{"status":"available","doknr":"OLD253935","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0619.7A2053.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"7 A 2053/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung \neines Carports auf ihrem in L. -S. gelegenen Grundstück M.----straße \n2.\n\n3\n\nBei dem Grundstück der Kläger handelt es sich um ein Eckgrundstück. Es grenzt \nan die Südwestseite der X. Straße und die Nordwestseite der M1.---straße . Die \nX. Straße führt in Verlängerung der von Nordwesten kommenden I.----straße - \nder Hauptgeschäftsstraße des Zentrums von S. - nach Südosten in den \nStadtteil X1. . Rd. 200 m nordwestlich des Grundstücks der Kläger zweigt von der \nX. Straße spitzwinklig die nach Süden führende T. Straße ab. Die \nStraßenrandbebauung an der Südwestseite der X. Straße bis zum Grundstück \nder Kläger an der Einmündung der M1.---straße ist durchgehend von der X. \nStraße abgerückt; die nicht exakt einheitlichen Abstände der Straßenfronten von der \nGehweghinterkante betragen zumeist ca. 5 m. Auch an der Südwestseite der \nFortsetzung der X. Straße hält die Straßenrandbebauung über die rd. 70 m vom \nGrundstück der Kläger entfernte Einmündung der Siegfriedstraße hinaus bis zu den \nknapp 200 m vom Grundstück der Kläger entfernten Häusern X. Straße 38 bis 40 \neinen Abstand um 5 m von der Gehweghinterkante ein. Mit den Häusern Nr. 38 und \n40 beginnt ein knapp 100 m langer Bereich, in dem die Straßenrandbebauung bis an \nden Bürgersteig heranrückt. Die Bereiche, die den von der Straße abgerückten \nHäusern zur X. Straße hin vorgelagert sind, weisen zahlreiche befestigte \nStellplätze sowie Eingangsüberdachungen, Mülltonnen und Werbeschilder auf. Auch \ndie Straßenrandbebauung an der dem vorgenannten Bereich gegenüber liegenden \nNordostseite der X. Straße ist durchgehend von der Straße abgerückt. Die \nStraßenfronten dieser Häuser, die teilweise mit Vorbauten versehen sind, halten \ngleichfalls nicht identische Abstände von der Straße ein, die jedoch jeweils zumindest \neinige Meter betragen.\n\n4\n\nDie Bebauung an der M1.---straße , die vom Eckgrundstück der Kläger auf rd. \n150 m Länge zur T. Straße führt, hält an beiden Straßenseiten Abstände zum \nGehweg ein, die zumeist bei rd. 5 m liegen. Diese Häuser weisen verschiedene \nkleinere Vorbauten auf. Dem letzten vor der Einmündung in die T. Straße \ngelegenen Haus an der Südostseite der M1.---straße (M1.---straße 13) ist eine bis \nzur Hinterkante des Bürgersteigs reichende begrünte Treppenkonstruktion \nvorgelagert.\n\n5\n\nMit Bauantrag vom 9. Dezember 2004 - beim Beklagten eingegangen am \n16. Dezember 2004 - beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für \ndie Errichtung eines Carports. Nach den zur Genehmigung gestellten Bauvorlagen \nsoll der Carport auf rd. 5 m Länge den dem Haus der Kläger zur X. Straße hin \nvorgelagerten Freiraum einnehmen, der bereits derzeit zum Abstellen von zwei \nKraftfahrzeugen genutzt wird. Zur M1.---straße hin soll der Carport ca. 3,5 m vor die \nAußenwand des Hauses vortreten. Er soll - über die Befestigung am Haus hinaus - \nvon drei frei stehenden Pfosten getragen und mit einem Pultdach mit Neigung zur \nX. Straße versehen werden. Das Pultdach soll nach der zur Genehmigung \ngestellten Baubeschreibung eine Dachhaut aus Alu-Wellblech aufweisen, die von \neiner Stahlkonstruktion getragen wird. Am Haus der Kläger soll es eine Höhe von ca. \n3,50 m aufweisen und an der Gehweghinterkante der X. Straße eine solche von \nca. 3 m.