{"status":"available","doknr":"OLD253937","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0619.20A4676.06A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"20 A 4676/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen werden zurückgewiesen.\n\nUnter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 12. \nJuli 2007 tragen die Kläger jeweils die bis zur Verbindung der Verfahren in ihren \nVerfahren entstandenen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie die ab der \nVerbindung entstandenen Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger, 1961 bzw. 1969 geborene Eheleute und ihre drei Kinder - ein 1999 \ngeborener Sohn und 1988 bzw. 1992 geborene Töchter -, sind Hindus afghanischer \nStaatsangehörigkeit. Sie beantragten im September (die Klägerinnen zu 4. und 5. \ndurch einen Vormund, einen Vetter des Klägers zu 1.) bzw. Oktober 2003 die \nAnerkennung als Asylberechtigte. Sie führten in der Anhörung im Wesentlichen aus: \nSie verfügten über keinerlei Ausweispapiere; die Formalien bei der Einreise seien \nvon Schleusern erledigt worden. Für die Ausreise hätten sie 25.000 $ gezahlt; sie \nhätten einem Freund des Schleppers ihr Haus in Kabul überlassen bzw. dieses \nverkauft. Der Schleuser habe es so arrangiert, dass die Klägerinnen zu 4. und 5. \nvorab nach Deutschland gereist seien. Sie hätten ihren Heimatort Kabul, wo der \nKläger zu 1. einen Textilhandel betrieben habe, verlassen müssen, weil sie als \nHindus von Moslems bedrängt worden seien. Im Dezember 2002 seien Bewaffnete in \nihr Haus eingedrungen; diese hätten begonnen, Gegenstände zu zerstören, und \ndann im Hof auf den Kläger zu 1. eingeschlagen. Beim Versuch, ihn zu schützen, sei \nseine Mutter gestoßen worden und so gestürzt, dass sie sich einen Beinbruch \nzugezogen habe. In der Folgezeit sei es immer wieder zu Beschimpfungen \ngekommen. Im März seien die Männer, die am Übergriff im Dezember beteiligt \ngewesen seien, erneut gekommen, hätten geschimpft, dass sie das Haus noch nicht \nverlassen hätten, und hätten die Töchter mitnehmen wollen. Ein Bruder des Klägers \nzu 1. sei dazwischen gegangen und dann erschossen worden. Dieser Vorfall sei bei \nder Polizei angezeigt worden, jedoch hätten die Täter zwar beschrieben, aber nicht \nnamhaft gemacht werden können. \n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge - (Bundesamt) lehnte mit Bescheiden vom 23. Juni 2004 \ngegenüber den Klägern zu 1. bis 3. einerseits und den Klägerinnen zu 4. und 5. \nandererseits die Asylgesuche unter Hinweis auf eine Einreise aus einem sicheren \nDrittstaat ab - die behauptete Einreise mit dem Flugzeug könne den Klägern nicht \nabgenommen werden - und verneinte gleichzeitig das Vorliegen eines \nAbschiebungsverbotes sowie von Abschiebungshindernissen, weil die Schilderungen \nvage, detailarm und unsubstantiiert geblieben seien und so kein überzeugendes Bild \neiner erlittenen Verfolgung ergäben, und weil ferner auch unter Berücksichtigung der \nZugehörigkeit der Kläger zu den Hindus und gegebenenfalls ihres Geschlechtes \nerhebliche Beeinträchtigungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten. \n\n4\n\nDie Kläger haben sodann Klagen erhoben und ihr Asylbegehren sowie die \nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1, \nhilfsweise auch von Absätzen 2 bis 5 und 7 AufenthG weiter verfolgt. Sie haben \nergänzend vor allem angegeben, als Hindus seien sie in Afghanistan nicht einmal \nmehr geduldet. Staatlicher Schutz gegen die Übergriffe von Moslems sei für sie nicht \nzu erreichen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen.\n\n6\n\nAuf die Anträge der Kläger hin hat der Senat unter Verbindung der Verfahren die \nBerufung im Hinblick auf divergierende Rechtsprechung der Gerichte erster Instanz \ninsoweit zugelassen, wie es um die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. \n1 AufenthG sowie von Abschiebungshindernissen geht. Zur Begründung der \nBerufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Als Hindus seien sie in Afghanistan, \nzumal bei gebotener Berücksichtigung der sogenannten Qualifikationsrichtlinie, einer \nreligiös motivierten Verfolgung ausgesetzt. Die Zuspitzung der Lage, in der sich die \nHindus wegen ihres Glaubens, dem mangels Zugehörigkeit zu den Buchreligionen \nkeinerlei Achtung gezollt werde, befänden, werde inzwischen in der Rechtsprechung \nweithin anerkannt. Die afghanische Verfassung lasse kaum wirksamen Schutz \nerwarten. Die Gruppe der Hindus selbst sei viel zu klein, um Rückhalt oder Schutz zu \nbieten. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr zugrunde gelegt; sie, die Kläger, \nseien unter dem Druck erlittener Verfolgung, deren Wiederholung jederzeit zu \nbesorgen gewesen sei, ausgereist. Im Falle einer Rückkehr fänden sie ungeachtet \nder nicht auszuschließenden Verfolgung jedenfalls keine ausreichende \nExistenzgrundlage. \n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie angefochtenen Urteile teilweise zu ändern und die Beklagte zu verpflichten \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, \nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der vorliegenden - \nverbundenen - Verfahren, insbesondere die Niederschrift über die mündliche \nVerhandlung mit ergänzenden Erklärungen der Kläger, auf die in das Verfahren \neingeführten Auskünfte und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der \nAusländerbehörde verwiesen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDas Begehren der Kläger bleibt auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg. Die \nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger, § \n60 Abs. 1 AufenthG, kann nicht erfolgen, weil der Senat nicht die Überzeugung hat \ngewinnen können, dass die Kläger ihr Heimatland unter dem Druck erlittener oder \nunmittelbar bevorstehender schwerwiegender Übergriffe, also (vor)verfolgt verlassen \nhaben, und weil er ferner die danach maßgeblichen Anforderungen an die \nFeststellung einer begründeten Furcht für den Fall der Rückkehr nicht als erfüllt \nansieht. Auch die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. \n2 bis 5 oder 7 AufenthG - über dieses Hilfsbegehren ist wegen Erfolglosigkeit des \nHauptbegehrens zu befinden - liegen nicht vor.\n\n14\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Liegt eine solche \nBedrohung vor, wird dem Ausländer nach Satz 6 der Vorschrift die \nFlüchtlingseigenschaft zuerkannt. Anders als bei der Anerkennung als \nAsylberechtigter muss die Bedrohung hier nicht vom Staat oder einer staatsähnlichen \nOrganisation ausgehen; Verfolgung ist vielmehr auch gegeben, wenn sie - unter \nnäher bezeichneten Voraussetzungen - von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, § 60 \nAbs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG. Gemäß dem nachfolgenden Satz 5 ist für die \nFeststellung des Vorliegens einer Verfolgung ergänzend auf die einschlägigen \nRegelungen der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. \nApril 2004) zurückzugreifen. \n\n15\n\nDa die Anerkennung als Flüchtling auf einer Vorstellung von der Zumutbarkeit \nder Rückkehr ins und des Aufenthalts im Heimatland beruht, ist maßgeblich \neinzustellen, ob der Betreffende sein Heimatland verfolgt oder unverfolgt verlassen \nhat. Im ersten Fall bedarf es für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nur der \nFeststellung, dass für den Betreffenden keine hinreichende Sicherheit vor erneuter, \nvergleichbarer Verfolgung besteht. Andernfalls ist die Feststellung erforderlich, dass \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n16\n\nVgl. zur Bedeutung einer Vorverfolgung für den heranzuziehenden \nPrüfungsmaßstab BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE \n124, 276, und vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243.\n\n17\n\nFür das Begehren der Kläger ist auf das Kriterium der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit abzustellen. Denn der Senat konnte ebenso wie das \nVerwaltungsgericht und das Bundesamt nicht die Überzeugung gewinnen, dass die \nals für das Verlassen Afghanistans ausschlaggebend geschilderten Umstände der \nWahrheit entsprechen.\n\n18\n\nDer Entscheider beim Bundesamt hat die Schilderungen insbesondere des \nKlägers zu 1. zu den Umständen, die Anlass für die Ausreise gegeben haben sollen, \nnicht geglaubt, weil sie zu vage und unsubstantiiert, vor allem auch angesichts des \nGeschilderten zu unbeteiligt geblieben seien. Das Verwaltungsgericht hat \nmaßgeblich auf Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten in und zwischen den \nAusführungen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. hingewiesen. In beiderlei \nHinsicht hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts Anderes \nergeben. Es verblieb der Eindruck, dass ein bestimmtes Szenarium geboten wurde, \ndas in seinem Grundmuster zurechtgelegt und abgesprochen worden war, aber \nmangels Fundierung in wirklich Erlebtem bei Nachfragen zu Details oder sonstigem \nVorhalt leicht ausfaserte und schon in der Art und Weise der Darstellung gewisse \nUnsicherheit offenbarte. Weiterhin war eine gewisse Teilnahmslosigkeit in der \nSchilderung an sich äußerst belastender Vorkommnisse wie der Misshandlung der \nMutter des Klägers zu 1., der versuchten Entführung der Klägerin zu 4. und der \nTötung des Bruders des Klägers zu 1. festzustellen, die - zeitlich erheblich näher zu \nden Geschehnissen - bereits bei der Anhörung beim Bundesamt konstatiert worden \nwar. Für den Senat, der sich bereits wiederholt mit der Situation der Hindus in \nAfghanistan befasst und gerade auch bezogen auf den Zeitraum, in dem die Kläger \nnach ihren Angaben das Land verlassen haben, unter Ausschöpfung breiten \nAuskunftsmaterials tatsächliche Feststellungen getroffen hat (vgl. etwa Urteil vom 20. \nMärz 2003 - 20 A 4329/97.A -), kommt zu diesen Anknüpfungspunkten für Bedenken \ngegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zu einer Vorverfolgung hinzu, dass es \nsich um eine Schilderung handelt, wie sie häufig unterbreitet und in Auskünften der \nArt nach bestätigt worden war, jedoch nicht mehr für den Zeitraum der angeblichen \nAusreise der Kläger. Da hinsichtlich der zeitlichen Einordnung und der konkreten \nUmstände, unter denen die Kläger Kabul verlassen haben und in das Bundesgebiet \neingereist sind, lediglich pauschale Aussagen vorliegen und nichts dafür spricht, \ndass dies auf zwingenden Gegebenheiten einer dringenden Flucht beruht - schon die \nAngabe, Urkunden und Ausweispapiere in Kabul zurückgelassen zu haben, deckt \nsich kaum mit einer ja nur planvoll vorzustellenden Abgabe des Hausgrundstückes \ngegen die Dienstleistungen eines Schleppers und die Organisation einer getrennten \nAusreise der Familie -, bleibt - falls es nicht ohnehin nur um das Zurückgreifen auf \nanderweitig ähnlich Berichtetes geht - der konkrete Verdacht, dass die zeitliche \nEinordnung tatsächlich erlebten Geschehens in die Monate vor der \nAsylantragstellung in Deutschland nicht zutrifft, die Kläger also zuvor keinen \nunausweichlichen Druck empfunden und sich dann nachfolgend erst zu einer \nUmsiedlung nach Deutschland entschlossen haben, wo bereits Verwandte \nlebten.