{"status":"available","doknr":"OLD253933","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0619.7A1392.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"7 A 1392/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für den Neubau \neines Lebensmitteldiscounters auf dem in L. gelegenen Grundstück Gemarkung \nQ. , Flur 37, Flurstücke 2289, 2290 und 2291 (im Nachfolgenden \"Baugrundstück\" \ngenannt).\n\n3\n\nDas Baugrundstück liegt östlich des E. Hafens in einem nach Nordwesten \nspitz zulaufenden Dreieck, das im Südwesten vom Q1. L1.----weg , im Nordosten \nvon der T. Straße und im Südosten von der Straße Am T1. sowie einer \nneben dieser Straße verlaufenden Bahnstrecke umschlossen wird. In dem Dreieck \nbefinden sich nördlich des derzeit brach liegenden Baugrundstücks ein \nDiscountmarkt (Firma LIDL) sowie im Übrigen eine Tankstelle, ein Metallbaubetrieb \nund Büros. Das Gelände südwestlich des Q1. L2.----wegs bis zum Becken des \nE. Hafen ist weitgehend für Betriebe des Metall- und Holzhandels genutzt; \nnordöstlich der T. Straße - dem vorgenannten Dreieck gegenüber - befinden \nsich vornehmlich Büronutzungen. Rund 500 m südöstlich des Baugrundstücks - \njenseits der das Dreieck begrenzenden Bahnstrecke sowie einer weiteren hiervon \nabzweigenden Bahnstrecke - beginnt beiderseits der T. Straße ein rd. 500 m \nlanger Bereich, der in dem vom Stadtentwicklungsausschuss der Stadt L. am \n3. Juni 2003 beschlossenen Nahversorgungskonzept als \"Nahbereichszentrum\" \ndargestellt ist. Rd. 350 m südlich des Baugrundstücks und rd. 300 m westlich des \nNahbereichszentrums befindet sich an der Westseite des Q1. L2.----wegs ein \nweiterer Discountmarkt (Firma ALDI).\n\n4\n\nMit Bauvoranfrage vom 6. Juli 2004, beim Beklagten eingegangen am 21. Juli \n2004, beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids für das \nBaugrundstück. Nach den zur Prüfung gestellten Bauvorlagen soll im südlichen \nBereich des Grundstücks ein Gebäude errichtet werden, in dem ein Discountmarkt \nder Firma PLUS sowie ein Backshop untergebracht werden sollen. Die Anlieferrampe \nsoll nahe der Südwestgrenze des Baugrundstücks zum Q1. L1.----weg angelegt \nwerden. Die Nettoverkaufsfläche soll ca. 699 qm betragen, die Brutto-\nGeschossfläche des Baukörpers soll 1.200 qm nicht überschreiten. Dem Baukörper \nsollen im Norden insgesamt 80 Stellplätze vorgelagert werden, die nach dem zur \nPrüfung vorgelegten Übersichtsplan sowohl vom Q1. L1.----weg als auch von der \nT. Straße anfahrbar sind; im Text der Voranfrage ist angegeben, die \nErschließung des Baugrundstücks erfolge über den Q1. L1.----weg . Auf dem \nBaugrundstück sind ferner zur T. Straße hin Gebäude einer neuen Tankstelle \neingetragen. In der Voranfrage wird um Beantwortung folgender Fragestellung \ngebeten:\n\n5\n\n1. Ist ein Geschäftshaus in vorgesehener Größe zulässig?\n\n6\n\n2. Können die Stellplätze für die Kunden des geplanten Geschäftshauses in der \nvorgesehenen Zahl erstellt werden?\n\n7\n\n3. Ist die Erschließung in der dargestellten Weise zulässig?\n\n8\n\n4. Wird die Genehmigung des Geschäftshauses in Aussicht gestellt?\n\n9\n\nMit Bescheid vom 20. Oktober 2004 lehnte der Beklagte - entsprechend der \nintern eingeholten Stellungnahme des Planungsamts - die Voranfrage mit der \nBegründung ab, das Vorhaben gefährde die Zielsetzung und Umsetzung des \nNahversorgungskonzepts; es lasse schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 \nAbs. 3 BauGB erwarten. Der geplante Betrieb wirke sich unmittelbar auf das \nbestehende Nahbereichszentrum von Q. aus. Dieses konzentriere sich auf die \nzentrale Lage im Bereich T. Straße/S. Straße und decke im fußläufigen \nEinzugsbereich - Umkreis von 700 m um das Zentrum - eine Bevölkerungszahl von \nüber 10.000 Einwohnern ab. Im zentralen Bereich befänden sich mehrere \nLebensmittelgeschäfte, die nur wenige Parkplätze böten, sich aber auf die \nVersorgung des Gebiets konzentrierten. Gerade diese Betriebe würden durch einen \nweiteren SB-Markt (neben zwei Discountern in der Umgebung) erheblich \nbeeinträchtigt. Der neue Betrieb in Randlage des zu versorgenden Gebiets innerhalb \neiner Gemengelage mit zahlreichen Gewerbebetrieben decke im \nNahversorgungsbereich eine Einwohnerzahl von lediglich 3.400 Einwohnern ab. Mit \nKaufkraftabflüssen bzw. einer Kaufkraftumlenkung aus Q. , möglicherweise aber \nauch aus der weiteren Umgebung von E1. sei sehr deutlich zu rechnen. Des \nWeiteren verwies der Beklagte auf eine Tragfähigkeitsberechnung nach einer von der \nBezirksregierung L. vorgeschlagenen Methodik; hiernach liege die \nsortimentsspezifische Kaufkraft im Einzugsbereich deutlich unter dem zu \nerwartenden Gesamtumsatz des Betriebs, so dass negative Auswirkungen \nhinsichtlich der Versorgungsfunktion klar erkennbar würden. Unter Berücksichtigung \ndes - nördlich des Baugrundstücks - benachbarten Discounters werde sich der \nKaufkraftabfluss weiter wesentlich erhöhen.\n\n10\n\nGegen den mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid vom \n20. Oktober 2004 erhob die Klägerin mit einem auf den 29. Dezember 2004 datierten \nSchreiben, das am 1. Dezember 2004 beim Beklagten einging, Widerspruch, der mit \nSchreiben ihrer Bevollmächtigten vom 23. Dezember 2004 begründet wurde.\n\n11\n\nAm 24. Februar 2005 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt L3. \n, für das Dreieck zwischen T2. Straße, Am T3. und Q2. L4.----weg , \ndas auch das Baugrundstück mit umfasst, einen Bebauungsplan mit dem Ziel \naufzustellen, u.a. ein Gewerbegebiet mit dem Ausschluss von Einzelhandel \nfestzusetzen; der Aufstellungsbeschluss wurde am 9. März 2005 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n12\n\nAm 18. Juli 2005 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln \nUntätigkeitsklage mit dem Ziel, den Beklagten zur positiven Bescheidung ihrer \nBauvoranfrage zu verpflichten. Zur Begründung trug sie zunächst vor, seit der \nWiderspruchseinlegung seien mehr als drei Monate vergangen, ohne dass ein \nhinreichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs ersichtlich sei.\n\n13\n\nNach Klageerhebung kam es zu folgenden Ereignissen:\n\n14\n\nMit Bescheid vom 1. August 2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er helfe \nihrem Widerspruch gegen die Ablehnung der Bauvoranfrage dergestalt ab, dass er \nden Ablehnungsbescheid vom 21. Oktober 2004 zurücknehme; eine neuerliche \nEntscheidung über die Voranfrage gehe ihr mit separater Post zu. Mit weiterem \nBescheid vom 19. August 2005 stellte der Beklagte die Entscheidung über die \nVoranfrage gemäß § 15 BauGB bis zum 31. Juli 2006 zurück; zugleich ordnete er die \nsofortige Vollziehung der Zurückstellung an. Gegen den Zurückstellungsbescheid \nerhoben die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 30. August 2005 - \nbeim Beklagten eingegangen am 31. August 2005 - Widerspruch. Ihren am \n12. Oktober 2005 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung des Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid lehnte das \nVerwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 16. November 2005 - 2 L 1656/05 - ab. \nAm 14. Februar 2006 beschloss der Rat der Stadt L3. für das Gebiet zwischen \nT2. Straße, Am T3. und Q2. L4.