{"status":"available","doknr":"OLD253936","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0619.20A3886.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"20 A 3886/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Beteiligte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer 1982 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe \nder Hazara an. Nach eigenen Angaben lebte er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in \nKarabagh in der Provinz Ghazni. Gemäß seinem Herkommen war er schiitischer Moslem; im \nSeptember 2005 wurde er jedoch in der evangelischen Kirchengemeinde D. -S. \n/I. getauft. \n\n3\n\nNach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte er im November \n2001 die Gewährung politischen Asyls. Er gab an, Afghanistan verlassen zu haben, weil die \nTaliban ihn hätten verhaften wollen. Man habe ihm vorgeworfen, er besitze Waffen. Erstmals \nim Juli/August 2001 habe man nach ihm gesucht. Danach seien die Taliban einmal \nwöchentlich gekommen. Er habe sich in der Zeit versteckt gehalten. Die Taliban hätten immer \nnur nach einem Grund gesucht, die Hazara festzunehmen und zu belästigen. \n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge - (Bundesamt) lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid \nvom 15. Dezember 2003 ab, stellte fest, dass ein Abschiebungsverbot und \nAbschiebungshindernisse nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der \nAbschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf. \n\n5\n\nDer Kläger hat dagegen Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat er sein \nKlagebegehren auf die Verpflichtung der Beklagten begrenzt, festzustellen, dass in seiner \nPerson die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen, \nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG \nhinsichtlich Afghanistan vorliegen. \n\n6\n\nZur Begründung dieses Klagebegehrens hat der Kläger u.a. unter Vorlage zweier \nhandschriftlich verfasster Erklärungen, die er im Jahre 2004 seinem Prozessbevollmächtigten \nübersandt hatte, im Wesentlichen vorgetragen: In Afghanistan seien die Taliban wieder \nverstärkt aktiv. Er habe keinerlei familiären Kontakte nach Afghanistan. Er sei alleinstehend, \nseine Verwandten (Mutter und Geschwister) lebten in Teheran. Er habe sich vom \nmuslimischen Glauben ab- und dem christlichen Glauben zugewandt. Er sei Mitglied der \nevangelischen Kirchengemeinde D. -S. /I. und habe regelmäßig Kontakt zu \ndem betreuenden Pfarrer E. . Auch deshalb habe er in Afghanistan mit massiven \nBeeinträchtigungen bis hin zur Tötung zu rechnen. Ursächlich für seine Abwendung vom \nIslam seien die Gräueltaten moslemischer Extremisten u. a. gegen Angehörige des Hazara-\nVolkes. Diese hätten zu seiner Überzeugung geführt, dass die moslemische Religion nicht \nmehr die seine sein könne. Durch Fernsehen und Medien habe er das Christentum näher \nkennen gelernt, insbesondere durch die Sendungen \"Stimme der Bibel\" und \"Bibel-TV\". In \nAfghanistan habe er nicht die Freiheit gehabt, sich mit derartigen Gedanken zu beschäftigen. \nEtwa sechs oder sieben Monate nach seiner Einreise habe er sich erstmals mit Fragen der \nReligion und des Christentums beschäftigt. Ersten Kontakt mit dem Pfarrer der Gemeinde \nD. -S. /I. , Herrn E. , habe er durch Vermittlung seines \nProzessbevollmächtigten bekommen. Er habe das Christentum als seine Religion \nangenommen, weil es für den Frieden eintrete und armen und schwachen Menschen helfe. \nDie zehn Gebote seien für ihn die wichtigsten Stellen in der Bibel.\n\n7\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß die Beklagte \nunter Aufhebung der Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Dezember \n2003 verpflichtet festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen, und das Verfahren eingestellt, soweit die Klage \nzurückgenommen worden ist. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger \nernsthaft zum Christentum konvertiert sei. Im Falle seiner Rückkehr müsse er angesichts der \ngerade auch in jüngster Zeit zunehmenden Islamisierung der afghanischen Gesellschaft mit \neiner Bestrafung bis hin zur Todesstrafe rechnen. Eine private und diskrete Ausübung des \nchristlichen Glaubens im häuslich-privaten Bereich sowie die Teilnahme an Gottesdiensten \nabseits der Öffentlichkeit sei in der ausgeprägten Stammesmentalität in Afghanistan für den \nEinzelfall nicht möglich.