\n\n19\n\nZur Situation der Hindus in Afghanistan bis zur und für die angegebene Zeit der \nAusreise der Kläger ist mit Aussagewert zum einen für die aufgezeigten Zweifel an \nder Glaubhaftigkeit der als fluchtauslösend gebotenen Ereignisse und zum anderen \nfür das Fehlen einer Gruppenverfolgung in dem bereits genannten Urteil des Senats \nvom 20 März 2003 - 20 A 4329/97.A - ausgeführt:\n\n20\n\n \"In der Beurteilung kann es nicht schon damit sein Bewenden haben, dass aus \njüngster Zeit keine Verfolgung von Hindus bekannt geworden ist (Glatzer an VG \nSchleswig vom 26.08.2002). Zwar ist davon auszugehen, dass aufgrund der \nEntwicklung der Verhältnisse in Afghanistan seit etwa eineinhalb Jahren eine \nnachhaltig verbesserte Informationslage gegeben ist, bei der schwerwiegende \nÜbergriffe schwerlich unbekannt und/oder von den Medien und Auskunftsstellen \nunbeachtet geblieben wären. Jedoch ist zum einen - und vor allem - die Zahl der \nnoch oder wieder in Afghanistan lebenden Hindus zu gering, um allein aus dem \nFehlen von Referenzfällen sichere Schlüsse ziehen zu können; zum anderen ist die \nZeit seit dem Ende des Taliban-Regimes so kurz und sind die Verhältnisse noch so \nim Fluss, dass eine verlässliche Beurteilung auf Entwicklungen Bedacht nehmen \nmuss, für die die Grundlagen gegeben sind, die sich jedoch noch nicht voll entfaltet \nhaben. Die Situation der Hindus muss daher auch unter dem Blickwinkel der \nBehandlung dieser Personengruppe unter den verschiedenen politischen und \nmachtmäßigen Gegebenheiten der Vergangenheit gesehen werden, soweit mit der \nHerausbildung vergleichbarer Strukturen zu rechnen ist. Insofern hat der Senat \n- wieder in Auswertung von Erkenntnisquellen, die auch in das vorliegende Verfahren \neingeführt worden sind - im Urteil vom 28. Mai 1998 - 20 A 7317/95.A - \nfestgestellt:\n\n21\n\nDabei ist davon auszugehen, dass die Zahl der beim Zusammenbruch des \nRegimes Najibullah in Afghanistan lebenden Hindus sich auf etwa 50.000 Menschen \nbelief (AA an VG Wiesbaden vom 4.10.1994; Danesch an VG Gießen vom 8.4.1997). \nDie Hindus lebten vornehmlich in Kabul und einigen anderen größeren Städten und \nwaren beruflich in erster Linie als Kaufleute, u.a. als Händler und Geldwechsler, tätig. \nAls relativ kleine religiöse Minderheit in einer traditionsverhafteten islamischen \nGesellschaft profitierten sie von den Programmen der \"kommunistischen\" \nRegierungen seit Ende der 70er Jahre sowohl gesellschaftlich als auch wirtschaftlich \nerheblich (Danesch an VG Schleswig vom 8.5.1996). Unmittelbar nach dem \nMachtwechsel im April 1992 waren Hindus vielfach Opfer brutaler Übergriffe auf ihre \nkörperliche Integrität und ihr Hab und Gut. Die Besorgnis wurde laut, die Vorfälle \nseien religiös motiviert (ai, Afghanistan - Neue Formen der Gewalt... vom September \n1992). Der UN-Beobachter Ermacora berichtete von ihm zugegangenen \nInformationen über die Tötung zahlreicher Hindus, Geiselnahmen zum Zwecke der \nLösegelderpressung, Vergewaltigung von Frauen, Beschlagnahme von Häusern und \nsonstigem Eigentum und von der Zerstörung von Häusern und Tempeln (18.2.1993). \nEtwa die Hälfte der hinduistischen Bevölkerung habe Afghanistan in Richtung Indien \nverlassen, weil sie sich als Nicht-Moslems verfolgt fühle. Im anschließenden Bericht \n(16.11.1993) bestätigte Ermacora die Flucht des überwiegenden Teils der Hindus \naus Kabul schon für das Jahr 1992, führte die Flucht aber auf das generelle Fehlen \nvon Sicherheit und Ordnung zurück und sah sogar Anzeichen für die Absicht von \nHindus, nach Afghanistan zurückzukehren. Seine Einschätzung zu den \nFluchtursachen gab er in der Folgezeit nicht auf (Bericht vom 8.11.1994). Das \nAuswärtige Amt (an VG Wiesbaden vom 4.10.1994, an VG München vom 17.1.1994) \nstellte als Ursache für die Flucht der Hindus durchgängig heraus, dass sie weithin als \nwohlhabend galten und deshalb vornehmlich bei Plünderungen Opfer des \nallgemeinen Mangels an öffentlicher Sicherheit wurden. Anzeichen für eine \nVerfolgung aus religiösen Gründen sah das Auswärtige Amt hingegen nicht \n(Lageberichte vom 2.11.1995, 21.2.1995), wobei es von einer insoweit bestehenden \nallgemeinen Auffassung ausging (an VG Schleswig vom 10.6.1996). Dies stimmt mit \nder Einschätzung des Deutschen Orient-Institutes (an VG Hannover vom 12.6.1995) \nüberein. Danesch bestätigt, dass die Flucht der ganz überwiegenden Zahl der in \nAfghanistan lebenden Hindus schon unter den Mujahedin stattgefunden hat, nimmt \nhingegen an, dass die Mujahedin die systematische Verfolgung und Vertreibung der \nHindus gerade in ihrer Eigenschaft als religiöse Minderheit betrieben haben (an \nHess. VGH vom 5.4.1997, vor dem VG Köln am 17.9.1996, an VG Schleswig vom \n8.5.1996). \n\n22\n\nUnabhängig davon, dass nach anderer Darstellung (Arendt-\nRojahn/Freckmann/Pfaff, Bericht vom Februar 1997) ein Hindu-Tempel im \nSeptember 1996 vor der Einnahme Kabuls durch die Taliban sogar von der \n\"Regierung\" geschützt wurde, fehlt es an überzeugenden Anhaltspunkten dafür, dass \ndie die Flucht der Hindus auslösenden und von den Mujahedin zu verantwortenden \nEreignisse vor allem der Jahre 1992/93 Aufschluss geben über den gegenwärtigen \nStandpunkt der Taliban in Bezug auf das Leben von Hindus in Afghanistan; \ninsbesondere liegen keine greifbaren Tatsachen vor, die eine - zumal hohe - \nWahrscheinlichkeit begründeten, Hindus seien schutzlos dem Zugriff einer religiös \nfanatisierten Bevölkerung preisgegeben. Die Taliban beanspruchen das \nGewaltmonopol in dem von ihnen beherrschten Gebiet strikt für sich und haben die \nallgemeine Sicherheitslage der Bevölkerung - auf Kosten der individuellen \nFreiheiten - erheblich verbessert; kriminelle Übergriffe wie Plünderungen, \nGeiselnahmen und Vergewaltigungen werden nur vereinzelt berichtet. Die materielle \nSituation der Hindus, auch derjenigen, die aus dem Ausland zurückkehren, dürfte \nkeinen Anreiz für Übergriffe mehr bieten. Die eingetretene Beruhigung der Lage \nfindet ihre Bestätigung darin, dass nach Angaben des Auswärtigen Amtes (an VG \nGießen vom 19.3.1997) geschätzt noch etwa 3000 bis 5000 Hindus und nach einem \nBericht des UNHCR (vom 23.12.1997) noch etwa 500 hinduistische Familien in \nAfghanistan, hauptsächlich in Kabul, leben. Auch wenn dies in erster Linie darauf \nberuht, dass den Verbliebenen die Mittel zur Flucht gefehlt haben bzw. fehlen, spricht \ndies in Übereinstimmung mit dem Auswärtigen Amt (an VG Koblenz vom 24.2.1998) \nund dem UNHCR (an VG Gießen vom 23.12.1997) deutlich gegen die Annahme, \nHindus würden systematisch mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen. Selbst wenn \nman die Zahl der in Kabul verbliebenen Hindus noch deutlich niedriger ansetzt \n(Danesch an Hess. VGH vom 5.4.1997), wird dadurch die beachtliche \nWahrscheinlichkeit des Wiederauflebens der unter den Mujahedin verübten \nRepressalien nicht belegt. Hochrangige Vertreter der Taliban haben wiederholt \nbeteuert, Hindus - und andere Nicht-Moslems - könnten in ihrem Machtbereich \nungestört leben und ihre Religion ausüben (AA an Hess. VGH vom 19.3.1997; Paik \nvom 20.2.1997; Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 29.9.1997). Zweifel \ndaran, dass diese Erklärungen die wirkliche Einstellung der Taliban zutreffend \nwiedergeben, sind angesichts ihrer vielfältigen sonstigen Verlautbarungen einerseits \nund ihrer Taten andererseits nicht ausgeschlossen, obwohl sogar von der Rückkehr \nvieler Hindus nach Afghanistan die Rede ist und zum Teil ein insgesamt eher \npositives Bild gezeichnet wird (Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom \n29.9.1997, an Hess. VGH vom 18.9.1997). Denn die Befolgung des islamischen \nRechts in der spezifischen Interpretation, die es durch die Taliban erfährt, wird von \nden Taliban kompromisslos eingefordert. Indessen haben die von Danesch (an VG \nGießen vom 8.4.1997, an Hess. VGH vom 5.4.1997) berichteten tief verwurzelten \nRessentiments, aufgrund deren Hindus als Feinde des zu errichtenden Gottesstaates \nbetrachtet würden, denen keine Existenzberechtigung zugebilligt werde, bislang im \nTaliban-Gebiet keinen Ausdruck etwa in Form anti-hinduistischer Proklamationen \noder Ausschreitungen oder Repressalien gefunden. Tatsache ist gerade, dass \nHindus seit historischer Zeit als kleine Minderheit inmitten einer islamischen \nBevölkerung in Afghanistan leben. Auch wenn wegen des Bürgerkriegs - besonders \naus der Sicht der Taliban - religiöse Unterschiede deutlich an Bedeutung gewonnen \nhaben, hat dies nicht zur Konsequenz, dass Hindus deshalb aus Glaubensgründen \nnicht mehr geduldet würden (Prof. Heine an VG Gießen vom 16.4.1997). Deshalb \nbietet sich auch keine annähernd verlässliche Grundlage für die Erwägung, die \nTaliban verfolgten das Ziel der \"religiösen Säuberung\" des Landes von den \nHindus.\n\n23\n\nDie weitere Entwicklung zur Zeit der Taliban gibt kein durchgreifend anderes Bild \nfür die wenigen (UNHCR vom April 2001; European Union vom 13.06.2001: in Kabul \nnur noch vier) in Afghanistan verbliebenen Hindu-Familien. Im Gegensatz zu \nanderen, meist mit bestimmter Ethnie zusammengehenden religiösen Minderheiten \nstellten die Hindus keinen Machtfaktor in umkämpften Gebieten dar, sodass dieser \nAnknüpfungspunkt für eventuelle Übergriffe von Seiten der Taliban entfiel. Religiös \nbegründete Repressionen gegen Hindus sind weiterhin nicht bekannt geworden (AA \nLagebericht vom 9.05.2001). Zwar mussten sich Hindus durch ein gelbes Stück Stoff \nals Nichtmuslime kenntlich machen (UNHCR vom April 2001), damit Muslime ihnen \ngegenüber gebührend Abstand halten konnten; eine solche Vorgabe ist zweifellos als \ngewichtiges Indiz für eine Ausgrenzung anzusehen. Konkrete, möglicherweise \nasylerhebliche Schwere aufweisende Maßnahmen in Anknüpfung an die \nKennzeichnung sind jedoch nicht bekannt geworden; vielmehr wird diese \nAnforderung sogar als auf einer Abmachung zwischen den Taliban und religiösen \nFührern beruhend bezeichnet, die dazu diene, Hindus vor Übergriffen der \nReligionspolizei wegen nicht den Vorschriften entsprechender Erscheinung und etwa \nvor dem Zwang zum Moscheebesuch zu schützen (European Union vom \n13.06.2001). Soweit berichtet wird, dass Kinder der Hindus von öffentlichen Schulen \nund Universitäten ausgeschlossen wurden (UNHCR vom April 2001), ist das das \nTaliban-Regime prägende und das gesamte öffentliche Leben bestimmende \nislamistische Element zu berücksichtigen, das anderenfalls auch hinduistische Kinder \neiner entsprechenden Indoktrination ausgesetzt hätte. Es spricht auch nichts dafür, \ndass Hindus die Religionsausübung über das nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts - \n\n24\n\nBeschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 -\n\n25\n\nnoch asylrechtlich unerhebliche Maß hinaus beschnitten wurde; ihnen war die \nNutzung und Erhaltung bestehender Tempel erlaubt (European Union vom \n13.06.2001). Schwierigkeiten ergaben sich vor allem daraus, dass die Gruppe der \nHindus infolge der Abwanderung zahlreicher Familien in den Jahren nach dem \nZusammenbruch des kommunistischen Regimes - es verblieben letztlich nur die \nArmen aus der früher vor allem als Händler und in Geldgeschäften tätigen \nBevölkerungsgruppe (AA Lagebericht vom 27.07.2000) - nicht mehr die \nMindestgröße hatte, die für den Halt und Schutz einer Minderheit erforderlich ist \n(Glatzer an VG Hamburg vom 7.07.2001).\n\n26\n\nNach dem Ende des Taliban-Regimes und der Einsetzung einer provisorischen \nRegierung im Anschluss an die Afghanistan-Konferenz auf dem Petersberg bei Bonn \nim November/Dezember 2001 (AA Ad-hoc-Berichte vom 16.11.2001 und 10.01.2002; \nDanesch an VG Schleswig vom 16.11.2001) sowie nach Abhaltung einer großen \nRatsversammlung (Loya Jirga) und Stationierung einer internationalen Schutztruppe \n(ISAF) wird die Sicherheitslage in Kabul als vergleichsweise zufriedenstellend, \njedoch fragil bezeichnet (AA Lagebericht vom 2.12.2002) bzw. davon gesprochen, \ndass in Kabul - wenn auch nicht bis in die Randbereiche hinein - eine übergreifende \nOrdnung durchgesetzt wird (Danesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Zu den \nHindus wird über die oben schon angesprochene Aussage hinaus, dass Verfolgung \nin jüngster Zeit nicht bekannt geworden sei, darauf hingewiesen, dass sie sich in \nKabul praktisch nicht zu erkennen geben (AA Lagebericht vom 2.12.2002) und dass \nihnen - als an den Kämpfen und Massakern der vergangenen Jahre nicht beteiligt - \nheute nichts vorzuwerfen sei und für sie nur die Diskriminierung festzustellen sei, der \nsie innerhalb der afghanischen Gesellschaft seit Jahrhunderten ausgesetzt gewesen \nseien (Danesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Dass diese Diskriminierung Akte \nvon asylerheblichem Gewicht einschließt, ist nicht anzunehmen, da Danesch \nzugleich eine Verfolgung ausdrücklich verneint und es den Hindus in der weiter \nzurückliegenden Vergangenheit trotz der Diskriminierung gelungen ist, sich im \nWirtschaftsbereich zu etablieren - sie galten insbesondere in Geldangelegenheiten \nals zuverlässig (Glatzer an VG Hamburg vom 7.07.2001) - und sich zu einer als \nwohlhabend eingeschätzten Bevölkerungsgruppe zu entwickeln. Das traditionelle \nVerhältnis zwischen der hinduistischen Minderheit in Afghanistan und der \nmuslimischen Bevölkerungsmehrheit ist gerade nicht durch gewalttätige \nUnterdrückung der Hindus oder auf Vertreibung angelegte Pogrome oder sonstige \nsystematische Verfolgungen gekennzeichnet (Glatzer an VG Hamburg vom \n7.07.2001). Afghanistan ist eindeutig islamisch geprägt und insofern ist auch nach \nVerlautbarungen aus der Übergangsregierung ein grundlegender Wechsel nicht \nabzusehen (AA Lagebericht vom 2.12.2002); das schließt aber Toleranz gegenüber \nreligiösen Minderheiten einschließlich der Hindus und einen Freiraum für diese nicht \naus, sodass es Stimmen gibt, die deren Lage als allgemein gut bezeichnen \n(European Commission vom September/Oktober 2002 S. 51 f).