{"status":"available","doknr":"OLD253877","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0623.6B466.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-23","aktenzeichen":"6 B 466/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der \ngegenwärtig dem Polizeipräsidium E. zugewiesenen Beförderungsstellen der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung \ndes Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet, soweit der Antragsteller eine Untersagung der \nStellenbesetzung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Beförderung begehrt. \nFür eine über den Zeitpunkt der Neubescheidung hinausgehende zeitliche Begrenzung der \neinstweiligen Anordnung fehlt es an einem Anordnungsgrund.\n\n4\n\nIm Übrigen ist die Beschwerde begründet. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu \nUnrecht vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. Er ist fälschlich davon ausgegangen, dass \neiner Beförderung des Antragstellers die Vorschrift des § 8 Abs. 7 Nr. 4 LVO Pol \nentgegensteht.\n\n5\n\nFür den Antragsteller ergibt sich die gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den \nRuhestand aus § 192 Abs. 3 LBG NRW. Danach verringert sich die für ihn durch die \nÜbergangsregelung des Art. 7 § 5 Abs. 3 des Zehnten Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814) modifizierte \nAltersgrenze nach § 192 Abs. 1 LBG NRW um ein Jahr, weil er fünfundzwanzig Dienstjahre \nim Wechselschichtdienst abgeleistet hat. Es steht nicht zur Disposition des Polizeibeamten, ob \ner diese abgesenkte Altersgrenze für sich in Anspruch nehmen will. Vielmehr hat der \nDienstherr die Regelung von Amts wegen zu beachten und auch ohne entsprechenden Antrag \ndes Polizeibeamten zu prüfen, ob ihre Voraussetzungen vorliegen. § 192 Abs. 3 Satz 1 LBG \nNRW ordnet die Verringerung der Altersgrenze für die Gruppe von Polizeibeamten, die \nfünfundzwanzig Dienstjahre Wechselschichtdienst absolviert haben, kraft Gesetzes an. Eines \nVollzugsaktes des Dienstherrn, der von einem Antrag des Beamten abhängen würde, bedarf \nes nicht. Liegen die erforderlichen Zeiten im Wechselschichtdienst - wie bei dem \nAntragsteller - unstreitig vor, tritt der Polizeibeamte bei Erreichen der sich aus § 192 Abs. 3 \nSatz 1 LBG NRW ergebenden Altersgrenze kraft Gesetzes in den Ruhestand. Der eindeutige \nWortlaut dieser Regelung lässt ein abweichendes Verständnis nicht zu, zumal der Gesetzgeber \nfür andere Fälle, in denen der Eintritt in den Ruhestand abweichend von § 192 Abs 1 LBG \nNRW erfolgen kann (§ 192 Abs. 2 und 4 LBG NRW), das Antragserfordernis ausdrücklich \nvorgesehen hat.\n\n6\n\n§ 192 Abs. 3 Satz 3 LBG NRW, wonach der Polizeibeamte die Zeiten im \nWechselschichtdienst nachzuweisen hat, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Die \nRegelung besagt nur, dass der Beamte im Zweifel die Voraussetzungen für die in aller Regel \nals begünstigend empfundene Verringerung der Lebensarbeitszeit nachweisen muss. Führt er \ndiesen Nachweis nicht, greift § 192 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW nicht ein, so dass die allgemeine \nAltersgrenze gilt. Der Gesetzgeber hat damit sichergestellt, dass sich die Altersgrenze auch in \nZweifelsfällen aus dem Gesetz ergibt. \n\n7\n\nDass der Antragsteller die nach § 192 Abs. 3 LBG NRW maßgebliche Altersgrenze für \nden Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2009 erreicht, rechtfertigt \ngleichwohl nicht die Annahme des Antragsgegners, er dürfe mit Blick auf § 8 Abs. 7 Nr. 4 \nLVO Pol nicht mehr befördert werden. Ob eine Beförderung des Antragstellers wegen der \ndort vorgesehenen Beförderungssperrfrist unzulässig ist, hängt nämlich davon ab, ob der \nAntragsgegner dem von dem Antragsteller am 11. Dezember 2007 gestellten Antrag auf \nVerlängerung der Lebensarbeitszeit entspricht. In diesem Fall würde die \nBeförderungssperrfrist erst mit Ablauf des 30. September 2008 beginnen.