----weg bis zum rechtsverbindlichen \nAbschluss der Bauleitplanung, spätestens bis zum 31. Juli 2007, eine \nVeränderungssperre, die am 12. April 2006 bekannt gemacht wurde. Mit an die \nKlägerin gerichtetem Bescheid vom 28. Juni 2006 lehnte der Beklagte daraufhin die \nBauvoranfrage ab, weil ihr nunmehr die Veränderungssperre entgegenstehe; Ziel der \nBauleitplanung sei der Ausschluss von Einzelhandel. Gegen diesen \nAblehnungsbescheid erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin am 10. Oktober \n2006 Widerspruch. Dabei wiesen sie darauf hin, der Ablehnungsbescheid sei der \nKlägerin zugestellt worden, obwohl ein Bevollmächtigter bestellt sei, an den die \nZustellung hätte erfolgen müssen. Zur Begründung des Widerspruchs verwiesen die \nBevollmächtigten der Klägerin auf die anhängige Klage.\n\n15\n\nZu deren Begründung hat die Klägerin insbesondere vorgetragen, ihr Vorhaben \nsei nach § 34 BauGB zulässig. Wenn die maßgebliche Umgebung als faktisches \nGewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO zu werten sei, folge die \nZulässigkeit daraus, dass das zur Genehmigung gestellte, nicht § 11 Abs. 3 BauNVO \nunterliegende Vorhaben in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig sei. Bei einer \nbauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB sei das Vorhaben \nzulässig, weil in der maßgeblichen Umgebung bereits ein Vorbild vorhanden sei, \nnämlich der LIDL-Markt auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück. Dem \nVorhaben stehe auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen, weil es an den von dieser \nVorschrift geforderten schädlichen Auswirkungen fehle. Auch der \nAufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen. \nDie Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses entfalte bereits keine \nAnstoßwirkung. Zudem lasse die Begründung kein konkretes Planziel erkennen, die \nPlanung laufe vielmehr auf eine unzulässige Negativplanung hinaus.\n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.6.2006 zu \nverpflichten, ihr einen Vorbescheid zur Errichtung eines Lebensmitteldiscounters auf \ndem Grundstück in L3. , T2. Straße, Gemarkung Q3. , Flur 37, Flurstücke \n2289, 2290, 2291 zu erteilen,\n\n18\n\nhilfsweise\n\n19\n\nfestzustellen, dass der Antrag auf Erteilung dieses Vorbescheids positiv hätte \nbeschieden werden müssen bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des \nZurückstellungsbescheides vom 19.08.2005.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr hat sich zur Sache nicht geäußert.\n\n23\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Vorbescheidsantrag der \nKlägerin sei mit dem Ablehnungsbescheid vom 28. Juni 2006 bestandskräftig \nabgelehnt worden, weil die Klägerin die Widerspruchsfrist versäumt habe und ihr \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Der \nBestandskraft des Ablehnungsbescheids könne auch nicht entgegen gehalten \nwerden, dass die Klägerin zuvor bereits eine zulässige Untätigkeitsklage erhoben \nhabe; ihre Untätigkeitsklage sei vielmehr zu keinem Zeitpunkt zulässig gewesen. Die \nam 18. Juli 2005 bei Gericht erhobene Untätigkeitsklage sei unzulässig gewesen. \nZwar sei bei Erhebung der Klage über den Widerspruch der Klägerin vom \n29. November 2004 mehr als drei Monate nicht entschieden worden, und zwar ohne \nhinreichenden Grund. Im Zeitpunkt der Erhebung der Untätigkeitsklage sei der \nAntrag auf Erteilung des Vorbescheids jedoch bereits bestandskräftig abgelehnt \nworden. Der Widerspruch gegen den (ersten) Ablehnungsbescheid vom 21. Oktober \n2004 sei nämlich verspätet eingelegt worden. Der Bescheid vom 1. August 2005 \nhabe an der Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage nichts geändert. Mit der \nWirksamkeit dieses Bescheides sei lediglich die Belastung der Klägerin durch die \nAblehnung des Vorbescheidsantrags entfallen. Für den Beklagten habe eine weitere \nÜberlegungs- und Entscheidungsfrist im Sinne von § 75 VwGO zu laufen begonnen, \ndie bei Erlass des Zurückstellungsbescheids am 19. August 2005 jedenfalls noch \nnicht abgelaufen gewesen sei. Die unzulässige Untätigkeitsklage sei auch nicht \ndurch die Ereignisse nach dem 1. August 2005 mit Wirkung für die Zukunft zulässig \ngeworden.\n\n24\n\nWährend des Zulassungsverfahrens hat der Rat der Stadt L3. am 27. März \n2007 die Verlängerung der Veränderungssperre - längstens bis zum 31. Juli 2008 - \nbeschlossen und am 16. Mai 2007 bekannt gemacht.\n\n25\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 26. Februar 2008 \ndie Berufung zugelassen. Die Klägerin hat rechtzeitig einen Berufungsantrag gestellt \nund die Berufung begründet.\n\n26\n\nWährend des Berufungsverfahrens haben der Oberbürgermeister der Stadt L3. \nund ein Ratsmitglied am 11. Juni 2008 im Wege der Dringlichkeitsentscheidung nach \n§ 60 Abs. 1 GO NRW den Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan \nNr. 69430/05 für das Gebiet zwischen T2. Straße, Am T3. und Q4. \nL4.----weg gefasst. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Stadt L3. vom \n18. Juni 2008 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan weist das Plangebiet als \nGewerbegebiet aus. Nach den textlichen Festsetzungen sind u.a. \nEinzelhandelsbetriebe unzulässig; hiervon ausgenommen sind Betriebe des \nKraftfahrzeughandels sowie Handwerks-, Dienstleistungs- und produzierende \nBetriebe mit einer Verkaufsfläche für den Endverbraucher, die in unmittelbarem \nZusammenhang mit dem Betrieb steht und baulich und räumlich untergeordnet \nist.\n\n27\n\nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin insbesondere vor:\n\n28\n\nIhre Klage sei zulässig. Die Verfristung des Widerspruchs gegen den (ersten) \nAblehnungsbescheid vom 21. Oktober 2004 sei durch Einlassung der \nAusgangsbehörde auf das Widerspruchsverfahren geheilt worden. Durch den \nAbhilfebescheid sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine neue \nÜberlegungsfrist im Sinne des § 75 VwGO in Gang gesetzt worden; auch nach \nErlass des Abhilfebescheids sei es bei der Untätigkeit geblieben. Eine eventuelle \nVerfristung des Widerspruchs gegen den (zweiten) Ablehnungsbescheid vom \n28. Juni 2006 sei unerheblich, da bei Erlass dieses Bescheids eine zulässige \nUntätigkeitsklage vorgelegen habe, so dass es eines Widerspruchs gegen den \n(zweiten) Ablehnungsbescheid nicht mehr bedurft habe.\n\n29\n\nDie Klage sei auch begründet. Ob der zwischenzeitlich erlassene Bebauungsplan \nwirksam sei oder nicht, könne wegen der kurzen Zeit seit der Verkündung am Tag \nvor der mündlichen Verhandlung nicht geprüft werden. Gehe man davon aus, dass \nder Bebauungsplan unwirksam ist, sei ihr Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB bzw. \n§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO grundsätzlich zulässig, dies stehe außer \nStreit. Dem Vorhaben könne auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen gehalten \nwerden. Besondere Umstände dafür, dass ausnahmsweise schädliche Auswirkungen \nim Sinne der genannten Vorschrift auch von einem nicht-großflächigen \nEinzelhandelsbetrieb ausgingen, lägen hier nicht vor. Dem Vorhaben komme nach \nder im Zulassungsverfahren vorgelegten Tragfähigkeitsberechnung vom 1. Juni 2007 \neindeutig eine Nahversorgungsfunktion zu. Es werde zwar insbesondere von dem \nunmittelbar benachbarten LIDL-Markt Käufer abziehen. Dies sei jedoch eine von § 34 \nAbs. 3 BauGB nicht erfasste reine Konkurrenzfrage; zu einem relevanten \nKaufkraftabfluss aus vorhandenen zentralen Versorgungsbereichen werde es nicht \nkommen. Die Sortimentsbreite der Discounter nehme deutlich zu und erreiche \nnunmehr bis zu 1.800 Artikel.