{"status":"available","doknr":"OLD253831","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0624.12A1209.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-24","aktenzeichen":"12 A 1209/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtes nicht zu erschüttern, die \ndurch die angefochtenen Bescheide erfolgte Ermessensentscheidung der Beklagten \nnach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur Rücknahme des die Erteilung \neines Staatsangehörigkeitsausweises ablehnenden Bescheides vom 22. Juli 1999 \nbeachte einerseits hinreichend die Rechtsauffassung des Gerichtes in seinem Urteil \nvom 28. Februar 2007 (10 K 4333/05) und sei andererseits auch im übrigen rechtlich \nnicht zu beanstanden. \n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin haben nämlich weder die Beklagte bei der \nNeubescheidung des Wiederaufnahmeantrags, zu dem sie durch das Bescheidungs-\nurteil vom 28. Februar 2007 verpflichtet worden ist, noch das Verwaltungsgericht bei \nder Überprüfung dieser Neubescheidung nach § 114 Satz 1 VwGO einen falschen \nMaßstab zugrundegelegt, weil sie die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts \naus dem Bescheidungsurteil nicht beachtet haben.\n\n5\n\nVgl. zur Rechtskraftwirkung des Bescheidungsurteils: BVerwG, Urteil vom 21. \nDezember 1967 - VIII C 2.67 -, BVerwGE 29, 1 (3/4).\n\n6\n\nDie Rechtsauffassung des Gerichtes ist zwar nicht nur aus dem Tenor der \nEntscheidung, sondern auch aus den Gründen zu ermitteln. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 \n\n8\n\n- 3 C 30.93 -, DVBl. 1995, 925.\n\n9\n\nDie Bindungswirkung bezieht sich allerdings nur auf die tragenden Gründe des \njeweiligen Bescheidungsurteils. Danach war vorliegend \"nicht nur das nicht \nunerhebliche private Interesse der Klägerin an einer materiell richtigen Entscheidung \ngegen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen \nBescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Juli 1999 in Gestalt deren \nWiderspruchsbescheid vom 27. Oktober 1999 sowie die bisher erlittenen Nachteile \nder Klägerin abzuwägen, sondern insbesondere auch in den Blick zu nehmen, dass \nes mit dem Cousin der Klägerin, Herrn B. L. , im Verfahren 10 K 3925/01 \neinen Vergleich geschlossen hat, und zu prüfen, inwieweit dieser zugunsten der \nKlägerin sprechen könnte.\"\n\n10\n\nMit Blick auf diese Vorgaben für die Ermessensausübung sind die von seiten der \nBeklagten erfolgte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials (Stoffsammlung), die \nden jeweiligen einzelnen Belangen zuteil gewordene Bewertung und die Abwägung \nder für mit den gegen eine Rücknahme sprechenden Gesichtspunkte untereinander \nnicht zu beanstanden, wobei im einzelnen Folgendes gilt:\n\n11\n\nZur Abwägung des nicht unerheblichen privaten Interesses der Klägerin an einer \nmateriell richtigen Entscheidung und der bisher von ihr erlittenen Nachteile gegen \ndas öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides \nder Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Juli 1999 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 ist im angefochtenen Bescheid vom \n3. August 2007 zugunsten der Klägerin ausgeführt, ihr Interesse an einer Änderung \nder Entschei-dung sei nachvollziehbar, da dies letztendlich für sie zum Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit führen könne. Im Widerspruchsbescheid vom 16. \nOktober 2007 führt die Beklagte zu den zu berücksichtigenden Belangen der \nKlägerin ergänzend aus, dass der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für sie \nvon erheblichem Interesse auch deshalb sei, weil bereits ihre Mutter und deren \nSchwestern sowie weitere Verwandte in der Bundesrepublik Deutschland lebten. \nAuch sie - die Klägerin - hätte dann die Möglichkeit, in Deutschland unbegrenzt \nAufenthalt zu nehmen. Dass die Beklagte bei der Zusammenstellung der zugunsten \nder Klägerin für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sprechenden Gesichtspunkte \nzusätzlich von ihr geltend gemachte Belange ignoriert hätte, ist im vorliegenden \nBerufungszulassungsverfahren weder substantiiert dargelegt worden noch sonst \nersichtlich.