\n\n8\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung des Beteiligten führt dieser im \nWesentlichen aus: Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts drohe Konvertiten bei \nRückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Ihnen sei \neine private und diskrete Ausübung des christlichen Glaubens im häuslich-privaten Bereich \nmöglich. Das Auskunftsmaterial biete keine hinreichenden Anknüpfungspunkte für eine \nandere tragfähige Verfolgungsprognose. Der neue Glaube sei bei Rückkehr in das familiäre \nbzw. frühere Umfeld in Afghanistan zwar schwerlich zu verbergen, sodass durchaus mit \nSchwierigkeiten seitens der Angehörigen oder der früheren Umgebung zu rechnen sei. \nLetztlich hänge die Situation von Konvertiten aber nach der Auskunftslage davon ab, wo und \nunter welchen Umständen diese in Afghanistan lebten. Repressionen in städtischen Gebieten \nseien wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. \nZwar sei eine ungehinderte Ausübung der Religion für Konvertiten in Afghanistan kaum \nmöglich. In diesem Kontext komme es aber nicht auf die \"offene Religionsausübung\", \nsondern nur darauf an, dass das sog. \"forum internum\" gewahrt bleibe. Im Übrigen sei eine \nernsthafte, aus einem inneren Bedürfnis heraus erfolgte und weittragende \nGewissensentscheidung des Klägers nicht glaubhaft. Die dezidiert geäußerten Zweifel an der \nmuslimischen Religion und die erste Annäherung an christliche Glaubensinhalte stünden in \nzeitlicher Nähe zur Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuches durch Beschluss vom 1. März \n2004. In den handschriftlichen Ausführungen, die seinen Prozessbevollmächtigten veranlasst \nhaben sollen, den Kontakt zur christlichen Gemeinde herzustellen, sei allein ausgeführt, dass \ner, der Kläger, keine religiös geprägte, sondern eine freie Person sein wolle, frei vom \nislamischen Recht. Weder in der englischen noch in der deutschen Darstellung sei von einem \nInteresse an einer anderen Religion die Rede. In dieses Bild füge sich ein, dass die erste \nKontaktaufnahme mit einer christlichen Kirchengemeinde kaum vor Ende 2004 gelegen \nhaben könne. \n\n9\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. \n\n13\n\nZur Begründung schließt sie sich den Ausführungen des Beteiligten an. Ergänzend führt \nsie aus: Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im November 2001 habe der Kläger \nSchwierigkeiten mit den Taliban behauptet. Es sei nur schwerlich nachvollziehbar, dass er \nnicht schon diese angeblich höchst persönlich erlittenen Maßnahmen zum Anlass für das \nvermeintliche Umdenken in Glaubensdingen genommen habe.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt, \n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und bekräftigt, ernsthaft zum christlichen Glauben \nübergetreten zu sein. \n\n17\n\nDer Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der \nErklärungen des Klägers im Einzelnen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde der Stadt \nD. -S. und auf die in das Verfahren eingeführten Auskünfte verwiesen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n20\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu \nRecht unter Aufhebung von Ziffern 2. bis 4. des Bescheides des Bundesamtes vom 15. \nDezember 2003 verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Der Senat sieht im Ergebnis im \nEinklang mit dem Verwaltungsgericht die nach dieser Vorschrift maßgeblichen \nAnforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor Verfolgung mit Blick darauf \nals erfüllt an, dass der Kläger ernsthaft zum Christentum konvertiert ist und nicht zu erwarten \nsteht, dass ihm auch nur eine private und diskrete Ausübung des christlichen Glaubens im \nhäuslich-privaten Bereich ungefährdet möglich sein wird. \n\n21\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. Liegt eine solche Bedrohung vor, wird dem \nAusländer nach Satz 6 der Vorschrift die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Anders als bei der \nAnerkennung als Asylberechtigter muss die Bedrohung hier nicht vom Staat oder einer \nstaatsähnlichen Organisation ausgehen; Verfolgung ist vielmehr auch gegeben, wenn sie - \nunter näher bezeichneten Voraussetzungen - von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, § 60 Abs. \n1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG. Gemäß dem nachfolgenden Satz 5 ist für die Feststellung \ndes Vorliegens einer Verfolgung ergänzend auf die einschlägigen Regelungen der \nQualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) \nzurückzugreifen. \n\n22\n\nDa die Anerkennung als Flüchtling auf einer Vorstellung von der Zumutbarkeit der \nRückkehr ins und des Aufenthalts im Heimatland beruht, ist maßgeblich einzustellen, ob der \nBetreffende seine Heimat verfolgt oder unverfolgt verlassen hat. Im ersten Fall gilt der sog. \nherabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Flüchtlingsanerkennung