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 26. April 2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag mit der \nBegründung ab, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die \nmaßgebliche Umgebung werde dadurch geprägt, dass die Bebauung an der X. \nStraße - von den Häusern Nr. 2 bis Nr. 32 - und an der M1.---straße eine faktische \nBaugrenze mit einem Abstand von ca. 5 m zur Straßenbegrenzungslinie aufweise; \ndie Errichtung des Carports außerhalb dieser Baugrenzen füge sich nicht in die \nUmgebung ein. Den hiergegen von den Klägern am 19. Mai 2005 eingelegten \nWiderspruch wies die Bezirksregierung L. mit Widerspruchsbescheid vom \n17. März 2006 als unbegründet zurück. Sie führte insbesondere aus, die von den \nKlägern angeführten Vergleichsfälle seien zu weit vom Antragsgrundstück entfernt; \nvom Vorhaben würde auch eine negative Vorbildwirkung für vergleichbare Bauten \nauf anderen Grundstücken an der M1.---straße und der X. Straße ausgehen.\n\n7\n\nZur Begründung ihrer am 20. April 2006 erhobenen Klage haben die Kläger \ninsbesondere vorgetragen, der Beklagte habe die maßgebliche Umgebung zu eng \ngezogen. Es gebe in S. zahlreiche Fälle, in denen zwischen den Häusern und \ndem Gehweg bauliche Anlagen vorhanden seien wie z.B. befestigte Stellplätze, \nCarports u.a.m.. Die Bebauung weise ferner keine einheitlichen Baugrenzen auf. Von \nihrem Vorhaben seien auch keine negativen Vorbildwirkungen zu erwarten; es füge \nsich vielmehr harmonisch in die Umgebung ein.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26.4.2005 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 17.3.2006 zu verpflichten, \nihnen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports gemäß Antrag vom \n16.12.2004 für das Grundstück M1.---straße 2 in L. -S. , Gemarkung S1. \n-Land, Flur 66, Flurstück 45, zu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat sich insbesondere auf die ablehnenden Bescheide bezogen.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die maßgebliche Umgebung \nhinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche erfasse die M1.---\nstraße und die X. Straße bis zur Kreuzung mit der T1.--------straße bzw. H.---------\n----straße . Hier sei die Bebauung einheitlich um rd. 5 m von der Straße \nzurückgesetzt; der Anbau an das Haus M1.---straße 13 sei als singulärer \nFremdkörper außer Acht zu lassen. In diese Bebauung füge sich der Carport nicht \nein. Er würde wegen seiner exponierten Lage auch den optischen Eindruck der \nbetroffenen Straßenabschnitte verändern und könne als weithin sichtbares Vorbild \nweitere vergleichbare Vorhaben in der näheren Umgebung nach sich ziehen.\n\n14\n\nAuf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 14. März 2008 die \nBerufung zugelassen. Die Kläger haben rechtzeitig einen Antrag gestellt und die \nBerufung begründet. Sie tragen in Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen \nVorberingens insbesondere vor, das Verwaltungsgericht habe die maßgebliche \nUmgebung zu eng abgegrenzt. Ab dem Haus X. Straße 38 änderten sich die \nVerhältnisse keineswegs prägend. Die Häuser an der X. Straße wiesen keine \neinheitlichen Abstände zwischen der Straßenfront und dem Beginn des Bürgersteigs \nauf. In S. gebe es ferner zahlreiche Carports, Garagen und andere Anlagen, \ndie die vordere Baugrenze überschritten. Bei einer uneinheitlichen \nBebauungsstruktur wäre es bei entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 5 \nBauNVO fehlerhaft, einzelne Nebenanlagen zuzulassen, anderen hingegen ohne \nsachlichen Grund die Genehmigung zu versagen.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n17\n\nDer Beklagte hat im Berufungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich zur \nSache nicht geäußert.