{"status":"available","doknr":"OLD253836","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0624.15A285.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"15 A 285/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. Auf die im Berufungsrechtszug \nerhobene hilfsweise Klage wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides \nvom 5. Oktober 2006 verpflichtet, die Klägerin auf ihren Erlassantrag vom \n21. September 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin, die Kosten \nBerufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich liegenden \nFlurstücks 193 der Flur 92 der Gemarkung C. . Das 2.990 qm große Grundstück \nwar früher mit einer Tabakfabrik bebaut, die aus verschiedenen, zu unterschiedlichen \nZeiten errichteten Gebäuden bestand. Der Gesamtkomplex wird von 3 Straßen \nbegrenzt, nämlich der O. Straße im Westen, der Straße X. im Süden und der \nQ.-----straße im Osten. Entlang der Q.-----straße nach Norden schließt sich das \nebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Flurstück 192 an, das mit früher zur \nTabakfabrik gehörenden Häusern bebaut ist und im Norden an die P.----straße \ngrenzt. Alle Gebäude des Flurstücks 193 sind über Treppen und Gänge miteinander \nverbunden. Das Haus mit der höchsten Geschossigkeit weist sieben Geschosse auf. \nDie Räumlichkeiten in den Gebäuden sind an eine Vielzahl von Mietern, namentlich \nan Gewerbetreibende und Freiberufler vermietet. Wegen der Einzelheiten wird auf \nden Nutzungsplan der Beiakte 18 verwiesen. Stellplätze für die Grundstücksnutzer \nbefinden sich in einem Hof mit Zufahrt von der O. Straße, einer Parkgarage mit \nZufahrt von der X. und einem Parkdeck mit Zufahrt von der Q.-----straße .\n\n3\n\nIn der O. Straße, einer Fußgängergeschäftsstraße, befindet sich ein auch \nder Straßenentwässerung dienender Mischwasserkanal, der in der Zeit vor dem \nersten Weltkrieg hergestellt worden war. Er wurde in der zweiten Hälfte der \nneunziger Jahre saniert. Die Bauarbeiten wurden am 26. März 1998 abgenommen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 20. November 2002 setzte der Beklagte gegenüber der \nKlägerin für das Flurstück 193 einen Straßenbaubeitrag von 1.878,70 Euro für die \nSanierung des Entwässerungskanals in der O. Straße fest. Dabei legte er die \ngesamte Grundstücksfläche mit dem Maßfaktor von 175 % für Viergeschossigkeit \nund 50 % Artzuschlag für gewerbliche Nutzung bei einem Beitragssatz von \n0,2792563 Euro je Verteilungsanteil zugrunde. Den dagegen erhobenen \nWiderspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2005 \nzurück. \n\n5\n\nMit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen \nden Beitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Auch wenn man den \nBuchgrundstücksbegriff zugrunde lege, sei bei der hier gegebenen \nMehrfacherschließung eine Beschränkung der zu veranlagenden Fläche möglich und \nnötig. Das Flurstück 193 habe ursprünglich aus einer Vielzahl von Flurstücken, die \nüber einen Zeitraum von über 100 Jahren aufgekauft und einzeln bebaut worden \nseien, bestanden. Einzelne Gebäude seien wirtschaftlich komplett voneinander \ngetrennt und würden über unterschiedliche Treppenhäuser erschlossen. Auch die \nRegenwassereinleitung erfolge für die einzelnen Gebäude getrennt. Daher sei das \nFlurstück 193 nur teilweise von der O. Straße erschlossen. Selbst wenn man \ndie tatsächliche Bebauung außer Acht lasse, profitierten nicht alle Flächen des \nFlurstücks von der Ausbaumaßnahme. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten über die Erhebung von Ausbaubeiträgen nach § 8 \nKAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der O. Straße vom \n20. November 2002 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2005 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Nach der Satzung sei die Gesamtgrundstücksfläche \nzugrunde zu legen, da sie als Kerngebietsgrundstück genutzt werde. Auch könnten \nkeine wirtschaftlichen Einheiten im Sinne spiegelbildlicher Bebaubarkeit eines \nGrundstücks zwischen zwei Anbaustraßen gebildet werden, da es sich um einen \ngewachsenen und ineinander verwobenen Gebäudekomplex handele. Unabhängig \ndavon sei das Grundstück auch tatsächlich mehrfach erschlossen. Die Satzung sehe \ndafür keine Ermäßigung vor und müsse es auch nicht. Allenfalls könne an eine \nBilligkeitsentscheidung gedacht werden, die aber die Rechtsmäßigkeit des \nBescheides nicht berühre. Billigkeitsvoraussetzungen lägen darüber hinaus auch \nnicht vor, da das Grundstück bislang nur einmal wegen einer \nStraßenbaubeitragsmaßnahme veranlagt worden sei.