{"status":"available","doknr":"OLD253876","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0623.6A336.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-23","aktenzeichen":"6 A 336/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Antrag ist unzulässig, weil für die Fortsetzung des Verfahrens auf Zulassung \nder Berufung kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Der Rechtsstreit, der dem \nangefochtenen Urteil zugrunde liegt, hat sich in der Hauptsache erledigt. Der Kläger \nbegehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm ab dem 1. August 2003 eine \nAltersermäßigung im Umfang von drei Wochenunterrichtsstunden zu gewähren. Mit \ndem Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand am 1. August 2007 ist die \nUnterrichtsverpflichtung entfallen und übt der Kläger auch tatsächlich keine \nUnterrichtstätigkeit mehr aus, so dass die nach wie vor allein begehrte Gewährung \nder Altersermäßigung künftig nicht mehr in Betracht kommt.\n\n4\n\nVon der Möglichkeit, das Verfahren für erledigt zu erklären, hat der Kläger \nausdrücklich keinen Gebrauch gemacht.\n\n5\n\nOhne dass es danach noch darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass der \nAntrag auf Zulassung der Berufung auch in der Sache keinen Erfolg gehabt \nhätte.\n\n6\n\nAus den vom Kläger dargelegten Gründen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. \nDie vom Kläger angeführten Gründe, mit denen er der Sache nach die hinreichende \nsachliche Rechtfertigung des Wegfalls der Altersermäßigung bei Altersteilzeit in \nFrage stellen will, greifen nicht durch.\n\n7\n\nDer gegen den vom Verwaltungsgericht angeführten Kompensationsaspekt \nerhobene Einwand, der bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit gewährte 33%ige \nAufstockungsbetrag auf die monatlichen Nettobezüge sei nachträglich zu versteuern, \nist nicht richtig. Vielmehr handelt es sich um eine steuerfreie Leistung, die lediglich \nfür die Bemessung des Steuersatzes als einkommenserhöhend berücksichtigt \nwird.\n\n8\n\nSoweit dem Kläger die mit der Altersteilzeit verbundenen versorgungsrechtlichen \nVergünstigungen - neun Zehntel der regelmäßigen Arbeitszeit werden als \nruhegehaltsfähig anerkannt - offenbar nicht zu Gute kommen, da er bereits vor Antritt \nder Altersteilzeit die Kappungsgrenze erreicht hatte, ändert dies nichts daran, dass \nim Zusammenhang mit der Altersteilzeit regelmäßig solche versorgungsrechtlichen \nVorteile gewährt werden, die für den Beamten einen Vorteil darstellen und nach dem \nKonzept des Landes der Kompensation bedürfen.\n\n9\n\nNicht nachvollziehbar ist der Einwand, die vom Kläger im Rahmen der \nAltersteilzeit zu erbringende Pflichtstundenzahl betrage 15,75 Unterrichtsstunden. \nDiese lag vielmehr zunächst bei 12,25 Stunden und später infolge der allgemeinen \nPflichtstundenerhöhung bei 12,75 Stunden. Ebenso ist nicht nachvollziehbar, \nweshalb die Gewährung von gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung unveränderten \nBeihilfen im Krankheitsfall keine Mehrbelastung für das beklagte Land nach sich \nziehen soll.\n\n10\n\nSoweit sich der Kläger auf das Benachteiligungsverbot des § 78 g LBG NRW \nberuft, verkennt er, dass es die Fälle der Altersteilzeit ausdrücklich nicht erfasst. \nGründe dafür, diese Regelung hier gleichwohl heranzuziehen, hat der Kläger weder \ndargelegt noch sind solche ersichtlich.\n\n11\n\nEine sachwidrige Ungleichbehandlung von beamteten und angestellten Lehrern \nhat der Kläger mit der nicht näher begründeten Bezugnahme auf die Rechtsprechung \ndes Bundesarbeitsgerichts ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Davon abgesehen \nhat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. Oktober 2007,\n\n12\n\n- 2 C 16.06 -, ZBR 2008, 130 (132),\n\n13\n\nausdrücklich bestätigt, dass die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts auf \nbeamtete Lehrer nicht übertragbar sind. Nach dieser Entscheidung gebietet es der \nGleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht, die für teilzeitbeschäftigte ältere \nLehrer vorgesehene Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung auch \nLehrern in Altersteilzeit zu gewähren. Die Schlechterstellung von Lehrern in \nAltersteilzeit gegenüber anderen älteren Lehrern in Bezug auf die \nUnterrichtsermäßigung sei aufgrund besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorteile \nder Altersteilzeit sachlich gerechtfertigt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1, 3 \nGKG.\n\n16\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-23/6-a-336-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-23/6-a-336-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253876","retrieved":"2026-07-09 02:17:19.793977+00:00"}}