\n\n18\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Widerspruchsvorgangs der \nBezirksregierung , der Bauakte des Beklagten sowie der von den Klägern \nvorgelegten Unterlagen und Lichtbilder ergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nGemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann der Senat mit Einverständnis der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen, weil das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Kläger \nbauplanungsrechtlich unzulässig ist.\n\n22\n\nDie bauplanungsrechtliche Prüfung richtet sich hier nach § 34 BauGB, weil der \nStandort des strittigen Vorhabens zwar nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans, wohl aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils \nliegt. Strittig ist dabei allein, ob sich das Vorhaben hinsichtlich des in § 34 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB genannten Merkmals der \"Grundstücksfläche, die überbaut werden \nsoll\", in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Diese Frage ist - mit dem \nBeklagten und dem Verwaltungsgericht - zu verneinen.\n\n23\n\nDie rechtlichen Kriterien dafür, wie die bei der Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB maßgebliche \"nähere Umgebung\" einzugrenzen ist, hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend näher umschrieben. Insbesondere hat es zutreffend \ndarauf abgestellt, der Bereich der näheren Umgebung könne bei den verschiedenen \nTatbestandsmerkmalen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durchaus unterschiedlich weit \nreichen und sei gerade bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche \nregelmäßig enger zu ziehen als etwa bei der Art der baulichen Nutzung. Ebenso \nentspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass eine einheitliche Bebauungsstruktur \nhinsichtlich des betrachteten Tatbestandsmerkmals bewirken kann, dass \nangrenzende anders strukturierte Bebauung nicht mehr zur maßgeblichen \nUmgebung gehört. Dabei hängt der Grenzverlauf der näheren Umgebung nicht \ndavon ab, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche \nTrennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt \nist.\n\n24\n\nZu letzterem vgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74.03 -, JURIS-\nDokumentation.\n\n25\n\nGemessen an diesen Maßstäben scheiden nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, \nden der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat an Hand des \numfangreichen vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterials vermittelt hat, die \nStandorte von (vergleichbaren) Anlagen an anderen Straßen als der M1.---straße \nund der X. Straße, auf die sich die Kläger in erster Linie beziehen, als \nBestandteile der \"näheren\" Umgebung des strittigen Vorhabens aus. Sie sind vom \nGrundstück der Kläger aus schon nicht wahrnehmbar und vermögen damit die \nstädtebaulich relevanten Sichtachsen, in denen das Grundstück der Kläger liegt und \nauf die das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, nicht zu prägen. Von der \nBebauung entlang der X. Straße gehört nur die Bebauung an der Südwestseite \nder Straße zur näheren Umgebung. Die Straße weist ihrerseits eine beachtliche \nBreite, halbseitig mit alleeartigem Charakter, auf, so dass die weitgehend hinter \nBaumbestand gelegenen Straßenfronten der Bebauung an der Nordostseite nicht auf \ndie zumeist 25 m entfernten gegenüber liegenden Fronten der Häuser an der \nSüdwestseite prägend einwirken. Schließlich reicht die maßgebliche nähere \nUmgebung an der Südwestseite der X. Straße nur vom Haus Nr. 2 im Norden \n(neben der Einmündung