\n\n12\n\nDen vorstehend zugunsten der Klägerin für ein Wiederaufgreifen sprechenden \nAspekten ist von der Beklagten mit dem Ausgangsbescheid vom 3. August 2007 der \nUmstand gegenübergestellt worden, dass mit dem Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit durch die Klägerin nicht eine einheitliche Staatsangehörigkeit in \nder Familie verbunden sei, da sich der Erklärungserwerb nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts nicht auf ihre Kinder erstrecke. Für die \nAufrechterhaltung des Bescheids vom 22. Juli 1999 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 spreche insbesondere auch das \nöffentliche Interesse an Rechtsicherheit und Rechtsfrieden; immerhin sei die \nEntscheidung der Bezirksregierung Köln vom Verwaltungsgericht Düsseldorf und \ndem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen seinerzeit bei \ngleichem Sachverhalt bestätigt worden, so dass die Öffentlichkeit darauf habe \nvertrauen dürfen, dass das Verfahren erledigt sei. Die Aufrechterhaltung des nach \nAnsicht des Verwaltungsgerichts Köln rechtswidrigen Bescheides sei auch nicht \nschlechthin unerträglich. Eine solche Unerträglichkeit ergebe sich insbesondere nicht \naus der vom Verwaltungsgericht Köln angenommenen Rechtswidrigkeit des \nBescheides, da sonst Bestandskraft praktisch nie eintreten könne. Die Klägerin habe \nauch keine Gründe vorgetragen, die zwingend dafür sprächen, neu zu entscheiden. \nDie Aufrechterhaltung des ablehnenden Bescheides führe weder zu schlechthin \nunerträglichen Zuständen noch verstoße sie gegen die guten Sitten oder Treu und \nGlauben. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007 führt die Beklagte \nergänzend aus, dass das private Aufenthaltsinteresse der Klägerin nicht höher \neinzustufen sei als das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit, da die \nMöglichkeit, in der Bundesrepublik Deutschland Aufenthalt zu nehmen, durch die \nAufrechterhaltung der ablehnenden Entscheidung zur Staatsangehörigkeit nicht \nausgeschlossen werde, sondern im Aufenthaltsgesetz entsprechende \nVoraussetzungen geregelt seien, auf die die Klägerin in zumutbarer Weise verwiesen \nwerden könne. Auch stelle sich der Bescheid vom 22. Juli 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 keineswegs als offenkundig \nfehlerhaft dar, sondern sei ausweislich der dazu ergangenen Urteile nach damaliger \nAktenlage nicht nur durchaus vertretbar gewesen; erst die erneute Aussagen der \nMutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2007 hätten zu \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts geführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei. \n\n13\n\nDazu, ob der im Verfahren des Cousins der Klägerin, Herr B. L. , im \nVerfahren 10 K 3925/01 vor dem Verwaltungsgericht Köln geschlossene Vergleich \nzum Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zugunsten der Klägerin \nspricht, hat die Beklagte in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid die Auffassung \nvertreten, aus dem Abschluss dieses Vergleichs ergebe sich kein Grund für eine \nVerschiebung der Interessen zugunsten der Klägerin. Es handele sich bei dem \nVergleich um eine Maßnahme, die sich nach der damaligen Aktenlage im speziellen \nEinzelfall habe rechtfertigen lassen, während in den Verfahren anderer Cousins und \nCousinen der Klägerin negative Entscheidungen ergangen seien, etwa zu den \nWiederaufnahmeanträgen von F. Q. und E. F1. . Seien alle Verfahren \nvon Familienmitgliedern gleich einzustufen, hätten auch insoweit andere \nEntscheidungen ergehen müssen. \n\n14\n\nSoweit die Beklagte die gegenläufigen Interessen dahingehend abgewogen hat, \ndass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Ablehnungsbescheides \nvom 22. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 \ndas Interesse der Klägerin an einer erneuten Sachentscheidung überwiegt, ist dies \nnicht zu beanstanden. Die Argumentation der Beklagten in ihrem \nWiderspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007 entspricht der allgemeinen \nGrundregel, dass sich beide Interessen grundsätzlich gleichwertig gegenüberstehen, \nsofern dem anzuwendenden Recht keine andere gesetzliche Wertung zu entnehmen \nist. Enthält ein Gesetz keine ausdrückliche Regelung, aus der sich der Vorrang der \nmateriellen Gerechtigkeit über die Rechtssicherheit ergibt, so kann es ohne Verstoß \ngegen die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit bei der Abwägung dieser \nGrundsätze nur unter besonderen Umständen dahin ausgelegt werden, dass dieser \nVorrang besteht. Die Beklagte hat zu Recht ausgeführt, dass es im \nStaatsangehörigkeitsrecht eine solche Regelung nicht gebe. \n\n15\n\nVor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen \nUrteil vom 5. März 2008 zutreffend und mit überzeugenden Argumenten, auf die zur \nVermeidung unnötiger Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug \ngenommen wird, festgestellt, dass die vorstehend beschriebene Abwägung der \nBeklagten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist. \n\n16\n\nDie insoweit seitens der Klägerin erhobenen Vorwürfe gehen allesamt ins \nLeere.\n\n17\n\nZunächst hat das Verwaltungsgericht nicht etwa selbst eine \nErmessensentscheidung zu treffen, sondern nur die an § 40 VwVfG auszurichtende \nErmessenentscheidung der Beklagten zu prüfen. Es lässt insofern aber keine \nRechtsfehler erkennen, wenn der ordnungsgemäße Gebrauch des Ermessens dabei \nanhand allgemeiner Bewertungsgrundsätze für die Rücknahme rechtswidriger \nVerwaltungsakte kontrolliert wird - Verhältnis von materieller Gerechtigkeit zum \nGrundsatz der Rechtssicherheit, Bedeutung \"schlechthin unerträglicher\" Verhältnisse \nund einer \"offensichtlichen\" Rechtswidrigkeit -, anhand etwaiger Vorgaben des \nGesetzgebers - normativer Vorrang entweder für die Einzelfallgerechtigkeit oder die \nRechtssicherheit durch Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts - und schließlich \nanhand der Maßstäbe des Art. 3 GG Überlegungen zur Vergleichbarkeit der \nHandhabung des Falles des Cousins der Klägerin, Herrn B. L. , angestellt \nwerden, dem die Beklagte im Wege des gerichtlichen Vergleichs einen \nStaatsangehörigkeitsausweis zugebilligt hatte.\n\n18\n\nEntgegen der Annahme der Klägerin sind bei dieser Vorgehensweise die \nDirektiven für die Ausübung des Ermessens, die das Bescheidungsurteil vom 28. \nFebruar 2007 aufgestellt hat, nicht unbeachtet geblieben. Anders als die Klägerin \noffenbar meint, treten diese Leitlinien allerdings nicht an die Stelle der vorgenannten \nGrundregeln für eine ordnungsgemäße Ermessensbetätigung, sondern geben \nlediglich ergänzend bei deren Anwendung zwingend zu berücksichtigende Momente \nvor. \n\n19\n\nWenn das Verwaltungsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 28. Februar \n2007 das private Interesse der Klägerin an einer materiell-rechtlichen Entscheidung \nals \"nicht unerheblich\" bezeichnet hat, soll das nicht die Gewichtigkeit dieses \nBelanges im Verhältnis zum öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des \nbestands-kräftigen Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Juli 1999 in \nGestalt deren Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 1999 beschreiben, sondern \nnur die generelle - nicht zu vernachlässigende - Berücksichtigungsfähigkeit der \nInteressen-lage der Klägerin überhaupt. Dem hatte die Beklagte ersichtlich \nRechnung getragen, ohne dass das Verwaltungsgericht dies noch ausdrücklich hätte \nherausstellen müssen.\n\n20\n\nErlittene Nachteile, die es nach den Vorgaben des Bescheidungsurteils zu \nberücksichtigen gilt, können auch nur solche sein, die die Klägerin in \nnachvollziehbarer Weise geltend gemacht hat. Dass das Verwaltungsgericht solche \nbei seiner Abwägung ignoriert hätte, wird mit der Zulassungsbegründung jedoch \nnicht substantiiert dargelegt und drängt sich auch sonst nicht auf. Den Nachteil, \nanders als Mutter, Tanten und andere Verwandte bisher kein unbegrenztes \nAufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland zu besitzen, hat die Beklagte \nthematisiert.\n\n21\n\nWenn es im Bescheidungsurteil auf Seite 18 des Abdrucks heißt, dass keine \nErmessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin vorliege, liegt auch darin \nkeine auf ein bestimmtes Abwägungsergebnis abzielende Ausübungsdirektive im \nengeren Sinne. Es wird damit vielmehr lediglich zu verstehen gegeben, dass eine \nErmes-sensausübung nicht mangels berücksichtigungsfähiger Belange der Klägerin \nvon vornherein obsolet ist, sondern im Ansatz zu beiden Seiten offen durchzuführen \nist, was die Beklagte mit den genannten Erwägungen im Widerspruchsbescheid auch \ngetan hat.