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 28. Juni 2006 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid zur Errichtung \neines Lebensmitteldiscounters auf dem Grundstück in L3. , T2. Straße, \nGemarkung Q3. , Flur 37, Flurstücke 2289, 2290, 2291 zu erteilen,\n\n32\n\nhilfsweise,\n\n33\n\nfestzustellen, dass der Antrag auf Erteilung dieses Vorbescheides hätte positiv \nbeschieden werden müssen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nBebauungsplans Nr. 69430/05,\n\n34\n\nweiter hilfsweise,\n\n35\n\nfestzustellen, dass der Antrag auf Erteilung dieses Vorbescheides hätte positiv \nbeschieden werden müssen bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des \nZurückstellungsbescheides vom 19. August 2005.\n\n36\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n37\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n38\n\nEr trägt insbesondere vor, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht als \nunzulässig abgewiesen. Die Untätigkeitsklage sei wegen des verfristet eingelegten \nWiderspruchs gegen den ersten Ablehnungsbescheid unzulässig gewesen und durch \ndie weiteren Entscheidungen nicht zulässig geworden.\n\n39\n\nDie Klage hätte im Übrigen auch in der Sache keinen Erfolg. Dem Vorhaben \nstehe nunmehr der Bebauungsplan entgegen. Auch bei Unwirksamkeit des \nBebauungsplans hätte die Klage keinen Erfolg, da das Vorhaben nach § 34 Abs. 3 \nBauGB unzulässig sei. Das Nahbereichszentrum Q3. sei ein zentraler \nVersorgungsbereich im Sinne dieser Vorschrift. Es seien auch schädliche \nAuswirkungen auf diesen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten, wie aus der \nStellungnahme des Stadtplanungsamts folge, die Grundlage des \nAblehnungsbescheids gewesen sei. Bestätigt werde dies durch eine aktuelle \nTragfähigkeitsberechnung. Der zu erwartende Umsatz des Vorhabens (einschl. \nBackshop) von insgesamt 3,38 Mio. Euro übersteige bei weitem die \nsortimentsspezifische Kaufkraft im Einzugsbereich des Vorhabens; diese betrage \nnach der Berechnungsmethodik des von der Bezirksregierung L3. \nherausgegebenen Merkblatts bei 3.752 Einwohnern im 700 m-Radius insgesamt \n2,32 Mio. Euro. Im Sinne einer standardisierten Berechnung sei daher mit \nerheblichen Umsatzumverteilungen zu rechnen; angesichts des \neinwohnerschwachen Einzugsbereichs und der optimalen Verkehrsanbindung an \neiner Durchgangsstraße müsse von einem größeren regionalen, insbesondere \nautoorientierten Einzugsgebiet ausgegangen werden. Die Agglomerationsvorteile, \ndie durch den benachbarten Discounter (LIDL) noch verstärkt würden, gingen \nüberwiegend zu Lasten des schwach ausgeprägten Nahbereichszentrums von Q3. \nund insbesondere des dort ansässigen Kaisers-Marktes sowie sonstiger kleiner \nLebensmittelbetriebe. Es bestehe die Gefahr, dass die Vielfalt und Dichte des \nWarenangebots im Zentrum stark zurückgehe und damit insgesamt die \nFunktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt werde. Das Vorhaben solle auch nicht in \neiner integrierten Lage verwirklicht werden. Die unmittelbare Umgebung sei fast \nausschließlich durch gewerbliche Nutzungen geprägt, die teilweise mit der \nbenachbarten Hafennähe verbunden seien (produzierende Betriebe und zugeordnete \nBüros, eine Tankstelle und weitere Dienstleistungsbetriebe). Lediglich am nördlichen \nRand des Einzugsbereichs (700 m Radius) und jenseits der durch eine \nEisenbahntrasse geprägten Zäsur bestünden größere Wohnbereiche, die sich jedoch \nschon heute den jeweiligen Zentren von Q3. und E2. zuordnen ließen.\n\n40\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 2 L 1656/05 VG Köln sowie \nder vom Beklagten vorgelegten Pläne sowie Verwaltungs- und Aufstellungsvorgänge \nergänzend Bezug genommen.\n\n41\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n42\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nim Ergebnis zu Recht abgewiesen.\n\n43\n\nDie Klage ist allerdings als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nzulässig. Nach der genannten Vorschrift ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO - \nmithin ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nach den §§ 68 ff \nVwGO - zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf \nVornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist \nsachlich nicht entschieden worden ist.\n\n44\n\nInsoweit kann letztlich dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon \nausgegangen ist, dass die von der Klägerin am 18. Juli 2005 erhobene \nUntätigkeitsklage zu diesem Zeitpunkt unzulässig war. Zwar dürfte es zutreffen, dass \nbei Erhebung der Untätigkeitsklage über den am 1. Dezember 2004 - unstreitig \nverspätet - eingelegten Widerspruch der Klägerin gegen den (ersten) \nAblehnungsbescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2004 nicht binnen \nangemessener Frist sachlich entschieden worden war. Ob wegen der verspäteten \nWiderspruchseinlegung die Untätigkeitsklage ursprünglich unzulässig war, wie das \nVerwaltungsgericht meint, bedarf jedoch keiner abschließenden Erörterung, da die \nUntätigkeitsklage - sollte sie zunächst unzulässig gewesen sein - jedenfalls mit \nErlass des Abhilfebescheids vom 1. August 2005 zulässig geworden ist. Mit diesem \nBescheid ist der Ablehnungsbescheid vom 20. Oktober 2004 zurückgenommen \nworden. Die Klägerin ist mithin so gestellt worden, als wäre ihre Bauvoranfrage nie \nbeschieden worden.\n\n45\n\nZu den Folgen der sachlichen Bescheidung eines verspäteten und damit \nunzulässigen Widerspruchs vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 - \n2 C 4.80 -, NVwZ 1983, 608.\n\n46\n\nMit Erlass des Abhilfebescheids war daher ein Zeitraum von über einem Jahr seit \nStellung der Bauvoranfrage verstrichen, ohne dass der Beklagte diese \nBauvoranfrage beschieden hätte. Die Klägerin hätte unmittelbar nach Erlass des \nAbhilfebescheids vom 1. August 2005 zulässigerweise eine Untätigkeitsklage \nerheben können, ohne Gefahr zu laufen, dass ihr die nunmehr zurückgenommene \nbestandskräftige Ablehnung ihrer Bauvoranfrage hätte entgegen gehalten werden \nkönnen. Der Umstand, dass die Klägerin dies nicht getan, sondern schlicht ihre \nbereits erhobene Untätigkeitsklage weiter verfolgt hat, kann ihr nicht zum Nachteil \ngereichen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n47\n\nEs ist anerkannt, dass eine zunächst unzulässig erhobene Untätigkeitsklage im \nLaufe der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens zulässig werden kann. Ist etwa \ndie Untätigkeitsklage vor Ablauf der in § 75 Satz 2 VwGO bestimmten Frist verfrüht - \nund damit unzulässigerweise - erhoben worden, so ist dieser Mangel durch den \nAblauf der Frist während des Verwaltungsgerichtsverfahrens bis zur gerichtlichen \nSachentscheidung heilbar, und zwar, wie regelmäßig bei Mängeln von \nProzessvoraussetzungen, auch noch im Berufungsverfahren.\n\n48\n\nVgl. hierzu bereits: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 - 1 C 24.63 -, BVerwGE \n23, 135 (137) m.w.N..