der T. Straße) bis zum Haus Nr. 36 im Süden. Die \nStraßenrandbebauung an diesem insgesamt über 350 m langen Abschnitt der X. \nStraße ist dadurch gekennzeichnet, dass sie durchgehend einen deutlichen Abstand \nvon mehreren Metern zum Gehweg der Straße einhält. Dass der Abstand weit \nüberwiegend nur ca. 5 m beträgt, bei einzelnen Häusern aber auch etwas größer \noder geringer ist, ändert nichts an dieser städtebaulich als Einheit erscheinenden \nStruktur, die gerade an den dem Senat vorliegenden Lichtbildern deutlich wird. \nDemgegenüber beginnt mit dem Haus Nr. 38 in Richtung Süden abrupt ein anderer, \nnämlich auf beachtlicher Länge bis unmittelbar an den Gehweg heranreichender \nBebauungsbereich. Auch dieser Versprung der Fronten der Straßenrandbebauung \nwird an dem vorliegenden Lichtbildmaterial deutlich, nach dem die Bebauung ab dem \nHaus Nr. 38 als eine um mehrere Meter nach vorn - zur Straße hin - gezogene neue \nBauzeile erscheint.\n\n26\n\nIn dieser näheren Umgebung ist das strittige Vorhaben - was seinen Standort \nund damit die \"Grundstücksfläche, die überbaut werden soll\", angeht - jedenfalls im \nmaßgeblichen Umgebungsbereich an der X. Straße ohne Vorbild. Es rückt in der \nhier durch deutliche Freiräume zum Straßengelände von zumeist um 5 m \ngekennzeichneten Umgebung erstmals bis unmittelbar an die Straßenbegrenzung \nheran und überschreitet damit die - wenn auch nicht exakt auf einer geraden Linie \nliegende - vordere Baugrenze deutlich. Zulässig kann es im hier gegebenen nicht \nbeplanten Innenbereich damit nur dann sein, wenn es trotz Überschreitung des aus \nder näheren Umgebung abzuleitenden Rahmens keine bodenrechtlichen \nSpannungen verursacht.\n\n27\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, BRS 62 \nNr. 101 m.w.N..\n\n28\n\nLetzteres trifft hier nicht zu. Der Beklagte und das Verwaltungsgericht sind im \nErgebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Zulassung des strittigen Vorhabens \nder Kläger bodenrechtliche Spannungen verursachen würde.\n\n29\n\nBei der Prüfung bodenrechtlicher Spannungen kann allerdings nicht \nvernachlässigt werden, dass es sich bei dem hier zur Genehmigung gestellten \nCarport bezogen auf die Hauptnutzung des Grundstücks der Kläger durch ein \nWohnhaus um eine Nebenanlage handelt. Nebenanlagen, die - wie Carports - nach \nLandesrecht in den Abstandflächen zulässig sind oder zugelassen werden \nkönnen\n\n30\n\n- zur abstandrechtlichen Privilegierung von Carports vgl.: OVG NRW, Beschluss \nvom 9. Oktober 2007 - 10 A 159/07 -, JURIS-Dokumentation -,\n\n31\n\nsind außerhalb der durch (faktische) Baugrenzen markierten überbaubaren \nGrundstücksflächen nicht generell unzulässig. In beplanten Gebieten, in denen § 23 \nAbs. 5 BauNVO unmittelbar anwendbar ist, können sie von der Bauaufsichtsbehörde \nnach pflichtgemäßem Ermessen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen \nzugelassen werden. Im nicht beplanten Innenbereich scheidet eine \nErmessensentscheidung der Bauaufsichtsbehörde hingegen aus, denn im Rahmen \ndes § 34 Abs. 1 BauGB ist eine gebundene Entscheidung zu treffen.\n\n32\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174.\n\n33\n\nDie materiellen Maßstäbe des § 23 Abs. 5 BauNVO, nach denen bei der \nErmessensentscheidung vor allem die städtebaulichen Folgen einer Zulassung von \nNebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu beachten sind, \nsind jedoch auch bei der hier vorzunehmenden Prüfung der bodenrechtlichen \nSpannungen von Bedeutung.\n\n34\n\nVgl.: BayVGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 CS 04.3461 -, JURIS-\nDokumentation.