{"status":"available","doknr":"OLD253978","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0618.6B401.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"6 B 401/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert.\n\nDer Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist es unschädlich, dass die \nBeschwerdebegründung ausweislich des Posteingangsstempels erst am 4. April 2008 und \ndamit einen Tag nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist bei Gericht \neingegangen ist. Die Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO wurde gemäß § 58 Abs. 1 VwGO \nnicht in Gang gesetzt, weil in der Rechtsmittelbelehrung zu Ausspruch Nr. 1 des \nangefochtenen Beschlusses der Hinweis auf die für die Beschwerde geltende fristgebundene \nBegründungspflicht fehlte.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Antragsteller hat \nnicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich ist, um \nwesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder dass die \neinstweilige Anordnung aus anderen Gründen nötig erscheint.\n\n4\n\nDer Senat entscheidet auf Grund einer Folgenabwägung. Dabei bleibt ungeklärt, ob das in \nder Hauptsache zu verfolgende Klagebegehren des Antragstellers, nämlich festzustellen, dass \ner nicht kraft Gesetzes am 1. Januar 2008 auf den Beigeladenen zu 1. als neuen Dienstherrn \nübergegangen ist, voraussichtlich Erfolg haben wird oder nicht. Eine solche Vorgehensweise \nist geboten, wenn die sich in der Hauptsache stellenden Rechtsfragen im Rahmen des \nEilverfahrens nicht in der Weise vertiefend behandelt werden können, dass eine zuverlässige \nBeurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich erscheint.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 640/96 -, ZBR 1996, 334, \nvom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217, und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR \n569/05 -, NVwZ 2005, 927.\n\n6\n\nDas ist hier der Fall.\n\n7\n\nIn der Hauptsache wird insbesondere zu prüfen sein, ob das Gesetz zur Eingliederung der \nVersorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art. 1 des Zweiten \nGesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007, GVBl NRW, \n482 - Eingliederungsgesetz -), dessen § 9 Abs. 1 Satz 4 nach dem Willen des Gesetzgebers \neinen Übergang des Antragstellers auf den Beigeladenen zu 1. als neuen Dienstherrn bewirkt \nhaben soll, mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine solche Prüfung erfordert nach \nderzeitiger Einschätzung eine - dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene - eingehende \nBefassung mit den folgenden Fragen: \n\n8\n\nDer Befugnis des Landesgesetzgebers, den Übergang der Beamten der Versorgungsämter \nauf die im Eingliederungsgesetz näher bezeichneten kommunalen Körperschaften gesetzlich \nzu bestimmen, könnte § 128 BRRG entgegenstehen. Diese Vorschrift regelt den Übertritt und \ndie Übernahme von Beamten bei der Umbildung von Körperschaften und in den Fällen, in \ndenen Aufgaben von einer Körperschaft auf eine oder mehrere andere Körperschaften \nübergehen. Ob, wie der Antragsgegner meint, ein Fall des Art. 125a Abs. 1 GG vorliegt, § \n128 BRRG durch landesrechtliche Vorschriften ersetzt werden kann und durch das \nEingliederungsgesetz ersetzt worden ist, bedarf der näheren Untersuchung. Voraussetzung \ndafür ist, dass eine Vorschrift mit dem Inhalt des § 128 BRRG nach den grundgesetzlichen \nRegelungen über die Gesetzgebungskompetenz heute nicht mehr als Bundesgesetz erlassen \nwerden könnte. Dies lässt sich nicht ohne eine vertiefte Auseinandersetzung mit Art. 74 Abs. \n1 Nr. 27 GG beantworten, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur \nRegelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder überträgt. Was Statusrechte \nund -pflichten im Sinne dieser Norm sind und ob die von § 128 BRRG geregelten \nSachverhalte hierunter fallen, ist bislang nicht abschließend geklärt. Bejaht man eine \nfortbestehende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, ist das Land nur in den engen Grenzen \ndes Art. 125b Abs. 1 GG