\n\n27\n\nAus dem Gesamtbild ist nicht auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der \npolitischen Verfolgung von Hindus im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu \nschließen. Obwohl die derzeitige Lage nachhaltig von der Anwesenheit der ISAF und \ndamit ausländischen Interessen beeinflusst wird, die wiederum Veränderungen \nwegen sonstiger aktueller internationaler Konflikte - etwa um den Irak - unterliegen \nkönnen, ist eine Wiederholung der Zustände, die in den Jahren des Bürgerkriegs in \nKabul für Hindus geherrscht haben, nicht abzusehen. Eine hinreichende Dichte von \nÜbergriffen mit asylerheblicher Intensität, wie sie zur Zeit der Ausreise des Klägers \ngegeben gewesen sein mag, erscheint, da von der Annahme eines Überfälle \nlohnenden wirtschaftlichen Status der Hindus kaum mehr auszugehen ist, selbst für \nden Fall nicht wahrscheinlich, dass es zum Entfallen der gegenwärtig konstatierten \nrelativen Ordnung kommen sollte. In einem solchen Fall dürfte es im Übrigen auch \nwieder - wie jedenfalls in der Zeit bis über die Mitte der 90er-Jahre hinaus - an einer \nstaatlichen und quasi-staatlichen Macht fehlen, sodass politische Verfolgung schon \ndeshalb ausscheidet und Schutz grundsätzlich nur über § 54 AuslG in Betracht \nkäme. Die Besorgnis, bei Fortsetzung der eingeleiteten Entwicklung eines staatlichen \nSystems würden die (ehemaligen) islamistischen Mujahedin-Gruppierungen, die \nschon jetzt an der Übergangsregierung beteiligt sind, maßgeblich Einfluss gewinnen \nund Übergriffe gegen Hindus wie in der Zeit des Kampfes dieser Gruppierungen \ngegeneinander um die Macht in Kabul zulassen oder gar fördern, ist nicht, jedenfalls \nnicht mit dem Gewicht einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit begründet. Dagegen \nspricht, dass entscheidender Faktor für die damaligen Übergriffe das Fehlen jeder \nOrdnung war und mit dem Erstarken eines Machtanspruchs sowie der Durchsetzung \ngewisser Ordnungsvorstellungen durch die Taliban die Sicherheitslage in dieser \nHinsicht auch für die Hindus besser wurde. Wird weiterhin eingestellt, dass die \nTaliban in der Vorstellung von einem islamistischen Gottesstaat eine Extremposition \neingenommen haben, so kann es jedenfalls nicht als auch nur naheliegend \nangesehen werden, dass es durch den maßgeblichen Einfluss von islamistischen \nMujahedin-Gruppierungen auf die afghanische Politik zu einer verfolgungsträchtigen \nLage kommt, die nicht einmal für die Zeit der Taliban festzustellen ist.\"\n\n28\n\nHierauf kann verwiesen werden, weil die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen \nauch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden sind.\n\n29\n\nFür die danach erforderliche Feststellung, ob eine Verfolgung der Kläger bei \nRückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, knüpft der \nSenat an die Ergebnisse seiner dargestellten Rechtsprechung an, weil die Kläger \nüber die Zugehörigkeit zu den Hindus hinaus keine Anknüpfungspunkte gemäß § 60 \nAbs. 1 AufenthG aufgezeigt haben. Entscheidend ist mithin, ob sich die \nmaßgeblichen Verhältnisse in relevanter Weise verändert haben, ob bei der \nBeurteilung nunmehr andere Kriterien zu beachten sind und/oder ob sich die \nfrüheren Wertungen des Senats im Nachhinein als falsch erwiesen haben. Keine \ndieser Alternativen trifft zu.\n\n30\n\nZur weiteren tatsächlichen Entwicklung der Situation der Hindus hat der Senat \netwa im Beschluss (§ 130a VwGO) vom 15. Dezember 2006 - 20 A 666/05.A - \nfestgestellt:\n\n31\n\n\"Anders (als das Verhältnis von Sunniten und Schiiten) zu sehen sind die \nnichtislamischen Religionen, denen zwar in der Verfassung Freiheit zugestanden ist, \nallerdings unter dem Vorbehalt gesetzlicher Regelungen, die ihrerseits den \nGrundlagen des Islam nicht widersprechen dürfen (Hutter/Institut für Orient- und \nAsienwissenschaften, Universität Bonn, \"Existenzmöglichkeiten für Hindus und Sikhs \nin der Islamischen Republik Afghanistan?\" - im Weiteren: Hutter - vom 25.01.2006). \nWie sich die Verfassungswirklichkeit entwickeln und festigen wird, ist derzeit noch \noffen und schwer vorherzusehen, wie nicht zuletzt die durch die allgemeine Presse \njüngst bekannt gewordenen Vorgänge um einen im Ausland zum Christentum \nübergetretenen afghanischen Moslem belegt haben. Für eine systematische \nVerfolgung der Angehörigen nichtislamischer Religionen sind gegenwärtig allerdings \nkeine Ansätze ersichtlich. Festzustellen sind vielfältige Benachteiligungen, \ninsbesondere von privater Seite. . . . Das gilt auch für Hindus und Sikhs. . . . \nUnklarheiten verbleiben nach den Stellungnahmen zwar schon im Hinblick auf die \nderzeitige Größe dieser Gruppe. Für Afghanistan werden Zahlen von bis zu 2.000, \n2.500 und 5.000 Personen (Danesch vom 23.01.2006, Merzadah von 01.2006, AA \nvom 13.07.2006) bzw. 3000 Familien genannt (Hutter vom 25.01.2006, US \nDepartment of State vom 8.11.2005), für Kabul bis zu 1.300 Personen (Danesch vom \n23.01.2006) bzw. 600 Familien mit 3.000 Personen (Afghan Hindu and Sikhs in News \nvom 4.01.2006); darunter sind auch Rückkehrer etwa aus Indien, die versuchen, \nwirtschaftlich wieder Fuß zu fassen. Jedenfalls aber handelt es sich um eine sehr \nkleine Minderheit sowohl auf das gesamte Land wie auf Kabul bezogen. Die \nAuskünfte geben nichts her für eine nach Status und Lebensbedingungen in etwa \nhomogene Gruppe im Sinne einer funktionierenden Gemeinschaft . . . . Denn aus \nden oben bezeichneten Berichten von Danesch und Merzadah ist zu entnehmen, \ndass zahlreiche während des Bürgerkrieges nach Kabul geflohene oder aus ihrem \nfrüheren Besitz vertriebene Familien in äußerster Not in Tempelanlagen leben, wo \nsich ihre Situation nicht von der unterscheidet, die in den slumartigen \nFlüchtlingslagern für Rückkehrer aus Pakistan und Iran herrscht. Die Unterkunft ist \ngesundheitsgefährdend und der Lebensunterhalt kann nur notdürftig durch \nTagelöhnerarbeit bestritten werden. Andererseits aber ist anhand der Berichte auch \nfestzustellen, dass Hindus und Sikhs sich Positionen oder zumindest gewisse \nGrundlagen erworben haben, die es ihnen ermöglichen, die Interessen der Gruppe \noder ihre eigenen Interessen geltend zu machen. So waren die Hindus und Sikhs in \nder Loya Jirga vertreten (Hutter vom 25.01.2006). Ferner wird von einem Hindu \nberichtet, der zum Senator berufen worden ist, geschildert, dass mit Erfolg die \nBereitstellung eines neuen Verbrennungsplatzes gefordert worden ist, und angeführt, \ndass - wenngleich ohne Erfolg in der Sache - Verfahren wegen Rückgabe von \nGrundeigentum geführt und bis in hohe Dienststellen hinauf Nachforschungen über \nden Verbleib von entführten Mädchen angestellt wurden. Die Erfolglosigkeit des \nBemühens um Rückgabe des Vermögens ist ebenso wie die berichteten Drohungen \nund Einschüchterungen seitens der neuen Besitzer kein Spezifikum im \nZusammenhang mit der Religion, sondern darüber hinaus verbreitet (AA vom \n13.07.2006). Die Sorge um Entführung - von der im Übrigen ebenfalls nicht nur und \nspeziell für Hindus und Sikhs berichtet wird (PRO ASYL vom 1.06.2005, \nSchweizerische Flüchtlingshilfe vom 3.02.2006) - und um Zwangsislamisierung von \nMädchen und jungen Frauen ohne verlässliche Chance auf wirksame nachgehende \nAbhilfe ist sicherlich in gewissem Maße berechtigt; jedoch kann - auch unter \nBerücksichtigung der geringen Zahl von Hindus und Sikhs in Kabul - noch nicht von \neiner solch dringenden Gefahr ausgegangen werden, dass den in Betracht \nkommenden Afghaninnen auch bei einer Rückkehr in Begleitung eines männlichen \nFamilienmitglieds unabweisbar Schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu gewähren ist. \nZusammenfassend betrachtet ist dem speziell auf die Berichterstattung über die \nLage der Hindus und Sikhs in Kabul ausgerichteten Material (Danesch vom \n23.01.2006, Merzadah von 01.2006) hinsichtlich der Aspekte Sicherheit und \nVersorgung mit dem Existenznotwendigen nichts Tragfähiges zu entnehmen, das \ndiese Gruppe nachhaltig von anderen abhebt. Soweit Danesch (vom 23.01.2006) \naus nicht feststellbarer Unterstützung der Hindus und Sikhs durch den Staat und \ndurch Hilfsorganisationen folgert, es werde eine \"demographische\" Lösung gesucht, \nüberzeugt das schon deshalb nicht, weil - wie oben aufgezeigt - staatliche \nVersorgungsprogramme und allgegenwärtige Leistungsgewährung durch \nHilfsorganisationen auch sonst nicht festzustellen sind. Nimmt man die von Danesch \nebenfalls konstatierte Diskriminierung sowie kulturelle und religiöse Unterdrückung \nhinzu, so zielt seine Schlussfolgerung auch weniger auf die Beeinträchtigung von \nLeib, Leben oder Freiheit, also die in § 60 Abs. 7 AufenthG genannten Schutzgüter, \nals auf den Fortbestand einer eigenständigen Minderheit. Aber selbst wenn man über \nden engen ausdrücklichen gesetzlichen Rahmen hinausgeht, erlauben die Berichte \njedenfalls bei Anlegung des hier gebotenen Grades der Überzeugung von der Gefahr \nund deren - insbesondere zeitlicher - Dringlichkeit den Schluss noch nicht. Wie oben \nbereits gesagt lässt sich derzeit nicht klar vorhersagen, wie sich gerade auch in \nBezug auf die religiösen Gewährleistungen der Verfassung die Wirklichkeit \nentwickeln wird. Dabei kann nicht ausgeblendet werden, dass es möglich war, unter \nstaatlicher Beachtung große religiöse Feste zu feiern (AA vom 13.07.2006), und dass \nGottesdienste in alten Tempeln abgehalten werden, eine Verbrennungsstätte \ndurchgesetzt werden konnte, Unterricht stattfindet und es den Hindus und Sikhs \noffensichtlich möglich ist, sich im öffentlichen Raum Gehör zu verschaffen. Die von \nDanesch aufgezeigte Folge mag nicht auszuschließen sein, sie ist aber nach dem \ngegenwärtigen Stand keinesfalls als zwangsläufig oder auch nur eindeutig \nüberwiegend wahrscheinlich zu betrachten.\" \n\n32\n\nDiese Feststellungen sind zwar in einem Verfahren getroffen worden, in dem \nlediglich die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG in Rede stand; sie enthalten aber zum Tatsächlichen alles, was für die \nLage der Hindus nach dem damaligen Stand der Auskünfte zusammenzutragen war, \nund können so auch der Beurteilung des Anspruchs auf die Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG zugrunde gelegt werden. \nWesentliche neue Erkenntnisse haben sich seither nicht ergeben. \n\n33\n\nVerlässliche Aussagen über die künftig zu erwartende Praxis der Behandlung \nvon Hindus im Verfassungs- und Rechtsleben sind vor dem maßgeblich durch \nmangelnde Rechtskenntnisse der Richter hinsichtlich des Verhältnisses \nVerfassung/Scharia/einfaches Recht geprägten Hintergrund weiterhin nicht zu treffen \n(Dr. Röder, Max-Planck-Insititut vom 03.01.2008). In Bezug auf die Möglichkeit, \nreligiöse Riten, insbesondere die nach dem Glaubensverständnis der Hindus \nbedeutsame Feuerbestattung durchzuführen, verneint Danesch (vom 09.05.2007) \nsolche unter Bezugnahme auf seinen Besuchsbericht von Anfang 2006 und weitere \nInformationen vom Hörensagen unverändert. Demgegenüber führen sowohl IOM \n(vom 17.07.2007) als auch das Auswärtige Amt (vom 17. 01.2008) an, die Riten, das \nFeiern der religiösen Feste und auch die Bestattungsfeierlichkeiten würden \ndurchgeführt, allerdings regelmäßig beschränkt auf die Tempelbezirke, während es \naußerhalb zu Anfeindungen seitens der Moslems komme, bei denen in einem \nbekannt gewordenen Fall der Totenrituale freilich auch eine Lösung unter Vermittlung \nder UN zustande gekommen sei. IOM (vom 17. 