleibt eine Entscheidung \nder abschließenden Entscheidung vorbehalten (C.).\n\n38\n\nA. Die Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr 2004 ist \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unbegründet. Der \nGrundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2004 und der \nWiderspruchsbescheid vom 14. April 2004 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n39\n\nDer angefochtene Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Insbesondere \ngenügen die für das Veranlagungsjahr 2004 festgesetzten Abgabensätze der Satzung über die \nErhebung von Entwässerungsabgaben (Entwässerungsabgabensatzung) der Stadt F. vom 8. \nDezember 1997 (Amtsblatt der Stadt F. Nr. 50 vom 12. Dezember 1997) in der Fassung \nder Satzungsänderung vom 2. Dezember 2003 (Amtsblatt der Stadt F. Nr. 49 vom \n5. Dezember 2003, berichtigt im Amtsblatt Nr. 50 vom 12. Dezember 2003), nach denen die \nGebühren im angefochtenen Bescheid zutreffend ermittelt wurden, den rechtlichen Vorgaben, \nnamentlich der Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Danach soll das \nveranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht \nüberschreiten. Hierbei räumt der Senat dem Satzungsgeber in ständiger Rechtsprechung einen \nToleranzspielraum von bis zu 3 % ein, sofern Kostenüberschreitungen nicht bewusst \nfehlerhaft oder willkürlich vorgenommen worden sind. \n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NVwZ 1995, 1233, \n1238.\n\n41\n\nDie Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2004 enthält zwar einzelne überhöhte \nAnsätze, ist danach aber im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\n42\n\nDer Senat hat bereits in Verfahren betreffend Gebührenheranziehungen durch den \nBeklagten für die Jahre 1998 bis 2000 zu den meisten im erstinstanzlichen Urteil \nangesprochenen Gesichtspunkten Stellung genommen. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2007 - 9 A 372/06 -, juris, und vom 14. Dezember \n2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl. 2005, 219, rechtskräftig seit dem Beschluss des BVerwG vom \n12. September 2005 - 10 B 13.05 -.\n\n44\n\nHieran hält er auch nach erneuter Überprüfung unter Berücksichtigung der Ausführungen \nim angefochtenen Urteil fest. \n\n45\n\nEin Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot wird nicht dadurch begründet, dass \nder für die Veräußerung des Anlagevermögens erzielte Erlös, soweit er über dem \nAnschaffungsrestwert liegt, nicht als Einnahme in die Kalkulation eingeflossen ist (dazu I.). \nDie in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellten Fremdkosten sind - abgesehen von dem \nWagniszuschlag, der in dem an die SWE zu zahlenden Betriebsführungsentgelt enthalten ist - \nnicht zu beanstanden (dazu II.). Demgegenüber durfte der im Fremdleistungsentgelt \nenthaltene Wagniszuschlag nicht in voller Höhe in den Gebührensatz eingerechnet werden \n(dazu III.). Auch die Kosten für die Reinigung der Sinkkästen durften nicht auf alle \nGebührenzahler umgelegt werden (dazu IV.). Diese unzulässigen Kostenansätze führen \njedoch im Ergebnis nicht zur Unwirksamkeit des satzungsgemäßen Gebührensatzes (dazu V.). \nIm Übrigen sind entscheidungserhebliche Mängel in der dem angefochtenen Bescheid \nzugrunde liegenden Satzung nicht festzustellen (dazu VI.). \n\n46\n\nI. Die dem streitigen Gebührenbescheid zugrundeliegenden Satzungsbestimmungen über \ndie Gebührensätze sind nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das \nKostenüberschreitungsverbot rechtswidrig, weil die Stadt F. es unterlassen hat, den \nVeräußerungserlös, den sie beim Verkauf des Anlagevermögens erzielt hat, ganz oder \nzumindest teilweise als Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen. \n\n47\n\nNach der Rechtsprechung des Senats, an der er nach erneuter Überprüfung festhält, ist \neine Veräußerung des Anlagevermögens zum Wiederbeschaffungszeitwert ohne gleichzeitige \n(teilweise) Einstellung des Erlöses in die Gebührenbedarfsberechnung gebührenrechtlich \ngrundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein in die Gebührenkalkulation als Einnahme \neinzubeziehender Erlös ist danach allerdings dann anzunehmen, wenn Anlagevermögen, das \nbereits vollständig abgeschrieben ist, aber noch einen Nutzungswert besitzt, der veräußernden \nKommune Gewinne erbringt. Denn diese Gewinne stellen den Gegenwert für die entgangene \n(kostenlose) Nutzungsmöglichkeit der Anlagegüter für den Gebührenzahler dar. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NVwZ 1995, 1238, \n1241.\n\n49\n\nDie genannten Besonderheiten sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Stadt \nF. hat bei der Veräußerung des Anlagevermögens an die EEG keinen Erlös für bereits \nabgeschriebene Anlagegüter erzielt. \n\n50\n\nEine (teilweise) Einstellung des Veräußerungserlöses in die Gebührenkalkulation als \nEinnahme ist auch im Übrigen rechtlich nicht geboten. Die Stadt hat hier mit dem Verkauf \ndes Anlagevermögens keinen Erlös realisiert, der dem Gebührenzahler \"zusteht\". Bei dem \nAnlagevermögen handelt es sich nicht um \"Kapital\" des Gebührenzahlers. Mit den in der \nVergangenheit erbrachten Leistungen für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen hat der \nGebührenzahler nur die Folgen des Umstandes ausgeglichen, dass das von der Stadt zuvor \nbzw. ursprünglich aus Mitteln des allgemeinen Haushalts bereitgestellte Anlagevermögen \ndurch die Nutzung einem Werteverzehr unterlag. Er hat damit nicht gleichsam regelmäßig \nauch einen Anteil am Anlagevermögen erworben. Bei einer Veräußerung zum Restwert auf \nder Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes realisiert die Stadt nur einen Erlös, der dem Wert \ndes Anlagevermögens, soweit es aus Mitteln der Stadt stammt, aktuell noch entspricht. \nDeshalb ist es unerheblich, dass sie im Rahmen der Veräußerung (einmalig) einen Betrag \nerhält, den sie für eine Wiederbeschaffung von Anlagegütern nicht benötigt. \n\n51\n\nII. Das in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellte Betriebsführungsentgelt, welches \ndie Stadt F. an die SWE zu zahlen hatte, unterliegt - abgesehen von der Höhe des \nangesetzten Wagniszuschlags - keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n52\n\nZu den gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen \nansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten gehören kraft ausdrücklicher \ngesetzlicher Regelung auch \"Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen\" (§ 6 \nAbs. 2 Satz 4 KAG NRW). Berücksichtigungsfähig sind danach Fremdleistungsentgelte, die \nauf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Kommune gegenüber solchen juristischen \nPersonen bestehen, an denen sie beteiligt ist, selbst wenn es sich um eine \nMehrheitsbeteiligung handelt. Da die an das Unternehmen zu zahlenden \nFremdleistungsentgelte tatsächliche Kosten darstellen, kommt es bei deren Einstellung in die \nGebührenkalkulation in der Regel weder zu Kostenüberdeckungen noch gar zur Erschließung \nillegaler Finanzquellen. Eine Einschränkung gilt nur mit Blick darauf, dass es sich um \nvertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung letztlich nicht zu \neinem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, a.a.O., 1240.\n\n54\n\nGemessen daran durfte das von der Stadt F. an die SWE zu zahlende \nBetriebsführungsentgelt für die Entwässerungsleistungen grundsätzlich in die \nGebührenbedarfsberechnung einbezogen werden. \n\n55\n\nAuch die Höhe des in die Kalkulation eingestellten Betriebsführungsentgeltes ist - \nabgesehen von dem in ihm enthaltenen Wagniszuschlag - nicht zu beanstanden. Dieser \nüberwiegende Anteil des Entgelts entspricht dem Grundsatz der Betriebsnotwendigkeit und \nseine Umlage führt nicht zu dem Äquivalenzprinzip widerstreitenden Folgen für den \nGebührenzahler. \n\n56\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Entsorgungsvertrages erstattet die Stadt F. der SWE die zur \nErfüllung ihrer durch den Vertrag übernommenen Verpflichtungen anfallenden Selbstkosten \nim Sinne der jeweils geltenden Vorschriften. Bei diesen Vorschriften handelte es sich im \nZeitpunkt der Kalkulation um die Verordnung PR Nr. 30/53 in der Fassung von Art. 340 der \nVerordnung vom 29. Oktober 2001, BGBl. I, 2785, 2857, in Verbindung mit den als Anlagen \nhierzu aufgestellten LSP. Da es sich bei den von der SWE erbrachten Leistungen im Rahmen \nder öffentlichen Abwasserbeseitigung nicht um marktgängige Leistungen handelt, durfte die \nSWE von der Stadt F. gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 3 und 4 der \nVerordnung PR Nr. 30/53 ein Betriebsführungsentgelt in der Höhe von \nSelbstkostenerstattungspreisen - wie vertraglich festgelegt - fordern. \n\n57\n\nSoweit in die im Betriebsführungsentgelt der SWE enthaltenen