{"status":"available","doknr":"OLD253909","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0620.15B788.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-20","aktenzeichen":"15 B 788/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat sieht davon ab, eine Umstellung des Passivrubrums auf den \nOberbürgermeister anzuregen. Zwar ist dieser statt des Rates im \nKommunalverfassungsstreit passiv legitimiert, da die Zahlung von Zuwendungen und \ndie Zuweisung bestimmter Sitze im Ratssaal nicht vom Rat, sondern vom \nOberbürgermeister zu fordern sind. Dieser und nicht der Rat lehnte daher auch die \nAnerkennung als Gruppe mit Schreiben vom 10. März und 16. April 2008 ab. Mit dem \nOberbürgermeister und nicht dem Rat besteht Streit über den Gruppenstatus. Die \nBehebung des Mangels ist aber nicht angezeigt, da der erhobene Anspruch auch der \nSache nach nicht besteht.\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht die im \nBeschwerderechtszug weiter verfolgten Anträge, \n\n4\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, dem \"X. H. \" im Rat der \nStadt X1. , bestehend aus den Antragstellern, bis zur erstinstanzlichen \nEntscheidung über deren Antrag auf Zuerkennung des \"Gruppenstatus\" und auf \nGewährung von finanziellen Zuwendungen gemäß § 56 GO aus Haushaltsmitteln ab \ndem 01.03.2008 Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen \nfür die Geschäftsführung in Höhe von monatlich 2.283,78 Euro allgemeine Mittel und \nin Höhe von monatlich 6.030,67 Euro Personalkostenzuschuss zu gewähren und den \nAntragstellern nebeneinander liegende Plätze bei Ratssitzungen zuzuteilen, \n\n5\n\nzu Recht abgelehnt hat. Der Antrag ist nicht aus den im Beschwerderechtszug \nvorgebrachten, allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Die Antragsteller haben keinen \nAnordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der \nZivilprozessordnung) glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, \ndass die Antragsteller einen der erhobenen Ansprüche haben. \n\n6\n\nIm Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht \nfestgestellt werden, dass die Antragsteller einen im Hauptsacheverfahren zu \nverfolgenden Anspruch auf finanzielle Zuwendungen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) haben. Danach \ngewährt die Gemeinde u.a. Gruppen Zuwendungen zu bestimmten Aufwendungen. \nNach den hier maßgeblichen Teilen des § 56 Abs. 1 GO NRW ist eine Gruppe eine \nfreiwillige Vereinigung von mindestens zwei Ratsmitgliedern, die sich auf der \nGrundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst \ngleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Das Vorliegen der \nGruppeneigenschaft muss für den Zuwendungsanspruch positiv feststehen, wofür \ndiejenigen, die den Zuwendungsanspruch geltend machen, die materielle Beweislast \ntragen. \n\n7\n\nWie sich aus dem gesetzlichen Erfordernis, dass sich die Ratsmitglieder \nzusammengeschlossen \"haben\" müssen, ergibt, entsteht die Gruppeneigenschaft \nnicht schon mit der bloßen - auch bereits rechtlich verfestigten - Absicht, eine Gruppe \nzu bilden. Vielmehr muss der Zusammenschluss bereits verwirklicht sein. Weiter \nergibt sich aus der finalen Präposition \"zu\" möglichst gleichgerichtetem Wirken, dass \ndie Gruppeneigenschaft nicht davon abhängt, dass ein so gleichgerichtetes Wirken \nauf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung bereits vorliegt. \nAllerdings folgt daraus, dass dieser Zweck dem Zusammenschluss zugrunde liegen \nmuss.\n\n8\n\nDiese Voraussetzung ist ohne weiteres gegeben bei einem Zusammenschluss, \nder aus Personen besteht, die für ein und dieselbe Partei oder Wählergruppe bei der \nWahl angetreten sind. Hier ergibt sich bereits aus dem Parteizusammenschluss bzw. \ndem mitgliedschaftlich organisierten Zusammenschluss der Wahlberechtigten zum \nZwecke gemeinsamer Wahlvorschläge (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 des \nKommunalwahlgesetzes), dass ein Zusammenschluss von aufgrund solcher \nWahlvorschläge Gewählten zum Zwecke möglichst gleichgerichteten Wirkens auf der \nGrundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung erfolgt. Eines weiteren \nIndizes durch Verwirklichung des beabsichtigten Zwecks bedarf es dann nicht.