07.2007) berichtet ferner ebenso wie \nUNHCR (--.12.2007) vom Zurückdrängen der Hindus bei der Stellenvergabe im \nstaatlichen Dienst. Letzterer berichtet - ebenso wie fast alle Auskunftsstellen - von \nerheblichen Problemen hinduistischer Kinder in den öffentlichen Schulen wegen \nVerspottung und Anfeindung durch moslemische Kinder und Lehrer, andererseits \naber auch davon, dass die Regierung gegenläufige Schritte unternimmt und etwa in \nGhazni für eine Schule für die Kinder von Hindus und Sikhs Zahlungen leistet. Im \nÜbrigen halten die hinduistischen Eltern die Kinder weithin von den moslemischen \nSchulen fern und unterrichten sie privat. Eine zusammenfassende Darstellung der \nLage der Hindus, die auf eigenen Beobachtungen der Verfasserin und auf der \nAusschöpfung des Materials einer großen Zahl von Auskunftsstellen beruht (SFH \nvom 13.09.2007), kommt zu dem Schluss, dass die Lebensbedingungen in \nAfghanistan für alle, die dorthin zurückkehren, schlecht sind und die Zugehörigkeit zu \neiner Minderheit dabei oft nur eine untergeordnete Rolle spielt, Diskriminierungen \nauch in diesen Bereichen aber doch zum Alltag gehören; die Besonderheiten für \nHindus zeigten sich jedoch vornehmlich im Bereich der Religion, für die sie durch die \nVerfassung wenig Schutz erführen und derentwegen sie zahlreichen Übergriffen der \nBevölkerung ausgesetzt seien, sowie in Bezug auf die Sicherheit, deren \nGewährleistung die Hindus der Regierung nicht zutrauten, zumal in ihr viele \nPersonen tätig seien, die in der Zeit zwischen 1992 und 2001 an der Verfolgung von \nHindus beteiligt gewesen seien. Im Einzelnen wird in dem Bericht dargestellt, dass \ndie schwerwiegenden Übergriffe gegen die Hindus in der Zeit der Mujahedin \nstattgefunden und zur Ausreise der meisten Hindus geführt hätten und die \nsichtbarste Diskriminierung unter den Taliban mit dem Zwang zum Tragen von gelber \nKleidung erfolgt sei. Die Zahl der Hindus, die früher und gegenwärtig in Afghanistan \nbzw. in Teilen, insbesondere in Kabul, gelebt haben oder leben, ist nach den \nFeststellungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht verlässlich zu benennen, \njedenfalls aber handelt es sich um eine Gruppe, die nicht groß genug ist, um allein \naus sich heraus den Mitgliedern das Gefühl eines Rückhalts und der Sicherheit zu \ngeben und in der Öffentlichkeit präsent zu sein. Der Minderheitenstatus veranlasst \ndie Einzelnen zu besonderer Vorsicht, zum Teil bis hin zur Resignation, und verleitet \nAngehörige der moslemischen Mehrheit zu Einschüchterungen und Beleidigungen. \nInfolgedessen wirken sich die allgemeinen Unzulänglichkeiten vom Wohnungs- und \nArbeitsmarkt über medizinische Versorgung bis zu Ausbildung und Rechtsschutz, mit \ndenen die Bevölkerung konfrontiert ist und die sich für Rückkehrer noch verschärfen, \nfür die Hindus in besonderer Weise aus. Die Konfrontation mit einer überwältigenden \nMehrheit von Moslems führt zu einer starken Zurücknahme in der \nReligionsausübung; das Recht, die Riten auch in die Öffentlichkeit zu tragen, wird \nwegen fehlender Toleranz der übrigen Bevölkerung nicht genutzt. Dennoch werden \nFeste auch auf der Straße begangen, obwohl früher übliche zentrale Feiern größeren \nAusmaßes nicht mehr stattfinden. Tempel existieren noch und werden weithin trotz \nmangelnder Eignung dazu auch als Domizil hinduistischer Familien genutzt; die Zahl \nder Tempelanlagen wird für Kabul mit 3 oder 4 angegeben. Der Staat kommt für \nihren Unterhalt nicht auf, obwohl er für Moscheen Geldleistungen erbringt, jedoch soll \nstaatlicherseits kostenlos Strom geliefert werden. Hinsichtlich der Möglichkeit, die \nrituellen Verbrennungen durchzuführen, werden die auch anderweitig geschilderten \nSchwierigkeiten in der Wahl eines Ortes und der Verhinderung von Anfeindungen \naus der moslemischen Nachbarschaft bestätigt. \n\n34\n\nNach dem auf breiter Basis erstellten und speziell auf die Hindus bezogenen \nSituationsbericht der SFH und unter Berücksichtigung der Spannweite der sonstigen \ndem Senat vorliegenden sowie in das Verfahren eingeführten Auskünfte sieht das \nGericht weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit einer substantiellen \nErweiterung oder Absicherung der Entscheidungsgrundlage durch weitere \nAufklärungsmaßnahmen. Soweit Widersprüche, Unklarheiten und Vorbehalte \nfestzustellen sind, resultiert das ersichtlich in wesentlichem Umfang aus \nunterschiedlichen Sichtweisen, Beschränkungen der Untersuchungs- und \nErkundigungswege, Informationen Dritter sowie punktuellen Eindrücken. Für die \nVerfügbarkeit anderer Mittel der Erlangung von Kenntnissen als sie den hier \ngenutzten Quellen zugrunde liegen, spricht nichts, da die Hindus sich aus \nnachvollziehbaren Gründen nicht als Gruppe offen und in einer längerfristig und \nvielschichtig zu beobachtenden Weise zeigen, um so eine Grundlage für die \nEinschätzung zu bieten oder repräsentative Beispiele der Lebensbedingungen zu \nbringen. \n\n35\n\nDas nach alldem zu gewinnende Bild reicht nach Überzeugung des Gerichts \nnoch nicht aus, um es als beachtlich wahrscheinlich anzusehen, dass die Kläger im \nFalle der Rückkehr nach Afghanistan im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nbedroht sind. Dabei wird die Gesamtheit der Beeinträchtigungen, die \nzurückkehrenden Hindus begegnen können, in den Blick genommen. Eine \nDifferenzierung nach deren Urheber ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht \nerforderlich. Wegen des Charakters der zu betrachtenden Akte als \nVerfolgungshandlung, die § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG mit einer Bedrohung von \nLeben oder Freiheit umschreibt, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Artikel 9 der \nQualifikationsrichtlinie ergänzend heranzuziehen. Danach muss es sich um \nHandlungen handeln, die aufgrund ihrer Art oder der Wiederholung so gravierend \nsind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte \ndarstellen, wobei sich der Charakter der Handlungen als gravierend auch aus einer \nKumulierung unterschiedlicher Maßnahmen ergeben kann. Von den Beispielsfällen \ndes Art. 9 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie ist allein die Anwendung von Gewalt \n(Buchst. a)) näher anzusprechen. Ein diskriminierender Charakter der Verfassungs- \nund Rechtslage als solcher (Buchst. b)) ist nicht gegeben; zwar ist nicht \nausgeschlossen, dass es zu einer diskriminierenden Handhabung kommt, zwingend \naber ist das im Nebeneinander der Anerkennung der Religionsfreiheit sowie der \ngeschlossenen internationalen Verträge einerseits und der Betonung der Scharia \nandererseits - wie oben bereits gesagt - angesichts des Zustandes des Justizwesens \naber keineswegs. Konkrete Erfahrungen zur Reichweite der Übertragung rein \nislamischer Grundregeln auf Hindus liegen ebenso wenig vor wie Erkenntnisse zu \nechten und tiefgreifenden Kollisionen mit hinduistischen Vorstellungen. Angesichts \nder jedenfalls nur geringen Zahl der Hindus, die als solche schwerlich eine prägende \nund die Moslems in Frage stellende Rolle einnehmen können, reicht die \nfestzustellende Beibehaltung und Betonung der islamischen Ausrichtung \nAfghanistans allein noch nicht aus, um belastbar auf eine zu erwartende \nmenschenrechtswidrige Überformung hinduistischer Lebensführung durch \nislamisches Recht und/oder die Art von dessen Anwendung zu schließen. Für \nstrafrechtliche Sanktionen im Sinne der Buchstaben c) bis e) ergibt sich nichts. \nGegen Kinder gerichtete und an das Geschlecht anknüpfende Handlungen (Buchst. \nf)) sind zwar im Sinne der Entführung von minderjährigen Mädchen mit dem Ziel der \nIslamisierung und Zwangsverheiratung verschiedentlich berichtet worden, von einer \nkonkreten Gefahr kann insofern angesichts der Feststellungen der SFH, die sich \ndabei gerade auch mit den gegenläufigen Aussagen von Danesch befasst hat, nicht \ngesprochen werden. Hinsichtlich der Gewaltanwendung kommt nur die Drohung mit \nGewalt im Sinne eines psychischen Zwanges näher in Betracht. Berichte über \ntatsächlich erfolgte körperliche Übergriffe in einer Dichte, die Besorgnisse für jeden \nHindu rechtfertigt, jederzeit in der Gefahr zu stehen, ohne konkreten - \ngegebenenfalls vermeidbaren - Anlass Opfer einer solchen Gewalthandlung zu \nwerden, liegen nicht vor. Erwähnung finden solche Vorkommnisse nur im \nZusammenhang mit den Auseinandersetzungen um die Verbrennungsrituale. Von \nBedeutung ist vielmehr, dass zahlreiche Umstände es den Hindus nahe legen, sich \nnicht als solche zu erkennen zu geben, etwa auf den roten Punkt zu verzichten und \ndie ortsübliche Sprache zu benutzen (SFH vom 13.09.2007). Derartige \nVermeidungstechniken einer Minderheit mit dem Ziel, keine Aufmerksamkeit auf sich \nzu ziehen, erreichen nicht ohne Weiteres das Gewicht einer schwerwiegenden \nVerletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der \nQualifikationsrichtlinie. Dass Hindus, die auf solche Weise versuchen, in der \nGesellschaft unauffällig zu bleiben, dadurch gegen von ihnen empfundene \nGrundregeln und -pflichten verstoßen und so in innere Probleme geraten könnten, ist \nnicht ersichtlich. Das Tragen des roten Punktes etwa ist - wie auch die mündliche \nVerhandlung in dieser Sache zeigte - offensichtlich kein als verbindlich empfundenes \nGebot; insofern mag es sich anders verhalten, wenn es um unmittelbare Handlungen \nder Religionsausübung geht. Die Modalitäten des Feierns von Festen ist dabei \nallerdings auch noch ein Umstand, der nach den Schilderungen in den Auskünften \nnicht zwingenden Glaubensvorgaben entspringt, sodass diesbezügliche \nBeschränkungen und Zurückhaltung nicht an die Substanz der religiösen Betätigung \ngehen. Aus Artikel 10 Abs. 1 Buchst. b) der Qualifikationsrichtlinie ist insofern nichts \nGegenteiliges und die Wertung Mitbestimmendes herzuleiten. Denn diese Regelung \nbetrifft möglicherweise relevante Anlässe für Verfolgungshandlungen, die ihrerseits \nden Kriterien des Art. 9 der Qualifikationsrichtlinie genügen müssen, ihnen aber nicht \nohne Weiteres genügen oder gleichstehen. Art. 10 der Qualifikationsrichtlinie äußert \nsich zum Anlass von Sanktionen, zu denen auch bestimmte Formen des Ausdrucks \nder Religion in der Öffentlichkeit gehören; dass alle Umstände, die das vorsorgliche \nUnterlassen solchen Tuns nahe legen, das Gewicht einer Verfolgungshandlung \naufweisen, folgt daraus nicht. Was die aus dem Glaubensverständnis der Hindus \nsehr wichtigen Totenrituale betrifft, ergibt sich kein verlässliches Bild dahin, dass ein - \nvon wem auch immer ausgehender - faktischer Zwang im Sinne einer psychischen \nGewalt besteht, hier gegen feste Glaubensvorgaben zu verstoßen. Die Gesamtschau \nder Mitteilungen über Vorkommnisse im Zusammenhang mit der \nLeichenverbrennung zeigt, dass hier Elemente des Unerlässlichen, des Gewohnten \nund des Wünschenswerten zusammenfließen. Dass es im Einzelfall zu einem \nschwerwiegenden Verstoß gegen ein als zwingend empfundenes Gebot im Hinblick \nauf den Verstorbenen oder die Hinterbliebenen gekommen ist, wird von keiner Seite \naufgezeigt; auch Danesch (vom 09. 05. 