Selbstkosten das von \ndieser an die EEG zu zahlende Pachtentgelt eingegangen ist, unterliegt dies weder dem \nGrunde noch der Höhe nach durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Pachtentgelt stellt \nsich für die SWE als ein Teil ihrer Selbstkosten dar, die im Rahmen der \nEntwässerungsleistungen anfallen. Dieses Pachtentgelt, welches im Wesentlichen die \nkalkulatorischen Kosten für die Nutzung des Anlagevermögens beinhaltet, entspricht den \nzwischen der EEG und der SWE getroffenen Vereinbarungen. Danach umfasst das Entgelt \nalle der EEG entstehenden Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter \nBerücksichtigung der von einem beauftragten Dritten zu beachtenden \nkommunalabgabenrechtlichen Prinzipien ansatzfähig sind (vgl. § 4 Abs. 1 des \nPachtvertrages). Das Pachtentgelt verstößt damit weder gegen Vorschriften des Preisrechts \nnoch führt es unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Umgehung etwaiger \nBeschränkungen bzw. aus sonstigen Gründen zur Einstellung von mehr als \nbetriebsnotwendigen Kosten. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A \n372/06 -, a.a.O., eingehend begründet. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, nimmt er \nhierauf Bezug.\n\n58\n\nErgänzend ist lediglich anzumerken, dass der Zinssatz von 7 %, den die EEG bei der \nErmittlung ihrer kalkulatorischen Zinsen zugrundegelegt hat, auch für den \nKalkulationszeitraum des Jahres 2004 nicht zu beanstanden ist. Er hätte von der Stadt F. in \ngleicher Höhe angesetzt werden dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist \neine Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert auch in Kombination mit einer \nAbschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert zulässig. Ferner können für die Bestimmung \ndes Zinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden \nVerhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Denn es \nhandelt sich um einen kalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin \nauf Anlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O., 1238.\n\n60\n\nDie von der Deutschen Bundesbank ermittelten und veröffentlichten Sätze der \nEmissionsrenditen in den Jahren ab 1955 für festverzinsliche Wertpapiere inländischer \nöffentlicher Emittenten ergeben, dass bei der Kalkulationserstellung für 2004 im Jahre 2003 \nunter Berücksichtigung der bis dahin allenfalls vorliegenden Werte bis 2002 ein \nDurchschnittswert von 6,97 % anzunehmen ist. Dieser darf nach der Rechtsprechung des \nSenats um bis zu ca. 0,5 % erhöht werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, \ndass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger \nFremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist.\n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 372/06 -, a.a.O.\n\n62\n\nGemessen daran bestand vorliegend aus gebührenrechtlicher Sicht keine Verpflichtung, \nden zum Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verzinsung (§ 6 Abs. 2 Satz 4 \nerster Halbsatz KAG) eingeräumten Zinssatz bereits im Rahmen der Kostenprognose für 2004 \nunter 7 % zu reduzieren. \n\n63\n\nIII. Nicht in voller Höhe ansatzfähig ist der so genannte kalkulatorische Gewinn für das \nallgemeine Unternehmerwagnis, der mit 3 % der Nettoselbstkosten in das \nBetriebsführungsentgelt eingerechnet worden ist. Zwar gehört dieser Zuschlag als Teil des \nFremdleistungsentgelts grundsätzlich zu den betriebsnotwendigen Kosten. Er ist jedoch nicht \nbetriebsnotwendig, soweit er 1 % der Nettoselbstkosten überschreitet, weil er sich insoweit \nnicht mehr im Rahmen des preisrechtlich Zulässigen hält.\n\n64\n\n1. Das allgemeine Unternehmerwagnis, das nach den Nrn. 48 Abs. 1, 51 Buchstabe a) \nLSP im kalkulatorischen Gewinn mit abgegolten wird, deckt die Wagnisse ab, die das \nUnternehmen als Ganzes gefährden, die in seiner Eigenart, in den besonderen Bedingungen \ndes Wirtschaftszweiges oder in wirtschaftlicher Tätigkeit schlechthin begründet sind (vgl. Nr. \n47 Abs. 2 LSP). Der Ansatz für diese Position soll auf lange Sicht die Existenz des \nUnternehmens gegen die Gefahren und Risiken sichern, die mit der unternehmerischen \nTätigkeit verbunden sind. Zum allgemeinen Unternehmerwagnis gehören z.B. Wagnisse, die \naus der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung entstehen, etwa Konjunkturrückgänge, plötzliche \nNachfrageverschiebungen, Geldentwertungen, technische Fortschritte. Aus dem allgemeinen \nUnternehmerwagnis müssen im Übrigen die Aufwendungen gedeckt werden, die nach den \nLSP nicht zu den Kosten gehören. \n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, NVwZ-RR 2002, 684, \n685; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 7. Aufl. 2001, Nr. 51 LSP, Rn. 6.