{"status":"available","doknr":"OLD253879","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0623.6B626.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-23","aktenzeichen":"6 B 626/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas Passivrubrum war von Amts wegen dahingehend umzustellen, dass nicht mehr das \nLand Nordrhein-Westfalen, sondern der Ennepe-Ruhr-Kreis Antragsgegner ist. Der \nAntragsteller ist nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der personalrechtlichen und \nfinanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts (Art. \n61 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember \n2007, GV.NRW, S. 662) auf den Antragsgegner als neuen Dienstherrn übergegangen. Soweit \ndas Verwaltungsgericht Arnsberg mit seiner Zwischenentscheidung vom 27. Dezember 2007- \n2 L 995/07 - zunächst vorläufig festgestellt hatte, dass der Antragsteller nicht auf den \nBeigeladenen, den neuen Antragsgegner des vorliegenden Verfahrens, übergegangen ist, sind \ndie Rechtswirkungen dieser Entscheidung mit dem Abschluss des genannten Verfahrens \ndurch Beschluss vom 6. Mai 2008 weggefallen. Die Funktionsnachfolge des Antragsgegners \nführt zu einem Parteiwechsel kraft Gesetzes (§ 173 VwGO in Verbindung mit §§ 239 ff. \nZPO). \n\n3\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 - 6 B 2649/06 - und Urteil vom 21. Juni \n2007 - 12 A 4088/05 -, jeweils m.w.N.\n\n4\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller hat die gegen den am 1. April 2008 \nzugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde zwar erst nach Ablauf \nder Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) am 17. April 2008 und \ndamit verspätet eingelegt. Ihm ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 \nAbs. 1, 2 VwGO zu gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, dass die Nichteinhaltung der \nBeschwerdefrist unverschuldet war. Soweit die bei dem Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers angestellte ReNO-Fachangestellte T. X. versehentlich den Schriftsatz \ntrotz des bevorstehenden Fristablaufs nicht per Telefax an das Verwaltungsgericht übersandt \nhat, hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, dass er durch entsprechende Anweisungen \nund Überwachung seiner Hilfspersonen das Erforderliche zur Verhinderung von \nFristversäumnissen getan hat. Er hat den Antrag auf Wiedereinsetzung binnen eines Monats \n(vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1, 2.HS VwGO) nach Wegfall des Hindernisses am 22. April 2008 \ngestellt und auch die versäumte Rechtshandlung innerhalb dieser Frist nachgeholt.\n\n6\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, \nauf deren Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, \nführen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das \nVerwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen \nden Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 19. Februar 2008 erhobenen Klage \nwiederherzustellen.\n\n7\n\nDie im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse des \nAntragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die \nVerfügung erhobenen Klage und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des \nBescheides geht zu Lasten des Antragstellers aus. Mit dem Beschwerdevorbringen werden \nkeine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen amtsärztlichen \nUntersuchungsanordnung vom 19. Februar 2008 geltend gemacht.\n\n8\n\nDie Untersuchungsanordnung ist nicht formell rechtswidrig. Dem steht nicht entgegen, \ndass das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg, nicht \nmehr der zuständige Dienstherr des Antragstellers ist, nachdem er mit Abschluss des \nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens - 2 L 995/07 - (VG Arnsberg) auf den Antragsgegner \nübergegangen ist. Es bestehen auch keine Bedenken, dass der Antragsgegner als neuer \nDienstherr das Verfahren fortführt. Es ist eine Funktionsnachfolge des neuen Dienstherrn \nauch im Hinblick auf das dem vorliegenden Streitverfahren zugrunde liegende \nRechtsverhältnis anzunehmen.\n\n9\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2007 und Urteil vom 21. Juni 2007, \njeweils a.a.O.