2007) äußert sich insofern nicht näher. \nZudem ergibt sich aus den Auskünften, dass das Thema der Sicherstellung von \nVerbrennungen Gegenstand der Erörterungen mit der Regierung ist, in deren \nRahmen die Hindus ihre Vorstellung einbringen (IOM vom 17.07.2007 und AA vom \n17.01.2008). Dass es durch Erschwernisse der schulischen Bildung hinduistischer \nKinder schon zu schwerwiegenden Verletzungen von grundlegenden \nMenschenrechten kommt, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Zwar bietet die \nRegierung keine Schule für sie an - allerdings soll sie in Ghazni eine solche \nunterstützen (UNHCR --.12.2007) -, jedoch übt sie auch keinen Zwang aus, die \nKinder zusammen mit moslemischen Gleichaltrigen unter staatlich-islamischem \nEinfluss auszubilden. Die Notwendigkeit für die Hindus, selbst durch eine eigene \nschulische Einrichtung - wie sie in einem Tempel in Kabul existiert - oder durch \nPrivatunterricht Abhilfe zu schaffen, entspricht Gegebenheiten, die für kleine \nMinderheiten zwar eine erhebliche Erschwernis darstellen, aber nicht untypisch sind. \n\n36\n\nDie weiterhin aufgezeigten Beeinträchtigungen und Erschwernisse für Hindus, so \nsie als solche erkannt oder bekannt sind, stellen sich - wie insbesondere in dem \nBericht der SFH (vom 13.09.2007) ausgeführt - als eine dem Minderheitenstatus \nentsprechende Steigerung der allgemeinen Notlagen dar, bei der schon eine klare \nZuordnung zu den Verfolgungsgründen sei es über Rasse, Religion oder soziale \nGruppe nicht mehr verlässlich möglich ist. Jedenfalls kann auch unter \nBerücksichtigung der Möglichkeit einer Verfolgungshandlung durch Kumulierung \nunterschiedlicher Maßnahmen, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) der Qualifikationsrichtlinie, \nvor dem Hintergrund der insgesamt sehr unsicheren und unzulänglichen Verhältnisse \nin Afghanistan noch nicht mit dem erforderlichen Grad der Überzeugungsbildung von \neiner jeden Hindu wegen dieser seiner Eigenschaft treffenden Bedrohung \nausgegangen werden. Dabei ist nochmals auf die obigen Ausführungen zum Auf und \nAb der Lebensumstände der afghanischen Hindus im Lauf der Jahrzehnte \nhinzuweisen. Sie haben sich, wenn auch in wechselnder Stärke, aber jedenfalls \ndurchweg als Minderheit unter unterschiedlichsten Bedingungen im Lande gehalten \nund als solche selbst die Zeit der vollsten Machtentfaltung der Taliban noch \nüberstanden. Die Rahmenbedingungen sind derzeit jedenfalls nicht belastbar \nschlechter. Das gilt eindeutig für die Behandlung von Regierungsseite. Aber auch für \nden Bereich der Übergriffe von Privatpersonen, die im Rahmen der Feststellung der \nFlüchtlingseigenschaft beachtlich sind, ist eine einschneidende Verschlechterung \ngegenüber den früheren Verhältnissen nicht festzustellen. Zwar mag zu erwägen \nsein, dass zahlreiche Afghanen, die ins benachbarte Ausland geflohen waren und \nsich nach ihrer Rückkehr in Kabul niedergelassen haben, nicht aus Kabul stammten \nund die städtischen Üblichkeiten einschließlich des Zusammenlebens mit Hindus \nnicht kennen und von daher eher zu einer Verachtung der Hindus und Übergriffen \ngegen sie geneigt sein könnten; Anhaltspunkte für ein solches Gefährdungspotential \nwegen Auflösung alter nachbarschaftlicher Strukturen ergeben sich aus dem \nInformationsmaterial aber nicht.\n\n37\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die normativen Veränderungen \nseit der letzten Entscheidung des Senats zur Flüchtlingseigenschaft von \nafghanischen Hindus, also insbesondere die neue Umschreibung in § 60 Abs. 1 \nAufenthG nebst der Qualifikationsrichtlinie, die Ergebnisse der bisherigen \nRechtsprechung nicht in Frage gestellt haben. Auch ist die Wertung des Senats nicht \ndurch abweichende höchstrichterliche oder obergerichtliche Rechtsprechung in \nFrage gestellt worden. Gegenläufige obergerichtliche Entscheidungen, die Anlass \ngeben könnten, unter Einstellen anderer Aspekte, Wertungen oder Gewichtungen \nden Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft dieses Personenkreises \nanders zu beurteilen, sind in den letzten Jahren - und auch bezogen auf die \ngegenwärtige Zeit - nicht bekannt geworden.\n\n38\n\nDa mithin das Hauptbegehren der Kläger erfolglos bleibt, ist auf das \nHilfsbegehren einzugehen. Von den danach zu prüfenden weiteren \nSchutzmöglichkeiten gemäß § 60 AufenthG kommt - zumal nach den tatsächlichen \nFeststellungen zur Flüchtlingseigenschaft - allein Absatz 7 näher in Betracht. Dessen \nVoraussetzungen sind jedoch ebenfalls nicht erfüllt.\n\n39\n\nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht einem Ausländer \nzu, wenn für ihn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder \nFreiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen \nUrsachen sie beruht. Entscheidend ist allein, ob unter Berücksichtigung auch des \nzum Asylbegehren oder zum Begehren nach § 60 Abs. 1 AufenthG erfolglos \nvorgetragenen Sachverhaltes eine erhebliche konkrete Gefahr für die in der \nVorschrift genannten Rechtsgüter besteht. Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 \n\n40\n\nSatz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte \nGefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden \nbei Entscheidungen über eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach \n§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine \nsolchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \ngrundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und \nindividualisierbar zu treffen droht; denn bei allgemeinen Gefahren entfaltet Satz 3 der \nVorschrift eine \"Sperrwirkung\" dahin, dass über die Gewährung von \nAbschiebungsschutz allein im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden \nsoll. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 \nAbs. 2 Satz 1 GG der Rückgriff auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedoch bei einer \nallgemeinen Gefahr ausnahmsweise dann nicht gesperrt, wenn die Situation im \nZielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen \n\"gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausliefern würde\". \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 - 10 B 47.07 -.\n\n42\n\nDie extreme Gefahrenlage ist insbesondere geprägt durch einen hohen \nWahrscheinlichkeitsgrad und die - freilich nicht mit dem zeitlichen Verständnis eines \nsofort bei oder nach der Ankunft eintretenden Ereignisses gleichzusetzende - \nUnmittelbarkeit eines Schadenseintritts.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BVerwGE 115,1 und \nBeschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668.\n\n44\n\nSie scheidet allerdings von vornherein aus, wenn gleichwertiger Schutz vor \nAbschiebung anderweitig vermittelt wird.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. August 2006 - 1 B 60.06 -, Urteile vom 12. Juli \n2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 und - die Rechtsprechung zur extremen \nGefahrenlage in Anwendung des damals noch geltenden § 53 Abs. 6 AuslG \nzusammenfassend - vom 10. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, NVwZ 2005, 462.\n\n46\n\nFür diese Ausnahme spricht vorliegend unter Berücksichtigung der \nhinzugezogenen Ausländerakten, der Altfallregelung des Aufenthaltsgesetzes sowie \nder Erlasslage nichts hinreichend Belastbares. Insbesondere ist ein innerstaatliches \nAbschiebungshindernis nicht eindeutig und unbezweifelbar zu Tage getreten und \nkann eine vorgesehene Abfolge von Abschiebungen bestimmter Personengruppen \nnicht mehr als die Erwartung tragen, noch eine gewisse Zeit in Deutschland \nverbleiben zu können. Insgesamt gesehen stünde daher einer verfassungsrechtlich \nbegründbaren Erweiterung von § 60 Abs. 7 AufenthG für Extremfälle nichts \nentgegen.\n\n47\n\nSoweit gegen die vorstehend dargestellte rechtliche Betrachtung des subsidiären \nAbschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf internationale und \ngemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland Bedenken \nerhoben worden waren, greifen sie jedenfalls nicht (mehr). Die Qualifikationsrichtlinie, \nderen Art. 15 Buchst. c) durch einen neuen Satz 2 in § 60 Abs. 7 AufenthG \numgesetzt worden ist und die nach Ablauf der Umsetzungsfrist ohnehin Beachtung \nbeansprucht, stellt die Rechtsprechung zur extremen Gefahrensituation jedenfalls für \nden vorliegenden Zusammenhang nicht infrage. Denn dieses Kriterium hat \nzweifelsfrei unverändert Geltung zumindest für die Fälle einer Gefahr, der die \nBevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt ist, \ndie aber nicht unter Art. 15 Buchst. c) der Qualifikationsrichtlinie zu fassen ist. \nLetztere Regelung und § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bleiben nämlich mit dem Begriff \n\"innerstaatlicher bewaffneter Konflikt\", die Qualifikationsrichtlinie zudem mit dem der \n\"willkürlichen Gewalt\", hinter § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurück, wo ohne Blick auf \nAnlass oder Hintergrund allein auf die drohende Beeinträchtigung bestimmter \nRechtsgüter abgestellt wird. In Bezug auf die nicht durch willkürliche Gewalt im \nRahmen eines bewaffneten Konflikts bestimmten Bedrohungssituationen für die \nBevölkerung oder eine bestimmte Gruppe ist gegen die in der innerstaatlichen \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung herausgestellten Maßstäbe allein mit Blick auf \ndie Qualifikationsrichtlinie jedenfalls nichts zu erinnern. \n\n48\n\nVgl. dazu Hessischer VGH, Urteil vom 9. November 2006 - 3 UE 3238/03.A -\n.\n\n49\n\nVorliegend kommt es im Hinblick auf die Situation des bewaffneten Konflikts auf \ndie Frage der Zulässigkeit des Erfordernisses einer Zuspitzung hin zur extremen \nGefahr und damit auf einen eventuellen Auslegungsbedarf der Richtlinie nicht an, \nweil bereits die in der Qualifikationsrichtlinie geforderte ernsthafte individuelle \nBedrohung nicht festzustellen ist.\n\n50\n\nIn Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG ergibt sich Folgendes:\n\n51\n\nEine den Anforderungen des dortigen Satzes 1 unmittelbar genügende \nindividuelle, also gerade in den persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen der \nKläger angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit ist nicht festzustellen. Dabei \nbetrachtet das Gericht die Verhältnisse in Kabul, weil dies der Herkunftsbereich der \nKläger und zugleich der Bereich ist, der im Fall einer Rückkehr oder Abschiebung am \nehesten zu erreichen ist.\n\n52\n\nAus Geschehnissen und Umständen, die in die Zeit vor der Ausreise der Kläger \naus Afghanistan zurückreichen, ergibt sich - wie zum Hauptbegehren - auch für das \njetzt noch zu beurteilende Schutzbegehren kein überzeugendes Bild für eine \nmögliche Gefährdung, die spezifisch die Kläger betreffen könnte.\n\n53\n\n§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, zu dem sich die oben angesprochene, an Art. 15 \nBuchst. c) der Qualifikationsrichtlinie anknüpfende Frage der Zulässigkeit des \nErfordernisses einer erforderlichen Zuspitzung der Gefahr bei Gruppenbetroffenheit \nstellt, trägt das streitige Begehren nicht. Dazu bedarf es keiner näheren \nBeschäftigung mit dem Charakter der in Afghanistan bestehenden Unsicherheit der \nallgemeinen Lage als bewaffneter Konflikt und der Frage nach dem Erfordernis einer \nextremen Gefahr wegen Betroffenheit der gesamten Bevölkerung oder einer \nBevölkerungsgruppe. Denn trotz der zunehmenden Zahl von Attentaten, Überfällen \nund Übergriffen sowie sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen kann ein \nAusgesetztsein im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, womit die in Art. 15 \nBuchst. c) der Qualifikationsrichtlinie genannte ernsthafte Bedrohung aufgegriffen \nworden ist, nicht festgestellt werden. Dass es sich hierbei um eine Bedrohung \nhandelt, die für den einzelnen um Schutz Nachsuchenden festgestellt werden muss, \nalso das bloße allgemeine Vorkommen im Heimatstaat nicht ausreicht, ist nach der \nFunktion der (subsidiären) Schutzgewährung im Einzelfall und nach dem Wortlaut \nvon Art. 15 Buchst. c) sowie dem Erwägungsgrund Nr. 26 der Qualifikationsrichtlinie \nnicht ernstlich zu bezweifeln.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2007 - 1 B 217.06 -.