\n\n66\n\nNicht hierzu gehört das Risiko von vorzeitigen Ausfällen im Kanalnetz. Dieses zählt nicht \nzum allgemeinen Unternehmerwagnis, sondern stellt sich als Einzelwagnis im Sinne von \nNr. 47 Abs. 3 LSP dar. Denn hierin liegt eine mit der Leistungserstellung in einem einzelnen \nTätigkeitsgebiet des Betriebs verbundene Verlustgefahr einzelner Anlagegüter. Sie kann \ndeshalb nicht im Rahmen des Zuschlags für das allgemeine Unternehmerwagnis \nberücksichtigt werden.\n\n67\n\nZur Beurteilung, in welcher Höhe ein kalkulatorischer Zuschlag für das allgemeine \nUnternehmerwagnis angemessen ist, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung \nberücksichtigt, in welchem Umfang die Kommune an dem tätig werdenden Unternehmen \nbeteiligt und welcher Anteil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vom Gebührenbereich \nabgedeckt ist. \n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, a.a.O., 686, und Teilurteil \nvom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, a.a.O., 1240.\n\n69\n\nNach erneuter Überprüfung hält der Senat diese Gesichtspunkte für die Frage der \nBemessung eines angemessenen Wagniszuschlags nicht mehr für entscheidungserheblich. \nAuch wenn der Zuschlag auf lange Sicht vor Gefahren schützen soll, die das Unternehmen als \nGanzes gefährden, so ist er doch nur in einem Umfang gerechtfertigt, in dem ein \ngesamtwirtschaftliches Risiko besteht. Soweit langfristige Vertragsverhältnisse für das \nUnternehmen - unabhängig vom Umfang der Beteiligung des öffentlichen Trägers - nahezu \nohne Risiko ausgestaltet sind, wird das Unternehmen auch nicht als Ganzes gefährdet; der \ndadurch insgesamt geringeren Gefährdung für das Gesamtunternehmen, die sich aus der \nverbleibenden allgemeinen unternehmerischen Tätigkeit mit den normalen Marktrisiken \nergibt, ist dadurch zu begegnen, dass in den übrigen Geschäftsbereichen Wagniszuschläge in \nüblicher Höhe in den Preis eingerechnet werden. Bereits durch einen derart differenzierten \nAnsatz von Wagniszuschlägen wird die Existenz des Unternehmens auf Dauer gesichert. \nDabei ist es unerheblich, welcher Anteil der Tätigkeit des Unternehmens praktisch ohne \ngesamtwirtschaftliches Risiko ausgestaltet ist: Bei einem geringen Anteil solcher Tätigkeit \nkann sich das Unternehmen in erheblichem Umfang durch Wagniszuschläge schützen; bei \neinem höheren Anteil steht den geringeren Einnahmen aus Wagniszuschlägen ein \nentsprechend geringeres Risiko gegenüber.\n\n70\n\nAusgehend hiervon erscheinen die Gefahren und Risiken gering, die sich aus dem \nEntsorgungsvertrag zwischen der Stadt F. und der SWE für deren Unternehmen als Ganzes \nergeben. Entscheidend für diese Beurteilung ist zum einen, dass zwischen der SWE und der \nStadt die Erstattung der zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen anfallenden \nSelbstkosten, also ein Selbstkostenerstattungspreis, vereinbart ist. Zum anderen besteht kaum \nein Risiko, dass die Stadt dieser Verpflichtung nicht nachkommen, insbesondere der SWE \ntatsächlich nicht die Mittel zur Verfügung stellen wird, die sie zur ordnungsgemäßen \nDurchführung der Abwasserbeseitigung benötigt. Denn sie kann sich ihrer gesetzlichen \nPflichtaufgabe der öffentlichen Abwasserbeseitigung, für deren Durchführung sie sich der \nSWE nur im Innenverhältnis bedient, nicht entziehen. Unter Berücksichtigung dieser \nGesichtspunkte erscheint das verbleibende allgemeine unternehmerische Restrisiko mit 1 % \nder Nettoselbstkosten im vorliegenden Einzelfall angemessen bewertet. \n\n71\n\n2. Auch steuerrechtliche Erfordernisse lassen eine andere Beurteilung nicht zu. Der \nAnsatz eines Wagniszuschlags von nur 1 % der Selbstkosten führt nicht zu einer verdeckten \nGewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, die durch das Gesellschaftsverhältnis \nveranlasst ist. Eine Veranlassung einer Vermögensminderung durch das \nGesellschaftsverhältnis hat der BFH in ständiger Rechtsprechung angenommen, wenn die \nKapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei \nAnwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem \nNichtgesellschafter nicht gewährt hätte.