\n\n49\n\nNicht anders stellt sich die Situation hier dar. Zweck des § 75 VwGO ist es zu \nverhindern, dass die Verwaltung durch Untätigbleiben dem Bürger die \nKlagemöglichkeit nehmen oder unangemessen verzögern kann. Dieser Zweck \nverbietet es, die Regelung unnötig eng zu Ungunsten der Klägerin auszulegen und \nsie in der hier gegebenen Situation etwa darauf zu verweisen, nach Erlass des \nAbhilfebescheids, der ja nur den ablehnenden Bescheid aufhob, den begehrten \nVorbescheid jedoch nicht erteilte, die - möglicherweise - unzulässige \nUntätigkeitsklage zurückzunehmen oder die Hauptsache für erledigt zu erklären, um \nsodann unverzüglich eine neue zulässige Untätigkeitsklage erheben zu können. Die \nKlägerin konnte vielmehr - wie geschehen - ihre Untätigkeitsklage, gegen deren \nZulässigkeit jedenfalls für die Zeit nach Erlass des Abhilfebescheids vom 1. August \n2005 bis zum Erlass des Zurückstellungsbescheids vom 19. August 2005 keine \nBedenken bestehen, schlicht aufrecht erhalten. Der gegenteiligen Meinung des \nVerwaltungsgerichts, dem Beklagten sei nach Erlass des Abhilfebescheids eine neue \nÜberlegungs- und Entscheidungsfrist im Sinne von § 75 VwGO zuzugestehen \ngewesen, ist nicht zu folgen. Wenn der Beklagte durch Rücknahme seines \nbestandskräftigen Ablehnungsbescheids die Klägerin in die Lage versetzt hat, ihre \nBauvoranfrage sachlich weiter zu verfolgen, muss er auch die prozessualen \nKonsequenzen daraus tragen, dass diese Bauvoranfrage mit Aufhebung des \nAblehnungsbescheids mehr als ein Jahr sachlich nicht beschieden worden war. Dass \nder Beklagte - wie das Verwaltungsgericht meint - durch die bloße Aufhebung des \nAblehnungsbescheides sich eine neue Überlegungsfrist eröffnen kann, widerspricht \ndem oben dargelegten Zweck der Untätigkeitsklage.\n\n50\n\nEin anderes Ergebnis als die Zulässigkeit der vorliegenden Klage folgt auch nicht \ndaraus, dass die Bevollmächtigten der Klägerin gegen den (zweiten) \nAblehnungsbescheid vom 28. Juni 2006 erst am 10. Oktober 2006 Widerspruch \nerhoben haben. Insoweit kann dahinstehen, ob die Widerspruchsfrist bereits mit der \nZustellung dieses Ablehnungsbescheids an die Klägerin zu laufen begonnen \nhat.\n\n51\n\nVgl. hierzu etwa: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE \n105, 288 = NVwZ 1998, 1292.\n\n52\n\nDa die vorliegende Untätigkeitsklage - wie dargelegt - jedenfalls ab Erlass des \nAbhilfebescheids vom 1. August 2005 zulässig war, bedurfte es keines Widerspruchs \nmehr gegen den während der Dauer der zulässigen Untätigkeitsklage erlassenen \n(zweiten) Ablehnungsbescheid vom 28. Juni 2006. Eine zulässigerweise erhobene \nbzw. wegen Ablaufs der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässig gewordene \nUntätigkeitsklage bleibt zulässig und erfordert nicht die Durchführung eines \nVorverfahrens, wenn die Behörde den Kläger während des Rechtsstreits ablehnend \nbescheidet.\n\n53\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254 = NVwZ \n1992, 180.\n\n54\n\nDie nach alledem zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat \nkeinen Anspruch auf den mit ihrem Hauptantrag begehrten Vorbescheid.\n\n55\n\nAuf die Veränderungssperre kommt es nicht mehr an. Diese ist mit der am \n18. Juni 2008 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 69430/05 außer \nKraft getreten (vgl. § 17 Abs. 5 BauGB). Dies gilt unabhängig davon, ob der bekannt \ngemachte Bebauungsplan wirksam ist oder nicht. Das Risiko der Gültigkeit des \nBebauungsplans trägt grundsätzlich die ihn erlassende Gemeinde.\n\n56\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1990 - 4 B 174.89 -, BRS 50 \nNr. 99.\n\n57\n\nEs kann ferner dahinstehen, ob der am 18. Juni 2008 bekannt gemachte und \ndamit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bereits in Kraft \ngetretene Bebauungsplan (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB) gültig ist oder nicht. In \nbeiden Fällen steht einem Anspruch der Klägerin auf den begehrten Vorbescheid \nentgegen, dass das zur Prüfung gestellte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig \nist.\n\n58\n\nGeht man von der Gültigkeit des Bebauungsplans aus, folgt die \nplanungsrechtliche Unzulässigkeit des strittigen Vorhabens - wie mit den Beteiligten \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen wurde - schon daraus, \ndass die vorgesehene Einzelhandelsnutzung den Festsetzungen des \nBebauungsplans widerspricht. Dieser schließt in dem hier ausgewiesenen \nGewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe gemäß § 1 Abs. 5 i.V.m. Abs. 9 BauNVO \nausdrücklich aus. Zu den abweichend hiervon zulässigen Betriebsformen - Kfz-\nHandel bzw. Einzelhandel in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Handwerks-, \nDienstleistungs- oder produzierenden Betrieb - gehört das Vorhaben nicht.\n\n59\n\nGeht man von der Ungültigkeit des Bebauungsplans aus, ergibt die \nplanungsrechtliche Prüfung, dass das Vorhaben nach den dann einschlägigen \nRegelungen des § 34 BauGB gleichfalls nicht zulässig ist.\n\n60\n\nDass das Vorhaben, soweit es nach der Bauvoranfrage zu prüfen ist, sich im \nSinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt bzw. in \neinem faktischen Gewerbegebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 BauNVO \nzulässig ist, stellt auch der Beklagte nicht in Abrede. Gleiches gilt für die \nEinschätzung, dass die Erschließung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB \ngesichert ist. Strittig ist allein, ob dem Vorhaben § 34 Abs. 3 BauGB entgegen steht. \nDiese Frage ist mit dem Beklagten zu bejahen.\n\n61\n\nNach der genannten Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 \nBauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der \nGemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein, wobei im vorliegenden Fall \nAuswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in anderen Gemeinden, d.h. \naußerhalb der Stadt L3. , ersichtlich ausscheiden. Als zentraler \nVersorgungsbereich, der von schädlichen Auswirkungen betroffen sein könnte, \nkommt des Weiteren hier nur das im Nahversorgungskonzept der Stadt L3. \ndargestellte Nahbereichszentrum Q3. beiderseits der T2. Straße in \nBetracht.\n\n62\n\nDieses Nahbereichszentrum ist ein von § 34 Abs. 3 BauGB geschützter zentraler \nVersorgungsbereich.\n\n63\n\nZu den zentralen Versorgungsbereichen können auch Bereiche für die Grund- \nund Nahversorgung gehören. Voraussetzung hierfür ist, dass in dem Bereich \nmehrere Einzelhandelsbetriebe mit sich ergänzenden und/oder konkurrierenden \nWarenangeboten vorhanden sind, die einen bestimmten Einzugsbereich, wie etwa \nQuartiere größerer Städte oder auch gesamte kleinere Orte, vorwiegend mit Waren \ndes kurzfristigen Bedarfs und ggf. auch teilweise mit Waren des mittelfristigen \nBedarfs versorgen.\n\n64\n\nVgl. hierzu im Detail: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, \nBRS 70 Nr. 90; im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - \n10 A 2439/06 -, BauR 2007, 2012; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. November \n2007 - 1 A 10351/07 -, JURIS-Dokumentation; Nieders. OVG, Beschluss vom \n12. November 2007 - 1 ME 276/07 -, ZfBR 2008, 184.