rechtfertigt sich \nschon dann, wenn sich für den Betreffenden eine hinreichende Sicherheit vor erneuter, \nvergleichbarer Verfolgung nicht feststellen lässt. Andernfalls setzt die Anerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft voraus, dass im Falle einer Rückkehr eine relevante Gefährdung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, d.h. wenn bei einer qualifizierten Betrachtungsweise \ndie für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb \ngegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist dabei eine \nwertende Betrachtungsweise, die auch die Schwere des befürchteten Verfolgungseingriffes \nberücksichtigt. Je schwerwiegender die mögliche Rechtsverletzung ist, desto weniger kann es \ndem Betroffenen zugemutet werden, sich einer Verfolgungsgefahr auszusetzen. \n\n23\n\nVgl. zu den Prognosemaßstäben: BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, \nBVerwGE 124, 276, und vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243.\n\n24\n\nDas zugrunde gelegt hat der Kläger Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling i.S.d. § 60 \nAbs. 1 Satz 1 AuslG. Allerdings hat er Verfolgungshandlungen der in § 60 Abs. 1 AufenthG \ngenannten Art nicht schon wegen Umständen zu befürchten, die vor der Flucht zu einer \nVerfolgung geführt hatten. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, bietet \ndas Auskunftsmaterial insbesondere keine greifbaren Hinweise darauf, dass der Kläger im \nZeitpunkt der Ausreise relevante Übergriffe auf Leib, Leben und Freiheit schon allein in \nAnknüpfung an seine Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Hazara konkret zu befürchten \nhatte. Die geschilderte individuelle Nachsuche, wenn sie denn in der geschilderten Form \nerfolgt sein sollte, dürfte in der Suche nach Waffen begründet gewesen sein. Für eine ethnisch \nmotivierte Schikane spricht nichts. \n\n25\n\nVgl. zur Lage der Hazara bezogen auf das Jahr 1999, insbesondere zum Zusammenhang \nzwischen den in den Jahren zuvor an Hazara begangenen Menschenrechtsverletzungen und \nden von allen Bürgerkriegsparteien rücksichtslos und massenhaft verübten Gewalttaten sowie \ndie starke Beteiligung der Hesb-e-Wahdat am Widerstand gegen die Taliban: OVG NRW, \nUrteil vom 3. März 1999 - 20 A 2612/97.A -, juris, Rdn. 31. \n\n26\n\nIm Übrigen bewegt sich die Gefahr, dass der Kläger in Anknüpfung an die konkret \ngeschilderten Vorkommnisse vor der Flucht heute erneut vergleichbar behelligt wird, in \nAnsehung der in Afghanistan inzwischen erfolgten Veränderungen in den herrschenden \nStrukturen nicht einmal im Bereich der theoretischen Möglichkeit. Es deutet weiterhin nichts \nauf eine ethnisch begründete Verfolgung der Harzara als Gruppe hin. Seit dem Ende der \nTalibanherrschaft hat sich die Situation der ethnischen Minderheiten besonders für die \ntraditionell diskriminierten Hazara insgesamt verbessert, auch wenn die hergebrachten \nSpannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch \nimmer wieder aufleben. Für gezielte Benachteilungen und Übergriffe gibt es keine \nAnknüpfungspunkte (Auswärtiges Amt Lagebericht - im Weiteren: AA - 07.03.2008). \n\n27\n\nDem entspricht es, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung befragt, welche \nGefahren er bei einer Rückkehr nach Afghanistan für sich sieht, nicht etwa die Vorkommnisse \nvor seiner Flucht benannt und eine andauernde Gefahrenlage geltend gemacht hat. Vielmehr \nbefürchtet er für seine Person relevante Übergriffe auf Leib oder Leben in Folge und in \nAnknüpfung an die nach seiner Flucht gewonnene religiöse Überzeugung und an die darin \nbegründete christliche Taufe in der evangelischen Kirchengemeinde D. -S. /I. . \nDiese Furcht ist mit der mangels vergleichbarer, relevanter Vorverfolgung also zu fordernden \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit begründet. \n\n28\n\nDer bloße Umstand der erfolgten Konversion zum Christentum reicht für die Annahme \neiner Verfolgungswahrscheinlichkeit allerdings nicht aus. Denn zum einen kann nicht \nzugrunde gelegt werden, dass solcherart Geschehnisse, insbesondere der Akt einer Taufe, im \nHeimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt werden. Zum anderen müssten sich \nin tatsächlicher Hinsicht für Afghanistan Fälle feststellen lassen, in denen es zu erheblichen \nBeeinträchtigungen kam, nachdem zwar eine Taufe und die Aufnahme in eine christliche \nReligionsgemeinschaft im Ausland stattgefunden hatten, der Glaube im Heimatland indes \nnicht weiter praktiziert wurde. Insofern liegt aber die Annahme nahe, dass gläubige Moslems \nin dem Verhalten im Ausland nur eine für die dortigen