{"status":"available","doknr":"OLD253837","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0624.15A4328.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"15 A 4328/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angegriffene Urteil wird geändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin \nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Miteigentümerin der Flurstücke 195 und 196 der Flur 3 der \nGemarkung I. , die im Geltungsbereich des Bebauungsplans I. 01 liegen. Das \n98 m2 große Flurstück 195 liegt in der südöstlichen Fortführung der Sackgasse B. \nB1. -I1. . Das 802 m2 große Flurstück 196 schließt in südwestlicher Richtung \nan das Flurstück 195 an, die zusammen ein Rechteck mit den Maßen 15 x 60 m \nbilden. Der Bebauungsplan stuft das hier in Rede stehende Gebiet als allgemeines \nWohngebiet ein und setzt eine Grundflächenzahl von 0,4 fest. Außerdem setzt er auf \ndem Flurstück 196 eine durch Baugrenzen gekennzeichnete rechteckige \nüberbaubare Fläche mit den Maßen 12 x 14 m fest, die bis an die Nordwestgrenze \nzum Nachbargrundstück heranreicht. Im Südwesten ist das Flurstück 196 bis zur \nsüdwestlichen Grundstücksgrenze mit einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen \nund Sträuchern überplant, die sich in einer Tiefe von 10 m über die gesamte \nGrundstücksbreite von 15 m erstreckt. Im Oktober 2003 wurde in der Straße B. \nB1. -I1. eine Abwasserkanalisation für Schmutz- und Regenwasser \nbetriebsfertig hergestellt. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 2. Juni 2004 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen \nKanalanschlussbeitrag über 2.542,34 Euro für das Flurstück 196 fest. Den dagegen \nerhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n30. August 2004 zurück. Gleichzeitig erhöhte sie unter Einbeziehung der Fläche des \nFlurstücks 195 den Beitrag auf 2.853,-- Euro. \n\n4\n\nMit der rechtzeitig ursprünglich gegen die gesamte Beitragsfestsetzung \nerhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Zu Unrecht habe die Beklagte die \ngesamte Fläche der beiden Flurstücke der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. \nRichtigerweise sei lediglich die von den Baugrenzen umfasste Fläche zu veranlagen, \nda die Beitragssatzung als maßgebliche Grundstücksfläche die Fläche bezeichne, \ndie der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen sei. Das Flurstück 195 müsse \nunberücksichtigt bleiben, da es sich um eine notwendige Zufahrt für die dahinter \nliegende, zur Zeit landwirtschaftlich genutzte Fläche des großen Flurstücks 183 \nhandele. Auch müsse der hintere Bereich des Flurstücks 196 aus der \nBeitragsberechnung herausgenommen werden, da es sich um eine baulich nicht \nnutzbare Fläche handele. Wenn die Beitragssatzung deren Einbeziehung erfordere, \nsei der Maßstab zu wenig differenziert: Es sei eine relevante Grundstücksfläche \nbetroffen, da der Pflanzstreifen 18,7 % alleine des Flurstücks 196 bzw. 16,67 % der \ndurch die Flurstücke 195 und 196 gebildeten Fläche darstelle. \n\n5\n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt, \n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid vom 2. Juni 2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 30. August 2004 insoweit aufzuheben, als er \n1.331,40 Euro übersteigt. \n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat vorgetragen: Zu Recht sei das Flurstück 195 in die Beitragsberechnung \neinbezogen worden, da es nicht selbständig nutzbar und daher Teil einer \nwirtschaftlichen Einheit sei. Auch müsse die gesamte Fläche, für die eine bauliche \nNutzung festgesetzt sei, der Berechnung zugrunde gelegt werden. Das sei die \ngesamte Grundstücksfläche, für die ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt sei, also \ndie Fläche der Flurstücke 195 und 196, nicht etwa nur die überbaubare Fläche. Auch \nder Pflanzstreifen sei Teil des Baugrundstückes und stelle lediglich ein \nÜberbauungshindernis dar. \n\n10\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. \nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nBeklagten, mit der sie vorträgt, dass nach der Satzung die gesamte \nGrundstücksfläche zu berücksichtigen sei, da sich die Baubeschränkungen nicht auf \nsatzungsrechtliche Verteilungsmaßstäbe auswirkten. Auch sei entgegen der Rüge \nder Klägerin im Widerspruchsbescheid die am 1. April 2004 in Kraft getretene \nÄnderung des Bebauungsplans berücksichtigt worden, die aber ohnehin keine \nrelevante Änderung für die Veranlagung beinhaltet habe.