\n\n72\n\nVgl. BFH, Urteile vom 28. Januar 2004 - I R 87/02 -, BFHE 205, 181, 183, und vom \n10. Juli 1996 - I R 108-109/95 -, BFHE 181, 277, 278 f.\n\n73\n\nDiese Voraussetzungen liegen bei der Bemessung des Wagniszuschlags entsprechend \ndem jeweiligen Risiko schon deshalb nicht vor, weil nach dem einschlägigen Preisrecht ein \nhöherer Wagniszuschlag auch gegenüber einem nicht an der Gesellschaft beteiligten \nöffentlichen Auftraggeber nicht berechnet werden dürfte. \n\n74\n\nGenauso wenig verstößt die Geschäftsführung mit der Vereinbarung eines dem Preisrecht \nentsprechenden Wagniszuschlags gegen ihre aktienrechtliche Pflicht zur Anwendung der \nSorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 AktG).\n\n75\n\n3. Der Senat muss nicht entscheiden, ob darüber hinaus entgegen seiner bisherigen \nRechtsprechung,\n\n76\n\nvgl. OVG NRW, Teilurteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, a.a.O., und Urteil \nvom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, a.a.O.,\n\n77\n\nein Anteil an dem angemessenen Wagniszuschlag von 1 % in Höhe der (mittelbaren) \ngemeindlichen Beteiligung an der SWE zumindest als zu erwartende Einnahme in den \nGebührenhaushalt hätte eingestellt werden müssen, weil in dieser Höhe \nGewinnausschüttungen oder Wertsteigerungen der Gesellschafteranteile erwartet werden \nkonnten. Insbesondere bedarf es keiner Klärung, ob ein solches Erfordernis aus dem \nlandesrechtlichen Kostenüberschreitungsverbot,\n\n78\n\nvgl. hierzu etwa OVG Meckl.-Vorp., Urteile vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, KStZ \n2000, 12, 17 f., und vom 7. November 1996 - 4 K 11/96 -, juris, Rn. 48 ff.,\n\n79\n\noder gar einem allgemeinen bundesfinanzverfassungsrechtlichen Prinzip der Steuer- bzw. \nAbgabestaatlichkeit,\n\n80\n\nso im Zusammenhang mit der Erhebung eines Straßenbaubeitrags OVG NRW, Beschluss \nvom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, OVGE 50, 164, 168 f.; offen gelassen von \nBVerwG, Beschluss vom 14. September 2006 - 9 B 2.06 -, NVwZ 2006, 1404, 1407,\n\n81\n\nbzw. wenigstens einem für Abgaben mit Zwangscharakter geltenden \nfinanzverfassungsrechtlichen Verbot gewinnerzielender Vorzugslasten abzuleiten sein \nkönnte.\n\n82\n\nVgl. Franz, Gewinnerzielung durch kommunale Daseinsvorsorge, 2005, S. 387 ff., bes. \n410.\n\n83\n\nSelbst wenn man annähme, die Gemeinde müsste die auf sie entfallenden Gewinne, die \nein beauftragter Fremdleister, an dem sie finanziell beteiligt ist, im Gebührenbereich verdient, \ndem Gebührenhaushalt wieder gutbringen, führte dies im Ergebnis nicht zur Nichtigkeit des \nGebührensatzes, weil sich die danach allenfalls ergebende Überdeckung noch im Rahmen der \nzulässigen Toleranzmarge von 3 % der ansatzfähigen Gesamtkosten hält (vgl. dazu unten \nV.).\n\n84\n\nIV. Die Kosten für die Reinigung der Sinkkästen sind zu Unrecht in den \nGebührensatz eingerechnet worden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend \nangenommen, dass es sich hierbei ausschließlich um Kosten der \nAbwasserbeseitigung handelt, die durch die Beseitigung des Niederschlagswassers \nvon öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen bedingt sind. Die Sinkkästen haben \nnämlich die Aufgabe, Straßenschmutz aufzufangen, wenn das Wasser von der \nStraßenoberfläche durch die Einläufe in die Kanalisation abläuft. Nur die \nStraßenentwässerung erfordert Sinkkästen und ihre Reinigung, während die private \nGrundstücksentwässerung für sich genommen grundsätzlich keine Sinkkästen \nbenötigt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es vereinzelt Grundstücke \ngeben mag, von denen das Niederschlagswasser tatsächlich über die zur \nStraßenentwässerung vorgehaltenen und mit Sinkkästen versehenen \nStraßeneinläufe der Kanalisation zufließt. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die \nEntwässerung solcher Grundstücke für sich genommen - anders als die über \nAbwasserleitungen erfolgende Entwässerung der weitaus meisten privaten \nGrundstücke - Sinkkästen benötigen oder zumindest Anlass für ihren Einsatz \ngegeben haben könnte. \n\n85\n\nV. Die überhöht angesetzten Kosten führen jedoch nicht zur Unwirksamkeit des \nsatzungsgemäßen Gebührensatzes. Sie beruhen nicht auf willkürlichen oder bewusst \nfehlerhaften Kostenansätzen (1.) und halten sich im Rahmen des vom Senat in ständiger \nRechtsprechung für unschädlich angesehenen Toleranzbereichs von 3 % der ansatzfähigen \nKosten (2.). \n\n86\n\n1. Der überhöhte Ansatz des Wagniszuschlags ist nicht deshalb bewusst fehlerhaft erfolgt, \nweil zur Zeit der Kalkulation das Urteil des Senats vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, \na.a.O., bereits bekannt war. In dieser Entscheidung hatte der Senat das geringe Risiko unter \nanderem auch damit begründet, dass die Kommune Hauptgesellschafterin des tätig \ngewordenen Unternehmens war und dessen wirtschaftliche Tätigkeit zu fast 80 % vom \nGebührenbereich abgedeckt war. Insoweit liegt hier eine andere Konstellation vor. Abgesehen \ndavon war es im Kalkulationszeitpunkt nicht willkürlich, einen Wagniszuschlag in einer Höhe \nanzusetzen, wie sie grundsätzlich in der steuerrechtlichen Praxis nach dem Maßstab eines \nordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters als angemessen angesehen wurde. Darüber \nhinaus bestand und besteht bis heute keine gefestigte Rechtsprechung, aus der sich die \nVerpflichtung ergeben hätte, angemessene Wagniszuschläge in Höhe der gemeindlichen \nBeteiligung am beauftragten Fremdleister als zu erwartende Einnahmen in den \nGebührenhaushalt einzustellen.\n\n87\n\nAuch der Ansatz der Kosten für die Sinkkastenreinigung ist nicht bewusst fehlerhaft \nvorgenommen worden. Soweit ersichtlich hatte sich zur Zeit der Kalkulation noch keine \ngefestigte Rechtsprechung zu einem derartigen Kostenansatz herausgebildet.\n\n88\n\n2. In dem veranschlagten Betriebsführungsentgelt in Höhe von 65.715.194,80 EUR ist ein \nBetrag von etwa 1.914.000 EUR (1.650.000 EUR + 16 % USt.) als Wagniszuschlag enthalten. \n2/3 von diesem Betrag, also 1.276.000 EUR, sind zu Unrecht angesetzt worden, weil ein \nWagniszuschlag nur in Höhe von 1 % sachlich gerechtfertigt war. Selbst wenn man zudem \n51 % des zu Recht angesetzten Teils des Wagniszuschlags (325.380 EUR) als Einnahme \nrechnen würde, stellte dies die Rechtmäßigkeit des Gebührensatzes im Ergebnis nicht in \nFrage. Das gilt auch unter Berücksichtigung der zu Unrecht in die Kalkulation eingestellten \nKosten der Sinkkastenreinigung in Höhe von 867.680 EUR.\n\n89\n\nAnsatzfähig wären danach für das Jahr 2004 nämlich mindestens \n101.543.927,68 EUR (104.012.987,68 EUR - 1.276.000 EUR - 325.380 EUR - \n867.680 EUR). Das veranschlagte Gebührenaufkommen von 104.012.987,68 EUR \nübersteigt damit die ansatzfähige Kostenmasse höchstens um 2.469.060 EUR. Das \nsind im ungünstigsten Fall gut 2,4 % der ansatzfähigen Kosten und bewegt sich \njedenfalls innerhalb des Toleranzbereichs von 3 %. \n\n90\n\nVI. Mängel der dem Gebührenbescheid zugrunde liegenden Satzung sind im Übrigen \nnicht erkennbar. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine \nweitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der \nGebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel \nverpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit \nzu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des \nRechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende \nSenat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG \njedoch grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte der Wahrheit entsprechen. \nAufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa \nWidersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen \nUnterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag \nfehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen \nfehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine \nprozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden \nTatsachen finden.\n\n91\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen \nUmdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427, \n430.\n\n92\n\nGemessen daran bestand für den Senat mangels (weiterer) substantiierter Einwände gegen \ndie in Rede stehende Satzung und mangels offensichtlicher Fehler kein Grund, eine über das \nVorstehende hinausgehende Prüfung der Rechtsgrundlagen für die Gebührenheranziehung \nvorzunehmen.\n\n93\n\nB. Die Anschlussberufung der Klägerin hat keinen Erfolg, soweit über sie bereits \nentschieden werden kann. Bezogen auf die Abfallgebühren ist die Anschlussberufung zwar \nzulässig (I.), aber unbegründet (II.).