Verhältnisse vorteilhafte Taktik sehen. \nFür Gefahren in diesen Fällen gibt auch das Auskunftsmaterial nichts her. Dieses bezieht sich \nvielmehr nur auf eine Gefährdung von zum Christentum konvertierten Moslems, die ihren \nneuen Glauben im Heimatland leben und dort praktizieren. Sie haben mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit schwerste Übergriffe auf ihre Person im Sinne des Art. 9 Abs. 1 \nQualifikationsrichtlinie bis hin zum Tode schon dann zu gewärtigen, wenn ihr Abfall vom \nislamischen Glauben und der Übertritt zum christlichen Glauben im Familienverbund oder in \nder Nachbarschaft bekannt wird (1.). \n\n29\n\nVgl. ebenso: Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 - 8 UE 3140/05.A -, juris; Sächsisches \nOVG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - A 1 B 114/00 - zur Gefährdungslage nach § 53 Abs. 6 \nSatz 1 AsylVfG.\n\n30\n\nZur Vermeidung ihrer Gefährdung sind sie regelmäßig darauf verwiesen, dass sie ihre \nReligionszugehörigkeit selbst in diesem Lebensbereich leugnen und effektiv zu verstecken \nsuchen. Stellt sich die Glaubensüberzeugung als identitätsprägend dar, was voraussetzt, dass \nder Glaubensübertritt auf einer aus einem inneren Bedürfnis heraus erfolgten \nGewissensentscheidung beruht, ist mit dem Druck zu einem solchen Verhalten der \nmenschenrechtlich geforderte Mindestbestand der Religionsfreiheit, zu der auch die Freiheit \ngehört, seinen Glauben zu wechseln, betroffen. \n\n31\n\nVgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 2 BvR 1426/91 -, DVBl. 1995, \n559; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, 16. \n\n32\n\nSolchen Personen ist eine Rückkehr in die für sie bestehende besondere Gefahrenlage \nregelmäßig nicht zumutbar. Davon ist auch im Falle des Klägers auszugehen (2.). \n\n33\n\n1. In Auswertung des vorliegenden Auskunftsmaterials misst der Senat bei der für die \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefährdung eines ernsthaften Konvertiten \nvom Islam zu Christentum gebotenen Gewichtung und Abwägung aller in diesem \nZusammenhang maßgebenden Umstände den für eine relevante Verfolgung sprechenden \nUmständen ein größeres Gewicht bei als den dagegen sprechenden. \n\n34\n\nIm Einzelnen gilt: Eine nennenswerte christliche Minderheit gab und gibt es in \nAfghanistan nicht. Möglichkeiten zur öffentlichen Ausübung der christlichen Religion in \nGemeinschaft bestehen nicht. Die Zahl der Konvertiten ist seit jeher gering. Deren \ntatsächliche Situation ist weithin unbekannt. Sie versuchen ihr Bekenntnis aus Angst vor \nÜbergriffen der Staatsorgane oder des sozialen Umfeldes, geheim zu halten. Selbst zu \nGottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen Organisationen regelmäßig \nabgehalten werden, erscheinen sie aus Angst aufzufallen nicht (AA 07.03.2008, 22.12.2004). \nDiese Furcht ist angesichts der gegebenen gesellschaftlichen und politischen Strukturen \nobjektiv begründbar. Die Sicherheitslage ist landesweit weiterhin sehr angespannt. Die \nGesellschaftsstrukturen sind trotz der Verabschiedung einer vom Westen stark beeinflussten \nVerfassung nach wie vor islamistisch geprägt. Dabei herrscht eine ausgeprägte Gruppen- und \nStammesmentalität. Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich nur langsam \n(AA 07.03.2008). Allerorten ist eine besondere Sensibilität festzustellen, was eine von außen \nherangetragene abweichende Prägung der Gesellschaft, vor allem was vermeintliche Angriffe \ngegen den Islam angeht. Die Notwendigkeit, sich dessen zu erwehren, wird praktisch nicht in \nFrage gestellt. Das Recht der Scharia beansprucht im Grunde in allen Landesteilen und \nLebensbereichen Geltung. Die Apostasie wird demgemäß weiterhin als eines der schwersten \nVerbrechen empfunden, das den Tod verdient. Schwierigkeiten bei diesbezüglichen \nAuffälligkeiten ergeben sich nicht nur in der eigenen Familie, sondern auch in der weiteren \nUmgebung (Danesch 13.05.2004). Darüber hinaus stehen zugleich Maßnahmen durch \nBehörden bzw. Gerichte der erst im Aufbau befindlichen afghanischen Staatsorganisation zu \nbefürchten; staatlicher Schutz gegen mit Apostasie begründete Übergriffe ist jedenfalls nicht \nzu erlangen. Denn der Islam ist Staatsreligion. Die in Art. 2 Absatz 2 der am 26. Januar 2004 \nvon Staatspräsident Karsai unterzeichneten afghanischen Verfassung bestimmte \nReligionsfreiheit schützt Angehörige anderer Religionen; sie gilt nicht für Muslime (AA \n07.03.2008). Des weiteren enthält die Verfassung den Vorbehalt, dass Gesetze nicht dem \nGlauben und den Bestimmungen des Islam zuwiderlaufen dürfen (Art. 3). Im Lichte dieses \nVorbehaltes ist die in