{"status":"available","doknr":"OLD253882","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0623.15A2963.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-23","aktenzeichen":"15 A 2963/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDem Stadtbetrieb X ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung der Stadt \nX. über die Anstalt des öffentlichen Rechts \"Stadtbetrieb X1. \" vom 10. \nFebruar 2004 die Aufgabe \"Bäderbetrieb\" übertragen. Er plante und verwirklichte \ninzwischen auch die Errichtung eines sogenannten Kombibades auf einem \nstädtischen Grundstück. Dazu beschloss der Beklagte am 29. September 2005 die \nAufstellung eines Bebauungsplans. Zur Finanzierung legte er fest: \"Der \nZuschussbedarf zur Realisierung des Badprojektes wird auf rund 500.000,00 Euro \nfestgeschrieben; innerhalb dieses Finanzrahmens ist durch die vom Rat eingesetzte \nProjektgruppe ein Bau- und Finanzierungsvorschlag zur abschließenden Erörterung \nim Fachausschuss und Rat zu entwickeln. ... Das Projekt wird ohne zusätzliche \nNeuverschuldung der Stadt, ohne Anhebung der Steuerhebesätze und ohne \nStreichung bereits im Investitionsprogramm eingeplanter Maßnahmen umgesetzt.\" \nDer Stadtbetrieb entwickelte einen Konzeptvorschlag mit zwei Varianten, die auf \neiner dreißigjährigen bzw. zwanzigjährigen Laufzeit des aufzunehmenden Kredites \nberuhten. Die Stadt betrieb unter anderem das Freibad Q.---straße und zwei \nLehrschwimmbecken, die sanierungsbedürftig waren.\n\n4\n\nDie Kläger sind Vertreter eines Bürgerbegehrens, das ein alternatives \nBäderkonzept verfolgt, nach dem statt der Errichtung des Kombibades das Freibad \nmodernisiert und mit einer Schwimmhalle versehen werden soll. Die Frage des \nBürgerbegehrens lautet: \"Soll das X. Freibad Q.---straße erhalten bleiben?\". \nZum Kostendeckungsvorschlag heißt es: \"Für die Umsetzung des Bäderkonzeptes \nhinsichtlich des Baus eines Kombibades im Gewerbegebiet werden zukünftig rund \n4 Mio. EUR bereitgestellt. Bei der Umsetzung eines alternativen Bäderkonzeptes -\n mit der Modernisierung des Freibades und dem Bau einer o.g. Schwimmhalle - kann \ndiese Summe entsprechend verwendet werden.\" Am 8. Dezember 2005 reichten die \nKläger die von 1.574 Personen unterzeichneten Unterschriftenlisten ein, von denen \ndie Verwaltung 1.294 bei 1.160 erforderlichen Unterschriften als gültig anerkannte. \nNach Beschlussfassung des Beklagten vom 26. Januar 2006 beschied der \nBürgermeister die Kläger durch Bescheid vom 30. Januar 2006 dahingehend, dass \ndas Bürgerbegehren mangels eines zulässigen Kostendeckungsvorschlages \nunzulässig sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte am 4. Mai \n2006 den Widerspruch zurück, dies wurde den Klägern durch Widerspruchsbescheid \nvom 8. Juni 2006 bekannt gegeben. \n\n5\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage der Kläger, mit der sie die \nVerpflichtung des Rates begehren, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \nfestzustellen. Sie haben vorgetragen: Der Kostendeckungsvorschlag sei zulässig, da \nder Rat selbst am 29. September 2005 über die Finanzierung des Kombibades \nentschieden und dabei einen jährlichen Zuschuss von 500.000 Euro festgesetzt \nhabe. Damit würden Zinsen und Tilgung eines Kredites abgedeckt. Der \nKostendeckungsvorschlag beabsichtige lediglich, dass die so freigemachten Mittel für \ndas Kombibad für das vom Bürgerbegehren favorisierte alternative Badkonzept \neingesetzt würden. Unabhängig davon könne die Einschaltung des Stadtbetriebes \nals Anstalt öffentlichen Rechtes die Zulässigkeit