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nSie trägt vor: Durch die Baugrenzen werde die bauliche Nutzung des Flurstückes \nso stark eingeschränkt, dass das durch die Grundflächenzahl erreichbare \nNutzungsmaß deutlich verfehlt werde, dass nämlich eine Bebauung nur wie für ein \n420 m2 großes Grundstück zugelassen werde, der Beitragsberechnung aber ein \n900 m2 großes Grundstück zugrunde gelegt werde. Daher sei die Fläche, die nach \nder Beitragssatzung als maßgebliche Grundstücksfläche der Ermittlung der \nzulässigen Nutzung zugrunde zu legen sei, die dem Baufenster nach der \nGrundflächenzahl zuzuordnende Grundfläche. Die Stadt könne nicht einerseits die \nbauliche Ausnutzbarkeit beschränken, aber andererseits den vollen Beitrag \nverlangen. Schließlich werde der Bescheid auch auf den falschen Bebauungsplan \ngestützt: Die letzte Verwaltungsentscheidung, nämlich der Widerspruchsbescheid, \ndatiere vom 30. August 2004. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt sei bereits die 1. \nErgänzung und 1. Änderung des Bebauungsplans in Kraft gewesen, auf die der \nWiderspruchsbescheid nicht verweise.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu \nUnrecht stattgegeben. Der angefochtene Verwaltungsakt ist insgesamt rechtmäßig \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er rechtfertigt \nsich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG NRW) i. V. m. der Satzung der Stadt C. über die Entwässerung der \nGrundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage \n- Entwässerungssatzung - vom 5. Dezember 2001 in der Fassung der 1. \nÄnderungssatzung vom 28. Juli 2003 (EWS). Nach § 12 erhebt die Stadt zum Ersatz \ndes durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der \nAbwasseranlage und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile einen Anschlussbeitrag. Nach \n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EWS unterliegen der Beitragspflicht Grundstücke, die an die \nAbwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder \ngewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt \nwerden dürfen. Diese Voraussetzungen liegen für die klägerischen Flurstücke vor. \n\n19\n\nZu Recht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid die Flurstücke 195 \nund 196 als ein Grundstück im Sinne des Anschlussbeitragsrechts behandelt. Für die \nFeststellung, was das der Beitragspflicht unterliegende Grundstück im Sinne des § 8 \nKAG NRW ist, ist vom wirtschaftlichen Grundstücksbegriff auszugehen (so auch § 27 \nEWS). Danach ist Grundstück die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben \nEigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich \ngenutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann. \nAusgangspunkt ist das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind \nGrundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch wirtschaftliche \nEinheiten. Davon ausgehend ist zu prüfen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit vergrößert oder verkleinert werden muss. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 - 15 A 4358/06 -, S. 2 des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 22. August 2006 - 15 A 1805/06 -, S. 2 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n21\n\nSollen - wie hier - Flächen mehrerer Buchgrundstücke zu einer wirtschaftlichen \nEinheit zusammengelegt werden, bedarf es dazu eines Mindestmaßes rechtlicher \nZusammengehörigkeit der Flächen.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 15 A 4280/04 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks.\n\n23\n\nDas ist etwa der Fall, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung einer Fläche \nnur gemeinsam mit einer anderen Fläche wirtschaftlich sinnvoll möglich ist.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 \n(318).\n\n25\n\nDas ist hier bezüglich der Flurstücke 195 und 196 der Fall: Das Flurstück 195 ist \nmit 98 m² zu klein, um selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden zu \nkönnen. Nur im Verbund mit dem Flurstück 196 kann es Teil einer baulich genutzten \nwirtschaftlichen Einheit sein. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Flurstück 195 \nmangels Festsetzung einer überbaubaren Fläche selbst nicht bebaubar ist. Teil eines \nBaugrundstücks sind auch dessen selbst nicht bebaubare Teile. Die notwendige \nZusammengehörigkeit beider Flurstücke ergibt sich weiter aus dem Umstand, dass \ndas Flurstück 196 nur durch den nördlichen Grenzpunkt mit der öffentlichen Straße \nB. B1. -I1. verbunden ist. Die Anliegereigenschaft ergibt sich erst daraus, \ndass das Flurstück 195 mit seiner Nordwestgrenze an diese Straße grenzt und daher \ndas Flurstück 196 nur über das Flurstück 195 mit der Straße verbunden ist. Ob \ndieses Flurstück darüber hinaus als Zuwegung zum Nachbarflurstück genutzt werden \nmuss, ist für seine Eigenschaft, Teil der aus den Flurstücken 195 und 196 gebildeten \nwirtschaftlichen Einheit zu sein, unerheblich.\n\n26\n\nFür die Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit aus der so gebildeten \nFläche besteht kein Anlass: Die Gesamtfläche von 900 m² ist für ein \nWohngrundstück nicht übergroß, so dass von daher die Bildung einer kleineren \nwirtschaftlichen Einheit nicht erforderlich ist. Auch den Festsetzungen des \nBebauungsplanes kann nicht entnommen werden, dass er eine kleinere \nwirtschaftliche Einheit als das Baugrundstück ansieht.\n\n27\n\nVgl. zur Möglichkeit, dass in beplanten Gebieten dem Bebauungsplan \nentnommen werden kann, was die wirtschaftliche Einheit ist, OVG NRW, Beschluss \nvom 22. August 2006 - 15 A 1805/06 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 10. \nJanuar 2006 15 A 3257/03 -, juris. Rn. 26.\n\n28\n\nDabei ist - entgegen der Meinung beider Beteiligter - nicht der Bebauungsplan \nI2. 01 in seiner am 1. April 2004 in Kraft getretenen Änderungsfassung maßgebend. \nDie sachliche Beitragspflicht entsteht mit der Verwirklichung des Abgabetatbestandes \nin der Form voll ausgestaltet, dass sie die Beitragsforderung in Bezug auf ein \nGrundstück begründet, während alleine unberührt bleibt, wem gegenüber persönlich \ndie Forderung geltend zu machen ist. Daher kommt es für diese Beitragspflicht \nalleine auf die satzungsrechtlichen und tatsächlichen Umstände an, wie sie im \nZeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht gegeben waren. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03 -, NWVBl. 2005, 317 \n(318).\n\n30\n\nDas ist hier der Zeitpunkt der Möglichkeit des Anschlusses an die Anlage mit \nbetriebsbereiter Verlegung des Kanals im Oktober 2003 (§ 8 Abs. 7 Satz 2 \nKAG NRW). Da die hier relevanten Festsetzungen des Bebauungsplans sich für das \nklägerische Grundstück nicht verändert haben, spielt die Änderung des \nBebauungsplans aber ohnehin keine Rolle für die Rechtmäßigkeit des \nBescheides.\n\n31\n\nBaubeschränkungen, die das Maß der baulichen Nutzung tatsächlich so \nerheblich einschränken, dass die bebaubare Fläche auf einen kleinen Teil des \nGrundstücks beschränkt wird, der wesentlich geringer als z.B. das durch die \nGrundflächenzahl zugelassene Nutzungsmaß ist, können die Bildung einer \nwirtschaftlichen Einheit erzwingen in einen Teil, soweit das Grundstück baulich \nnutzbar ist, und in einen nicht zu berücksichtigenden Grundstücksteil.\n\n32\n\nOVG NRW, Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, ZMR 2002, 312 \n(313).\n\n33\n\nDas ist hier aber nicht geboten: Richtig ist zwar, dass die durch Baugrenzen \nausgewiesene überbaubare Fläche von 168 m² deutlich hinter der nach der \nGrundflächenzahl 0,4 mit 360 m² zulässigen Grundfläche zurückbleibt. Indes \nrechtfertigt eine solche Differenz nur dann eine auf den Bebauungsplan gestützte \nBildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit aus einem größeren Flurstück, wenn \ndem Bebauungsplan entnommen werden kann, dass seiner Planung ein \nBaugrundstück kleineren Zuschnitts zugrunde lag. Hier hat der Bebauungsplan \njedoch durchgängig die Planung auf die damals so im Bebauungsplan \nvorgeschlagenen, heute vorhandenen Flurstücke zugeschnitten, wie der Ausweisung \nder überbaubaren Flächen und der Anpflanzflächen zu entnehmen ist, die sich \nausnahmslos an den vorhandenen Flurstücken orientieren. Es ist also nicht so, dass \nwegen einer im Einzelfall hohen Flurstückgröße in Verbindung mit der durch \nBaugrenzen ausgewiesenen überbaubaren Fläche im Einzelfall eine nach dem \nBebauungsplan geplante zulässige Grundfläche nicht erreicht werden kann. Vielmehr \nist es so, dass die nach § 17 der Baunutzungsverordnung ohnehin höchstzulässige \nGrundflächenzahl 0,4, die hier für das ganze vom Bebauungsplan erfasste Gebiet \nfestgesetzt ist, infolge Festsetzung spezifisch grundstücksbezogener überbaubarer \nFlächen von vorneherein für eine Vielzahl von Grundstücken, darunter das der \nKlägerin, nie ausgeschöpft werden sollte.