\n\n65\n\nWenn das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannten Erwägungen mit den \nWorten bestätigt hat, nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz seien zentrale \nVersorgungsbereiche räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf \nGrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse \nDienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den \nunmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt\n\n66\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BauR 2008, 315 = \nNVwZ 2008, 308 = ZfBR 2008, 49 -,\n\n67\n\nfolgt daraus nach Einschätzung des Senats nicht, dass das \nBundesverwaltungsgericht damit einer Wertung auch von Grund- und \nNahversorgungszentren als zentrale Versorgungsbereiche entgegen getreten ist. So \nbestand im gegebenen Fall für das Bundesverwaltungsgericht schon kein Anlass, die \nrechtliche Beurteilung solcher Zentren abschließend grundsätzlich zu klären. Es hatte \nsich konkret vielmehr nur mit der - im gegebenen Fall nicht weiter strittigen - Wertung \neines Innenstadtzentrums als zentralem Versorgungsbereich zu befassen. Des \nWeiteren schließt die Formulierung \"Versorgungsfunktion über den unmittelbaren \nNahbereich hinaus\" nicht aus, dass damit etwa auch solchen Einkaufsbereichen eine \nFunktion als zentraler Versorgungsbereich zukommen kann, die ein im Wesentlichen \nfußläufig erreichbares Einzugsgebiet haben. Dies gilt namentlich in Großstädten der \nhier in Rede stehenden Art, in denen im fußläufig erreichbaren Umkreis um den \nEinkaufsbereich häufig - so auch im vorliegenden Fall - weit mehr als 10.000 \nPersonen wohnen. Dabei wird, wie anlässlich der Erörterung der Sache in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat auch seitens der Klägerin nicht in Abrede \ngestellt wurde, nach den vorliegenden fachlichen Erkenntnissen als - noch - \nfußläufiger Einzugsbereich regelmäßig ein solcher im Umkreis von 700 m angesetzt. \nEin solcher Bereich geht in der Regel deutlich über die für die bauplanungsrechtliche \nBeurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche \"nähere Umgebung\" hinaus und \nist auch nicht mehr als unmittelbarer Nahbereich zu werten.\n\n68\n\nDer von § 34 Abs. 3 BauGB beabsichtigte Schutz zentraler Versorgungsbereiche \nzielt nicht allein darauf ab, solche Bereiche vor städtebaulich nachhaltigen \nAuswirkungen von Vorhaben des großflächigen Einzelhandels zu schützen, deren \nAuswirkungen über die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB \nhinausgehen. § 34 Abs. 3 BauGB kann vielmehr bei entsprechenden \nFallkonstellationen auch für andere Vorhaben als großflächigen Einzelhandel zum \nSchutz von zentralen Versorgungsbereichen Bedeutung haben.\n\n69\n\nSo bereits die Amtliche Begründung zur Neuregelung des § 34 Abs. 3 BauGB \ndurch das EAG Bau in BT-Drs. 15/2250, S. 54.\n\n70\n\nHieran anknüpfend hat der Gesetzgeber bei der Einfügung der Neuregelung des \n§ 9 Abs. 2a in das BauGB durch das Gesetz zur Erleichterung von \nPlanungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 \n(BGBl. I S. 3316) verdeutlicht, der Schutz zentraler Versorgungsbereiche diene \nbesonders auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts \nder demografischen Entwicklung besonderen Schutzes bedürfe, namentlich auch \nwegen der geringen Mobilität älterer Menschen. Zugleich hat der Gesetzgeber \nklargestellt, der Begriff \"zentraler Versorgungsbereich\" umfasse \nVersorgungsbereiche unterschiedlicher Stufen, also insbesondere Innenstadtzentren \nvor allem in den Städten mit größerem Einzugsbereich, Nebenzentren in Stadtteilen \nsowie Grund- und Nahversorgungszentren in Stadt- und Ortsteilen und nicht-\nstädtischen Gemeinden.\n\n71\n\nSo ausdrücklich die Amtliche Begründung zum Gesetz zur Erleichterung von \nPlanungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte in BT-Drs. 16/2496, S. 10, \n11.\n\n72\n\nDafür, dass dem Begriff \"zentraler Versorgungsbereich\" im Sinne von § 34 Abs. 3 \nBauGB ein anderer Sinngehalt zukommt als demselben Begriff im Sinne von § 9 \nAbs. 2a BauGB, liegt nach alledem kein Anhalt vor. Er ist nicht auf zentrale \nVersorgungsbereiche mit großem Einzugsbereich beschränkt. Entscheidend ist \nvielmehr, dass das Gebiet eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem \nbestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion haben muss; die Gesamtheit der dort \nvorhandenen baulichen Anlagen muss auf Grund ihrer Zuordnung innerhalb des \nräumlichen Bereichs und auf Grund ihrer verkehrsmäßigen Erschließung und \nverkehrlichen Anbindung in der Lage sein, den Zweck eines zentralen \nVersorgungsbereichs - sei es auch nur die Sicherstellung der Grund- oder \nNahversorgung - zu erfüllen.\n\n73\n\nVgl.: Söfker in Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Stand März \n2006, RdNr. 85 zu § 34 BauGB.\n\n74\n\nNicht als zentrale Versorgungsbereiche zu qualifizieren sind hiernach regelmäßig \nisolierte Standorte einzelner Einzelhandelsbetriebe, auch wenn sie am gegebenen \nStandort eine beachtliche Versorgungsfunktion für ihr Umfeld erfüllen mögen.\n\n75\n\nSo Im Ergebnis auch: Nieders. OVG, Urteil vom 17. Januar 2008 - 1 LB 154/07 -, \nJURIS-Dokumentation (RdNr. 40).\n\n76\n\nDer Senat teilt jedoch aus den bereits dargelegten Gründen nicht die Auffassung \ndes Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (a.a.O.), der Schutz der \nverbrauchernahen Grundversorgung falle nicht unter § 34 Abs. 3 BauGB. Gerade \nauch Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben, die mit einem diversen \nWarenangebot der umschriebenen Art - ggf. ergänzt durch einzelne Dienstleistungen \nwie Bank- und Postservice, Reinigung, Gastronomie u.a.m. - für ein Umfeld von \nbeachtlichem städtebaulichen Gewicht räumlich konzentriert der Grund- und/oder der \nNahversorgung dienen, können zentrale Versorgungsbereiche sein und sind als \nsolche durch § 34 Abs. 3 BauGB geschützt.\n\n77\n\nGemessen an diesen Kriterien sind die beiden isolierten Standorte der im Umfeld \ndes Baugrundstücks bereits vorhandenen Discountmärkte - Firma LIDL auf dem \nnördlich gelegenen Grundstück und Firma ALDI am Q2. L4.----weg - allerdings \nnicht als zentrale Versorgungsbereiche zu werten. Diesen Standorten kommt schon \ndeshalb keine Zentrumsfunktion zu, weil sie isoliert nur ein sehr begrenztes \nSpektrum nahversorgungsrelevanter Sortimente anbieten, nämlich die für Discounter \ndes Lebensmittelsektors übliche Bandbreite, die - wie seitens der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat hervorgehoben wurde - sich allenfalls ca. \n1.800 Artikeln nähert, zu denen ggf. ständig wechselnde \"Aktionswaren\" \nunterschiedlichster, nicht dem Lebensmittelbereich zuzuordnender Art kommen. Dem \ngegenüber bieten sog. Vollsortimenter als Supermärkte bis zu 10.000 Artikel und \nmehr ständig an und decken damit ein deutlich breiteres Spektrum der \nnahversorgungsrelevanten Angebotspalette ab.\n\n78\n\nZu Letzterem vgl. die Angaben im Internet zu \"Betriebsformen des \nEinzelhandels\" unter \"www.stalys.de\" sowie den Bericht der Arbeitsgruppe \n\"Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel\" vom 30. April 2002, ZfBR 2002, \n598.\n\n79\n\nHinzu kommt, dass an den isolierten Standorten der beiden Discountmärkte auch \ndie für einen zentralen Versorgungsbereich typischen weiteren \nnahversorgungsrelevanten Spezialanbieter und die ein Zentrum gleichfalls \nkennzeichnenden Dienstleistungsangebote fehlen. Schließlich sind beide Standorte, \ninsbesondere der nördliche des LIDL-Markts, dadurch gekennzeichnet, dass sie in \nperipherer Lage zu dem (auch) zu versorgenden Wohnbereich des Stadtteils Q3. \nliegen und ausschließlich - so der LIDL-Standort - bzw. weitgehend - so der ALDI-\nStandort - von gewerblichen, wohnfremden Nutzungen umgeben sind. Von einer für \nzentrale Versorgungsbereiche regelmäßig zu fordernden städtebaulich integrierten \n- nämlich für die zu versorgende Bevölkerung nicht nur mit dem Pkw günstig zu \nerreichenden - Lage der genannten Standorte kann damit keine Rede sein.\n\n80\n\nZu den Anforderungen an \"integrierte\" Standorte vgl. auch: OVG NRW, Urteil \nvom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -, BRS 67 Nr. 12 (S. 49).