des Kostendeckungsvorschlags \nnicht in Frage stellen. Bis zum Bürgerbegehren sei überhaupt unbekannt gewesen, \ndass der Stadtbetrieb das Kombibad bauen solle. Auch sei fraglich, ob der \nStadtbetrieb ohne Einfluss seines Trägers handeln könne. Die Stadt sei Träger der \nAnstalt öffentlichen Rechtes und behalte dauernden Einfluss. Die Stadt habe die \nAnstalt errichtet und könne sie auch auflösen. Der Stadtbetrieb werde vom Träger \nbudgetiert. Auch kommunalverfassungsrechtlich sei es erforderlich, dass der Bürger \nüber die öffentlichen Einrichtungen, die der Stadtbetrieb betreibe, mitbestimmen \nkönne. Das Demokratiegebot verlange eine Steuerung und Verantwortung der \nGemeinde für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch den Stadtbetrieb. \n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt;\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters vom \n30. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bürgermeisters \nvom 8. Juni 2006 zu verpflichten, die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens \"Erhaltung \ndes Freibades Q.---straße \" festzustellen. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat vorgetragen: Der Kostendeckungsvorschlag sei unzulässig, da ungeklärt \nbleibe, wie die Sanierung und Modernisierung des Freibades finanziert werden solle. \nDie im Kostendeckungsvorschlag genannten 4 Millionen Euro stünden der Stadt \nnicht zur Verfügung. Der in Aussicht genommene Zuschuss von 500.000 Euro \njährlich für den Stadtbetrieb diene nicht der Kredittilgung und Deckung der laufenden \nUnterhaltskosten. Die Stadtbetriebe würden nicht von der Stadt budgetiert. Der von \nder Klägern unterstellte Einfluss der Gemeinde auf den Stadtbetrieb bestehe nicht. \nEin Kommunalunternehmen in Form der Anstalt öffentlichen Rechts habe einen \nweitreichenden Spielraum für eigenständiges agieren. Namentlich stehe der Stadt \nkein Weisungsrecht und kein Zugriff auf das Budget der Anstalt zu. Insofern habe der \nRat am 29. September 2005 fehlerhaft außerhalb seiner Zuständigkeit konzeptionelle \nEckdaten des Bäderkonzepts festgelegt. \n\n11\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n12\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechzeitig begründete Berufung der \nKläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholen und ergänzend \nausführen: Der Beklagte habe am 29. September 2005 mit dem in Aussicht \ngenommenen jährlichen Zuschuss von 500.000 Euro den Finanzbedarf von \n4.000.000 Euro für die Errichtung des Kombibades abgedeckt. Um die Umwidmung \ndieses Betrages gehe es. Selbst wenn es um die Finanzen der Stadtbetriebe als \nAnstalt öffentlichen Rechtes gehe, könnte dem Bürgerentscheid die Qualität einer die \nAöR bindenden Satzung gemäß § 114a Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung \nzugemessen werden. Auch könnten die Verantwortungsbereiche der Gemeinde auf \nder einen Seite und der von ihr getragenen Anstalt öffentlichen Rechts nicht in der \nvom Beklagten dargestellten Weise geschieden werden. Die Gemeinde trage die \nVerantwortung auch in finanzieller Hinsicht für die Anstalt nach der \nKommunalunternehmensverordnung. Es könne nicht zugelassen werden, dass die \nGemeinden vor einem Bürgerbegehren in die Anstalt öffentlichen Rechtes flüchteten, \nwie sie es etwa auch durch Delegation von Entscheidungen auf Ausschüsse \nversuchten. \n\n13\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n14\n\ndas angegriffene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu entscheiden.