{"status":"available","doknr":"OLD253932","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0619.6B513.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"6 B 513/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO auf \ndie dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Auswahlentscheidung zur Besetzung der \ndem Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW \nzur Verfügung stehenden Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO sei \nfehlerhaft. Der Antragsgegner habe den Grundsatz der Bestenauslese missachtet, weil er die \nAuswahl maßgeblich daran orientiert habe, ob der Bewerber eine nach A 13 g.D. bewertete \nFunktion innehabe. \n\n4\n\nDieses Ergebnis stellt der Antragsgegner mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage. \nEs spricht Überwiegendes dafür, dass die angegriffene Auswahlentscheidung rechtswidrig ist, \nweil der Kreis der für das Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber in unzulässiger Weise \nbegrenzt worden ist. Die Beschränkung auf diejenigen, die bereits eine nach A 13 g.D. \nbewertete Funktion ausüben, ist mit dem Grundsatz der Bestenauslese allenfalls vereinbar, \nwenn die fraglichen Funktionsstellen ihrerseits unter Beachtung dieses Grundsatzes besetzt \nworden sind. Der Antragsgegner hat nicht dargetan, dass dies hinsichtlich sämtlicher in Frage \nkommender Funktionsstelleninhaber der Fall war. Er hat lediglich für fünf Funktionsstellen \ndie wesentlichen Schritte der Stellenbesetzungsverfahren geschildert und geltend gemacht, \ndiese Stellen seien unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Bestenauslese vergeben \nworden. Ob das zutrifft, ist auf der Grundlage der Angaben des Antragsgegners nicht \nnachvollziehbar. So lässt sich beispielsweise ohne Kenntnis der jeweiligen Ausschreibung \nnicht feststellen, ob daraus der Schluss auf ein an Bestenauslesegesichtspunkten \nausgerichtetes Auswahlverfahren gezogen werden kann oder ob das Anforderungsprofil etwa \nauf favorisierte Beamte zugeschnitten war und deshalb andere - möglicherweise \nleistungsstärkere - Bewerber von einer Bewerbung abgehalten wurden. Insbesondere \nhinsichtlich der Funktionsstellen, auf deren Ausschreibung keine Bewerbung erfolgte und die \ndeshalb aufgrund gezielter Ansprache vergeben wurden, sowie der Stellen, auf die sich \njeweils nur ein Beamter beworben hat, lässt sich dies ohne Hinzuziehung der \nAusschreibungen nicht klären. Die Ausschreibungen hat der Antragsgegner weder vorgelegt \nnoch hat er hierzu nähere Angaben gemacht. Darüber hinaus hat der Antragsgegner zur \nVergabe der mit Erlass des Innenministeriums NRW vom 7. Juni 2004 - 43.4-340/7112 - dem \nIAF NRW zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO, die ausschließlich \nfür Lehrende in der Fortbildung zu nutzen und möglicherweise ebenfalls als \"A 13 g.D. \nbewertete Funktion\" im Sinne des Anforderungsprofils anzusehen sind (sogenannte Floating-\nStellen), nichts vorgetragen. \n\n5\n\nDass die Beurteilung des Antragstellers nicht dem Anforderungsprofil entspricht, bedeutet \nnicht, dass sich der vorstehend aufgezeigte Mangel des Auswahlverfahrens im Ergebnis nicht \nzu seinen Lasten auszuwirken vermag und deshalb unbeachtlich ist. Dabei kann offenbleiben, \nob das Anforderungsprofil ohne die Beschränkung auf die Funktionsstelleninhaber überhaupt \nBestand haben kann und ob die Anforderungen an die Beurteilungen der Bewerber nicht von \nvornherein rechtswidrig waren, weil sie den Kreis der Bewerber erkennbar auf zwei \nbestimmte Beamte begrenzen sollten. Jedenfalls hat der Antragsteller seine aktuelle \nBeurteilung angefochten, weshalb nicht auszuschließen ist, dass er bei einem Erfolg seines \nRechtsbehelfs eine erneute Beurteilung erhält, die dem Anforderungsprofil entspricht. \n\n6\n\nDie Auswahlentscheidung wäre auch dann rechtswidrig, wenn man die durch die \nAusschreibung beabsichtigte Beschränkung des Bewerberkreises insgesamt als zulässig \nansehen würde. In diesem Fall hätte der Antragsgegner die Beigeladene zu Unrecht am \nAuswahlverfahren beteiligt, da sie keine nach A 13 g.D. bewertete Funktion innehatte und \ndaher das Anforderungsprofil nicht erfüllte. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es \nrechtfertigen würde, nur im Falle der Beigeladenen so vorzugehen, die sonstigen für eine \nBeförderung nach A 13 g.D. in Betracht kommenden Beamten ohne Funktionsstelle aber vom \nAuswahlverfahren auszuschließen. § 16 Abs. 3 LGG NRW gibt für eine solche \nDifferenzierung nichts her. Danach dürfen die Gleichstellungsbeauftragte und ihre \nStellvertreterin auch in ihrer beruflichen Entwicklung wegen ihrer Tätigkeit nicht \nbenachteiligt oder begünstigt werden. Diese Regelung und die von dem Antragsgegner zitierte \nVerwaltungsvorschrift sollen lediglich sicherstellen, dass Gleichstellungsbeauftragte nicht \nallein aus Gründen von einem Stellenbesetzungsverfahren ausgeschlossen werden, die im \nZusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Beförderungen \nvon Gleichstellungsbeauftragten entgegen Art. 33 Abs. 2 GG unter Außerachtlassung des \nGrundsatzes der Bestenauslese zu ermöglichen wären. Erhält eine Gleichstellungsbeauftragte \neine Beförderungsstelle nicht, weil ihre Beförderung nach Bestenauslesegesichtspunkten \nrechtswidrig wäre, liegt darin im Übrigen keine Benachteiligung \"wegen ihrer Tätigkeit\". \n\n7\n\nSchließlich rechtfertigt auch das Vorbringen des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht \nhabe Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil die notwendige Beiladung der Konkurrentin erst \nzusammen mit dem angefochtenen Beschluss erfolgt sei, nicht die Aufhebung der \nerstinstanzlichen Entscheidung. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner durch die von \nihm behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht beschwert wäre, wäre eine etwaige \nVerletzung von Art. 103 Abs. 1 GG jedenfalls im Beschwerdeverfahren geheilt worden, da \ndie Beigeladene inzwischen Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nder Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen \nAntrag gestellt und sich daher dem Risiko einer Kostentragung nicht ausgesetzt hat (vgl. § \n154 Abs. 3 VwGO).\n\n9\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei \nwar im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der \nhälftige Regelstreitwert anzusetzen.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253932","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-19/6-b-513-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253932","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253932","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-19/6-b-513-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253932","retrieved":"2026-07-09 02:17:24.226380+00:00"}}