{"status":"available","doknr":"OLD253833","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0624.9A2792.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"9 A 2792/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Klage wird - soweit sie \nnicht zurückgenommen worden ist - abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der \nKostenentscheidung im angefochtenen Urteil die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn \nnicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nZwischen den Beteiligten besteht noch Streit über die Gebührenerhebung hinsichtlich der \nBeteiligung von Angrenzern nach § 74 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen \n(BauO NRW). \n\n3\n\nDer Kläger und sein Sohn Q. sind in Gesellschaft Bürgerlichen Rechts Eigentümer \ndes etwa 1.500 qm großen Grundstücks S.-----straße 28 in E. (Gemarkung Q1. , \nFlur 3, Flurstück 580). Das Grundstück ist zur Straßenfront mit einem mehrgeschossigen \nGebäude bebaut. Im rückwärtigen Bereich erstreckt es sich L-förmig nach Norden. \n\n4\n\nAn dieses Grundstück grenzt unter anderem das Flurstück 578, hinsichtlich dessen \nWohnungseigentum besteht. Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehörten seinerzeit \nneben drei Ehepaaren, die jeweils zur Hälfte Rechtsinhaber ihres Anteils waren, eine \nGesellschaft Bürgerlichen Rechts sowie neun weitere (natürliche bzw. juristische) Personen \nan. \n\n5\n\nIm Zusammenhang mit der Grundstücksbebauung in mehreren Abschnitten stellte der \nKläger am 5. Februar 2004 wiederholt einen Bauantrag. Zu dessen Bearbeitung forderte der \nBeklagte im Mai 2004 unter anderem die vervollständigte Zustimmung der Mitglieder der \nWohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich des Flurstücks 578 (S.-----straße 38). Zur \nBegründung wies er auf die Überschreitung von Abstandsflächen hin, die das \nZustimmungserfordernis auslöse. Im Verlauf des weiteren Verwaltungsverfahrens legte der \nKläger Lagepläne vor, die die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft S.-----straße \n38 unterschrieben hatten. \n\n6\n\nUnter dem 15. November 2004 zog der Beklagte den Kläger mit Blick auf die zuvor \nerteilte Baugenehmigung zu Gebühren in Höhe von insgesamt 9.585,00 EUR heran. In diesem \nBetrag sind Gebühren für die Angrenzerbeteiligung nach § 74 BauO NRW von 2.850,00 EUR \nwegen der Beteiligung von 19 Angrenzern erhalten. \n\n7\n\nZur Begründung seines hiergegen unter dem 1. Dezember 2004 erhobenen, bis heute \nunbeschieden gebliebenen Widerspruchs machte der Kläger u.a. geltend, es habe kein \nErfordernis bestanden, die Eigentümer des Hauses S.-----straße 38 zu beteiligen. Er habe die \nZustimmung nur auf Anraten der Sachbearbeiterin in der Baugenehmigungsbehörde \nbeigebracht. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 30. Mai 2005 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem \nAktenzeichen 4 K 2384/05 Klage unter anderem gegen den Gebührenbescheid vom \n15. November 2004 erhoben, soweit darin Gebühren von mehr als 4.390,00 EUR festgesetzt \nworden sind. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt und unter dem \nAktenzeichen des vorliegenden Verfahrens fortgeführt. Zur Begründung dieser Klage hat der \nKläger zuletzt nur noch geltend gemacht, nach der Rechtsprechung des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs sei bei Betroffenheit des Gemeinschaftseigentums in Fällen der \nWohnungseigentümergemeinschaft lediglich diese mit der Folge zu beteiligen, dass \nausschließlich eine Gebühr für die Angrenzerbeteiligung anfalle. Infolgedessen ermäßige sich \nder Gebührenbescheid um 2.250,00 EUR. \n\n9\n\nDer Kläger hat unter Rücknahme seiner Klage im Übrigen beantragt,\n\n10\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 15. November 2004 aufzuheben, soweit damit \neine Gebühr von mehr als 7.335,00 EUR festgesetzt und gefordert wird. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat den angefochtenen Bescheid verteidigt.