Art. 7 vorgeschriebene Gültigkeit der ratifizierten internationalen \nVerträge, auch die der „Allgemeinen Menschrechtserklärung\" zu sehen. Der Vorbehalt wird \nvon den meisten afghanischen Juristen als Erfordernis der Konformität mit der Scharia \nausgelegt (Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht vom \n03.01.2008). Dafür, dass sich die Verfassungswirklichkeit anders ausgestaltet, spricht nichts. \nViele in der Justiz Tätige sind Imame oder Kleriker. Auch sonst sind Grund- und \nMenschenrechte unter praktizierenden Richtern weitgehend unbekannt und werden schon \ndeshalb nicht angemessen berücksichtigt (Max-Planck-Institut a.a.O.). Die besondere \nGefahrenlage, die sich im Falle der Apostasie ergeben kann, verdeutlichen einzelne Vorfälle, \ndie zwar allein nach ihrer Zahl - zumal jeweils Besonderheiten einzustellen sein dürften - trotz \nder als klein anzunehmenden, jedoch nicht verlässlich zu ermittelnden Größe des Kreises \nmöglicherweise Betroffener noch nicht zwingend auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit \nschließen lassen, aber unter gebotener Berücksichtigung der gesellschaftlichen und \nrechtlichen Gegebenheiten sowie des Gewichtes drohender Maßnahmen zu einer solchen \nFolgerung führen.\n\n35\n\nSo ist bereits Anfang 2003 die Bedrohung eines Kommandanten und seiner Frau bekannt \ngeworden, die sich zum Christentum bekannt hatten. Die Bedrohung erfolgte durch \nFamilienangehörige und Vertreter der konservativen Geistlichkeit (AA 21.06.2005). Im Jahre \n2005 führte schon die Veröffentlichung eines Artikels des Chefredakteurs des monatlichen \nMagazins „Huquq-e Zan\", der u.a. zum Inhalt hatte, eine Abkehr vom Islam solle nicht als \nVerbrechen betrachtet werden, zu einer Verurteilung zu zwei Jahren Gefängnis wegen \nBlasphemie (AA 29.11.2005). Im März 2006 kam es zur Verhaftung eines im Flüchtlingslager \nin Pakistan zum christlichen Glauben übergetretenen Afghanen wegen Apostasie, der ein \nAngebot der Staatsanwaltschaft, die Anklage fallen zu lassen, wenn er wieder zum Islam \nzurückkehre, ablehnte. Die im Anschluss an seine Freilassung und Ausweisung erfolgte \nParlamentsdebatte verdeutlicht, dass die Apostasie in weiten Teilen der Öffentlichkeit nicht \nnur religiös betrachtet, sondern zugleich als gesellschafts- und staatszersetzender Verrat \ngewertet wird, was die Dringlichkeit der Ahndung verstärkt (AA 07.03.2008). Der \nVorsitzende des Auswärtigen Ausschusses des afghanischen Parlamentes sprach von einer \nVerschwörung einer \"ungläubigen Organisation\", der einige fremde Staaten, eine Anzahl von \nKonvertiten und auch Parlamentsmitglieder angehören sollen. Der Stellenwert, den die \nRegierung Karzai der Einhaltung der Gebote des Islams einräumt, erschließt sich auch aus der \nim September 2003 erfolgten Genehmigung der Einsetzung eines zentralen islamischen \nreligiösen Rates (Schura). Die Schura, in der Religionsgelehrte aller Provinzen vertreten sein \nsollen, umfasst rund 2.600 Mitglieder. Die Gelehrten sollen dafür Sorge tragen, dass die \nGebote des Islam eingehalten werden. Des weiteren wurde eine Abteilung zur „Überwachung \nder Einhaltung religiöser Vorschriften\" mit fünf Unterabteilungen gegründet, die zwar nicht \nselbst über polizeiliche Befugnisse verfügt, aber doch u. a. die Unterrichtung der Bürger über \ndie Rechte und Pflichten in der Gesellschaft auf der Grundlage des Islam gewährleisten soll \n(AA 07.03.2008). Drei weitere Fälle der Übergriffe wegen Apostasie sind dokumentiert. In \nzwei Fällen sollen sich die Betreffenden gezwungen gesehen haben, Afghanistan zu verlassen \n(Schweizerische Flüchtlingshilfe 11.12.2006). Über den dritten Fall wird anlässlich einer \nVerhaftung unter dem Vorwurf eines Tötungsdeliktes berichtet; der Betreffende soll einen \nMithäftling, von dessen christlichem Glauben er erfahren hatte, getötet haben (UNHCR \nDezember 2007, 42). Im August 2006 ist es - was die Rigorosität in Glaubensangelegenheiten \nbelegt - des Weiteren zur Ausweisung bzw. Zurückweisung einer großen Anzahl von \nMitgliedern einer südkoreanischen christlichen Hilfsorganisation wegen - behaupteten - \nMissionierungsversuchen gekommen. Im Januar 2008 wurde ein Journalistikstudent vom \nörtlichen Gericht erster Instanz wegen „Prophetenlästerung\" zum Tode verurteilt. Dass hier \nnoch abzuwarten bleibt, ob die Gerichte höhere Instanz das Urteil bestätigten werden und dass \ndie afghanische Regierung auf entsprechende internationale Intervention signalisiert hat, sich \nder Bedeutung des Falles bewusst zu sein (AA 07.03.2008), ändert nichts daran, dass dieser \nVorgang wie auch die anderen angeführten Vorfälle