\n\n11\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n12\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin. Mit Schreiben vom 21. September 2006 an den Beklagten hat die Klägerin \nbeantragt, einen Teilerlass auf dem Billigkeitswege im Hinblick auf den festgesetzten \nStraßenbaubeitrag zu gewähren. Dies hat der Beklagte mit Verfügung vom \n5. Oktober 2006 abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Ein Erlass komme nur \nin Betracht, wenn eine Dritterschließung in Rede stehe. Mit dem angefochtenen \nBescheid werde aber erstmals ein Ausbaubeitrag erhoben, nachdem im Übrigen \nzuletzt 1914 die Kosten der erstmaligen Herstellung der O. Straße über \nBeiträge abgerechnet worden seien. Somit handele es sich bei der streitigen \nVeranlagung um eine erste Veranlagung nach dem Kommunalabgabengesetz und \ninsgesamt nicht um die dritte Erhebung von Ausbaubeiträgen. Es liege aber auch \nkeine sachliche Unbilligkeit wegen der Dreifacherschließung vor. Das Grundstück \nweise die beträchtliche Größe von etwa 3.000 qm auf und sei mit einem \nGebäudekomplex bebaut, der sich nahezu über die gesamte Grundstücksgröße \nzwischen allen drei angrenzenden Straßen erstrecke. Diese Art der \nGrundstücksnutzung lasse die dreifache Erschließung als noch annähernd gleich \nvorteilhaft im Vergleich zu einer Ersterschließung erscheinen. Namentlich werde über \ndie O. Straße eine Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit zu einem Innenhof \neröffnet, der ansonsten nur über die beiden anderen Straßen und durch den \nBebauungskomplex erreichbar wäre. Allgemein werde gewerblich genutzten \nGrundstücken durch eine dritte Erschließungsanlage ein zusätzlicher \nungeschmälerter Erschließungsvorteil gewährt, weil sich die Nutzung durch diese \nzusätzliche Erschließungsanlage entsprechend uneingeschränkt verbessere. Den \ndagegen mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 erhobenen Widerspruch hat der \nBeklagte noch nicht beschieden. \n\n13\n\nMit Bescheid vom 26. Oktober 2007 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin \neinen Straßenbaubeitragsbescheid über 6.876,48 Euro wegen des Ausbaus der \nStraße X. erlassen. \n\n14\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Bei einer \nMehrfacherschließung sollte die Grundstücksfläche als wirtschaftliche Einheit \nzugrunde gelegt werden, die von der Erschließungsanlage bei natürlicher \nBetrachtung profitiert oder profitieren könne. Auch nur unter diesem Gesichtspunkt \nkönne man eine Abgeschlossenheit der einzelnen Grundstücksteile fordern. Hier \nseien die Gebäude O. Straße 20, X. 20 und allenfalls noch X. 18, nicht \naber die Grundstücke P.----straße und Q.-----straße erschlossen. Jedenfalls müsse \nein Teilerlass wegen der ungleichen Belastung durch eine Dreifacherschließung \ngewährt werden. Da die Länge der hier erneuerten O. Straße deutlich kürzer \nsei als die der beiden anderen Straßen könne der Beklagte allenfalls 1/3 des \nfestgesetzten Betrages verlangen. \n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu entscheiden, \n\n17\n\nhilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Oktober \n2006 zu verpflichten, den festgesetzten Ausbaubeitrag um 2/3 = 1.252,47 Euro im \nErlasswege zu mindern.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen und die im Wege der Klageänderung hilfsweise \nerhobene Teilerlassklage abzuweisen.\n\n20\n\nEr stimmt der Klageänderung zu und verweist für seine Anträge auf die in den \nangegriffenen Bescheiden gegebene Begründung.