\n\n8\n\nWird der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Polizeibeamten nach § 192 Abs. 2 \nLVO NRW hinausgeschoben, verlagert sich auch der Zeitpunkt, in dem die \nBeförderungssperrfrist des § 8 Abs. 7 Nr. 4 LVO einsetzt. Das ergibt sich schon aus der \nFormulierung dieser Vorschrift, wonach es auf den \"Eintritt in den Ruhestand wegen \nErreichens der Altersgrenze\" ankommt. Das Eingreifen der Sperrfrist ist also von zwei \nVoraussetzungen abhängig: dem Erreichen der Altersgrenze und dem (dadurch bedingten) \nEintritt in den Ruhestand. Allein das Erreichen der allgemeinen Altersgrenze ist mithin \nfolgenlos. Bei einer Verlängerung der Lebensarbeitszeit ist deshalb für die Berechnung der \nSperrfrist auf den sich nach Maßgabe der Verlängerung ergebenden späteren Zeitpunkt des \nEintritts in den Ruhestand abzustellen. Ansonsten würde außerdem der innere Zweck der nach \n§ 8 Abs. 7 Nr. 4 LVO Pol auf zwei Jahre begrenzten Sperrfrist unterlaufen, denn nach der \nverordnungsrechtlichen Wertung soll eine Beförderung nur dann unzulässig sein, wenn der \nBeamte nicht wenigstens zwei Jahre in seinem Beförderungsamt tätig sein kann. \n\n9\n\nDer Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit ist für die Berechnung der für den \nAntragsteller geltenden Beförderungssperrfrist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil eine \nsolche Verlängerung, wie der Antragsgegner meint, derzeit noch nicht gewährt werden \nkönnte. Die auf die Vorgaben im Erlass des Innenministeriums NRW vom 28. Februar 2006 - \n45.2 - 26.04.01 - R - gestützte Weigerung des Antragsgegners, bereits jetzt über den Antrag \nauf Verlängerung der Lebensarbeitszeit zu entscheiden, ist rechtswidrig. \n\n10\n\nAufgrund der Regelung in dem vorgenannten Erlass, nach der dem Innenministerium \nNRW Anträge erst sechs Monate vor Beginn des Ruhestandes zur Genehmigung vorzulegen \nsind, spricht der Antragsgegner eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit nicht vor diesem \nZeitpunkt aus. Diese zeitliche Bindung mag im Allgemeinen nicht zu beanstanden sein. Sie \nerweist sich jedoch in ihrer Ausnahmslosigkeit als rechtswidrig. Sie lässt sich mit der den §§ \n192 Abs. 2, 8 Abs. 7 Nr. 4 LVO Pol zugrunde liegenden Wertung nicht uneingeschränkt in \nEinklang bringen, wonach die Beförderungssperrfrist auch bei verlängerter Lebensarbeitszeit \nauf einen Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand beschränkt sein soll. Die \nVerwaltungspraxis des Antragsgegners führt im Einzelfall dazu, dass ein Beamter über einen \nwesentlich längeren Zeitraum faktisch nicht befördert werden kann. Das zeigt der hier \nvorliegende Fall. Bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf ein Hinausschieben des \nEintritts in den Ruhestand kann der Antragsteller nicht befördert werden, weil der \nAntragsgegner ihm bis dahin die Sperrfrist entgegenhält, die sich unter Berücksichtigung der \ngesetzlichen Altersgrenze nach § 192 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW ergibt. Sofern der \nAntragsgegner dem Antrag auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit sodann sechs Monate vor \nEintritt des Antragstellers in den Ruhestand entspricht, kommt für ihn eine Beförderung nicht \nmehr in Betracht, weil er auch im Hinblick auf den danach für die Berechnung der Sperrfrist \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Sperrfrist unterläge. Damit bliebe der Antragsteller über einen \nZeitraum von insgesamt drei Jahren von einer Beförderung ausgeschlossen. \n\n11\n\nNach alledem kann der Antragsgegner das Beförderungsbegehren des Antragstellers \nderzeit nicht mit der Begründung ablehnen, dass er sich bereits in der Beförderungssperrfrist \nbefinde. Der darauf gestützte Ausschluss des Antragstellers aus dem Auswahlverfahren ist \nrechtswidrig, sodass der Antragsgegner die streitige Beförderungsstelle nicht besetzen darf, \nbis er über den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit und dessen \nBeförderung erneut entschieden hat. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 \nVwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten \nselbst trägt, da er keinen Antrag gestellt und sich daher dem Risiko einer Kostentragung nicht \nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, \nwobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der \nbegehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-23/6-b-466-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-23/6-b-466-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253877","retrieved":"2026-07-09 02:17:19.871055+00:00"}}