\n\n34\n\nAuch aus der Festsetzung einer Anpflanzfläche am südwestlichen \nGrundstückende lässt sich nichts für ein vom Bebauungsplan geplantes kleineres \nBaugrundstück ableiten. Nach den Ausweisungen handelt es sich um einen Teil der \nWohnbaufläche, die außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche liegt und \nbesonderen Nutzungsvorschriften unterworfen ist.\n\n35\n\nUnmittelbar beitragsrechtlich sind die Beschränkungen der baulichen \nAusnutzbarkeit durch Festsetzung von Baugrenzen und Anpflanzflächen deshalb \nunerheblich, weil sie sich nicht auf die satzungsrechtlichen Verteilungskriterien \nauswirken: Verteilungsmaßstab ist zum einen die Grundstücksfläche, d.h. bei \nGrundstücken im Bereich eines Bebauungsplans nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 EWS die \nFläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist. Das ist die \nin § 19 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung für die Ermittlung der zulässigen \nGrundfläche maßgebliche Fläche des Baugrundstücks, die im Bauland und hinter der \nim Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, Gemhlt. 1999, \n260.\n\n37\n\nAuch nicht überbaubare Grundstücksflächen gehören zum Bauland, namentlich \netwa Anpflanzflächen.\n\n38\n\nVgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB, BauNVO, 5. Aufl., § 19 BauNVO Rn. 4; \nKönig/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl., § 19 Rn. 13a; Fickert/Fieseler/ \nDetermann/Stühler, BauNVO, 10. Aufl., § 19 Rn. 6.\n\n39\n\nEs ist der Regelfall, dass ein Baugrundstück nicht vollständig überbaut werden \nkann. Dennoch erstreckt sich die durch die Anlage bewirkte Gebrauchswerterhöhung \nund damit der wirtschaftliche Vorteil auch auf die nicht überbaubare Fläche, denn \ndas Gesamtgrundstück wird dadurch erst baulich nutzbar.\n\n40\n\nNach § 14 Abs. 1 Nr. 1 EWS ist somit hier die gesamte aus den Flurstücken 195 \nund 196 gebildete Grundstücksfläche in die Veranlagung einzubeziehen, da sie \nvollständig im Bauland (allgemeines Wohngebiet) und hinter der \nStraßenbegrenzungslinie B. B1. -I1. liegt. Somit betreffen die dargestellten \nBeschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit das Verteilungskriterium \nGrundstücksfläche nicht. Gleiches gilt für das Verteilungskriterium der \nGeschossigkeit, da hier nach § 14 Abs. 2 Satz 1 EWS die im Bebauungsplan \nfestgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse maßgebend ist, nämlich ein \nGeschoss.\n\n41\n\nUnerheblich ist im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage, ob die Erhebung \ndes Beitrags in voller Höhe wegen Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit \nunbillig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 der \nAbgabenordnung ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies nicht die \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides zur Folge, sondern würde \nallenfalls einen Anspruch auf Billigkeitserlass nach sich ziehen.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 \n\n43\n\n- 15 A 2568/05 -, S. 14 des amtlichen Umdrucks; \n\n44\n\nUrteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, \n\n45\n\nNWVBl. 2002, 188 (190).\n\n46\n\nUnabhängig davon liegt aber auch eine sachliche Unbilligkeit im Sinne der \ngenannten Vorschrift nicht vor, da die Erhebung der Abgabe in dieser Höhe mit dem \nSinn und Zweck des Abgabengesetzes vereinbar ist. Ein Überhang des gesetzlichen \nTatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers ist nicht feststellbar, der \ngegebene Sachverhalt erfüllt den gesetzlichen Tatbestand, ohne dass die \nAbgabenerhebung den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft.\n\n47\n\nVgl. zum Begriff der sachlichen Unbilligkeit OVG NRW, Beschluss vom 15. \nSeptember 2006 - 15 A 3118/06 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 4. \nDezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190); Urteil vom 30. Oktober \n2001 - 15 A 5184/99 - NWVBl. 2002, 275 (277).\n\n48\n\nHier entspricht der auf die höhere Grundstücksfläche zurückzuführende höhere \nBeitrag dem erhöhten wirtschaftlichen Vorteil der abwassertechnischen Erschließung \ndes Baugrundstücks. Die beschränkte bauliche Ausnutzbarkeit entspricht den \nWertungen des Bebauungsplans.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n50\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-24/15-a-4328-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-24/15-a-4328-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253837","retrieved":"2026-07-09 02:17:16.625848+00:00"}}