\n\n10\n\nNach der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 (Art. 15 des \nGesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts, GV.NRW, S. 662) sind die \nKreise und kreisfreien Städte als untere Umweltschutzbehörden zuständig für die ihnen zum \n1. Januar 2008 übertragenen Aufgaben des Umweltschutzes. Das Gesetz zur Regelung der \npersonalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben \ndes Umweltrechts (Art. 61 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des \nUmweltrechts) sieht vor, dass das Land den Kreisen und kreisfreien Städten das zur Erfüllung \ndieser neu übertragenen Aufgaben erforderliche Fachpersonal zur Verfügung stellt (§ 1 Satz \n1) und dass die Beamten der Bezirksregierungen, die mit den übergegangenen Aufgaben \nbetraut sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Kreise und kreisfreien Städte übergehen \n(§ 2 Abs. 1). Die mit diesem umfassenden Übergang von Aufgaben und Personal verbundene \nFunktionsnachfolge führt dazu, dass regelmäßig auch noch nicht abgeschlossene Vorgänge \nvom Zuständigkeitswechsel mit erfasst werden. Für einen Ausnahmefall, wie etwa die in § 8 \nAbs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vorgesehene \nFortführung von anhängigen Zulassungsverfahren durch die ursprünglich zuständige Behörde, \nist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n11\n\nDer Rechtmäßigkeit der amtsärztlichen Untersuchungsanordnung steht nicht entgegen, \ndass zuvor kein betriebliches Eingliederungsmanagement im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX \nstattgefunden hat. Soweit in der Literatur vertreten wird, dass eine Zurruhesetzung bei \nNichtbeachtung der Vorgaben des § 84 Abs. 2 SGB IX rechtswidrig sei, ist schon nicht \nnachvollziehbar dargelegt, weshalb dies auch für die Anordnung einer amtsärztlichen \nUntersuchung gelten soll. Die amtsärztliche Untersuchung findet in einem selbstständigen, \nzeitlich vorgelagerten Verfahren statt und zieht insbesondere nicht zwingend die \nZurruhesetzung nach sich.\n\n12\n\nDer von der Beschwerde behauptete Ermessensfehler bei der Anordnung der \namtsärztlichen Untersuchung lässt sich nicht feststellen.\n\n13\n\nVgl. zum Ermessen bei der amtsärztlichen Untersuchungsanordnung BVerwG, Beschluss \nvom 17. September 1997 - 2 B 106.97 -, Juris, m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 10. Juni \n1974 - VI A 458/73 -, ZBR 1974, 362, und vom 18. Januar 1994 - 6 A 2652/92 -, n.v.\n\n14\n\nDer Antragsteller meint, aus den von ihm vorgelegten Attesten ergebe sich, dass seine \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen ausschließlich durch den Dienstherrenwechsel als \nsolchen bedingt seien. Innerhalb der Bezirksregierung Arnsberg wirke sich hingegen auch ein \nanderes Arbeitsumfeld nicht nachteilig auf seine gesundheitliche Situation aus. Es ist nicht \nerkennbar, dass der Antragsgegner die Atteste in dem vom Antragsteller dargestellten Sinn \nhätte verstehen müssen und insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen \nwäre. Ausweislich des ärztlichen Attestes des Dr. med. X1. L. (Akademische \nLehrpraxis der Universität X2. /I. ) vom 7. Dezember 2007 ist gerade auch eine \n\"stabile Arbeitsplatzbindung unter den bisher gewohnten Bedingungen und Einflüssen aus \npsychotherapeutischer Sicht medizinisch notwendig\". In dem Bericht des Leitenden Arztes \nder Klinik für Innere Medizin und Kardiologie des B. L1. Krankenhauses in F. Prof. \nDr. med. C. vom 7. Dezember 2007 wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass bei \neingreifenden Veränderungen des Arbeitsplatzes mit Krankheitsschüben zu rechnen sei. \nUnabhängig davon ist gerade die angeordnete Untersuchung geeignet, zur Klärung der \nnäheren Umstände einer möglichen Dienstunfähigkeit beizutragen.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich \ndaraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n17\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253879","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-23/6-b-626-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253879","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253879","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-23/6-b-626-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253879","retrieved":"2026-07-09 02:17:20.021561+00:00"}}