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt vor: Dem Kostendeckungsvorschlag könne nicht entnommen werden, \nwie der Sanierungsbedarf von 1,3 Millionen Euro und die Kosten der Errichtung einer \nSchwimmhalle für das Freibad finanziert sollten, da die dort angesprochenen vier \nMillionen Euro der Stadt nicht zur Verfügung stünden. Letztlich gehe dies nur durch \neinen Kredit seitens der Stadt oder durch einen Verzicht auf investive Maßnahmen. \nBeides werde im Kostendeckungsvorschlag nicht angesprochen. Gegenüber einem \nKredit, der langfristige finanzielle Bindungen bewirke, sei der jährlich Zuschuss von \n500.000 Euro für den Stadtbetrieb für den gemeindlichen Haushalt disponibel. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß \n§ 130a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dessen Voraussetzungen \nvorliegen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nzulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung des Beklagten, das \nBürgerbegehren für zulässig zu erklären, ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nDie Kläger haben keinen Anspruch gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) darauf, dass der Beklagte das \nBürgerbegehren für zulässig erklärt.\n\n21\n\nDas Bürgerbehren ist nämlich unzulässig, weil es entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 \nGO NRW keinen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag \nfür die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthält. Die Kosten der \nverlangten Maßnahme bestehen hier in den Aufwendungen, die erforderlich sind, um \ndas Freibad der Stadt zu modernisieren und eine Schwimmhalle zu bauen. Das \nBürgerbegehren geht selbst von Kosten in Höhe von 3,9 Millionen Euro aus. Dieser \nBetrag soll dadurch aufgebracht werden, dass die für das Kombibad bereit gestellten \nvier Millionen Euro \"entsprechend verwendet werden\", wie es im \nKostendeckungsvorschlag heißt. \n\n22\n\nZu Unrecht meinen die Kläger, mit dem Beschluss über einen Zuschuss von \n500.000,-- Euro jährlich für das Kombibad seien diese Kosten abgedeckt. Dieser \nZuschuss stellt keine \"bereit gestellten 4 Millionen Euro\" dar. Wenn dieser Zuschuss \nzur Finanzierung der verlangten Maßnahme hätte verwendet werden sollen, hätte er \nim Kostendeckungsvorschlag genannt werden müssen. Darüber hinaus hätte, wenn \nmit den 500.000,-- Euro jährlich die aufzuwendenden Kreditkosten abgedeckt werden \nsollten, im Kostendeckungsvorschlag zum Ausdruck gebracht werden müssen, dass, \nvon wem und in welcher Höhe ein Kredit aufzunehmen sein soll. Der \nKostendeckungsvorschlag verhält sich jedoch überhaupt nicht zu einer \nKreditaufnahme. \n\n23\n\nDer Kostendeckungsvorschlag, so wie er formuliert ist, wäre ein nach den \ngesetzlichen Bestimmungen durchführbarer Vorschlag, wenn die Stadt bestimmen \nkönnte, dass die angeblich bereit gestellten vier Millionen Euro zu dem Zweck des \nBürgerbegehrens verwendet werden sollen. Es waren jedoch weder vier Millionen \nEuro liquide Mittel im Haushalt der Stadt für das Kombibad bereit gestellt, noch hatte \ndie Stadt einen Kreditvertrag über vier Millionen Euro zur Finanzierung des \nKombibades geschlossen. Alleine die Anstalt öffentlichen Rechts \"Stadtbetrieb \nX1. \" wollte über einen von ihr abzuschließenden Kreditvertrag diese Summe \naufbringen. Somit ist der Kostendeckungsvorschlag nur durchführbar, wenn die Stadt \nüber diese \"bereit gestellten\" vier Millionen Euro, also über den im Vermögen des \nStadtbetriebs X. stehenden Kreditanspruch oder - im Falle erfolgter \nAuszahlung - über den daraufhin ausgezahlten Geldbetrag, verfügen könnte. Dafür \nist eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar. Über die Verwendung dieses Betrages \nsteht dieser Anstalt, nicht aber der Stadt X1. die Entscheidungsbefugnis zu. \n\n24\n\nGemäß § 114a Abs. 6 Satz 1 GO NRW wird die Anstalt von einem Vorstand in \neigener Verantwortung geleitet, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung der \nGemeinde etwas anderes bestimmt ist. Bestimmte Entscheidungen sind nach § 114a \nAbs. 7 GO NRW einem Verwaltungsrat zugewiesen. Nach § 114a Abs. 7 Satz 4 GO \nNRW unterliegt dieser im Falle des Satzungserlasses der Weisung des Rates. Die \nBeteiligung oder Erhöhung einer Beteiligung der Anstalt an anderen \nUnternehmungen oder Einrichtungen sowie deren Gründung und Rechtsgeschäfte \nzur Veräußerung von Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen bedürfen \ngemäß §114 a Abs. 7 Satz 5 GO NRW der vorherigen Entscheidung des Rates. \nKeiner der vorgenannten Mitwirkungsrechte des Rates wird bei einer Kreditaufnahme \ndurch die AöR und der Verwendung dieses Kredites durch die Anstalt ausgelöst. Die \nSatzung der Stadt X1. über die Anstalt des öffentlichen Rechts \"Stadtbetrieb \nX1. \" vom 10. Februar 2004 sieht keine weitergehenden Mitwirkungsrechte vor. \nSomit ist der Kostendeckungsvorschlag nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht \ndurchführbar. \n\n25\n\nDieses Erfordernis kann auch nicht mit Rücksicht darauf als erfüllt angesehen \nwerden, dass die Stadt Träger der Anstalt öffentlichen Rechts ist und diese \ngemeindliche Aufgaben wahrnimmt. Der Senat hat es allerdings für das Erfordernis \ndes § 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, dass ein Bürgerbegehren \"an Stelle des Rates... \nentscheiden\" muss, mit Rücksicht auf die Funktion des Bürgerbegehrens einerseits \nund das Verhältnis von Rat und Ausschüssen andererseits für ausreichend \nangesehen, wenn eine einem Ausschuss durch Satzung zur Entscheidung \nzugewiesene Aufgabe Gegenstand des Bürgerbegehrens ist. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2961/07 -, S. 17 f. des \namtlichen Umdrucks, allerdings dort schon zweifelnd für Entscheidungen, die in den \nAufgabenbereich einer Anstalt öffentlichen Rechts nach § 114a GO NRW fallen. \n\n27\n\nHier geht es jedoch nicht um die Frage, ob ein Bürgerbegehren eine Frage an \nStelle des Rates entscheiden soll. Nach Meinung beider Beteiligter kann der Rat über \ndie Modernisierung des Freibades und den Bau einer Schwimmhalle entscheiden, \nwenngleich diese Auffassung mit Rücksicht auf die dem Stadtbetrieb X1. \nsatzungsrechtlich übertragene Aufgabe \"Bäderbetrieb\" zweifelhaft ist. Hier steht in \nRede, ob der Kostendeckungsvorschlag nach den gesetzlichen Bestimmungen \ndurchführbar ist. \n\n28\n\nDie Durchführbarkeit des Kostendeckungsvorschlags kann auch nicht vor dem \nHintergrund bejaht werden, dass es die Stadt in der Hand hat, letztlich durch \nAuflösung der Anstalt auf ihr Vermögen zuzugreifen (vgl. § 28 der \nKommunalunternehmensverordnung), durch Satzungsänderung Weisungsrechte zu \nbegründen (§ 114a Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 6 und 7 GO NRW) oder, sollte dies \nzulässig sein, \n\n29\n\nvgl. dazu im verneinenden Sinne Lübbecke, Das Kommunalunternehmen, S. 120 \nff., allgemein zu den Kontroll- und Weisungsrechten S. 217 ff., \n\n30\n\nWeisungen nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GO NRW an die in den Verwaltungsrat \nentsandten Vertreter der Gemeinde zu erteilen. Mit dem Kostendeckungsvorschlag \nsoll sicher gestellt werden, dass die Bürger über Tragweite und Konsequenzen der \nvorgeschlagenen Entscheidung in finanzieller Hinsicht unterrichtet werden. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl. 2003, 312 \n(315). \n\n32\n\nSoll, wie hier, auf gemeindefremdes Vermögen zur Deckung der Kosten der \nverlangten Maßnahme zugegriffen werden, liegt ein nach den gesetzlichen \nBestimmungen durchführbarer Vorschlag nur dann vor, wenn er den Weg aufweist, \nwie dieses gemeindefremde Vermögen in Anspruch genommen werden kann. Nur so \nlässt sich überhaupt beurteilen, ob die vorgeschlagene Maßnahme finanzierbar ist. \nDarüber hinaus müssen den Bürgern außergewöhnliche Konsequenzen des \nKostendeckungsvorschlags, wie sie etwa die Auflösung der Anstalt als Mittel zur \nErlangung der Verfügungsgewalt über deren Vermögen darstellt, vor Augen geführt \nwerden.\n\n33\n\nDer Bürgerentscheid kann auch nicht selbst, wie die Kläger meinen, als \nsatzungsrechtliche Bestimmung angesehen werden, die die Organe der Anstalt \nöffentlichen Rechts nach § 114a Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Sätze 4 bis 7 GO NRW bindet. \nDem steht schon entgegen, dass der Kostendeckungsvorschlag keine \nBindungswirkung entfaltet, sondern lediglich aufzeigen soll, wie die verlangte \nMaßnahme gesetzeskonform finanziert werden kann. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, NWVBl. 2003, 312 \n(315). \n\n35\n\nEine Satzungsbestimmung muss aber bindend in Kraft treten. \n\n36\n\nAuch die allgemeine Überlegung der Kläger, dass sich die Stadt vor \nBürgerbegehren nicht in die Anstalt öffentlichen Rechts flüchten dürfe, vermag die \nZulässigkeit des Bürgerbegehrens nicht zu begründen. Es mag sein, dass durch \nAufgaben- und Vermögensverlagerung von der Gemeinde auf eine Anstalt \nöffentlichen Rechts Entscheidungsmöglichkeiten der Stadt und damit auch eines \nBürgerbegehrens qualitativ und quantitativ verringert werden. Für eine solche \n\"Auslagerung\" gemeindlicher Kompetenzen auf Dritte gibt es sicherlich nach dem \nDemokratieprinzip des Art. 28 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 2 der \nLandesverfassung Nordrhein-Westfalen Grenzen. Eine - unterstellt - unzulässige \nAuslagerung solcher gemeindlicher Kompetenzen würde aber das einfachrechtlich \ngewährte und verfassungsrechtlich nicht gebotene Bürgerbegehren nicht zulässig \nmachen. \n\n37\n\nSchließlich spielt es auch keine Rolle, ob die Kläger davon wussten, dass das \nKombibad nicht mit aus im städtischen Haushalt bereit gestellten vier Millionen Euro, \nsondern mittels Kreditaufnahme durch die Anstalt öffentlichen Rechts finanziert \nwerden sollte. Selbst die Verursachung eines solchen Irrtums durch - in der Tat nicht \nsorgfältig zwischen gemeindlichen und anstaltlichen Kompetenzen differenzierende - \nRatsbeschlüsse wäre unerheblich. Der Kostendeckungsvorschlag muss objektiv \ndurchführbar sein. Ein Bürgerbegehren mit einem zwar unverschuldet irrtümlich, aber \nobjektiv nicht durchführbaren Kostendeckungsvorschlag erfüllt seine nach \ndemokratischen Grundsätzen erforderliche Funktion, die Bürger über Tragweite und \nKonsequenzen der vorgeschlagenen Entscheidung in finanzieller Hinsicht zu \nunterrichten, nicht.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253882","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-23/15-a-2963-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253882","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253882","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-23/15-a-2963-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253882","retrieved":"2026-07-09 02:17:20.250941+00:00"}}