\n\n21\n\nAm 12. September 2006 hat der Berichterstatter das Grundstück in Augenschein \ngenommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift (Blatt 113 \nbis 116 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nSachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nzulässige Klage auf Aufhebung des Beitragsbescheides zu Recht abgewiesen. Er ist \nrechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er \nrechtfertigt sich aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von \nBeiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt C. vom \n16. August 1988 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes \nfür die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von \nAnlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Anlagen) und als \nGegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der \nerschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. \n\n24\n\nDie Voraussetzungen lagen vor. Mit der in Rede stehenden Baumaßnahme \nwurde ein nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit verschlissener Mischwasserkanal \nerneut hergestellt, sodass eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme in Form \nnachmaliger Herstellung der Straßenentwässerung vorliegt. Der nach Abzug des \nGrundstücksentwässerungsanteils verbliebene umlagefähige Aufwand wurde nach \n§ 3 Abs. 3 Nr. 5 zu 40 % auf die Beitragspflichtigen umgelegt. Zu Recht hat der \nBeklagte der Verteilung das gesamte klägerische Flurstück zu Grunde gelegt. Das \ngesamte Flurstück ist nämlich das beitragsrechtlich relevante Grundstück. \n\n25\n\nEin der Beitragspflicht unterliegendes Grundstück im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 \nKAG NRW ist die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer \ngehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt \nwerden kann. Ausgangspunkt ist aber das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der \nFälle sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zugleich auch \nwirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück \nzur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert \nwerden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Flurstück um eine \nwirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der \ntatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den \ntatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von \nrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem \nbestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art \nder baulichen Nutzung ab. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, S. 9 f. des \namtlichen Umdrucks. \n\n27\n\nDas hier in Rede stehende Flurstück 193 ist zwar mit fast 3000 m2 so groß, dass \neine Aufteilung in wirtschaftliche Einheiten in Betracht kommt. Die konkrete \nBebauung schließt dies aber aus: Die einzelnen Gebäude hängen - wie die \nAugenscheinseinnahme ergeben hat - baulich zusammen. Eine den \nBaugenehmigungen zu entnehmende Zuordnung bestimmter abgegrenzter \nGrundstücksteile zu bestimmten selbständigen Bauvorhaben kann nicht festgestellt \nwerden. \n\n28\n\nVgl. zu diesem einer Aufteilung in wirtschaftliche Einheiten entgegenstehenden \nGesichtspunkt OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, S. 10 f. des \namtlichen Umdrucks. \n\n29\n\nIm Gegenteil ergibt sich aus der Stellplatzberechnung, die Bestandteil der \nBaugenehmigung vom 16. Dezember 1986 ist, mit der der Umbau von Dachböden im \nGebäude O. Straße 20 und X. 20 zu Schulungsräumen genehmigt wurde, \ndass für die Nutzung des gesamten Flurstücks 193 Stellplätze berechnet und solche \nauf diesem Flurstück in drei Teilbereichen nachgewiesen wurden. Das belegt, dass \ndas gesamte Flurstück eine wirtschaftliche Einheit ist. \n\n30\n\nVgl. dazu, dass baulastgesicherte Stellplätze auf einem Nachbargrundstück das \nErfordernis eines Mindestmaßes rechtlicher Zusammengehörigkeit zweier \nBuchgrundstücke zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit begründen können, OVG \nNRW, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 15 A 4280/04 -, S. 3 f. \n\n31\n\nEine Zusammenfassung des Flurstücks 193 zu einer wirtschaftlichen Einheit mit \ndem ebenfalls der Klägerin gehörenden, historisch auch dem ehemaligen \nFabrikgelände zuzuordnenden und an der P. - und Q1.------straße gelegenen \nFlurstück 192 mit der Folge einer Vierfacherschließung ist nicht angezeigt und vom \nBeklagten daher auch zu Recht unterlassen worden. Dafür fehlt es am erforderlichen \nMindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit der Flurstücke.\n\n32\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 15 A 6852/95 -, NWVBl. \n1999, 25.