{"status":"available","doknr":"OLD253878","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0623.6B560.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-23","aktenzeichen":"6 B 560/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses für \nbeide Rechtszüge jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 \nVwGO auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDer Antrag, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das \nBeförderungsverfahren für die mit A 13 BBesO bewertete Stelle eines Sachbearbeiters im \nKriminalkommissariat 23 (Wirtschaftskriminalität) unverzüglich fortzuführen und über das \nBeförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden, \n\n5\n\nhat keinen Erfolg, weil es bereits an einem Anordnungsgrund fehlt. \n\n6\n\nDer Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO voraus, dass die Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden \noder drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Hier \ngelten darüber hinausgehend strengere Anforderungen, weil der Antragsteller mit der \neinstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache erstrebt. Bei antragsgemäßer \nEntscheidung würde dem in der Hauptsache zu verfolgenden Verpflichtungsantrag, das \nBesetzungsverfahren fortzuführen und erneut über die Vergabe der Stelle zu entscheiden, \nschon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Deshalb ist ein \nAnordnungsgrund nur gegeben, wenn wirksamer Rechtsschutz durch ein \nHauptsacheverfahren nicht erreichbar wäre, dem Antragsteller ohne den Erlass der \neinstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohten und er nach dem von \nihm glaubhaft gemachten Sachverhalt voraussichtlich im Klageverfahren obsiegen würde. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2003 - 6 B 2373/02 - m.w.N.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zur \nGewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht geboten. Um sicherzustellen, \ndass der Antragsteller bei einem Obsiegen in der Hauptsache den dort zu verfolgenden \nAnspruch durchsetzen kann, ist sie nicht erforderlich. Führt der Antragsgegner ein neues \nAuswahlverfahren mit einem geänderten Anforderungsprofil durch und wählt einen anderen \nBewerber als den Antragsteller aus, so hat dieser die Möglichkeit, den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung zu beantragen mit dem Ziel, die Besetzung der Stelle mit dem \nausgewählten Bewerber vorläufig zu verhindern. In einem solchen Rechtsschutzverfahren \nwäre bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung auch der Frage \nnachzugehen, ob der Antragsgegner das ursprüngliche Auswahlverfahren abbrechen und ein \nneues Auswahlverfahren durchführen durfte. \n\n9\n\nDie Verweisung des Antragstellers auf das Hauptsacheverfahren bringt auch sonst keine \nunzumutbaren Nachteile mit sich. Dass das Stellenbesetzungsverfahren ohne die beantragte \neinstweilige Anordnung erst nach einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren \nfortgeführt werden kann, begründet noch keinen solchen Nachteil. Die mit der Abwicklung \neines Klageverfahrens verbundene zeitliche Verzögerung ist regelmäßige Folge des in den \nVerfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltenden Verbots der Vorwegnahme der \nHauptsache und von dem Antragsteller hinzunehmen. \n\n10\n\nIm Übrigen fehlt es auch an einem Anordnungsanspruch, weil nicht davon ausgegangen \nwerden kann, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird. \nEr hat keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren fortführt. \n\n11\n\nDer Dienstherr kann ein eingeleitetes Auswahlverfahren in jedem Stadium abbrechen. \nDas ihm insoweit zustehende weite Ermessen ist nur durch das Erfordernis sachlicher Gründe \nfür die Abbruchentscheidung begrenzt. Liegt ein sachlicher Grund für die Beendigung des \nStellenbesetzungsverfahrens vor, werden schützenswerte Rechte der Bewerber nicht \nberührt.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112; OVG NRW, \nBeschluss vom 15. Mai 2006 - 6 A 604/05 -. \n\n13\n\nEin sachlicher Grund für den Abbruch eines Auswahlverfahrens kann auch darin zu sehen \nsein, dass das bisherige Anforderungsprofil unklar formuliert und daher missverständlich ist. \nIn einem solchen Fall kann vor allem nicht ausgeschlossen werden, dass potentielle Bewerber \ndurch die Formulierung des Anforderungsprofils von einer Bewerbung abgehalten worden \nsind, weil sie davon ausgehen mussten, die Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Es ist deshalb \nsachgerecht, wenn der Dienstherr das Auswahlverfahren abbricht und die Stelle mit einem \npräzisierten oder ggf. veränderten Anforderungsprofil neu ausschreibt. \n\n14\n\nDer Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass er das Auswahlverfahren aus den \nvorgenannten Gründen beendet hat. Die in der Ausschreibung vorgesehene Voraussetzung, \nder Bewerber müsse über eine „abgeschlossene Fortbildung Wirtschaftskriminalität\" \nverfügen, ist nicht eindeutig. Sie lässt nicht erkennen, ob der Bewerber an bestimmten \nFortbildungsveranstaltungen, etwa des Landesamts für Ausbildung, Fortbildung und \nPersonalangelegenheiten der Polizei NRW, teilgenommen haben muss, oder ob eine \n„abgeschlossene Fortbildung Wirtschaftskriminalität\" auch bei Teilnahme an anderen \nFortbildungsveranstaltungen vorliegen kann. Ebenfalls ist - wie der Fall des Antragstellers \nzeigt - unklar, unter welchen Voraussetzungen eine Fortbildung als „abgeschlossen\" \nanzusehen ist. Da sich insbesondere das Fortbildungsangebot des Landesamts für Ausbildung, \nFortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW im Laufe der Jahre verändert hat, \nerschließt sich aus der Ausschreibung nicht, welche Veranstaltungen ein Beamter besucht \nhaben muss, um die Fortbildung im Sinne der Ausschreibung abgeschlossen zu haben. Dafür, \ndass die von dem Antragsgegner benannten Gründe lediglich vorgeschoben sind, um den \nAntragsteller willkürlich vom Auswahlverfahren auszuschließen, ist nichts ersichtlich, zumal \nes derzeit keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Antragsteller bei einer erneuten \nAusschreibung der Stelle nicht dem potentiellen Bewerberkreis zuzuordnen ist.\n\n15\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der außerdem gestellte Antrag, dem \nAntragsgegner zu untersagen, die streitgegenständliche Stelle mit verändertem \nAnforderungsprofil neu auszuschreiben, ebenfalls keinen Erfolg haben kann. Auch insoweit \nfehlt es aus den dargelegten Gründen sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an \neinem Anordnungsgrund.\n\n16\n\nSchließlich rechtfertigt auch das Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht \nhabe Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es auf die Antragserwiderung keine hinreichende \nGelegenheit zur Stellungnahme gewährt habe, nicht die Aufhebung der erstinstanzlichen \nEntscheidung. Unabhängig davon, dass dem Antragsteller mehr als zwei Wochen zur \nVerfügung standen, um eine Stellungnahme abzugeben, wäre eine etwaige Verletzung von \nArt. 103 Abs. 1 GG jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt worden, da der Antragsteller \nsich inzwischen zu den Ausführungen des Antragsgegners hat äußern können.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen \nCharakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des sich aus diesen \nVorschriften ergebenden Wertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung \nmaßgebliche Rechtsschutzantrag hier auf die Vorwegnahme der Hauptsache und damit eine \nendgültige Entscheidung gerichtet ist. Der Senat hat insoweit die Festsetzung des Streitwerts \ndurch das Verwaltungsgericht von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 GKG).\n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-23/6-b-560-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-23/6-b-560-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253878","retrieved":"2026-07-09 02:17:19.948320+00:00"}}