\n\n94\n\nI.1. Der Zulässigkeit der Anschlussberufung der Klägerin steht nicht § 127 Abs. 3 Satz 1 \nVwGO entgegen, wonach die Anschlussberufung in der Anschlussschrift begründet werden \nmuss. Dieser Vorschrift ist nicht das Erfordernis zu entnehmen, dass die Anschlussberufung \nund ihre Begründung in einem einheitlichen Schriftsatz enthalten sein müssen. Vielmehr kann \ndie Anschlussberufung nach dem gemäß § 127 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend \nanwendbaren § 124 a Abs. 3 Satz 2 VwGO ebenso wie die Berufung - jedoch bereits \ninnerhalb der Rechtsmittelfrist - in einem gesonderten Schriftsatz begründet werden. Vor \ndiesem Hintergrund lässt sich § 127 Abs. 3 Satz 1 VwGO entgegen dem missverständlichen \nWortlaut lediglich entnehmen, dass für die Begründung der Anschlussberufung keine \nbesondere Frist eingeräumt werden sollte.\n\n95\n\nVgl. BT-Drs. 14/6393, S. 13 f. \n\n96\n\n2. Die Anschlussberufung bezieht sich hinsichtlich der Abfallgebühr zulässigerweise auf \neinen Streitgegenstand, der nicht Gegenstand der auf Entwässerungsgebühren beschränkten \nBerufung ist. Denn seit der Neufassung des § 127 VwGO besteht ein unbeschränktes \nAnschließungsrecht, das eine volle Überprüfung des erstinstanzlichen Streitstoffs ermöglicht. \nEine Einschränkung auf den prozessualen Anspruch, der Gegenstand der Berufung ist, lässt \nsich dem Begriff der Anschließung nicht entnehmen.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2003 - 1 C 5.02 -, BVerwGE 117, 332, 343 ff.; \nBGH, Beschluss vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 -, MDR 2005, 823; Meyer-\nLadewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, \n§ 127 Rn. 6 a f.; offen lassend noch zur alten Rechtslage BVerwG, Urteil vom 11. April 2002 \n- 4 C 4.01 -, BVerwGE 116, 169, 174 f., unter Bezugnahme unter anderem auf BGH, Urteil \nvom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00 -, BGHZ 148, 156, 159; a. A. Happ: in Eyermann, VwGO, \n12. Aufl. 2006, § 127 Rn. 8; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 127 Rn. 6 \njedoch jeweils mit auf die alte Rechtslage bezogenen Nachweisen.\n\n98\n\nDie Klägerin war insbesondere nicht dazu verpflichtet, ihr Begehren auf Überprüfung der \nAbfallgebühr mit einer eigenen Berufung zu verfolgen. Sie hatte nach Zulassung der \nBerufung durch das Verwaltungsgericht und deren Einlegung durch den Beklagten unter \nWahrung der dafür vorgeschriebenen Formen und Fristen die freie Wahl, ob sie Rechtsschutz \nim Wege der selbständigen Berufung oder im Wege der Anschlussberufung anstrebt.\n\n99\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 -, RdL 2008, 139, 140.\n\n100\n\nII. Die Anschlussberufung der Klägerin hat hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren \naber in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.\n\n101\n\nRechtsgrundlage der Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren ist die einschlägige \nGebührensatzung der Stadt F. vom 19. Dezember 2001 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 7. Dezember 2002 (Amtsblatt der Stadt F. Nr. 50 vom \n13. Dezember 2002). Hiernach sind die Gebühren rechnerisch zutreffend ermittelt worden. \nDas Satzungsrecht ist formell gültig und unterliegt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht \nkeinen Bedenken.\n\n102\n\n1. Diese Satzung verstößt weder gegen § 6 KAG NRW noch gegen das \nÄquivalenzprinzip, weil in die Gebühr gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstriche 2 und 3 LAbfG \nNRW nennenswerte Kosten für die Entsorgung verbotswidriger Abfallablagerungen sowie die \nErfassung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen Grundstücksentsorgung eingerechnet \nworden sind. Diese Kosten sind wegen der § 6 KAG vorgehenden Spezialregelung in § 9 \nAbs. 2 Satz 2 LAbfG NRW ansatzfähige Kosten der Einrichtung. Das Äquivalenzprinzip \nbesagt, dass die Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zu der vom Träger öffentlicher \nVerwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Dabei verbleibt dem Satzungsgeber bei \nBeantwortung der Frage, wie eine sachgerechte Verknüpfung zwischen dem Wert dieser \nLeistung und der Gebührenhöhe herzustellen ist, ein weiter Ermessenspielraum.