\n\n14\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im Umfang der \nKlagerücknahme eingestellt. Im Übrigen hat es den Gebührenbescheid des Beklagten vom \n15. November 2004 insoweit aufgehoben, als damit eine Gebühr von mehr als 7.335,00 EUR \nfestgesetzt wird. Zur Begründung hat es ausgeführt, Angrenzer i.S.d. § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW und damit i.S.d. Gebührentatbestandes seien im Fall eines im Eigentum einer \nWohnungseigentümergemeinschaft nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) stehenden \nGrundstücks nicht sämtliche Sondereigentümer nach Maßgabe der Anzahl der im \nSondereigentum stehenden Wohneinheiten, sondern bezüglich des Eigentums am Grundstück \nnur die nach außen als teilrechtsfähig auftretende Wohnungseigentümergemeinschaft. \n\n15\n\nZur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der \nBeklagte geltend, nach der baurechtlichen Rechtsprechung des 7. Senats des erkennenden \nGerichts könne sich jeder Miteigentümer auf die Verletzung einer nachbarschützenden \nVorschrift des öffentlichen Baurechts berufen. Dies gelte unabhängig davon, ob diese das \nSonder- oder das Gemeinschaftseigentum betreffe. Demgemäß sei jeder Miteigentümer \nhinsichtlich des gesamten Eigentums Angrenzer i.S.d. § 74 BauO NRW. Zu Unrecht beziehe \nsich das Verwaltungsgericht auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs \nvom 12. September 2005. Die dortige Rechtslage sei anders. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die rechtshängig gebliebene Klage \nabzuweisen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEr verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend macht er geltend, § 74 BauO NRW dürfe \nnicht auf den jeweiligen Sondereigentümer bezogen werden. Dieser könne in Bezug auf das \ngemeinschaftliche Eigentum unabhängig von der Gemeinschaft für sich keine eigenen \nsubjektiven Abwehrrechte herleiten. Die Ausnahmefälle der Betroffenheit des \nSondereigentums oder der Fall der Notgeschäftsführung lägen hier nicht vor. Entsprechend \ndem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 1992, NJW 1993, 727, sei davon \nauszugehen, dass der Sondereigentümer im Falle betroffenen Gemeinschaftseigentums kein \nAbwehrrecht besitze. Auf die unterschiedliche Rechtslage in Bayern komme es wegen der \nGemeinschaftsbezogenheit der Angrenzerbeteiligung nicht an. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren VG Düsseldorf 4 K 2384/05 und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung des Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet, soweit der Beklagte \nfür die Beteiligung von Angrenzern neben den vom Kläger anerkannten Gebühren in Höhe \nvon 600,00 EUR weitere 2.250,00 EUR festgesetzt hat. Diese Gebührenerhebung ist \nrechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n24\n\nRechtsgrundlage für die allein umstrittene Gebührenfestsetzung hinsichtlich der \nBeteiligung der Angrenzer sind die §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gebührengesetzes in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 23. August 1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember \n2002 (GV. NRW. 2003 S. 24) - GebG NRW - i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung in der - für die Gebührenhöhe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 \nGebG NRW maßgeblichen - bei Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung der \n4. Änderungsverordnung vom 22. Juli 2003 (GV. NRW. S. 428) - AVerwGebO NRW - sowie \nTarifstelle 2.5.3.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur AVerwGebO NRW - AGT -. \n\n25\n\nGemäß Tarifstelle 2.5.3.2 AGT beträgt die Gebühr für die bei Abweichungen \ndurchgeführte Beteiligung von Angrenzern nach § 74 BauO NRW für jeden Angrenzer \n150,00 EUR zusätzlich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.5.3.1 AGT.\n\n26\n\nDer Beklagte hat hinsichtlich der im Berufungsverfahren ausschließlich umstrittenen \nGebührenerhebung für die Beteiligung der Eigentümer des Grundstücks S.