\n\n81\n\nZu bejahen ist die Qualifizierung als zentraler Versorgungsbereich - und zwar als \nNahversorgungszentrum - hingegen für das vom Nahversorgungskonzept der Stadt \nL3. erfasste Nahbereichszentrum Q3. an der T2. Straße. Nach den \nseitens der Klägerin nicht bestrittenen Darlegungen in der vom Beklagten im \nBerufungsverfahren vorgelegten Bestandsaufnahme weist dieser Bereich folgenden \nBestand an Einzelhandelsbetrieben auf:\n\n82\n\n- Zwei größere Lebensmittelgeschäfte, nämlich ein Vollsortimenter (Fa. Kaisers) \nmit 640 qm Verkaufsfläche (Vkf.) und ein Discounter (Fa. Plus) mit 570 qm Vkf.;\n\n83\n\n- ein Drogeriemarkt mittlerer Größe (Fa. Schlecker) mit 310 qm Vkf.;\n\n84\n\n- mehrere kleine Spezialanbieter des Lebensmittelsektors, nämlich zwei Bäcker \nmit jeweils 20 qm Vkf., ein Metzger mit 20 qm Vkf. sowie ein weiterer \nLebensmittelladen mit 160 qm Vkf.;\n\n85\n\n- verschiedene weitere kleine Spezialanbieter, nämlich ein Damenmodegeschäft \nmit 30 qm Vkf., ein Geschenkeladen mit 30 qm Vkf., zwei Blumengeschäfte mit 35 \nbzw. 40 qm Vkf., ein Laden für Dekoration pp. mit 75 qm, ein Antik-Studio mit 100 qm \nVkf., ein Zoogeschäft mit 110 qm, ein Elektronikshop mit 130 qm Vkf. und ein \nMatratzengeschäft mit 140 qm;\n\n86\n\n- mehrere Kioske von 35 bis 50 qm;\n\n87\n\n- zwei Optiker und zwei Apotheken;\n\n88\n\n- verschiedene Dienstleister (Reinigung, Bank, Poststelle, Friseur, Druckerei) und \ndiverse Betriebe des Gastronomiesektors (Restaurant, Kneipen, Eiscafe).\n\n89\n\nDiese Mischung von Einzelhandelsgeschäften deckt ein breites Spektrum von \nWaren vornehmlich des kurzfristigen Bedarfs ab. Dabei ergänzen sich die \nverschiedenen Betriebe in ihrem Angebot und bieten so dem Kunden in dichter \nräumlicher Nähe die Möglichkeit, bei einem einheitlichen Einkaufsvorgang \nverschiedene Bedarfsaspekte der Nahversorgung zu decken. Hinzu kommt, dass \ngerade auch die für eine umfassende Nahversorgung erforderlichen Dienstleistungen \nin dem Bereich beiderseits der T2. Straße räumlich konzentriert angeboten \nwerden. Ergänzt wird das Angebot durch einzelne Waren, die über die Deckung des \nkurzfristigen Bedarfs hinausgehen, so dass anlässlich eines Einkaufsvorgangs auch \ndie Gelegenheit zur Deckung solcher Bedarfsfälle gleichsam \"mitgenutzt\" werden \nkann. All dies erhöht die Attraktivität des Bereichs für den Kunden deutlich.\n\n90\n\nSchließlich unterliegt keinem Zweifel, dass der Bereich den für ein \nNahversorgungszentrum erforderlichen städtebaulich gewichtigen Einzugsbereich \nhat. So leben nach den Darlegungen in der im Baugenehmigungsverfahren \nabgegebenen Stellungnahme des Amts 61 des Beklagten vom 12. Oktober 2004 im \nfußläufig erreichbaren Umkreis dieses Nahbereichszentrums von 700 m mehr als \n10.000 Einwohner. Für diese ist das Zentrum, wie das dem Senat vorliegende, in der \nmündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterte Kartenmaterial verdeutlicht, die \nnächstgelegene Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben und Dienstleistern der \nNahversorgung und dabei insbesondere auch für die nicht motorisierten Kunden gut \nerreichbar. Das Zentrum ist damit zugleich durch eine städtebaulich integrierte Lage \ninmitten eines Wohnumfelds gekennzeichnet. Der Umstand, dass dieser \nEinkaufsbereich seiner tatsächlichen Funktion entsprechend im \nNahversorgungskonzept der Stadt als Nahbereichszentrum dargestellt ist, bestätigt \ndie Einschätzung als zentraler Versorgungsbereich und macht deutlich, dass der \nBereich nach den städtebaulichen Ordnungsvorstellungen der Stadt L3. auch \nkünftig die ihm zukommende Versorgungsfunktion erfüllen soll.\n\n91\n\nDer Wertung des Nahbereichszentrums Q3. als zentraler Versorgungsbereich \nsteht nicht entgegen, dass sich mit den beiden Discountmärkten in rd. 500 bzw. 300 \nm Entfernung zum Nahbereichszentrum bereits zwei isolierte Einzelhandelsstandorte \nentwickelt haben, die ihrerseits vornehmlich Nahversorgungsfunktion erfüllen und \ndabei ersichtlich auch auf solche Kunden abzielen, die im Einzugsbereich des \nNahbereichszentrum Q3. wohnen. Gerade wegen ihrer isolierten Lage können die \nbeiden Discountmärkte - wie dargelegt - die eigentliche Funktion eines \nNahversorgungszentrums mit einer Mischung unterschiedlicher Angebote, die sich \naus der Sicht der Kunden ergänzen und damit die städtebauliche Attraktivität gerade \neines Zentrums ausmachen, nicht erfüllen. Hinzu kommt, dass beide Standorte - wie \ngleichfalls bereits dargelegt wurde - gerade nicht die Anforderungen einer \nstädtebaulich integrierten Lage erfüllen.\n\n92\n\nNach den vorliegenden Unterlagen und Erkenntnissen steht zur Überzeugung \ndes Senats ferner fest, dass von dem zur Prüfung gestellten Vorhaben der Klägerin \nschädliche Auswirkungen auf das Nahbereichszentrum Q3. als eines zentralen \nVersorgungsbereichs zu erwarten sind.\n\n93\n\nEine Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB auf das strittige Vorhaben scheidet \nnicht etwa bereits deshalb aus, weil dieses mit der vorgesehenen Verkaufsfläche von \ninsgesamt (einschl. Backshop) 699 qm noch nicht als großflächiger \nEinzelhandelsbetrieb zu werten ist.\n\n94\n\nZur nunmehr bei 800 qm Verkaufsfläche anzusetzenden Schwelle der \nGroßflächigkeit vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 -, BRS 69 \nNr. 71.\n\n95\n\nAuch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe können Vorhaben im Sinne des \n§ 34 Abs. 3 BauGB sein.\n\n96\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 13. Juni 2007 - 10 A 2439/06 -, BauR 2007, \n2012.\n\n97\n\nSchädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB sind dann zu \nerwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen \nVersorgungsbereichs insbesondere durch zu erwartende Kaufkraftabflüsse in \nbeachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird.\n\n98\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 \nNr. 90.\n\n99\n\nDie Fragestellung, ob die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht \nist, zwingt den Rechtsanwender dazu, ökonomische Zusammenhänge zu ermitteln \nund im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Dabei können die zu \nerwartenden Kaufkraftabflüsse als Kriterium dafür herangezogen werden, ob die \nökonomischen Fernwirkungen des Vorhabens die Funktionsfähigkeit eines zentralen \nVersorgungsbereichs stören können. Zur Quantifizierung eines erwarteten \nKaufkraftabflusses kann wiederum - je nach den konkreten Umständen des \ngegebenen Falls - auch die Relation zwischen der Größe der Verkaufsfläche des \nVorhabens und der Größe der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen \nzentralen Versorgungsbereich als taugliches Hilfsmittel herangezogen werden, wobei \ndiesem Kriterium allerdings kein Anwendungsvorrang einzuräumen ist. Die im \nRahmen des § 34 Abs. 3 BauGB anzustellende Prognose - \"...zu erwarten sein\" - \nkann schließlich im Wesentlichen nur auf den baurechtlich relevanten Angaben in \nden Bauvorlagen des zu prüfenden Vorhabens und einer mitgelieferten \nSortimentsbeschreibung aufbauen.\n\n100\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BauR 2008, \n315 = NVwZ 2008, 308 = ZfBR 2008, 49.\n\n101\n\nBei dieser Prognoseentscheidung sind alle städtebaulich relevanten Umstände \ndes jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Hierzu gehören neben einem aus \nprognostischer Sicht zu erwartenden Kaufkraftabzug insbesondere auch die \nGesamtzusammenhänge in den jeweils betroffenen zentralen Versorgungsbereichen \nsowie der Standort des Vorhabens.