{"status":"available","doknr":"OLD253832","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0624.12A1389.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"12 A 1389/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist unter \nkeinem der geltend gemachten Gesichtspunkte begründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das \nZulassungsvorbringen vermag nämlich nicht die jeweils für sich genommen \nentscheidungstragenden Annahmen zu erschüttern, dass die geltend gemachten \nEinbeziehungsansprüche daran scheitern, dass die Klägerin erstens nicht dargelegt \nund bewiesen habe, dass die einzubeziehenden Personen über die gem. § 27 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderlichen Grundkenntnisse der \ndeutschen Sprache verfügen und zweitens die Einbeziehung nicht gem. § 27 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG \"zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung\" erfolgen sollte, da es an \neinem rechtzeitig gestellten Antrag der Bezugsperson fehlte.\n\n4\n\nZur Frage, ob ihre Abkömmlinge W. B. und B1. B. ausreichende \nGrundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen, lässt sich die Klägerin mit ihrer \nBerufungszulassungsbegründung von vornherein nicht ein. \n\n5\n\nSoweit das Verwaltungsgericht eine Antragstellung \"zum Zweck der \ngemeinsamen Aussiedlung\" verneint hat, räumt die Klägerin mit ihrer \nZulassungsbegründung vom 11. Juni 2008 sogar selbst ein, dass eine \"gemeinsame\" \nAusreise der Bezugsperson und der Abkömmlinge mit ihren Ehegatten bis zum \nheutigen Tage niemals vorgesehen gewesen sei. Zu Unrecht hebt die Klägerin \ninsofern darauf ab, dass die seinerzeit geltende Rechtslage eine Antragstellung vor \nder Ausreise der Bezugsperson noch nicht vorgesehen habe. Das Gegenteil ist \nrichtig; schon nach der früheren Gesetzeslage setzte die Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides auch im Härtewege nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG a. F. grundsätzlich voraus, dass der Ehegatte oder der Abkömmling \nnoch vor Ausreise der Bezugsperson in deren Aufnahmebescheid zur gemeinsamen \nAusreise hätte einbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender \nAntrag gestellt war. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April \n2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 \nA 5680/98 -; Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -; Beschluss vom 24. März \n2006 - 12 A 5239/05 -; Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06 -, Beschluss \nvom 5. Februar 2008 - 12 A 2157/06 -.\n\n7\n\nAuch in dem von der Klägerin angeführten Verfahren, zu dem der diese \nRechtslage bestätigende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. \nOktober 2006 - 5 B 55.06 - ergangen ist, hatte sich die auf Einbeziehung ihrer \nAngehörigen in den ihr erteilten Aufnahmebescheid klagende Bezugsperson bereits \nvor dem 1. Januar 2005 - nämlich seit 1998 - in der Bundesrepublik Deutschland \naufgehalten.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2006 \n\n9\n\n- 2 A 4798/05 -.\n\n10\n\nDem von der Klägerin eingewandten Umstand, dass die Bezugsperson erst seit \nder Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 Inhaber des Einbeziehungsanspruches \nist, während antragsberechtigt zuvor die Einzubeziehenden selbst waren, kann \ndadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass Einbeziehungsanträge der \nAngehörigen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 dem Stammberechtigten unter \nbestimmten Voraussetzungen zugerechnet werden können. \n\n11\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 12 A 4479/06 - und \nvom 5. Februar 2008 \n\n12\n\n- 12 A 2157/06 -, jew. m.w.N..\n\n13\n\nDiese Voraussetzungen liegen vorliegend jedoch ersichtlich nicht vor, da der \nallein in Betracht kommende Aufnahmeantrag des Sohnes und der Enkelin der \nKlägerin erst nach deren Ausreise gestellt worden sind. \n\n14\n\nAuch die im Hinblick auf die Bedeutung des Beschlusses des \nBundesverwaltungs-gerichtes vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 - von der Klägerin \naufgeworfene Frage, ob ein Härtefall nicht wenigstens dann unter dem Gesichtspunkt \ndes Vertrauensschutzes in Betracht komme, wenn die Bezugsperson vor dem 1. \nJanuar 2005 überhaupt nicht berechtigt oder gar verpflichtet gewesen sei, einen \nEinbeziehungsantrag zu stellen, stellt sich angesichts der schon nach früherem \nRecht bestehenden Pflicht zur Antragstellung noch vor Ausreise der Bezugsperson \nund der Möglichkeit der Zurechnung von entsprechenden Anträgen der früher \nantragsberechtigten Einzubeziehenden erkennbar nicht. \n\n15\n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Klägerin kann es sich bei ihrem eigenen \nAufnahmeantrag, der ihrer persönlichen Aufnahme in die Bundesrepublik \nDeutschland im März des Jahres 1996 zugrunde gelegen hat, nicht um einen \nderartigen - ihr nunmehr zurechenbaren - Antrag auf Einbeziehung ihrer \nAbkömmlinge handeln. Soweit nach der früheren Rechtsprechung zur \n\"verfahrensbedingten Härte\", der seit der Änderung des Absatzes 1 zu § 27 BVFG \nzum 1. Januar 2005 ohnehin keine maßgebliche Bedeutung mehr zukommt,\n\n16\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 5 B 134.04 -; OVG NRW, Urteil vom \n26. Oktober 2005 \n\n17\n\n- 2 A 2383/05 -, Juris, sowie Beschlüsse vom 21. August 2006 - 12 A 698/05 -, \nvom 24. April 2007 \n\n18\n\n- 12 A 3608/06 - und vom 13. Februar 2008 - 12 A 4479/06 -,\n\n19\n\nein Aufnahmeantrag