\n\n55\n\nZwar hat sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan entgegen den \nErwartungen, die nicht zuletzt mit der Stationierung der ISAF und der Hilfe beim \nAufbau der Polizei verbunden waren, - wie laufend den allgemein zugänglichen \nQuellen zu entnehmen ist - negativ entwickelt. Sie ist jedoch nicht so kritisch, dass \njeder in sein Heimatland zurückkehrende und nach Kabul gelangende Afghane \nberechtigter Weise die Sorge hegen muss, Opfer eines Übergriffs oder Anschlags zu \nwerden oder in sonstiger Weise von rivalisierenden ethnischen, religiösen oder sonst \nmotivierten Gruppen oder Banden in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit \ngeschädigt zu werden, also ernsthaft individuell bedroht zu sein. Wenngleich sich das \nin der Qualifikationsrichtlinie angesprochene Willkürhafte bei Gewalt gerade auch in \neiner Unberechenbarkeit und einem dadurch bedingten Mangel an \nAusweichmöglichkeiten manifestiert, bedarf es dennoch einer gewissen Dichte der \ngefährlichen Vorkommnisse, um von einer Ernsthaftigkeit der Bedrohung sprechen \nzu können. Denn die Bedrohung ist ein objektives Faktum und auch ihre \nErnsthaftigkeit geht über den Bereich subjektiven - von Ängstlichkeit oder Robustheit \nbestimmten - Empfindens hinaus. In der Spannweite zwischen einer quasi absoluten \nSicherheit und einer geradezu unausweichlichen Rechtsgutbeeinträchtigung ist \ndaher abwägend nach der Zumutbarkeit der Konfrontation mit einer bestimmten \nSituation zu fragen. Dies setzt neben der Berücksichtigung der Häufigkeit \neinschlägiger Vorkommnisse in Relation zur Größe des betrachteten Gebietes \ninsbesondere die Feststellung eventueller räumlicher Schwerpunkte sowie der \nAnlässe und Zielpersonen oder -objekte von Gewaltaktionen voraus, da sich u.a. \ndanach bestimmt, inwieweit das Verhalten des Einzelnen und seine \nEntfaltungsmöglichkeiten beeinflusst werden. Dies zugrunde legend lässt sich nicht \nfeststellen, dass die Sicherheitslage, auch soweit sie von den innerstaatlichen, teils \nmit Waffeneinsatz einhergehenden Geschehnissen (mit-)bestimmt wird, Schutz für \nden Einzelnen erfordert. Die Auseinandersetzungen, seien sie zwischen Warlords \nund ihren jeweiligen Anhängern oder Regierungskräften und Taliban, sind jedenfalls \nnoch nicht so stark in den Bereich Kabul hineingetragen, dass sich der Einzelne \nbegründeter Weise als ernsthaft bedroht sehen muss. \n\n56\n\nIn Auswertung der vielfältigen in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen \nergibt sich zur Sicherheit Folgendes: Von einer allgemeinen Sicherheit und Stabilität \nim gesamten Land sind die Verhältnisse in Afghanistan weit entfernt. Regionale \nWarlords praktizieren Eigenständigkeit in der Durchsetzung ihrer jeweiligen \nInteressen und fügen sich allgemeinen Vorgaben der Zentralregierung nur in diesem \nRahmen (Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, AA vom 29.11.2005, 13.07.2006, \n17.03.2007 und 07.03.2008, PRO ASYL vom 01.06.2005, SFH vom 11.12.2006, \nUNHCR vom 25.04.2007). Wegen der Anwesenheit ausländischer Kräfte, \ninsbesondere ISAF, und der im Aufbau und in der Ausbildung befindlichen \nPolizei stellt sich der Bereich Kabul etwas günstiger dar als die Gegenden um die \nTaliban-Zentren; die allgemeine Sicherheitslage in der Hauptstadt wird aber dennoch \nkeinesfalls als zufriedenstellend bezeichnet. Die Lage wird als fragil, aber auch als \nvom UNHCR für ausreichend sicher gehalten bezeichnet (AA vom 07.03.2008). \nBewaffnete Aktionen und gewalttätige Ausschreitungen (etwa ai-Info/Pressespiegel, \nAusgabe 78, Seiten 63ff.), die auf einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt \nhinweisen und sich in diesen einfügen könnten, nehmen zwar zu, vor allem im Süden \nund Südosten des Landes; sie prägen bezogen auf Kabul die Gesamtsituation \njedoch nicht, jedenfalls nicht im Sinne einer schon als ernsthaft zu wertenden \nBedrohung. Hier stehen Selbstmordattentate im Vordergrund, die zwar stark \nzugenommen haben (vgl. die Zusammenstellungen in ai-Info/Pressespiegel, \nAusgabe 77, Seiten 82ff. einerseits und Ausgabe 78, Seiten 15ff. andererseits), aber \nangesichts der konkreten Bezüge auf Sicherheitskräfte und der Größe der Stadt \nsowie der Anzahl ihrer Bewohner doch noch nicht zur unmittelbaren Bedrohung \njedes Einzelnen führen.\n\n57\n\nFür die Hindus gilt insofern nichts Besonderes. Zum Aspekt des bewaffneten \nKonflikts ist nämlich wesentlich, dass die Hindus wegen der geringen Größe ihrer \nGruppe und ihres Verhaltens in den letzten Jahren weder einen Machtfaktor im Kreis \nder rivalisierenden und sich bekämpfenden Gruppierungen darstellen noch einer \nbestimmten Richtung zugeordnet werden oder Anlässe für Racheakte bieten.\n\n58\n\nDie für Rückkehrer nach Afghanistan weiter einzustellenden Gefahren für die \nSchutzgüter des § 60 Abs. 7 AufenthG sind solche allgemeiner Art im Sinne des \nSatzes 3 der Vorschrift. Das gilt zunächst für die Gefahr, durch Mangel an \nLebensmitteln, Wohnraum sowie - vorbehaltlich besonderer Umstände - \ngesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder durch Gewaltmaßnahmen - jenseits \ndes Anwendungsbereichs des Satzes 2 - bei unzureichendem polizeilichen Schutz \nzu Schaden zu kommen. Auch die Zugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis \noder einer politischen Richtung ist neben anderen ein typischer Anknüpfungspunkt \nfür die Abgrenzung von Bevölkerungsgruppen, denen menschenrechtswidrige \nRepressalien drohen können. Opfer wird der Einzelne hier aus Gründen, die er mit \nvielen anderen teilt; das Betroffensein hängt zwar von der persönlichen Einstellung \nzur Religion - bzw. einer entsprechenden Zuordnung aus der Sicht eines potentiellen \nVerfolgers - ab, erstreckt sich aber, was für eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des \n§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG ausschlaggebend ist, auf eine Vielzahl von Personen \nmit demselben Merkmal. Wenngleich die hinduistische Bevölkerungsgruppe in \nAfghanistan gegenwärtig zahlenmäßig klein ist, weil die überwiegende Zahl von \nHindus vor Jahren außerhalb des Landes Zuflucht genommen hat, wird dadurch der \nallgemeine Charakter einer spezifisch sie treffenden Gefahrensituation nicht \naufgehoben.\n\n59\n\nFür die Prognose, die im Rahmen der Prüfung einer Allgemeingefahr auf die \nMöglichkeit und Notwendigkeit einer Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 \nAbs. 7 Satz 3 AufenthG vorzunehmen ist, ist die wertende Gesamtschau aller \nGefährdungsmerkmale im Einzelfall sowie die Betrachtung der Entscheidungspraxis \nanderer Obergerichte erforderlich.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 75 und Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, a.a.O. \n\n61\n\nDabei ergibt sich zugunsten der Kläger nichts Tragfähiges. \n\n62\n\nDer Senat hat sich mit der Frage eines verfassungsrechtlich gebotenen \nAbschiebungsschutzes für afghanische Staatsangehörige bereits wiederholt befasst \nund unter Betrachtung der spezifischen Umstände verschiedener Gruppen eine \nextreme Gefahrenlage für einzelne besondere Fallgruppen anerkannt. Die Hindus \ngehören nach der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht dazu (vgl. etwa den schon \nangeführten Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 20 A 666/05.A -). Die \nFeststellungen, die dem zugrunde liegen, sind oben schon wiedergegeben und bei \nder Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt worden. In jenem \nZusammenhang ist auch dargestellt worden, dass die weiteren Entwicklungen der \nVerhältnisse in Afghanistan und der Gehalt der in der Folgezeit eingegangenen \nAuskünfte keinen Anlass geben, von einer nennenswert anderen Situation \nauszugehen. Für die oben bereits zu § 60 Abs. 1 AufenthG unter Einbeziehung der \nVorgaben vor allem der Artikel 9 und 10 der Qualifikationsrichtlinie erörterten \nGefahrenaspekte ist festzuhalten, dass die dort verneinte beachtliche \nWahrscheinlichkeit eines relevanten Schadenseintritts die Bejahung des hier aus \nRechtsgründen anzulegenden Maßstabs der extremen Gefahr allemal ausschließt. \nBei den weiteren Umständen, die zum subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 7 \nAufenthG führen können, unterscheiden sich Hindus - wie insbesondere dem speziell \nauf Hindus bezogenen Bericht der SFH (vom 13.09.2007) zu entnehmen ist - nicht \ngrundlegend von dem, was alle trifft, die nach längerem Auslandsaufenthalt nach \nAfghanistan zurückkehren. Zwar ist einzustellen, dass die Hindus als relativ kleine \nMinderheit in der eigenen Gruppe wenig Rückhalt finden können und gegebenenfalls \nEinschüchterungen und Benachteiligungen ausgesetzt sind; dies kann aber allenfalls \ndazu führen, dass für Hindus die Annahme der Voraussetzungen für eine Maßnahme \nnach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch eher und deutlicher zu bejahen sein mag \nals für die Afghanen allgemein. Darüber hinausgehend auch eine extreme Gefahr \nanzunehmen, geht aber schon deshalb nicht an, weil es an hinreichend tragfähigen \nIndizien, geschweige denn Belegen fehlt, die in einem so unter internationaler \nBeobachtung stehenden Bereich wie Kabul zu erwarten wären. Insoweit wird auf die \nnachstehenden Ausführungen zur allgemeinen Situation von Rückkehrern verwiesen, \nin die gerade auch das an Informationen - insbesondere von Danesch und Merzadah \n- eingeflossen ist, was aus speziellen Berichten zur Lage der Hindus zu folgern ist. \nZudem ist gerade im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen darauf zu \nverweisen, dass immer wieder mitgeteilt worden ist, dass sich Hindus bemühen, \ndraußen und im Alltag nicht als solche erkannt zu werden und auf diese Weise \nBenachteiligungen und sonstige Beeinträchtigungen zu vermeiden.\n\n63\n\nEine extreme Gefahr ist wegen Fehlens eines subsidiären sozialen Netzwerkes \nfür alte, behinderte und schwer erkrankte Personen ohne Bezugspersonen in \nAfghanistan, die für eine Hilfestellung in Betracht kämen, bejaht worden. \n\n64\n\nVgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 2003 - 20 A 3332/97.A -.\n\n65\n\nEine relevante Zuspitzung der Lage ist - vorbehaltlich besonderer Umstände - \nauch für Frauen konkret zu befürchten, die ohne männliche Begleitung nach \nAfghanistan zurückkehren müssen und nicht in intakten Strukturen Aufnahme finden. \n\n66\n\nVgl. Urteil des Senats vom 20. März 2003 - 20 A 4270/97.A -, in dem bei einer \nunverheirateten Frau auf die bei realistischer Betrachtung der konkreten Umstände \nallein zu erwartende Rückkehr gemeinsam mit einem Bruder abgestellt worden \nist.\n\n67\n\nExtrem kritisch kann sich auch die Lage von Personen darstellen, die unter \ngesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als individuelle erhebliche Gefahr im \nSinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzuordnen sind, aber doch eine die \nGrundelemente in Behandlung und Medikamentation übersteigende Versorgung \nbenötigen. \n\n68\n\nVgl. zu den Fallgruppen im Einzelnen noch den Beschluss des Senats vom 23. \nApril 2007 - 20 A 2199/06.A - m.w.N. \n\n69\n\nIm Übrigen hat der Senat bisher die Voraussetzungen für eine Überwindung von \n§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bzw. der Vorgängerregelungen verneint.\n\n70\n\nVorliegend greift keiner der genannten Fallbereiche der extremen Gefahr ein. \nInsbesondere zählt die erwachsene Klägerin zu 4. nicht zum Kreis der \ngegebenenfalls alleinstehend zurückkehrenden Frauen. Denn bei realistischer \nBetrachtung, die nach feststehender Rechtsprechung - \n\n71\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 1992 - 9 C 8.91-, BVerwGE 90, 364, und \nvom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, BVerwGE 109, 305 - \n\n72\n\nmaßgeblich ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie allein nach Afghanistan \nzurückkehrt. Sie lebt hier mit ihren Eltern und Geschwistern zusammen, deren \naufenthaltsrechtlicher Status derzeit und aufgrund dieses Urteils nicht anders ist als \nder ihre. Es ist auch nichts Konkretes dafür ersichtlich, dass sich in dieser Hinsicht \nunterschiedliche Entwicklungen ergeben könnten. Daher ist vernünftiger Weise \nanzunehmen, dass die Familie, so wie sie hier zusammenlebt, auch gemeinsam \nausreisen wird und sich nicht auf Gefahren für eines ihrer Mitglieder hin \naufspaltet.