\n\n102\n\nVgl.: Söfker in Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, Stand März \n2006, RdNr. 86b zu § 34 BauGB.\n\n103\n\nSo kann bei der Berücksichtigung der konkreten städtebaulichen Situation etwa \nauch von Bedeutung sein, ob ein außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs \nanzusiedelnder Einzelhandelsbetrieb gerade auf solche Sortimente abzielt, die in \ndem Versorgungsbereich von einem \"Magnetbetrieb\"\n\n104\n\n- zur Bedeutung von \"Magnetbetrieben\" oder \"Frequenzbringern\" für zentrale \nVersorgungsbereiche vgl.: Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, \nRdNr. 340 -\n\n105\n\nangeboten werden, dessen unbeeinträchtigter Bestand maßgebliche Bedeutung \nfür die weitere Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat.\n\n106\n\nVgl.: OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2006 - 7 A 964/05 -, BRS 70 Nr. 90 \nund vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BauR 2008, 320.\n\n107\n\nEbenso kann von Bedeutung sein, ob in der unmittelbaren Umgebung des \nVorhabens bereits weitere Einzelhandelsangebote vorhanden sind, deren \nAuswirkungen auf den Versorgungsbereich durch die Auswirkungen des zu \nprüfenden Vorhabens gesteigert werden können. Insbesondere dann, wenn an dem \nnicht integrierten Standort die Grenze zur Großflächigkeit gleichartiger Angebote \ndurch das hinzu kommende Vorhaben überschritten wird, besteht Anlass zu kritischer \nPrüfung, ob nunmehr die Schwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird.\n\n108\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 10 A 3914/04 -, BauR 2008, \n320.\n\n109\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind im vorliegenden Fall schädliche \nAuswirkungen des Vorhabens der Klägerin auf das Nahbereichszentrum Q3. zu \nerwarten.\n\n110\n\nDies folgt allerdings nicht etwa bereits aus der vom Beklagten angestellten \n\"Tragfähigkeitsberechnung\", die ihrerseits auf dem von der Bezirksregierung L3. \nim November 2007 herausgegebenen Merkblatt \"Regelungen für \nEinzelhandelsbetriebe zur Nahversorgung i.S.v. § 11 (3) BauNVO - Ausnahmen \noberhalb der Regelvermutungsgrenze\" (im Nachfolgenden \"Merkblatt 2007\" genannt) \nberuht. Dieses Merkblatt 2007 soll nähere Kriterien dafür festlegen, wann von einem \ngroßflächigen Einzelhandelsbetrieb trotz Überschreitens der Regelvermutungsgrenze \ndes § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 \nBauNVO nicht zu erwarten sind. Hierzu soll durch Gegenüberstellung geprüft \nwerden, ob der zu erwartende Gesamtumsatz des Vorhabens (Verkaufsfläche x \nUmsatz je qm/Jahr) die sortimentsspezifische Kaufkraft im Nahbereich des \nVorhabens (Einwohner im Nahbereich von 700 m um das Vorhaben x Kaufkraft pro \nKopf/Jahr x Kaufkraftkennziffer der Gemeinde x 0,35) übersteigt oder nicht. Trifft \nLetzteres zu, soll nach dem Merkblatt 2007 davon ausgegangen werden können, \ndass von dem Vorhaben trotz Überschreitens der Regelvermutungsgrenze keine \nnegativen Auswirkungen auf die Versorgungsfunktion im Sinne von § 11 Abs. 3 \nSatz 2 BauNVO ausgehen.\n\n111\n\nOb die genannten Prüfschritte überhaupt ein taugliches Mittel sind, die gebotene \nEinzelfallprüfung, ob die bei Überschreiten der Grenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 \nBauNVO (1.200 qm Geschossfläche) regelmäßig zu vermutenden negativen \nAuswirkungen widerlegt sind, in standardisierter Form durchführen zu können\n\n112\n\n- vgl. hierzu: Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 2007, RdNr. 99 -\n,\n\n113\n\nkann letztlich dahin stehen. Für die hier interessierende Prüfung, ob von einem \nkonkreten Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im \nSinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, ist ein Vorgehen allein nach dem \nMerkblatt 2007 schon deshalb ungeeignet, weil die Prüfschritte nach diesem \nMerkblatt allenfalls eine Abschätzung darüber zulassen, ob das konkrete Vorhaben \nauf Kundschaft in einem weiteren Umkreis als 700 m abzielt. Sie vernachlässigen \nhingegen die bei der Prüfung nach § 34 Abs. 3 BauGB entscheidungserhebliche \nFragestellung, welche konkreten zentralen Versorgungsbereiche mit welcher \nVersorgungsfunktion im Umfeld des Vorhabens tatsächlich vorhanden sind und \nwelche Auswirkungen das zu prüfende Vorhaben gerade auf diese \nVersorgungsbereiche bei prognostischer Sicht voraussichtlich haben wird. Der \nUmstand, dass das hier in Rede stehende Vorhaben mit dem vom Beklagten auf \nSeite 4 seines Schriftsatzes vom 15. April 2008 geschätzten Umsatz von 3,38 Mio \nEuro die angenommene sortimentsspezifische Kaufkraft der Einwohner im 700-m-\nUmfeld von 2,32 Mio Euro übersteigt, besagt mithin noch nichts darüber, welche \nUmsätze damit voraussichtlich aus dem Nahbereichszentrum Q3. abgezogen \nwerden und ob diese Auswirkungen als schädlich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB \nzu qualifizieren sind. Ebenso wenig ist die vom Beklagten bejahte Annahme \nschädlicher Auswirkungen auf eben diesen zentralen Versorgungsbereich dadurch \nwiderlegt, dass nach der seitens der Klägerin im Berufungsverfahren vorgelegten \nTragfähigkeitsberechnung vom 1. Juni 2007 der zu erwartende Umsatz von 2,39 Mio \nEuro die sortimentsspezifische Kaufkraft von 3,67 Mio Euro bei weitem nicht erreicht. \nEiner näheren Erörterung der Frage, welche der den beiden Ermittlungen zugrunde \nliegenden unterschiedlichen Prämissen, nämlich (die Prämissen der Berechnung des \nBeklagten sind jeweils zuerst genannt)\n\n114\n\n- 3.752 oder 4.658 Einwohner im 700-m-Umkreis,\n\n115\n\n- einzelhandelsrelevante Kaufkraft für Nahversorgung je Einwohner von \n1.679,-- Euro oder von 2.100,-- Euro,\n\n116\n\n- Kaufkraftkennziffer von 105,4 (bzw. 104,8) oder von 107,4 und\n\n117\n\n- durchschnittliche Flächenleistung des Discounters von 5.148 Euro/qm oder von \n3.868 Euro/qm,\n\n118\n\njeweils zutreffend ist, bedarf es hiernach nicht. Ebenso wenig bedarf es weiterer \nErörterungen, ob bei der Abschätzung der Umsatzerwartung (Flächenleistung/qm) \ndes strittigen Vorhabens sachgerechterweise auf den voraussichtlichen \nMaximalumsatz der hier zur Genehmigung gestellten Betriebsform eines \nLebensmitteldiscounters abzustellen wäre, weil die Baugenehmigung nicht einem \nbestimmten Betreiber erteilt wird, sondern selbstverständlich von jedem Betrieb \nausgenutzt werden kann, der die zur Genehmigung gestellte Betriebsform \n\"Lebensmitteldiscounter\" erfüllt.\n\n119\n\nSchädliche Auswirkungen im Sinne von beachtlichen Beeinträchtigungen der \nFunktionsfähigkeit des Nahbereichszentrums Q3. sind jedenfalls auf Grund der \nnach dem Vorstehenden gebotenen umfassenden Wertung der hier städtebaulich \nrelevanten Umstände zu erwarten.\n\n120\n\nDie Funktionsfähigkeit des betroffenen Nahbereichszentrums ist nach den dem \nSenat vorliegenden, mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erörterten \nUnterlagen maßgeblich geprägt durch die beiden vorhandenen nahe beieinander \nliegenden Lebensmittelmärkte mit insgesamt rd. 1.200 qm Verkaufsfläche. Sie \nweisen nahezu die gleiche Größe auf und ergänzen sich als Vollsortimenter \neinerseits und Discounter andererseits insofern, als sie unterschiedliche \nAngebotsstrukturen aufweisen und damit insbesondere auch für solche Kunden \nattraktiv sind, die die jeweiligen Vorteile der beiden Vertriebsformen des \nLebensmitteleinzelhandels gemeinsam nutzen wollen. Beide Betriebe stellen schon \nwegen ihrer Größe, erst recht in der hier gegebenen Kombination, die eigentlichen \nFrequenzbringer des Nahbereichszentrums dar und werden in dieser Magnetfunktion \nergänzt durch den nahe gelegenen Drogeriemarkt. Die weiteren \nEinzelhandelsnutzungen und Dienstleister haben schon auf Grund ihrer geringen \nGröße nur untergeordnete Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des Zentrums. Sie \nsind ersichtlich auf die Magnetfunktion der Frequenzbringer angewiesen, zugleich \nergänzen sie aber deren Versorgungsfunktion und können sie damit verstärken. Für \ndie Funktionsfähigkeit des hier gegebenen zentralen Versorgungsbereichs von \nausschlaggebender Bedeutung sind hiernach die beiden vorhandenen Märkte des \nLebensmittelsektors.