\n\n33\n\nDie Berechnung des Beitrags ist jedenfalls nicht unter Verletzung der Rechte der \nKlägerin erfolgt. Im Gegenteil ist der Beitrag wohl zu niedrig festgesetzt, da nicht \ngemäß § 4 Abs. 9 Nr. 1 SBS auf die höchste Zahl der tatsächlich vorhandenen \nVollgeschosse abgestellt wurde.\n\n34\n\nVgl. zur Zulässigkeit einer solchen Regelung OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember \n2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190).\n\n35\n\nDie hilfsweise im Berufungsrechtszug erhobene Klage ist zulässig und zum Teil \nbegründet. Es handelt sich dabei um eine nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässige \nKlageänderung, da der Beklagte darin eingewilligt hat. Sie ist auch teilweise \nbegründet. Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch auf den begehrten Teilerlass um \n2/3 des festgesetzten Beitrags, aber die Ablehnung jeglichen Erlasses ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Mangels Spruchreife hat der \nBeklagte die Klägerin insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 VwGO). \n\n36\n\nNach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a KAG NRW i.V.m. § 227 der Abgabenordnung \nkönnen die Gemeinden Ansprüche aus dem Beitragsverhältnis ganz oder zum Teil \nerlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre. Eine zum \nErlass verpflichtende sachliche Unbilligkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn \nim Einzelfall die Erhebung der Abgabe in dieser Höhe mit dem Sinn und Zweck des \nAbgabengesetzes nicht vereinbar ist, wenn also mit anderen Worten ein Überhang \ndes gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist \nund der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die \nAbgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. \n\n37\n\nVgl. Beschluss vom 15. September 2006 - 15 A 3118/06 -, S. 2 des amtlichen \nUmdrucks; Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (190); \nUrteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (277). \n\n38\n\nBei einer Dreifacherschließung kann nach Lage des Falles eine solche sachliche \nUnbilligkeit der Beitragserhebung vorliegen und deshalb ein Anspruch auf Teilerlass \nbestehen. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2568/05 -, S. 14 des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 14. August 2000 - 15 A 3873/00 -, S. 4 f. des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 -, S. 7 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 17. April 1978 - II A 2014/75 -, OVGE 33, 223 (225 \nff.); ebenso für das bayerische Recht BayVGH, Urteil vom 11. April 2001 - 6 B \n96.522 -, Juris Rn. 25. \n\n40\n\nDas ist hier der Fall. Die Erhebung eines vollen Beitrags für das klägerische \nGrundstück zum Ersatz des Aufwands für die Ausbaumaßnahme an der O. \nStraße ist unbillig, weil sie nicht den Wertungen des § 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW \nentspricht, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind. Die volle \nVeranlagung ist so wenig vorteilsgerecht, dass sie unbillig ist. \n\n41\n\nDer wirtschaftliche Vorteil liegt bei einem Straßenausbau darin, dass der den \nAnliegern durch den Ausbau gewährte Gebrauchsvorteil hinsichtlich der Straße den \nGebrauchswert der Grundstücke erhöht. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, S. 6 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, NWVBl. 2004, \n106 (107). \n\n43\n\nAllerdings muss, wie sich auch § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG NRW ergibt, die \nEntsprechung von Beitrag und Vorteil nur \"annähernd\" gleich sein. Dies führt dazu, \ndass Grundstücke, die von zwei Anlagen erschlossen werden, etwa Eckgrundstücke, \nmit einfach erschlossenen Grundstücken gleich behandelt werden dürfen. Der \nAusbau jeder der beiden Straßen gewährt regelmäßig einen vollen wirtschaftlichen \nVorteil, weil der Gebrauchswert durch die umfassendere Erschließung von zwei \nSeiten entsprechend stärker gesteigert wird. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 15 A 95/05 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks; Beschluss vom 30. Juni 2004 - 15 B 577/04 -, NVwZ-RR 2005, \n451.