-straße 38 in \nE. zu Recht sechzehn Mal den Betrag von 150,00 EUR festgesetzt. Dabei ist er mit \nBlick auf das insoweit bestehende Wohnungseigentum von insgesamt sechzehn \nWohnungseigentümern als Angrenzer ausgegangen. Es ist nicht zu beanstanden, dass er nicht \ndie nach außen als teilrechtsfähig auftretende Wohnungseigentümergemeinschaft als solche \nals Angrenzer behandelt hat. Angrenzer im Sinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW und \ndamit im Sinne des Gebührentatbestands sind in Fällen von Grundstücken, hinsichtlich derer \nWohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz gebildet worden ist, sämtliche \nSondereigentümer. Das gilt jedenfalls bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des \nWohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370).\n\n27\n\nGemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind Eigentümer sowie Erbbauberechtigte \nangrenzender Grundstücke (Angrenzer) nach den Abs. 2 bis 4 der Vorschrift im \nBaugenehmigungsverfahren zu beteiligen. Die Benachrichtigung der Angrenzer soll vor \nZulassung von Abweichungen erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich \ngeschützte nachbarliche Belange berührt werden (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Nach \n§ 73 Abs. 3 BauO NRW entfällt die Benachrichtigung, wenn die zu benachrichtigenden \nAngrenzer die Lagepläne und Bauzeichnungen - wie hier die Wohnungseigentümer betreffend \ndas Grundstück S1.-straße 38 - unterschrieben oder der Zulassung von Abweichungen \nzugestimmt haben. In Fällen des § 74 Abs. 3 BauO NRW besteht die Beteiligung darin, dass \nder betreffende Angrenzer sein Einverständnis mit dem Vorhaben bzw. den hierauf \nbezogenen Abweichungen geäußert hat. Hinzu tritt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nangenommen hat - die verfahrensrechtlich interne Beteiligung im Sinne einer Ermittlung und \nBerücksichtigung der Belange der Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten angrenzender \nGrundstücke bei der Bearbeitung des Bauantrags.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 9 A 4911/00 -.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts sind Angrenzer im \nSinne des § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW in Fällen, in denen hinsichtlich des angrenzenden \nGrundstücks Wohnungseigentum gegründet worden ist, jedenfalls bis zum 1. Juli 2007 (dem \nZeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes) sämtliche \nSondereigentümer, nicht aber die nach außen als teilrechtsfähig auftretende \nWohnungseigentümergemeinschaft selbst. Bereits der Wortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW spricht von \"Eigentümerinnen und Eigentümern ... angrenzender Grundstücke\". Bei der \nWortlautauslegung ist insofern zu berücksichtigen, dass § 74 BauO NRW als \nverfahrensrechtliche Bestimmung materiell-rechtliche Rechtspositionen weder einschränkt \nnoch erweitert.\n\n30\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, \nOrdner II, Stand: 1. Februar 2008, § 74 BauO NRW Rdnr. 1; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, \nKommentar zur Bauordnung Nordrhein-Westfalen, 11. Aufl. 2008, § 74 Rdnr. 5.\n\n31\n\nEigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist derjenige, der als solcher im \nGrundbuch eingetragen ist. Der Grund für die Beteiligung lediglich dieses Personenkreises \nliegt in der Grundstücksbezogenheit des öffentlichen Baurechts, der \"dinglichen Wirkung\". \nDie in diesem Sinne erforderliche Eigentümerposition ergibt sich insbesondere aus dem \nEigentum als Alleineigentum oder als Miteigentum einschließlich des \nWohnungseigentums.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 9.91 -, DVBl. 1993, 338; \nBoeddinghaus/ Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 BauO NRW Rdnr. 58 f.\n\n33\n\nGemäß § 1 Abs. 2 WEG ist Wohnungseigentum das Sondereigentum an einer Wohnung \nin Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es \ngehört. Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sind das \nGrundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im \nSondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs. 5 WEG). Vor diesem \nHintergrund ist der Sondereigentümer anerkanntermaßen berechtigt, mittels öffentlich-\nrechtlicher Nachbarklage solche Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre Rechtsgrundlage in \nder einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen \nGenehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der \nnachbarlichen Interessen für das Sondereigentum aufgetragen ist. Dementsprechend kommt \nauch ein Anspruch des Sondereigentümers auf behördliches Einschreiten gegen solches \nHandeln eines außerhalb der Eigentümergesellschaft stehenden Dritten in Betracht, das den \ndurch das Wohnungseigentumsgesetz geschützten Rechtskreis des Sondereigentümers \nbeeinträchtigt.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 1.86 -, BRS 48 Nr. 155; OVG NRW, \nUrteil vom 17. Oktober 1985 - 7 A 704/84 -, BRS 44 Nr. 173, sowie Urteil vom \n12. Dezember 1991 - 7 A 172/89 -, BRS 54 Nr. 180; OVG Berlin, Urteil vom 3. Oktober \n1975 - II B 38.74 -, BRS 29 Nr. 143; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 BauO NRW \nRdnr. 59 f.\n\n35\n\nAusgehend hiervon sind die natürlichen bzw. juristischen Personen, die aus dem \nGrundbuch ersichtliche Wohnungseigentümer und demgemäß Miteigentümer des \nGrundstücks sind, als Eigentümer i.S.d. § 74 BauO NRW anzusehen. Demgegenüber ergibt \nsich die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als Eigentümerin aus dem Grundbuch.\n\n36\n\nDem vorstehenden Befund, wonach jedenfalls bis zum 30. Juni 2007 die einzelnen \nSondereigentümer als Angrenzer i.S.v. § 74 Abs. 1 BauO NRW anzusehen sind, stehen Sinn \nund Zweck des § 74 BauO NRW nicht entgegen. Die Benachrichtigung der Angrenzer soll \n(auch) der Ermittlung geschützter Rechtspositionen dienen, die in ihren Interessen berührte \nAngrenzer aufzeigen könnten.\n\n37\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 BauO NRW Rdnr. 17.\n\n38\n\nDie Ermittlung derartiger Rechtspositionen wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen \nes um Abstandflächen geht, wirksamer gestaltet, wenn und soweit man Sondereigentümer \nnach dem Wohnungseigentumsgesetz unabhängig von der Gemeinschaft der \nWohnungseigentümer im bauordnungsrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der \nZulassung von Abweichungen beteiligt. Diese Bewertung trägt insbesondere dem bereits \nerwähnten Gesichtspunkt Rechnung, dass die Vorschrift lediglich die verfahrensmäßigen \nRechte der Angrenzer regelt.\n\n39\n\nDie neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der \nWohnungseigentümergemeinschaft,\n\n40\n\nvgl. Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 37/05 -, NJW 2005, 2061,\n\n41\n\nsteht der vorgenommenen Bewertung ebenfalls nicht entgegen. Danach ist die \nWohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig, soweit die Wohnungseigentümer im Rahmen \nder Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr \nteilnehmen. Diese Stärkung der Position der Eigentümergemeinschaft entwertet nach den \neigenen Ausführungen des Bundesgerichtshofs die Eigentümerstellung des einzelnen \nMiteigentümers nicht. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft wird nicht insgesamt zu \neiner Gesellschaft, an der die einzelnen Wohnungseigentümer lediglich noch in Form \nverdinglichter Miteigentumsanteile teilnehmen. Vielmehr bleiben das Sonder- und das \nGemeinschaftseigentum als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen der \nMiteigentümer. Sie sind nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbands. Soweit der \nBayerische Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertritt, ein einzelner \nWohnungseigentümer sei für das Geltendmachen von Rechten aus seinem ideellen Anteil am \ngemeinschaftlichen Eigentum nicht klagebefugt, insbesondere sei er insoweit kein Nachbar \ni.S.d. Art. 71 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung,\n\n42\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 12. September 2005 - 1 ZB 05.42 -, BauR 2006, 501,\n\n43\n\nführt das zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig davon, ob die Entscheidung auf das \nnordrhein-westfälische Landesrecht übertragbar ist, vermag das Gericht ihrer Begründung \nnicht zu folgen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betrachtet in seiner Entscheidung die \nGeltendmachung nachbarlicher Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem \nNachbargrundstück wegen einer Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die dem \nSchutz des gemeinschaftlichen Eigentums dienen, als eine Maßnahme der Verwaltung des \ngemeinschaftlichen Eigentums und mithin als ausschließliche Aufgabe der \nWohnungseigentümergemeinschaft. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf eine frühere \nEntscheidung des Bundesgerichtshofs.\n\n44\n\nVgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1992 - V ZR 118/91 -, NJW 1993, 727.\n\n45\n\nIn dieser Entscheidung sieht der Bundesgerichtshof indes einen Wohnungseigentümer als \nnicht klagebefugt an, der entgegen dem ausdrücklichen Willen der \nWohnungseigentümergemeinschaft einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter eines \nanderen Sondereigentümers einklagen möchte. Dieser Entscheidung lässt sich keine \nallgemeine Aussage dergestalt entnehmen, dass Sondereigentümer nicht berechtigt sein \nsollen, öffentlich-rechtlich geschützte nachbarrechtliche Abwehrrechte geltend zu machen. \nSoweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der vorerwähnten Entscheidung den \ndortigen Kläger auch nicht im Hinblick auf sein Sondereigentum als klagebefugt angesehen \nhat, führt dies im Streitfall ebenfalls nicht weiter. Denn das Gericht hat eine rechtserhebliche \nBeeinträchtigung des klägerischen Sondereigentums im dortigen Fall als nicht in Betracht \nkommend angesehen. Demgegenüber hat es ausdrücklich offen gelassen, ob \nWohnungseigentümer baurechtliche Nachbarrechte wegen Beeinträchtigung ihres \nSondereigentums in vollem Umfang und aus eigenem Recht geltend machen können.\n\n46\n\nSo BayVGH, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 CS 03.1785 -, NVwZ-RR 2004, \n248.\n\n47\n\nVielmehr ist entsprechend der Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n48\n\nvgl. Beschluss vom 11. November 2005 - 10 B 65.05 -, NJW 2006, 791,\n\n49\n\ndavon auszugehen, dass die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft \njedenfalls bis zum 30. Juni 2007 nicht der Angrenzerbeteiligung von Sondereigentümern nach \ndem Wohnungseigentumsgesetz entgegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht hat \nangenommen, die Teilrechtssubjektivität der Wohnungseigentümergemeinschaft hindere nicht \ndie Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung \nder Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben. Diese Überlegung lässt sich ohne \nWeiteres mit dem Gedanken auf die Angrenzerbeteiligung nach § 74 BauO NRW übertragen, \ndass die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergesellschaft die Geltung einer in der \nLandesbauordnung angelegten Beteiligung der (einzelnen) Wohnungseigentümer nicht \nhindert.\n\n50\n\nDa bei mehreren Eigentümern alle nach Maßgabe des § 74 BauO NRW zu beteiligen sind \n- unabhängig davon, ob sie Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung nur zusammen oder \nauch einzeln erheben können -,\n\n51\n\nvgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O., § 74 BauO NRW Rdnr. 5 m.w.N.,\n\n52\n\nund weil Eigentümer i.S.v. § 74 BauO NRW jedenfalls bis zum 30. Juni 2007 auch \nSondereigentümer nach dem Wohnungseigentümergesetz sind, hat der Beklagte hinsichtlich \nder S2.-----straße 38 in E. die Gebühren für die Angrenzerbeteiligung zutreffend \nfestgesetzt. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, soweit sie sich nicht aus dem \nrechtskräftig gewordenen Teil der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil ergibt. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-24/9-a-2792-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-24/9-a-2792-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253833","retrieved":"2026-07-09 02:17:16.267383+00:00"}}