zwar unter allen in Frage kommenden rechtlichen Gesichts-\npunkten geprüft werden musste und insoweit ggfls. auch das Begehren des Auf-\nnahmebewerbers auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Ehegatten oder \nElternteils als ein Weniger umfasste, \n\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C \n\n21\n\n19.00 -, DVBl. 2001, 1527,\n\n22\n\nbeinhaltete die entsprechende Antragsauslegung durch das Bundesverwaltungs-\ngericht nicht auch eine Erweiterung des begünstigten Personenkreises auf nicht am \nVerfahren beteiligte Dritte. \n\n23\n\nDie Berufung ist danach auch nicht gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die von der Klägerin \naufgeworfene Frage,\n\n24\n\nob Personen, die als Spätaussiedler vor dem 1. Januar 2005 ohne die Ehegatten \noder Kinder aufgrund des erteilten Aufnahmebescheides eingereist sind und ab dem \n1. Januar 2005 erstmals die Einbeziehung der Abkömmlinge oder Ehegatten \nbeantragen durften, sich auf § 27 Abs. 2 BVFG berufen können,\n\n25\n\nhat vielmehr nach den obenstehenden Ausführungen bereits durch die \nRechtspre-chung auch des Bundesverwaltungsgerichts eine hinreichende Klärung \nerfahren.\n\n26\n\n Die von der Klägerin daran angeschlossene Frage,\n\n27\n\nob der vorgenannte Personenkreis - wenn ein Härtefall nicht feststeht - berechtigt \nsei, seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet zu nehmen und gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 \nBVFG einen Härtefallantrag auf Einbeziehung zu stellen, \n\n28\n\nstellt sich nach dem Sachverhalt im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht \nund läuft auf eine mit der Grundsatzrüge generell nicht erreichbare abstrakte \nRechtsaus-kunft hinaus.\n\n29\n\nEntsprechendes gilt, soweit die Klägerin das vom konkreten Fall losgelöste \nProblem behandelt wissen will, \n\n30\n\nob dann, wenn eine Person, die als Spätaussiedler zunächst ihren ständigen \nWohnsitz in Deutschland genommen hat, dann, wenn ihr Antrag auf Einbeziehung \ngem. § 27 Abs. 2 BVFG an den Härtefallvorschriften des § 27 Abs. 2 BVFG scheitert, \ndadurch dass sie ihren Wohnsitz wieder in den Aussiedlungsgebieten nimmt, so \nbehandelt werden muss, als ob der Wohnsitz dort ununterbrochen weiter bestanden \nhat und zwar mit der Folge, dass sie dann gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Antrag auf \nEinbeziehung der Abkömmlinge und Ehegatten stellen kann.\n\n31\n\nEtwas anderes gilt auch nicht deswegen, weil die Klägerin sich für ihr zukünftiges \nVerhalten auf eine Klageabweisung mit der Begründung angewiesen sieht, ein \nHärtefall läge nicht vor. Die Begründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. \n§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verschafft kein Anrecht gegenüber dem Gericht, dass \ndieses den - den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden - \nAnspruch auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BVFG mit einer be-\nstimmten Begründung in Abrede stellt. \n\n32\n\nVor diesem Hintergrund kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO aufgrund mangelhafter Begründung der Entscheidung wegen eines Verfah-\nrensfehlers zugelassen werden. Nicht mit Gründen versehen i. S. d. § 138 Nr. 6 \nVwGO ist eine Entscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass \ndie Entscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten \nüber die dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen \nzu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf \nihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Davon kann hier nicht die Rede sein. \nBezogen auf die entscheidungserheblichen Fragen ist die Urteilsbegründung weder \nbruchstückhaft noch unvollständig. Insoweit ist es namentlich nicht zu beanstanden, \ndass das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen in seinem Prozesskostenhilfe-\nbeschluss und in der zugehörigen Beschwerdeentscheidung des Senates Bezug \ngenommen hat. \n\n33\n\nVgl. Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 117 Rdn. 85, m. w N. aus \nder Rechtsprechung des BVerwG.\n\n34\n\nEine Bezugnahme wäre nur dann unzulässig, wenn sich - anders als hier - die \ntragenden Entscheidungsgründe nicht mehr zweifelsfrei ermitteln ließen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 - 4 C 18.00 -, NVwZ 2002, 730.\n\n36\n\nDass ist nicht etwa deswegen der Fall, weil die in Bezug genommenen \nBeschlüsse sich nicht mit den Fragen auseinandergesetzt haben, die die Klägerin mit \nihrer Zulassungsbegründung behandelt haben möchte. Wie im Rahmen es § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt, haben sich die Probleme, die die Klägerin aufwirft, aus \nder maß-geblichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht gestellt, um die Klage \nschlüssig ableh-nen zu können. Neues evtl. entscheidungserhebliches Vorbringen ist \nnach Ergehen des Senatsbeschlusses 12 E 117/08 vom 5. März 2008 nicht erfolgt. \nEin Begrün-dungsmangel liegt nicht bereits dann vor, wenn die Gründe einen \nBeteiligten lediglich nicht überzeugen bzw. von ihm als nur oberflächlich, sachlich \nunvollständig, unrichtig oder sonst fehlerhaft empfunden werden. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 Bl 187.98 -, NVwZ-RR 2000, \n257.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-24/12-a-1389-08","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-24/12-a-1389-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253832","retrieved":"2026-07-09 02:17:16.190690+00:00"}}