dokumentiert, in welch kritischer \nSicherheitslage sich ein Moslem in Afghanistan sehen muss, der ernsthaft einen anderen \nGlauben angenommen hat. Dabei steigt die Gefahr zweifellos in dem Maße wie der \nBetreffende in seinem Bekenntnis bzw. mit seinen Ansichten mit Breitenwirkung auftritt und \nagiert. Dass selbst hierfür keine Fälle bekannt sind, in denen die Todesstrafe verhängt und \nanschließend auch vollstreckt worden wäre, rechtfertigt angesichts der geringen Zahl der \nFälle und deren - nicht immer zu gewährleistender - Publizität mit politischen Reaktionen \nindes nicht der Schluss, dass allenfalls derjenige Verfolgungshandlungen der in § 60 Abs. 1 \nAufenthG i.V.m. Art. 9 Qualifikationsrichtlinie genannten Art ernsthaft zu befürchten hätte, \nder über die bloß private Religionsausübung hinaus missionarisch tätig wird. Angesichts der \nSchwere der im Ernstfall zu erwartenden Repressalien, der dargestellten vorherrschenden \nislamistischen Prägung sowie der besonderen Sensibilität weiter Teile der Bevölkerung und \nder herrschenden Strukturen betreffend Sachverhalte, bei denen Angriffe gegen den Islam \nvermutet werden, ist vielmehr auch denjenigen ernsthaften Konvertiten, die erwarten lassen, \ndass sie sich ohne volle Ausschöpfung des Schutzbereichs der Religion gemäß Art. 10 Abs. 1 \nBuchst. b der Qualifikationsrichtlinie darauf beschränken werden, ihrer neugewonnenen \nReligion gemäß geradlinig und ehrlich zu leben, praktisch nur für sich und im privaten \nBereich auszuüben, nicht zuzumuten, sich der für sie gegebenen besonderen Gefahrenlage \ndurch Rückkehr nach Afghanistan auszusetzen.\n\n36\n\n2. Davon ausgehend liegen für den Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vor. Denn zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der vom Kläger \ndurch die Taufe vollzogene Glaubenswechsel vom Islam zum Christentum auf einer \nernsthaften, aus einem inneren Bedürfnis heraus erfolgten Gewissensentscheidung \nberuht. Seine Überzeugungsbildung und Überzeugung sind dabei für ihn in einer \nForm identitätsprägend, dass ihn ein Verheimlichen oder Verleugnen oder die \nAufgabe der neuen Glaubenszugehörigkeit zur Vermeidung zu erwartender \nRepressalien in seiner sittlichen Person treffen würde, ihm deshalb nicht zugemutet \nwerden kann und so auch im Sinne einer Prognose für den Fall einer Rückkehr nach \nAfghanistan nicht von ihm zu erwarten ist. \n\n37\n\nDer Kläger vermittelte dem Senat in der mündlichen Verhandlung den Eindruck einer \neher in sich gekehrten, ernsthaften Persönlichkeit. Er hat glaubhaft geschildert, wie er nach \nseiner Einreise im Bundesgebiet in sehr selbständiger Weise begonnen hat, sich mit Fragen \nder religiösen Grundlegung zu beschäftigen, sich erstmalig näher mit den Lehren des Islam \nsowie dessen Hintergründen und Wirkungen bei den gewaltsamen Auseinandersetzungen in \nseinem Heimatland befasst sowie kritisch betrachtet hat und wie er sich dann den christlichen \nLehren und Wertvorstellungen genähert und sie letztlich für sein Leben als maßstabbildend \nanerkannt hat. Nachvollziehbar und - zumal vor dem Hintergrund des Alters des Klägers bei \nder Ausreise - überzeugend hat er eingeräumt, dass ihn in Afghanistan im Grunde Fragen der \nReligion nicht bewegt hatten. Er ist im wesentlichen zur Moschee gegangen, weil man \nmitmachen musste. Seine Angehörigen waren religiös, aber die Religion und dadurch \ngeprägtes Verhalten waren selbstverständlich und kein Thema zu Hause. Erste Zweifel kamen \nihm zwar, als ihm bewusst wurde, dass in seiner Heimat Moslems gegen Moslems kämpften. \nDass er angesichts der fundamentalistischen Verhältnisse in Afghanistan, seines Alters und \nseiner Umgebung dazu keine weiteren Fragen gestellt hat, lässt sich unmittelbar \nnachvollziehen. Anlass, in Deutschland angekommen sich unmittelbar mit dem Islam zu \nbeschäftigen, hatte der Kläger ungeachtet der Notwendigkeit, sich in die fremde Situation \neinzufügen, und der dadurch bedingten Beanspruchung zunächst nicht; eine erste \nDistanzierung vom Islam und die fehlende Erwartung, in ihm Hilfe zu finden, zeigte sich \nallerdings darin, dass er entgegen der überwiegenden Anzahl der Moslems, die mit ihm im \nAsylbewerberheim sein Zimmer teilten, die religiös geforderten Gebete nicht weiter \nausführte. Soweit der Kläger angibt, auf christliche TV-Programme gestoßen und darüber an \nAspekte der christlichen Religion herangeführt worden zu sein, davon ausgehend \nselbstständig den Entschluss gefasst zu haben, eine christliche Kirche aufzusuchen, ist damit \nzwar ein eher ungewöhnlicher Weg beschrieben. Art und Inhalt seiner diesbezüglichen \nnäheren Ausführungen