\n\n103\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6.07 -, juris, und vom \n5. November 2001 - 9 B 50.01 -, NVwZ-RR 2002, 217, 218. \n\n104\n\nEin grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gebührenhöhe ergibt sich nicht bereits \ndaraus, dass hinsichtlich der in § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstriche 2 und 3 LAbfG NRW \nerfassten Abfälle eine konkrete Zuordnung zu einer bestimmten Person im Sinne einer \nkonkreten Benutzungshandlung nicht möglich ist. Denn es lässt sich bei generalisierender \nBetrachtungsweise, wie sie der Gesetzgeber vornehmen muss, ein Zuordnungszusammenhang \nin der Weise feststellen, dass diese Abfälle in der Regel überwiegend von Personen stammen \nwerden, die im Gemeindegebiet liegende Grundstücke bewohnen oder gewerblich nutzen. \nDamit dient die Wahrnehmung dieser Aufgaben letztlich überwiegend dem Vorteil der \nPersonengruppe der Gebührenpflichtigen.\n\n105\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, a.a.O.\n\n106\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Kosten für die Beseitigung verbotswidriger \nAbfallablagerungen zu hoch angesetzt haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \nAllein die Höhe dieser Kosten, die etwa 9,6 % der für das Jahr 2004 veranschlagten \nGesamtkosten betragen, bietet keine Veranlassung zur weiteren Aufklärung, ob die Kosten \nsachgerecht ermittelt worden sind.\n\n107\n\n2. Auch die Einstellung des an die EBE zu leistenden vertragsgemäßen Festpreises in die \nGebührenkalkulation unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere verstößt sie nicht \ngegen die Veranschlagungsmaxime des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG. Es handelt sich bei dem \nFestpreis um ein grundsätzlich ansatzfähiges Fremdleistungsentgelt, das vertragsgemäß ist \nund damit zu den betriebsnotwendigen Kosten gehört. Der vereinbarte Preis verstößt nicht \ndeshalb gegen preisrechtliche Vorgaben, weil ein Festpreis bei entsprechend wirtschaftlicher \nBetriebsführung unter günstigen Umständen höhere Gewinne ermöglicht, wenn sich \nMarktrisiken nicht realisieren. Denn gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung PR Nr. 30/53 sollen \nmöglichst feste Preise vereinbart werden.\n\n108\n\nEbenfalls unbedenklich ist der in den Preis eingerechnete Gewinnzuschlag von 3 %. \nDabei ist es unerheblich, ob es sich bei dem Preis entsprechend der Vereinbarung im 1. \nÄnderungsvertrag vom 3. April 2001 zum Entsorgungsvertrag vom 11. Dezember 1998 um \neinen Selbstkostenfestpreis oder entsprechend dem erst rückwirkend in Kraft getretenen \nEntsorgungsvertrag vom 5. Januar 2005 um einen Marktpreis handelt. Denn wegen des der \nHöhe nach unveränderten Betrages liegt es auf der Hand, dass der Preis als \nSelbstkostenfestpreis einschließlich eines Gewinnzuschlags von 3 % ermittelt worden ist. \nDies ist wegen des im Vergleich zu einem Erstattungspreis höheren Wagnisses für einen \nSelbstkostenfestpreis rechtlich unbedenklich. Anhaltspunkte dafür, dass der vereinbarte Preis \nals Marktpreis im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung PR Nr. 30/53 die im Verkehr \nüblichen Preise überschreitet, sind im Hinblick auf die Preisermittlung auf Selbstkostenbasis \nselbst unter Berücksichtigung des einbezogenen Gewinnzuschlags nicht ersichtlich. Entgegen \nder Berechnung der Klägerin beträgt der kalkulierte Gewinnzuschlag auch nicht mehr als 3 % \ndes vereinbarten Festpreises in Höhe von 29.643.406,64 EUR für die Hausmüll- und \nBioabfallentsorgung. Auf diese beiden Bereiche entfallen nach der Mitteilung des Beklagten \nin seinem Schriftsatz vom 24. November 2005 Wagniszuschläge in Höhe von \n782.704,53 EUR (Hausmüll) und 80.695,66 EUR (Bioabfall). Ausgehend davon bestehen \nkeine Anhaltspunkte für die Vermutung, der Gewinnzuschlag könnte mehr als 3 % betragen \nhaben.\n\n109\n\nC. Hinsichtlich der mit der Anschlussberufung gleichfalls angefochtenen \nStraßenreinigungsgebühr ergeht noch keine Entscheidung. Der Rechtsstreit ist insoweit noch \nnicht spruchreif, weil diese Gebühr rückwirkend auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt \nund diesem Umstand erst mit Bescheid vom 19. Juni 2008 Rechnung getragen worden ist. \nInsoweit hatte die Klägerin noch nicht hinreichend rechtliches Gehör.\n\n110\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n111","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-24/9-a-373-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":4},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-24/9-a-373-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253834","retrieved":"2026-07-09 02:17:16.353154+00:00"}}