\n\n22\n\nDer Prüfauftrag des Verwaltungsgerichts, inwieweit der im Verfahren des \nCousins der Klägerin, Herrn B. L. , geschlossene Vergleich zugunsten der \nKlägerin sprechen könnte, gibt kein bestimmtes Ergebnis vor. Es bestehen keine \nZweifel daran, dass die Prüfungsanweisung des Verwaltungsgerichts mit der \nsinngemäß getroffenen und an Art. 3 Abs. 1 GG ausgerichteten Feststellung \nausgefüllt werden konnte, dass die vergleichsweise Erteilung eines \nStaatsangehörigkeitsausweises an den Cousin B. L. nur aufgrund der \nbesonderen Umstände des Einzelfalles erfolgt sei, von deren Vorliegen ausweislich \ndes Ausgangs der Wiederaufnahmeverfahren der Cousine F. Q. und des \nCousins E. F1. im Falle anderer Familienmitglieder - wie auch der Klägerin - \nnicht ausgegangen werden könne. Dass im Fall des Cousins B. L. eine \nnicht mit der Ausgangslage der Klägerin vergleichbare Konstellation vorgelegen hat, \nwird mit der Zulassungsbegründung nicht substantiiert in Abrede gestellt und \nbestätigt sich anhand der beigezogenen Gerichtsakte 10 K 3925/01 (VG Köln) als \nzutreffende Sachverhaltswürdigung. Denn abgesehen davon, dass es im Prozess \ndes Cousins nicht um das Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen \nVerfahrens, sondern unmittelbar um die Verpflichtung gegangen ist, ihm einen \ndeutschen Staatsangehörigkeitsausweise zu erteilen, wollen der Cousin und dessen \nMutter - anders als die Klägerin und deren Mutter - zusammen bis Mitte 1998 in \nWeißrussland und nicht in Russland gelebt und aufgrund damaliger \nKommunikationsschwierigkeiten erstmals gemeinsam Ende Juli 1998 von einer \nEinbürgerung der Großeltern nebst Familie im Jahre 1944 anläßlich eines \nDeutschlandaufenthaltes erfahren haben. Im Gegensatz dazu hatte die Mutter der \nKlägerin die Einbürgerung ihrer Eltern bereits in ihrem Aufnahmeantrag vom 27. Juni \n1995 erwähnt. Auf den Zeitpunkt Juli 1998 bezogen schien bei überschlägiger \nBetrachtung mit einem Schreiben vom 26. Oktober 1998 ein zweifelsfrei rechtzeitiger \nAntrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die deutsche Staatsbürgerschaft \nvorzuliegen, zu dem - ebenfalls anders als im vorliegenden Fall - das \nGeneralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in T. mit Schreiben vom 8. \nFebruar 1999 jedoch eine unrichtige Auskunft erteilt hatte, die ihrerseits nach Ansicht \ndes Gerichtes dem Cousin keinen Anlass geben brauchte, eine (weitere) Erklärung \nzum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abzugeben bzw. das entsprechende \nVerfahren weiterzuverfolgen. \n\n23\n\nVor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung auch \nnicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines in der mangelnden Beachtung der \ndurch das Bescheidungsurteil vom 28. Februar 2007 vorgegebenen \nRechtsauffassung liegenden Verfahrensmangels zugelassen werden. Dabei kann \noffen bleiben, ob ein Verstoß gegen § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ebenso wie der \ngegen § 144 Abs. 6 VwGO,\n\n24\n\nvgl. insoweit Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 132 Rnr. 21, m. w. N.,\n\n25\n\nüberhaupt einen Verfahrensmangel und nicht nur einen materiell-rechtlichen \nFehler darstellt, obwohl erstgenannte Vorschrift nicht die Autorität eines \nübergeordneten Gerichts, die sich aus dem Instanzenzug ergibt, institutionalisiert und \nspeziell vor diesem Hintergrund vermeiden soll, dass sich die Vorinstanz im Einzelfall \nnicht an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichtes hält, die der \nZurückverweisung zugrunde liegt. \n\n26\n\nVgl. zur besonderen Funktion des § 144 Abs. 6 VwGO insoweit: Neumann, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 144 Rnr. 67, m. w. N.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-24/12-a-1209-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-24/12-a-1209-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253831","retrieved":"2026-07-09 02:17:16.110578+00:00"}}