lassen indes keine Zweifel daran aufkommen, dass er insoweit von \netwas berichtet hat, was er selbst durchlebt und für sich selbst als wichtig erlebt hat. Das gilt \nvornehmlich mit Blick darauf, dass der Kläger insgesamt den Eindruck vermittelt hat, Dinge \nim Wesentlichen selbständig und mit sich selbst auszumachen. Zudem befand er sich nach \nseiner Flucht erklärtermaßen in einem Um- und Aufbruch. Das ist unmittelbar \nnachvollziehbar. Er wollte ein gänzlich neues Leben beginnen und war dabei - weil nach \nseinen glaubhaften Angaben ohne verwandtschaftliche Kontakte im Bundesgebiet - letztlich \nauf sich gestellt. Bezüge nach Afghanistan waren ebenfalls nicht mehr vorhanden. Dass über \nSatellit eine Bandbreite von Sendern zu empfangen ist, die - wie der von dem Kläger \nerwähnte Sender „Bibel-TV\" - mit einer durchaus missionarischen Zielsetzung und \nAufmachung einherkommen, ist durch allgemein zugängliche Quellen, namentlich das \nInternet, belegt. Das gilt zugleich für den vom Kläger als einen Einstieg geschilderten \nUmstand, dass christliche Sendungen gerade auch auf Farsi, einer dem Kläger von seinem \nHerkommen geläufigen Sprache, gebracht werden. Eine solche Überleitung von der Sprache \nauf Interesse am Inhalt ist nachvollziehbar. Als Bekräftigung für die Ernsthaftigkeit, mit der \nder Kläger der Frage nach seiner religiösen Identität nachgegangen ist, ist auch der Umstand \nzu bewerten, dass er selbständig nicht nur die Kirche an seinem Wohnort aufgesucht hat, \nsondern anlässlich eines Besuchs bei einem Freund in H. auch die dortige \nAltstadtkirche. Die diesbezüglichen Schilderungen des Klägers wirkten lebensnah und \nüberzeugend; Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Besuche dieser Kirche, die er im \nÜbrigen bereits in den Taufgesprächen gegenüber Pfarrer E. angegeben hatte, wie dieser \nschriftlich bestätigt hat, nur vorgeschoben hat, fehlen. Auch den vom Kläger im Verlaufe des \nJahres 2004 verfassten bzw. veranlassten Schreiben an seinen Prozessbevollmächtigen sind \nHinweise auf eine bloß vorgeschobene Auseinandersetzung mit dem Islam als der eigenen \nreligiösen Wurzel nicht zu entnehmen. Dem Umstand, dass in den Schreiben noch nicht \nkonkret christliches Gedankengut ausgesprochen ist, ist kein Gewicht beizumessen; der \nKläger befand sich in jener Zeit - wie sich auch aus seinen sonstigen stimmigen \nSchilderungen erschließt - erkennbar noch auf dem Weg. Das hat offensichtlich auch sein \nProzessbevollmächtigter so gesehen. Er hat nicht schon das erste Anschreiben zum Anlass \ngenommen, Kontakt zu dem ihm bekannten Pfarrer der Kirchengemeinde D. -S. \n/I. herzustellen. Das hätte indes bei bloß asyltaktischen Überlegungen nahegelegen. \nDer vom Beteiligten hervorgehobene zeitliche Zusammenhang der Schreiben des Klägers mit \nder im März 2004 erfolgten Entscheidung des Verwaltungsgerichts über sein \nProzesskostenhilfegesuch ist ohne Aussagewert. In welchem zeitlichen Abstand zum \nBeschluss des Verwaltungsgerichts die Schreiben an den Prozessbevollmächtigen gegangen \nsind, lässt sich nicht mehr feststellen. Die Kontaktaufnahme mit Pfarrer E. jedenfalls \nerfolgte erst Ende 2004. Zudem betraf die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs allein \nden Anspruch auf Asylanerkennung, im Übrigen, also bezogen auf die Frage nach dem \nVorliegen eines Abschiebungsverbotes war dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt worden, \nmithin vom Verwaltungsgericht eine hinreichende Erfolgsaussicht anerkannt worden. Eine \nsichere und zeitnahe Aufenthaltsbeendigung stand also keinesfalls in Rede. Es ist auch ohne \nWeiteres nachzuvollziehen, dass die wöchentlichen Gespräche mit dem Pfarrer, die ab Januar \n2005 bis zur Taufe des Klägers im September 2005 regelmäßig stattfanden, ihn weitergehend \nin seiner Überzeugung geprägt haben, und Pfarrer E. die Ernsthaftigkeit des Wunsches \ndes Klägers, in die christliche Gemeinschaft durch Taufe aufgenommen zu werden, vermittelt \nhaben. Andernfalls hätte die Taufe kaum stattgefunden. Nach seinen überzeugenden \nAusführungen hält der Kläger auch weiterhin Kontakt zu seiner Gemeinde. Aus der Zeit der \nTaufvorbereitung hat er Freunde, vor allem ältere Menschen, die er auch in der Kirche noch \ntrifft. Des Weiteren pflegt er Kontakt mit anderen Konvertiten aus Afghanistan, namentlich \naus den USA, über das Internet. Er verweist auf entsprechende Internetseiten \n(afghanmedia.com, watandar.com) mit Kontakt in die USA (Cordova, Tennessee). Dass der \nKläger mit den wesentlichen Inhalten der christlichen Lehre vertraut ist, hat er bereits durch \nseine Angaben in der mündlichen Verhandlung