\n\n73\n\nEine Erweiterung der als extrem gefährlich zu qualifizierenden Konstellationen ist \nnicht gerechtfertigt. Denn die allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan bieten \n- vorbehaltlich besonderer Verletzlichkeit einzelner Personengruppen - für \nRückkehrer keinen triftigen Grund für die Annahme, alsbald schwerste \nBeeinträchtigungen erleiden zu müssen. Zwar ist die Situation für Rückkehrer \nkeinesfalls frei von Gefahren und dürften etwa mit Blick auf die Versorgungslage bei \nLebensmitteln, Unterkunft und medizinischer Behandlung die tatsächlichen \nVoraussetzungen für eine Entscheidung nach § 60 Abs. 7 Satz 3 in Verbindung mit \n§ 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht fraglich sein. Dies kann freilich - wie oben zu den \nAnforderungen bei allgemeiner Gefahr dargetan - allein nicht weiterhelfen. Der \nSchluss des Gerichts, eine Zuspitzung der Situation, bei der das \nverfassungsrechtliche Schutzgebot eingreift, sei noch nicht gegeben, beruht auf der \nGesamtschau einer Vielzahl von Stellungnahmen und Darstellungen, die in das \nVerfahren eingeführt worden sind und gerade in ihrer Vielfalt ein aktuelles Bild der \nLage in Afghanistan vermitteln. Die teilweise konträren Aussagen in verschiedenen \nStellungnahmen zwingen nicht zu einer Entscheidung für die eine oder die andere \nAusführung, Darstellung oder Wertung. Denn eine jede Aussage erhält das ihr \nzukommende Gewicht unter Berücksichtigung der in ihr erkennbaren Vorstellungen \ndes Verfassers über die entscheidenden Aspekte sowie zu den (Beweis-)Maßstäben, \nnach denen die berichteten Zustände und Vorkommnisse zu bewerten sind. Dazu sei \nbeispielhaft angeführt, dass etwa eine Einschätzung der Rückkehrmöglichkeiten \nanhand der Vorstellung, es müsse eine Rückkehr in Sicherheit und Würde \ngewährleistet sein (Hinz in Informationsverbund Asyl -. -.2006), beträchtlich vom \nrechtlich relevanten Maßstab der extremen Gefahr entfernt ist und daher eher als \nForderung für politische Leitentscheidungen denn als hier verwertbare \nWertungsgrundlage gesehen werden muss. Der Senat hat gerade unter \nBerücksichtigung all dieser Faktoren und Umstände die Überzeugung gewonnen, \ndass die gegenwärtige Situation in Kabul von erheblichen Widersprüchen geprägt ist \nund sich für keine verallgemeinernde Schilderung tragfähige Anhaltspunkte eines \neindeutigen Falsch oder Richtig finden lassen. Er sieht sich insofern auch durch die \ngroße Spannweite der Gegenstände und Inhalte von Berichterstattungen in den \nallgemein zugänglichen Quellen bestätigt. Die unterschiedlichen Blickwinkel und \nZielrichtungen der einzelnen Beiträge tragen zu einem hohen Grad von \nVerlässlichkeit des Gesamtbildes bei. Erkenntnisquellen, die weitergehendes oder \nsolideres Material bieten könnten, sind nicht ersichtlich, obwohl Afghanistan, \ninsbesondere der Bereich Kabul, nicht zuletzt wegen der Anwesenheit von \nSicherheits- und Hilfskräften zahlreicher Staaten unter einer interessierten \nBeobachtung gerade auch durch die Medien steht. Es kann daher nicht \nangenommen werden, Zustände, Entwicklungen und Ereignisse, die sich im \nzugrunde gelegten Auskunftsmaterial nicht angemessen widerspiegeln und zu \nbestimmten eindeutigen Schlüssen in Bezug auf die oben bezeichneten Kriterien \nführen könnten, seien unbekannt geblieben. Unter Berücksichtigung all dessen \nbesteht kein Anlass zu weiteren Ermittlungen.\n\n74\n\nAllgemein ist festzuhalten, dass in Kabul konträre Beobachtungen zu machen \nsind. Wirtschaftliche Entwicklung mit Etablierung günstiger Lebensumstände trifft \nzusammen mit größter Armut und Verhältnissen, die bis zu einer schon \nlebensbedrohlichen Existenz in Slums reichen. Den in Kabul Verbliebenen oder in \nder Zeit der Mujaheddin und der Taliban nach Kabul Gelangten, die sich zum Teil auf \nKosten derer bereichert haben, die aus der Stadt und dem Land geflohen waren, \nstehen die Rückkehrer gegenüber, bei denen wiederum zu unterscheiden ist \nzwischen solchen, die in großen Strömen freiwillig oder faktisch gezwungen aus \nFlüchtlingslagern in Pakistan und im Iran nach Kabul gelangen, obwohl sie weithin \nnicht von dort, zum Teil nicht einmal aus städtischen Gebieten stammen, und denen, \ndie - etwa wegen ihres allgemeinen wirtschaftlichen oder sozialen Status vor dem \nVerlassen Afghanistans - in entferntere Länder, sei es Indien, sei es Europa, fliehen \nkonnten und von dort zurückkehren. Schließlich liegt auf der Hand, dass in einem \nstädtischen Siedlungsraum mit mehreren Millionen Menschen in einer Zeit des \nBemühens um den Wiederaufbau grundlegender Strukturen - beispielsweise für die \nSicherheitskräfte - nicht überall ein gleiches Mindestmaß an Versorgung und \nOrdnung zu finden ist. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass in die staatliche \nEntwicklung eine Vielzahl divergierender Richtungen ideologischer, religiöser und \npolitischer Art sowie auf Eigenständigkeit pochende Machthaber mit jeweils eigenem \nethnischen und regionalen Hintergrund eingebunden werden müssen. Die \nHerausbildung und Durchsetzung klarer Verhältnisse und Strukturen, damit auch das \nEntstehen einer gewissen Stabilität, wird so nachhaltig erschwert. \n\n75\n\nDiese Gegebenheiten, die sich durchweg in allen umfassenden Stellungnahmen \nwiederfinden, einbeziehend ist im Einzelnen festzustellen: \n\n76\n\nZu den allgemeinen Lebensumständen in Kabul wird in den Auskünften \nübereinstimmend auf die Kriminalität, bei der vor allem Kindesentführungen \nhervorgehoben werden, auf die Korruptheit der Sicherheitskräfte und auf einen \nweitestgehenden Ausfall effektiven gerichtlichen Schutzes verwiesen (AA vom \n07.03.2008, SFH vom 11.12.2006). Die Polizei folgt zwar im Raum Kabul \ngrundsätzlich den Weisungen (Deutsches Orientinstitut vom 23.09.2004, PRO ASYL \nvom 01.06.2005), kann aber keine Sicherheit im öffentlichen Raum bieten; es wird \nangeführt, dass ganze Stadtviertel ohne Ordnungskräfte seien und Nacht für Nacht \nDutzende ums Leben kämen (a.i. vom 17.01.2007, Danesch vom 23.01.2006). \nDemgegenüber wird aber auch berichtet, die Sicherheit im täglichen Lebensablauf \nsei nicht beeinträchtigt und die Zahl der Morde sei im Vergleich zu westlichen \nGroßstädten nicht auffällig hoch (David vom 27.03.2006). Aussagegehalt hat ferner, \ndass die Verfasser von Auskünften, die auf eigenen Beobachtungen beruhen \n(insbesondere Danesch, Merzadah und die Berichterstatter für Informationsverbund \nAsyl/PRO ASYL vom -.-.2006), in Kabul zahlreiche Bereiche haben besuchen und \nKontakte haben knüpfen können. In einer Gesamtschau der Sicherheitslage in Kabul \n- soweit es um Umstände außerhalb des schon angesprochenen Komplexes der \nbewaffneten innerstaatlichen Konflikte geht - bleibt danach festzuhalten, dass die \nBeeinträchtigungen, maßgeblich also kriminelles Geschehen, zwar vor allem wegen \nder mangelnden Hilfs-, Schutz- und Sanktionsmöglichkeiten Gewicht haben, jedoch \nnicht von einer Allgegenwärtigkeit der Übergriffe auf Leben oder Gesundheit sowie \ndie unerlässlichen Grundlagen der Lebensführung ausgegangen werden kann. Ein \nmaßgeblicher Faktor ist offensichtlich, wie und in welcher Umgebung sich der \nEinzelne bewegt. Dass es für Rückkehrer zwangsläufig zu einer Zuspitzung kommen \nmuss, die zur Sorge berechtigt, alsbald Opfer von Übergriffen zu werden, ist nicht \nersichtlich. Allein das bei Rückkehrern vielleicht vermutete Verfügen über Geldmittel \nträgt anders lautende Einschätzungen mangels konkreter Darstellung derartiger \nVorkommnisse nicht, jedenfalls nicht mit dem hier aus Rechtsgründen im Hinblick auf \nkriminelles Geschehen anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n77\n\nIm Ergebnis Entsprechendes gilt für die weiteren Voraussetzungen, deren \nVorhandensein für die Schutzgüter des § 60 Abs. 7 AufenthG generell unerlässlich \nist, insbesondere für Unterkunft und Verpflegung. Auch hier zeigt die Auskunftslage \neinerseits existenzbedrohende Szenarien, andererseits aber auch reale \nMöglichkeiten einer akzeptablen Problembewältigung. Insgesamt steht die Frage im \nVordergrund, wer in dem von Armut geprägten Land die notwendigen finanziellen \nMittel besitzt und/oder sich beschaffen kann, um die verfügbaren und erwerbbaren \nGüter einschließlich Wohnraum zu erlangen. Dass nach jahrelangen Kämpfen im \nStadtgebiet von Kabul und angesichts des Zustroms von Rückkehrern vornehmlich \naus Pakistan und Iran Wohnraum sehr knapp sowie - zum Teil auch infolge der \nAnsprüche zahlungskräftiger Ausländer, etwa auch von Nicht-Regierungs-\nOrganisationen (PRO ASYL vom 01.06.2005) - sehr teuer ist und die Unterbringung \ndeshalb ein hervorstechendes Problem darstellt, liegt auf der Hand (AA vom \n07.03.2008, a.i. vom 17.01.2007, SFH vom 11.12.2006). Das Bemühen des UNHCR, \nhier zu helfen (AA vom 17.03.2007 und vom 13.07.2006, UNHCR Anhang 10 in der \nBMJ-Übermittlung vom 05.12.2005), und das Interesse afghanischer \nRegierungsstellen, im Rahmen von Rückkehrvereinbarungen mit Ländern, in die \nAfghanen geflohen waren, Geldleistungen u.a. für die Wohnraumbeschaffung zu \nerlangen (AA vom 17.03.2007 und Danesch vom 23.01.2006), unterstreichen zum \neinen die kritische Situation, zum anderen aber auch die Bereitschaft, sich des \nProblems anzunehmen. Viele zurückkehrende Personen müssen sich mit äußerst \nbehelfsmäßigem Schutz begnügen oder in Ruinen eine Bleibe suchen. Die Größe \ndieses Anteils an der Bewohnerschaft Kabuls wird unterschiedlich bewertet. \nWährend zum Teil in offensichtlicher Fokussierung der Betrachtung auf die \nElendsviertel, in denen gerade Rückkehrer aus den Afghanistan benachbarten \nLändern leben, der Eindruck erweckt wird, der überwiegende Teil der Millionen \nzählenden, weithin aus verarmten Rückkehrern bestehenden Bewohner von Kabul \nsei nur äußerst notdürftig und slumartig untergebracht (etwa Danesch vom \n23.01.2006), nennt David (vom 27.03.2006) - aus der Sicht eines Betreuers von \nFlüchtlingen vornehmlich aus westeuropäischen Ländern - eine Zahl von etwa \n100.000 Personen, die in Slums oder Ruinen leben müssten. Dabei ist freilich \nzugrundezulegen, dass der Wohnstandard den dortigen Verhältnissen entsprechend \ndas Zusammenleben einer Mehrzahl von Personen auf engstem Raum, bis hin zu \neinem Zimmer für eine mehrköpfige Familie einschließen kann (PRO ASYL vom \n01.06.2005). Auch hinsichtlich der Unterkunftsmöglichkeit ist letztlich zu folgern, dass \nfür die Prognose, was den einzelnen Rückkehrer treffen wird, von wesentlicher \nBedeutung ist, ob auf ihn die Beobachtungen zu übertragen sind, die für die Masse \nder Rückkehrer aus Pakistan und Iran zu machen sind, wovon offensichtlich Danesch \nausgeht, oder ob - wovon ersichtlich David ausgeht - für Europarückkehrer etwas \ngünstigere Bedingungen vorliegen können. Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass durch \ndas umfangreiche Auskunftsmaterial verbreitete und daher für Zurückkehrende \nkonkret zu besorgende schwerwiegende Beeinträchtigungen und Verletzungen - und \nauf dieser Stufe liegen die Anforderungen für die Überwindung der Sperrwirkung des \n§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG - infolge von Obdachlosigkeit nicht zu belegen sind.\n\n78\n\nDie Diskrepanzen in den Darstellungen setzen sich fort bei dem \nVerpflegungsproblem und der Chance, eigenständig für den Lebensunterhalt sorgen \nzu können. Einheitlicher Ausgangspunkt ist allerdings, dass es an jeglicher \nöffentlicher Gewährleistung einer Grundversorgung fehlt. Der gesamte Bereich der \nsozialen Absicherung ist traditionell und grundsätzlich der Hilfe und Unterstützung \ninnerhalb der Familie, des Clans oder des Stammes überlassen. Überwiegend wird \ndementsprechend davon ausgegangen, dass bei einer Rückkehr in einer oder in eine \nGroßfamilie regelmäßig mit keinen schwerwiegenden Gefährdungen im Sinne der \nKriterien bei der hier in Rede stehenden Anwendung des § 60 Abs. 7 AufenthG zu \nrechnen ist, wenngleich nicht auszuschließen ist, dass an Rückkehrer aus Europa \nüberzogene Erwartungen gestellt werden, weil im Ausland erworbenes Vermögen \nunterstellt wird (AA vom 29.05.2007, a.i. vom 17.01.2007, Deutsches Orientinstitut \nvom 23.09.2004). Ohne ein herkunftsbedingtes soziales Netz stellt sich die Situation \nals schwierig dar, geht kaum über die Grundnahrungsmittelversorgung hinaus, wobei \nzum Teil, wenn Mittel- und Arbeitslosigkeit hinzutreten, sogar schon eine \nÜberlebensmöglichkeit als ausgeschlossen bezeichnet wird (PRO ASYL vom \n01.06.2005). Das Vorhandensein von Lebensmitteln im erforderlichen Umfang in \nKabul wird überwiegend bejaht (AA vom 17.03.2007), in der \nNahrungsmittelversorgung wird die Eigenproduktion durch Hilfe aus dem Ausland \nergänzt, wobei der erste Sektor zunehmend wächst (Deutscher Bundestag, \nDrucksache 16/6593 vom 09.10.2007). Allerdings lebt noch die Hälfte der \nBevölkerung unter der Armutsgrenze (SFH vom 11.12.2006), so dass auch die \nallgemeine wirtschaftliche Entwicklung und der freie Warenverkehr mangels Kaufkraft \nlängst nicht allen zugute kommen (AA vom 07.03.2008, David vom 27.03.2006). \nDanesch (vom 23.01.2006) weist wiederholt darauf hin, in den von ihm besuchten \nSlums und Ruinen keine Helfer angetroffen zu haben, die sich um die Versorgung \nder dort Lebenden gekümmert hätten, und berichtet von vielen Fällen der \nUnterernährung; Rückkehrer könnten nur mit einer geringen Geldleistung und mit \neiner notdürftigen Grundausstattung rechnen, wobei sich die Aufmerksamkeit des \nUNHCR auf die Rückkehrer aus den Nachbarländern richte, zumal die Rückkehrer \naus Europa zahlenmäßig keine Rolle spielten. Auf die schlimme Lage der \nBinnenflüchtlinge sowie der Rückkehrer aus Pakistan in den von ihnen genutzten \nLagern weisen praktisch alle Auskunftsstellen hin. Arbeitsmöglichkeiten werden für \ndiesen Personenkreis nur in Hilfsarbeiten als Tagelöhner mit einem Entgelt gesehen, \ndas kaum zur Beschaffung von Brot für eine Familie reicht (Danesch vom \n23.01.2006). Auch sonst wird allgemein auf das Fehlen von Arbeitsplätzen verwiesen \n(SFH vom 11.12.2006), wobei auch der Staat nicht, selbst nicht für gut Ausgebildete, \neinspringt, weil seine Dienste bereits überbesetzt sind (PRO ASYL von 01.06.2005), \naber bessere Ausbildung und besondere Fähigkeiten, wie sie im Ausland erworben \nwerden konnten, doch einen Vorsprung geben (AA vom 07.03.2008, David vom \n27.03.2006). Letztere Darstellung überzeugt, da die Möglichkeit der Nutzung von \nErfahrungen, Fähigkeiten und Kenntnissen, die beim Aufenthalt in Ländern mit \nanderer Kultur und anderem Wirtschaftsstandard erworben wurden, im derzeitigen \nEntwicklungsstadium Afghanistans geradezu auf der Hand liegt und damit ein \nerheblicher Unterschied zu den Rückkehrern besteht, die in Nachbarländern \nAfghanistans in Flüchtlingslagern gelebt haben. Dass insofern die individuelle \nBereitschaft und entsprechendes Engagement von Gewicht sind, bedarf keiner \nErläuterung und wird etwa in dem Bericht auf Seiten 37 ff. von ai-Info/Pressespiegel, \nAusgabe 73, exemplarisch deutlich. \n\n79\n\nVgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 12 B 11.05 -\n.