\n\n9\n\nAn dieser von vorneherein gebotenen Annahme der erforderlichen \nZweckbestimmung bei einem Zusammenschluss auf Vorschlag bestimmter Parteien \nund Wählergruppen Gewählter fehlt es allerdings bei Ratsmitgliedern, die nicht auf \nder Grundlage von Wahlvorschlägen derselben Partei oder Wählergruppe gewählt \nwurden. Nach der Einführung eines Anspruchs auf Zuwendungen für Gruppen drängt \nes sich bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung auf, dass nach diesem \nZeitpunkt im Laufe einer Wahlperiode im Einzelfall auch solche Zusammenschlüsse \ngebildet werden, die in Wirklichkeit nicht die Absicht möglichst gleichgerichteten \nWirkens auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung verfolgen, \nsondern lediglich darauf zielen, finanzielle Vorteile oder auch eine Verstärkung ihrer \nRechtsposition für die Verfolgung individueller politischer Ziele der einzelnen \nRatsmitglieder zu erlangen. Ob der erforderliche Zeck verfolgt werden soll, bemisst \nsich allgemein nach den Vereinbarungen im Rahmen des Zusammenschlusses und \nihrer tatsächlichen Anwendung sowie den Bekundungen der Mitglieder des \nZusammenschlusses, soweit sich die Erklärungen als glaubhaft erweisen. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 15 B 2713/04 -, NWVBl. 2005, \n213.\n\n11\n\nIm Rahmen der angesprochenen Beweislast reicht hier die bloße Bekundung der \nAbsicht gleichgerichteten Wirkens eines anspruchstellenden Zusammenschlusses \nebenso wenig aus wie vereinzelte gemeinschaftliche Aktionen. Vielmehr muss sich \naus den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls der zuverlässige Schluss \nergeben, dass der Zusammenschluss nachhaltig auf das gleichgerichtete \nZusammenwirken ausgerichtet ist.\n\n12\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze kann das erforderliche Merkmal hier nicht \nfestgestellt werden: Der Zusammenschluss der auf der Grund von Wahlvorschlägen \nverschiedener Parteien und Wählergruppen gewählten Antragsteller soll nach dem \nSchreiben der Antragsteller vom 6. März 2008 an den Oberbürgermeister am \n25. Februar 2008 erfolgt sein, also gut vier Monate nach Einführung des Anspruchs \nauf Zuwendungen an Gruppen. Zuvor war die Antragstellerin zu 1. - nach ihrer \nBehauptung aus Krankheitsgründen - für zwei Jahre den Sitzungen des Rates fern \ngeblieben. Erst seit 2008 nimmt sie wieder an den Ratssitzungen teil. An \nverwertbaren Indizien für das erforderliche Merkmal liegen lediglich ein \nEckpunktepapier der Gruppe und die vereinsrechtliche Gründung einer \nentsprechenden Wählergemeinschaft vor, der auch ein Bezirksvertretungsmitglied \nangehört. Tatsächliches gleichgerichtetes Wirken als Indiz für den erforderlichen \nZweck ist in Form einer großen Anfrage im Rat und einer Website des X2. \nH1. festzustellen. Weiter will die Antragstellerin zu 1. politische \nAktivitäten in Form der Unterstützung einer Elterninitiative und der Prüfung von \nJugendamtsunterlagen entfaltet haben.\n\n13\n\nUnabhängig von der Frage, ob insoweit nicht eine einfache Tätigkeit als \nRatsmitglied vorliegt, kann bei einer Gesamtschau dieser Vorgänge nicht mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass das erforderliche \nMerkmal für eine Gruppeneigenschaft vorliegt: Allein die verbalen Bekundungen \nvermögen - wie oben ausgeführt - die notwendige Überzeugung vom Vorliegen des \nMerkmals nicht zu begründen. Das verwirklichte gleichgerichtete Wirken ist zu \nmarginal, um einen hinreichend zuverlässigen Schluss auf das Merkmal zu erlauben. \nZwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass zukünftig ein hinreichend sicherer \nSchluss auf den Zweck des Zusammenschlusses möglich wird. Es kann zur Zeit aber \nebenso wenig ausgeschlossen werden, wenn es nicht sogar als naheliegender \nanzusehen ist, dass in Wirklichkeit ein finanzieller Zweck der wahre Grund des \nZusammenschlusses ist. Diese Unaufklärbarkeit geht zu Lasten der \nAntragsteller.\n\n14\n\nMangels feststellbarer Gruppeneigenschaft kommt auch ein im \nHauptsacheverfahren zu verfolgender Anordnungsanspruch auf nebeneinander \nliegende Sitze im Ratssaal nicht in Betracht. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-20/15-b-788-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-20/15-b-788-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253909","retrieved":"2026-07-09 02:17:22.435657+00:00"}}