erster Instanz dargelegt. Wie nachhaltig seine \nAbkehr von seinem Herkommen ist, belegen schließlich auch sein im Berufungsverfahren \neingereichtes Statement und seine diesbezüglichen weiteren Ausführungen in der mündlichen \nVerhandlung. Anlass für die nachhaltige Distanzierung ist die von ihm gesehene \nvorherrschende Einstellung des Islam zur Gewalt, zum Krieg und zur Stellung der Frau, die er \nso im Christentum, wie er es kennen gelernt hat, nicht sieht. Seine Einwände betreffen weiter \ndie Integrität der Person des Religionsgründers Mohammed. Seine Ausführungen sind dabei \nweniger durch eine tiefere, intellektuelle Durchdringung religiöser Fragen und Einsichten \ngekennzeichnet, als von einer eher wenig distanzierten, sondern emotional bestimmten \nEmpörung getragen. Stellt man Bildungsstand und Herkunft des Klägers sowie seine \nkeineswegs oberflächliche, doch schlichte Denkungsweise ein, die ihm nach dem Eindruck, \nden er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, eigen ist, dann ist das indes nicht \nweiter nachteilig. Durchgreifende Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner im Grunde erstmals \nund in eigener Entschließung gewonnenen religiösen Einstellung und deren Identitätsprägung \nlassen sich daraus nicht ableiten. Der Senat ist vom Gegenteil überzeugt.\n\n38\n\nDavon ausgehend ist der Senat ferner überzeugt, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr \nnach Afghanistan versucht sein wird, seinen christlichen Glauben dort zu leben und \njedenfalls im Privaten zu praktizieren. Dies wird ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als \nStörer oder Gegner der Strukturen prägen und hervorheben und -- wie sich aus den \nAusführungen zu 1. ergibt - zu Verfolgungshandlungen i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § \n9 Qualifikationsrichtlinie führen. Eine Rückkehrsituation, welche die Gefahrenlage für den \nKläger deutlich relativieren könnte, ist nicht festzustellen. Das gilt unabhängig davon, dass für \nihn das Risiko, schon im familiär-häuslichen Bereich als Störer oder Gegner der Strukturen zu \nerscheinen, letztlich mangels Bezugspersonen ausfällt und ihm die Möglichkeit bleibt, nicht in \nseinen Herkunftsort zurückzukehren, sondern die Anonymität der Großstadt Kabul zu suchen, \nin der Repressionen gegen Konvertiten weniger zu befürchten sein dürften als in \nDorfgemeinschaften. Denn auch dort bleibt die Sicherheitslage für überzeugte Konvertiten \nwie den Kläger prekär. Es ist nicht zu sehen, dass es dem Kläger gelingen könnte, ohne im \nKern seiner Persönlichkeit betroffen zu werden, in seinem näheren Umfeld seinen \nGlaubenswechsel auf Dauer zu verheimlichen. Sein Herkommen als schiitischer Moslem \nerschließt sich für seine soziale Umgebung aus seiner augenfälligen Zugehörigkeit zur \nVolksgruppe der Hazara. Die christliche Lebensführung auf Gebete und Gottesdienste zu \nbeschränken, für die Heimlichkeit in Betracht kommt, greift zu kurz. Es geht um die \nRespektierung bestimmter Werte und daraus folgendes Verhalten - etwa Frauen gegenüber - \nund allgemein um den Umgang mit anderen Menschen. Erster Anstoß für ein Auffallen seiner \nAbkehr vom Islam wird sein, dass es dem Kläger schwerlich möglich und zumutbar ist, sich \nan den islamischen Gebeten und sonstigen religiösen oder religiös geprägten Gepflogenheiten \nzu beteiligen. Dies führt regelmäßig allein zwar nicht zu schwerwiegenden Konsequenzen, die \neiner Verfolgungsmaßnahme nahe kommen könnten. Indes können sich daraus jederzeit \ngerade auch im nachbarschaftlichen Verhältnis Nachfragen ergeben, wie auch aus anderen \nsozialen Kontakten heraus. Es ist dem Kläger - zumal mit Blick auf die erkennbar gewordene \neinfache Persönlichkeitsstruktur - nicht zuzutrauen, einschlägigen Nachfragen so zu \nbegegnen, dass er nicht zugleich seine Abkehr vom Islam und Elemente des christlichen \nGlaubens verrät. Konstante und konsequente Verstellung und Lügerei wäre ihm auch nicht \nzumutbar, weil ihn das, wie dargelegt, im Kern seiner Persönlichkeit treffen würde. \n\n39\n\nNach alledem rechtfertigt sich die im angegriffenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung \nder Beklagten, die Flüchtlingseigenschaft des Klägers nach § 60 Abs. 1 AufenthG \nfestzustellen. Die Berufung des Beteiligten ist zurückzuweisen. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gründe, die Revision zuzulassen, \n§ 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-19/20-a-3886-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-19/20-a-3886-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253936","retrieved":"2026-07-09 02:17:24.568452+00:00"}}