\n\n80\n\nVorbehaltlich von Problemfeldern, die wie insbesondere die medizinische \nVersorgung von allgemeiner Bedeutung sind, ist im Hinblick auf die Gestaltung eines \nLebens in Kabul nach dem Vorstehenden für die Rückkehrer von Bedeutung, ob sie, \nsoweit sie nicht Aufnahme in einem familiären Verband, der nach den sozialen \nGegebenheiten in Afghanistan erheblich über ein Verständnis lediglich von Eltern \nund Kindern hinausgeht -\n\n81\n\nvgl. zur Bedeutung eines Familienverbundes als sicheres Mittel eine extreme \nGefahr zu verhindern Hess. VGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 8 UE 1913/06.A, \nSächsisches OVG, Urteil vom 23. August 2006 - A 1 B 58/06 - und OVG Berlin-\nBrandenburg, Urteil vom 5. Mai 2006 - 12 B 9.05 - (entbehrlich für männliche \nFlüchtlinge mittleren Alters); ähnlich (\"jedenfalls\", wenn Angehörige in Kabul leben) \nOVG Schleswig, Urteil vom 21. November 2007 - 2 LB 38/07 -; abweichend (extreme \nGefahr bei Fehlen von familiärem Rückhalt) OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai \n2008 - 6 A 10749/07.OVG -, VG Gießen Urteil vom 13. Dezember 2006 - 2 E \n871/06.A -, VG München, Urteil vom 11. September 2006 - M 23 K 03.52145 -, VG \nKarlsruhe, Urteil vom 9. November 2005 - A 10 K 12302/03 -,\n\n82\n\nfinden, als Teil einer allein seitens des UNHCR erfassten, versorgten und \nrudimentär betreuten großen Zahl von mehr oder weniger mittellosen und \nhilfsbedürftigen Flüchtlingen nach Kabul gelangen, weil in ihren Heimatregionen die \nLebensbasis von Landwirtschaft und Handwerk zerstört ist, oder ob sie von den \nbeschränkten Möglichkeiten eigener Entfaltung Gebrauch machen können, die eine \nStadt wie Kabul in der derzeitigen Entwicklung bietet. Eine weitergehende positive \nFeststellung der Möglichkeit, den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu finden, ist \nallerdings nicht unerlässlich, um den Mindeststandard zu gewährleisten, den \nVerfassungsrecht über den ausdrücklichen Regelungsgehalt des § 60 Abs. 7 \nAufenthG hinaus für den Einzelnen gebietet. Daher ist auch weiteren Fragen nach \ndem \"Arbeitsmarkt\" - soweit von einem solchen in einem unterentwickelten und \nweitgehend strukturlosen Land wie Afghanistan überhaupt gesprochen werden kann \n- nicht nachzugehen. Trotz aller von Beobachtern der Lage aufgezeigten \ngravierenden Mängel bei den Erwerbsmöglichkeiten zwecks Gewährleistung der \nErnährung (Glatzer vom 31.01.2008) und bei der Wohnraumversorgung sowie der \nSicherheit fehlt es doch an verlässlichen Erkenntnissen über Beeinträchtigungen von \nLeben oder Gesundheit in einem solchen Maße, dass Rückschlüsse auf einen hohen \nGefährdungsgrad für jeden Einzelnen gezogen werden könnten. Diesbezügliche \nSchlussfolgerungen, wie etwa die auf Angaben vom Hörensagen gestützten von \nDanesch (vom 23.01.2006), erscheinen zwar vor dem Hintergrund von \nSchilderungen einzelner vorgefundener konkreter Verhältnisse zunächst durchaus \nschlüssig. Sie entbehren aber jeder weiteren Präzisierung und lassen Fragen danach \noffen, wie die von ihm Angetroffenen etwa die geschilderte, langandauernde und \nnach seiner Darstellung völlig unzureichende Versorgung und die kalte Jahreszeit \nohne nennenswerten Schutz überstanden haben sowie wie sich die \nLebensbedingungen befragter Händler im Einzelnen darstellen. Ferner bleibt etwa \nbei Merzadah (von 01.2006) ausgeblendet, wie sich die Lebensgrundlage und deren \nEntwicklung bei Personen darstellen, die er als Tempelbesucher und -bewohner \nangetroffen hat oder die wie ein aufgesuchter Geschäftsmann aus anderen Ländern \nals den Nachbarstaaten zurückgekehrt waren. Gegen einen Schluss dahin, die \nVerhältnisse erfüllten grundsätzlich und für jeden Rückkehrer die vom \nBundesverwaltungsgericht nach den einleitenden Ausführungen aufgestellten \nKriterien für die Zubilligung von Abschiebungsschutz bei allgemeinen Gefahren im \nHeimatstaat sprechen auch die Feststellungen des Auswärtigen Amtes in seinen \nLageberichten. Danach (vgl. zuletzt AA vom 07.03.2008) stellt sich die Lage von \nRückkehrern ohne Familienverband als problematisch und gefahrenträchtig dar, was \nallerdings zunächst nur auf Verhältnisse hindeutet, die Erwägungen zu einem \nAbschiebungserlass nach § 60a Abs. 1 AufenthG in hohem Maße nahe legen, den \nSchluss auf eine extreme Gefahrenlage indes noch nicht trägt. Dem entspricht es \nauch, wenn die mit den rechtlichen Anforderungen und Kriterien vertrauten Autoren \ndes Berichts von PRO ASYL (01.06.2005) die Lage von Rückkehrern als \"generell \nproblematisch\" bezeichnen, was grundsätzlich mit den erhöhten Anforderungen an \nunabweisbaren Individualschutz nicht korreliert. Zusammenfassend bleibt nach \nalldem festzuhalten, dass es nicht möglich ist, für jeden Rückkehrer einen konkreten \nWeg aufzuzeigen, der ein Überleben auch außerhalb eines Familien- oder \nStammesverbandes gewährleistet, dass aber auch die Überzeugung, solche Wege \ngäbe es nicht oder ließen sich nicht finden, nicht zu gewinnen ist. In dieser Situation \nmuss letztlich den Ausschlag geben, dass in der umfassenden Beobachtung \nAfghanistans durch Ausländer und ausländische Medien Verhältnisse manifestiert \nworden wären, die so geartet sind, dass sie - mit den Kriterien des \nBundesverwaltungsgerichts - \"sehenden Auges\" in schwere Beeinträchtigungen des \nEinzelnen münden. Das Ausbleiben ist letztlich ein Indiz, das eine gewisse \nUnterstützung darin findet, dass einerseits von einer Vielzahl an Nicht-Regierungs-\nOrganisationen auch kleinerer Art und sonstigen Helfern berichtet wird, andererseits \naber sich deren Wirken in den umfassenden Berichterstattungen nicht niederschlägt, \nobwohl es möglicherweise in der Summe Gewicht erlangt und gerade für Rückkehrer \naus entwickelteren Ländern nutzbar ist. Symptomatisch ist insofern etwa auch, dass \ndie Art der Hilfe und Ergebnisse oder Erkenntnisse der unterstützenden Tätigkeit von \nIOM sowie des RANA-Programms erst im Jahre 2006 weithin bekannt geworden sind \nund andere trotz des Anspruchs auf umfassende Kenntnis der Situation nicht darauf \neingehen. So begnügt sich Danesch (23.01.2006) bezüglich der Tätigkeit von IOM in \nKabul mit einer Mitteilung vom Hörensagen, die Organisation zahle nur für den \nTransport von Rückkehrern. Kaum anders verhält es sich mit dem Bericht von PRO \nASYL (01.06.2005), in dem die Tätigkeit von IOM erwähnt, jedoch mit einem bloßen \nHinweis darauf abgetan wird, die Unterstützung für freiwillige Rückkehrer sei zur Zeit \nmöglich, weil nur wenige kämen; nähere Feststellungen vor Ort sind offensichtlich \nnicht getroffen worden. Dass bei Hilfestellung durch eine solche Organisation eine \nZwangsläufigkeit schwerwiegender Beeinträchtigungen ausscheidet, liegt auf der \nHand.\n\n83\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 23. April 2007 - 20 A 2199/06.A -.\n\n84\n\nEiner näheren Beschäftigung mit Aussagen zur Fortsetzung des Programms \nbedarf es nicht. Denn es geht nicht darum, einen konkreten Weg aufzuzeigen, auf \ndem der jeweilige Rückkehrer eine gewisse Sicherheit im Vorhinein erlangen kann, \nsondern um die Frage, wie vor dem Hintergrund der Anforderungen an die extreme \nGefahr die gegebenen Erkenntnisse zu interpretieren und einzuordnen sind. \n\n85\n\nDer Senat verbleibt daher bei seiner Einschätzung, dass für Rückkehrer aus \nDeutschland nach Afghanistan nicht grundsätzlich und allgemein, sondern lediglich \nfür besonders empfindliche Gruppen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG \nbejaht werden können. Auch die oben bereits genannte Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A \n10749/07.OVG -), nach der auch ein alleinstehender, gesunder junger Mann, der \nnicht mit der Hilfe von Verwandten oder Bekannten bei der Wiedereingliederung \nrechnen kann, im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einer extremen Gefahr \nausgesetzt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung der Lage durchgreifend in Frage \nzu stellen. Der Senat vermag - wie im Vorstehenden schon ausgeführt - dem dort \nmaßgeblich herangezogenen und zum Teil auch schon in den Beweisfragen \nanklingenden Aspekt, dass positive Feststellungen zu den Modalitäten der \nBeschaffung des Lebensnotwendigen nicht zu treffen seien, kein entscheidendes \nGewicht zu geben vor dem Umstand, dass die zahlreich vorliegenden Berichte für \neine solche Verelendung, wie sie dem genannten Urteil zugrunde liegt, nichts \nhergeben, obwohl angesichts der hohen Rückkehrerzahlen aus den Nachbarländern \nund der Binnenfluchtbewegungen nicht davon ausgegangen werden kann, es fehle \njegliches Potential für Vergleichsfälle. Auch scheinen die in jenem Urteil zum Tragen \ngekommenen Anforderungen an die Überzeugungsbildung zur extremen Gefahr \nhinter dem in der Rechtsprechung des Senats - nach seiner Überzeugung zutreffend \n- als maßgeblich Erachteten zurückzubleiben.\n\n86\n\nDas Begehren der Kläger bleibt daher insgesamt erfolglos.\n\n87\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht \nvor.\n\n88\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n89\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n90\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen.\n\n91\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich \neinzureichen. \n\n92\n\nStatt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde \nauch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen \nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande \nNordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) \nerfolgen.\n\n93\n\nIm Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch \nProzessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der \nBeschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft \nGesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen \nVertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen \nRechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO in \nder Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des \nRechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des \nEinführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). \n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253937","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-19/20-a-4676-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":41},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253937","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253937","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-19/20-a-4676-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253937","retrieved":"2026-07-09 02:17:24.658868+00:00"}}