\n\n121\n\nGerade auf deren Kundschaft zielt das strittige Vorhaben als \nLebensmitteldiscounter der Sache nach ab. Dabei ist es mit einem Abstand von rd. \n500 m zum bestehenden Nahbereichszentrum und seiner Lage jenseits der die \nWohnbereiche des Stadtteils Q3. begrenzenden Bahnlinie zwar eher in einer \nRandlage des eigentlichen Einzugsbereichs dieses Zentrums positioniert. Gleichwohl \ndeuten verschiedene objektive Gegebenheiten darauf hin, dass das Vorhaben \noffensichtlich in beachtlichem Umfang Kundschaft von den im Versorgungsbereich \nvorhandenen Frequenzbringern abziehen kann und voraussichtlich auch wird:\n\n122\n\nEine gewisse Indizwirkung ergibt sich bereits aus dem Vergleich der \nVerkaufsflächen, der - wie dargelegt - als Hilfsmittel zur Quantifizierung eines \nerwarteten Kaufkraftabflusses herangezogen werden kann. Mit insgesamt rd. 700 qm \nVerkaufsfläche erreicht das strittige Vorhaben rd. 50 % der gesamten \nbranchenspezifischen Verkaufsfläche im Nahversorgungsbereich Q3. . Hinzu \nkommt, dass das Vorhaben gemeinsam mit dem auf dem nördlich gelegenen \nGrundstück bereits vorhandenen Discounter sogar das branchenspezifische \nVerkaufsflächenangebot im vorhandenen Versorgungsbereich übersteigen wird.\n\n123\n\nDas strittige Vorhaben wird ferner einen beachtlichen Synergieeffekt mit dem \nletztgenannten Discounter ausüben. Dies wird schon daran sinnfällig, dass beide \nDiscounter zusammen über ein außerordentlich attraktives Parkplatzangebot \nverfügen würden, das - wie bereits im Ablehnungsbescheid des Beklagten vom \n20. Oktober 2004 angesprochen wurde - eine Verlagerung des Einkaufsverhaltens \nauf den motorisierten Kunden begünstigen und damit die Attraktivität der im \nNahbereichszentrum vorhandenen Frequenzbringer deutlich schwächen würde. Im \nHinblick darauf, dass bei einer Ansiedlung des strittigen Vorhabens am gewünschten \nStandort im Ergebnis sogar drei jeweils knapp unterhalb der Grenze zur \nGroßflächigkeit liegende Discounter an autokundenfreundlichen Standorten \naußerhalb des Nahbereichszentrums auch und gerade auf die Kundschaft dieses nur \n300 bis 500 m entfernten Zentrums einwirken werden, spricht sogar viel dafür, dass \nder im Zentrum noch vorhandene Discounter ggf. sogar seinen Betrieb vollständig \neinstellen wird.\n\n124\n\nDamit liegen hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass bei Ansiedlung \ndes strittigen Vorhabens am gewünschten Standort die weitere Existenz der im \nNahversorgungszentrum vorhandenen Magnetbetriebe - zumindest in ihrer \nKombination aus Vollsortimenter und Discounter - deutlich gefährdet ist. Angesichts \nder Massivität der im näheren Umfeld des Zentrums dann bereits vorhandenen \nDiscounter mit insgesamt über 2.000 qm Verkaufsfläche liegt es auch fern, dass ein \nErsatz-Discounter die entstehende Lücke nutzen wird und der dann verbleibende \nVollsortimenter die bislang gemeinsam mit dem Discounter ausgeübte \nMagnetfunktion für das Nahbereichszentrum weiterhin allein erfüllen kann.\n\n125\n\nMit einem nach alledem naheliegenden (teilweisen) Wegbrechen der \nMagnetfunktion der vorhandenen Frequenzbringer würden auch die übrigen \nEinzelhandelsbetriebe und Dienstleister im Nahbereichszentrum Q3. jedenfalls in \nihrer Attraktivität erheblich geschwächt, so dass insgesamt erhebliche \nBeeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit dieses zentralen Versorgungsbereichs zu \nerwarten sind. Die bei der ersten Ablehnungsentscheidung des Beklagten \nverlautbarte prognostische Einschätzung, die zentrale Nahversorgung der \nüberwiegenden Bevölkerung von Q3. sei somit stark gefährdet und das Einkaufen \nwerde auf den motorisierten Kunden verlagert, erweist sich bei konkreter Würdigung \nder objektiv gegebenen städtebaulich relevanten Aspekte mithin als zutreffend.\n\n126\n\nDieser Wertung steht auch nicht der seitens der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat betonte Umstand entgegen, dass die im \nNahbereichszentrum Q3. vorhandenen Lebensmittelversorger nicht die heute am \nMarkt erforderliche Größe haben. Sie stellen - noch - einen beachtlichen \nVersorgungsstützpunkt dar, der gerade auch in der Kombination mit den übrigen im \nZentrum vorhandenen Einzelhandelsnutzungen und Dienstleistern eine nahezu \numfassende verbrauchernahe Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen \ninsbesondere des kurzfristigen Bedarfs sicherstellt. Die Befürchtung oder gar \nErwartung, dass sich die vorhandenen Betriebe wegen ihrer relativ geringen Größe \nauf Dauer nicht am Markt behaupten könnten, ist kein hinreichender Grund, ihre \nderzeit eindeutig noch gegebene Versorgungsfunktion zu verneinen oder als nicht \nschutzwürdig zu werten. Sollten sich die Verhältnisse grundlegend dahin ändern, \ndass das Nahbereichszentrum Q3. die ihm zugedachte städtebauliche \nVersorgungsfunktion auf Dauer nicht mehr erfüllen kann, mag im Rahmen einer \nPrüfung nach § 34 BauGB eine andere Wertung zu voraussichtlichen schädlichen \nAuswirkungen zu erwägen sein. Dies ändert jedoch nichts daran, dass im \nvorliegenden Fall auf die aktuell gegebene Sach- und Rechtslage abzustellen \nist.\n\n127\n\nHat die Klägerin nach alledem derzeit keinen Anspruch auf den mit dem \nHauptantrag begehrten Vorbescheid, weil ihrem Vorhaben entweder der \nBebauungsplan Nr. 69430/05 oder - bei dessen Ungültigkeit - § 34 Abs. 3 BauGB \nentgegen steht, ist die Klage auch mit den Hilfsanträgen unbegründet. § 34 Abs. 3 \nBauGB stand dem strittigen Vorhaben auch schon vor der am Tag vor der \nmündlichen Verhandlung erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans \nNr. 69430/05 sowie auch vor Wirksamwerden des Zurückstellungsbescheides vom \n19. August 2005 entgegen, nämlich von Anfang an seit Stellung der \nBauvoranfrage.\n\n128\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n129\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n130\n\nDer Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil die \nhier entscheidungserheblichen Fragen einer näheren Abgrenzung der Merkmale \n\"zentraler Versorgungsbereich\" und \"schädliche Auswirkungen\" in § 34 Abs. 3 \nBauGB einer weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärung durch das \nBundesverwaltungsgericht zugänglich sind.\n\n131","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253933","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-19/7-a-1392-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":39},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253933","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253933","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-19/7-a-1392-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253933","retrieved":"2026-07-09 02:17:24.306328+00:00"}}