\n\n35\n\nInsoweit ist im vorliegenden Fall - bezogen auf die X. Straße - von \nBedeutung, dass die zwischen der vorderen Baugrenze und der Straßenbegrenzung \nliegenden Freiflächen zwar verschiedentlich bereits mit untergeordneten baulichen \nAnlagen belegt sind, wie der Berichterstatter des Senats im Einzelnen vor Ort \nfestgestellt hat. Dabei handelt es sich jedoch weitgehend um Anlagen, die - wie \nbefestigte Stellplätze oder befestigte Plätze für Mülltonnen - sich im Wesentlichen auf \ndem Erdboden befinden oder - wie Einfriedungen - allenfalls geringe Höhen \nerreichen. Einzelne höhere Anlagen, wie die hier vorhandenen Werbeanlagen, \nerscheinen als untergeordnete Solitäre in dem jeweiligen Freiraum. Soweit \nschließlich einzelne Gebäude Vorbauten aufweisen, treten diese - wie \nEingangsüberdachungen o.ä. - als untergeordnete, den Freiraum vor dem Gebäude \nnur teilweise in Anspruch nehmende Gebäudeteile in Erscheinung.\n\n36\n\nDemgegenüber würden mit der Zulassung von Carports erstmals von ihren \näußeren Umgrenzungen her voluminöse bauliche Anlagen entstehen, die praktisch \ndie gesamte Tiefe des Freiraums von der Gebäudefront bis zur Straßenbegrenzung \neinnehmen, und zwar bis etwa zur Höhe eines Geschosses. Bezogen auf das \nstädtebauliche relevante Kriterium des Ortsbilds (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), zu \ndem auch das Straßenbild gehört, hätten solche Anlagen eine bislang nicht \ngegebene Beeinträchtigungsqualität. Sie würden im Ergebnis dazu führen, dass die \nderzeit deutlich von der Straße abgerückten Gebäudefronten der \nStraßenrandbebauung als im Erdgeschoss praktisch bis an die Straßenbegrenzung \nherangezogen erscheinen würde. Das Straßenbild würde sich insgesamt deutlich \nverengen und seine im hier interessierenden Bereich noch gegebene Großzügigkeit \nund Weite deutlich verlieren.\n\n37\n\nDieser Wertung steht nicht entgegen, dass der hier konkret zur Genehmigung \ngestellte Carport seiner baulichen Ausgestaltung nach eher filigran vorgesehen ist, \nwie die Kläger bei der Ortsbesichtigung des Berichterstatters des Senats \nhervorgehoben haben. Auch die Zulassung eines solchen Carports hätte \nVorbildwirkung für Carports aller Art, die mit den unterschiedlichsten, mehr oder \nweniger massiven Dachformen üblich sind. Bauplanungsrechtlich können solche \nAnlagen hinsichtlich ihrer optisch relevanten Ausgestaltung über § 34 BauGB nicht \ngesteuert werden, sondern lediglich über entsprechende Festsetzungen in \nBebauungsplänen. Schließlich hat die Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter \ndes Senats auch bestätigt, dass in der hier maßgebenden Umgebung die weit \nüberwiegende Mehrheit der Grundstücke X. Straße 2 bis 38 so tiefe Freiräume \nzwischen den Gebäudefronten und dem Gehweg aufweist, dass sich dort ohne \nweiteres Carports zum überdachten Schutz von Kraftfahrzeugen anlegen lassen. All \ndies bestätigt, dass die Zulassung des strittigen Vorhabens auf Grund der von ihm \nausgehenden Vorbildwirkung städtebaulich beachtliche, nur durch Planung zu \nbewältigende Spannungen für die maßgebliche Umgebung an der X. Straße \nhervorrufen würde.\n\n38\n\nOb dies auch bezogen auf die M1.---straße gilt, wofür manches spricht, bedarf \nnach alledem keiner weiteren Erörterung, da das strittige Vorhaben bereits mit Blick \nauf die Bebauung an der Südwestseite der X. Straße bauplanungsrechtlich \nunzulässig ist.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-19/7-a-2053-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-19/7-a-2053-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253935","retrieved":"2026-07-09 02:17:24.483518+00:00"}}