\n\n45\n\nSelbst der Ausbau dreier erschließender Straßen vermag jeweils noch einen \nsolchen wirtschaftlichen Vorteil zu gewähren, wenn das Grundstück in seiner \nGesamtheit eine entsprechende Gebrauchswerterhöhung erfährt, wie es etwa bei \neiner einheitlichen gewerblichen Nutzung des Gesamtgrundstücks oder einer auf die \nMehrfacherschließung ausgerichteten architektonischen Gestaltung der Bebauung \nder Fall sein kann. \n\n46\n\nSo liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Grundstück ist mit einem Konglomerat \nunterschiedlicher Gebäude mit unterschiedlicher Nutzung bebaut, die nur lose \nzusammen hängen. Dass sie alle auf einem einzigen Flurstück angeordnet sind, \nberuht auf der früheren einheitlichen Nutzung des Gesamtgeländes zu Zwecken der \nZigarrenproduktion. Faktisch erstreckt sich die Erhöhung des Gebrauchswerts des \nGrundstücks durch den Ausbau der O. Straße nicht bis zur Fläche mit der \nBebauung am östlichen Teil der X. und an der Q1.------straße . Wenn auch ein \nDurchgang von der O. Straße bis zu jedem Teil des Grundstücks möglich ist, \nist der reale Wert der Erschließung durch die O. Straße doch auf die \nGrundstücksfläche mit der zu dieser Straße hin ausgerichteten Bebauung \nbeschränkt. Für die Nutzung der übrigen Grundstücksteile ist die Erschließung durch \ndiese Straße ohne Bedeutung. Daher wird durch den Ausbau einer der drei \nerschließenden Straßen jeweils der Gebrauchswert des Gesamtflurstückes nicht \nannähernd gleich erhöht wie bei einer einfachen Erschließung, so dass eine volle \nErhebung des Beitrags nicht vorteilsgerecht ist. Dabei kommt es entgegen der \nAuffassung des Beklagten nicht darauf an, ob es sich bei der hier in Rede stehenden \nVeranlagung um den ersten, zweiten oder dritten Straßenausbau handelt. \nMaßgebend ist vielmehr, dass kein Straßenausbau den Gebrauchswert des \nGesamtgrundstücks in vollem Maße erhöht. Daher ist für jeden Ausbau ein \nBilligkeitserlass zu gewähren. \n\n47\n\nAllerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erlass von zwei Dritteln des \nfestgesetzten Betrages. Dafür spielt die Länge der Straße von vorneherein keine \nRolle, da es um die Gebrauchswerterhöhung des Grundstücks durch den Ausbau \ngeht, die von der Straßenlänge unabhängig ist. Auch führt der Umstand, dass eine \nDreifacherschließung vorliegt, nicht dazu, dass nur ein Drittel des satzungsgemäß für \njeden Ausbau einer Straße anfallenden Beitrages billigerweise erhoben werden darf, \ndenn jedenfalls eine Doppelerschließung vermittelt - wie oben ausgeführt -\n grundsätzlich ebenso wie eine Einfacherschließung einen wirtschaftlichen Vorteil. \nBei der gegebenen Sachlage wäre daher, wenn bloß eine Erschließung von zwei \nSeiten in Rede stünde, die jeweils volle Beitragserhebung gerechtfertigt. Daher \nbesteht, wenn der Ausbau aller drei Straßen gleich behandelt werden soll, lediglich \nein Anspruch auf Reduzierung um ein Drittel, wobei es dem Beklagten - zumindest \nvor Ablauf der Festsetzungsfrist - unbenommen ist, eine möglicherweise zu geringe \nBeitragsfestsetzung (hier in Bezug auf die Geschossigkeit) im Rahmen der \nBilligkeitsentscheidung zu berücksichtigen.\n\n48\n\nAllerdings ist die Sache noch nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO. Bei dem Erlass handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, bei der \nInhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Rechtsbegriff der \nUnbilligkeit bestimmt werden. \n\n49\n\nVgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom \n13. Februar 1970 - GmS-OGB 3/70 -, BVerwGE 39, 355; ebenso für den Begriff der \nunbilligen Härte im Studiengebührenrecht OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2007 - \n15 A 5228/04 -, NWVBl. 2007, 352 (353).\n\n50\n\nDer Beklagte ist nicht gehindert, seinen Ermessensspielraum etwa auch dahin \nauszuüben, die Gesamtfläche des Flurstücks für die Berechnung des zu \ngewährenden Billigkeitserlasses jeweils einzelnen Straßen unter dem Gesichtspunkt \nzuzuordnen, welche Teilflächen vom Ausbau welcher Straße im Wesentlichen \ngebrauchswerterhöhend bevorteilt sind. Daher kann nur eine Verurteilung des \nBeklagten zur Neubescheidung ergehen. \n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-24/15-a-285-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-24/15-a-285-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253836","retrieved":"2026-07-09 02:17:16.534058+00:00"}}