zur Gesetzgebung befugt. Unter dieser Voraussetzung wäre zu \nklären, ob § 128 BRRG Raum für die durch das Eingliederungsgesetz getroffenen Regelungen \nlässt. \n\n9\n\nSoweit danach noch von Bedeutung, bedarf es weiter der Prüfung, ob die §§ 9 ff. \nEingliederungsgesetz, die den gesetzlichen Übergang der Beamten auf die kommunalen \nKörperschaften regeln, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden \nBestimmtheitsgebot genügen. Danach müssen gesetzliche Tatbestände so präzise formuliert \nsein, dass ein Normadressat, weil die Folgen für ihn vorhersehbar und berechenbar sind, sein \nHandeln darauf einrichten kann. \n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Juli 1971 - 1 BvR 775/66 -, BVerfGE 31, 255, und vom \n27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130.\n\n11\n\nOb die §§ 9 ff. Eingliederungsgesetz den Übergang der Beamten hinreichend präzise \nregeln, ist nicht unzweifelhaft, weil sich in der überwiegenden Zahl der erfassten Fälle dem \nGesetzestext nicht unmittelbar entnehmen lässt, welche Beamten auf welche Körperschaften \nübergehen. Das gilt auch für die Gruppe von Beamten, die - wie der Antragsteller - nicht \nunmittelbar mit Aufgaben nach den §§ 2 bis 8 Eingliederungsgesetz betraut waren. Der \nÜbergang dieser Beamten ist in § 9 Abs. 1 Satz 4 Eingliederungsgesetz geregelt. Diese \nVorschrift lässt allerdings offen, welche Beamten auf welche kommunalen Körperschaften \nübergehen sollen. Darüber hinaus ist der gesetzlichen Regelung nicht zu entnehmen, wer nach \n§ 9 Abs. 1 Satz 4 Eingliederungsgesetz auf \"die neuen Aufgabenträger\" übergehen und wer \nnach § 9 Abs. 2 Eingliederungsgesetz in das Landesamt für Personaleinsatzmanagement \nwechseln soll. Unbedenklich wäre all das, wenn der Gesetzgeber mit dieser Regelung nur die \nrechtlichen Grundlagen für in jedem Einzelfall zu erlassende Übernahmeverfügungen hätte \nbereitstellen wollen. Das aber ist nicht der Fall; bezweckt ist nach dem eindeutigen \nGesetzeswortlaut ein Übergang \"kraft Gesetzes\" (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Eingliederungsgesetz). \n\n12\n\nDie in § 9 Abs. 1 Satz 4 Eingliederungsgesetz in Bezug genommenen Absätze 3 und 4 \nbeantworten die vorgenannten Fragen ebenfalls nicht. Allerdings sieht § 9 Abs. 3 \nEingliederungsgesetz vor, dass der Personalübergang auf der Grundlage eines \nZuordnungsplans vorbereitet wird. Ein solcher Zuordnungsplan ist vom Ministerium für \nArbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) erstellt worden und lag zum Zeitpunkt des \nAufgabenübergangs am 1. Januar 2008 vor. In diesem Zuordnungsplan wurden die einzelnen \nBeamten namentlich auf bestimmte Aufgabenträger verteilt. Sieht man den Zuordnungsplan \nals Konkretisierung des Gesetzestextes, stand im Zeitpunkt des Aufgabenübergangs fest, \nwelcher Beamte auf welche Körperschaft übergehen sollte. Dass der Zuordnungsplan alle \nBedenken gegen die Bestimmtheit des Eingliederungsgesetzes auszuräumen vermag, ist damit \naber nicht gesagt. Das Verwaltungsgericht Minden hat in seinem Beschluss vom 21. \nDezember 2007 - 4 L 667/07 - insoweit angenommen, das Eingliederungsgesetz stelle nicht \nsicher, dass der Zuordnungsplan den Betroffenen zugänglich sei. Die Zugänglichkeit sei nur \ndann in zumutbarer Weise gewährleistet, wenn die verweisende Norm nicht nur die in Bezug \ngenommene Regelung nach Gegenstand und Datum ausreichend kennzeichne, sondern auch \ndie genaue Fundstelle oder Bezugsquelle angebe. Diesen Anforderungen genüge § 9 Abs. 3 \nSatz 1 Eingliederungsgesetz nicht. Die Bedenken des Verwaltungsgerichts Minden sind nicht \nohne weiteres von der Hand zu weisen.\n\n13\n\nNicht zweifelsfrei ist in diesem Zusammenhang außerdem, ob eine Maßnahme der \nVerwaltung in der gewählten Form in eine gesetzliche Regelung einbezogen werden und \ndadurch deren Inhalt mit festlegen darf. Als problematisch erscheint es, dass der Gesetzgeber \neinerseits der Verwaltung die Zuordnungen der Beamten im Einzelfall überlässt, er \nandererseits diese Entscheidungen aber gleichzeitig durch Einbindung des Zuordnungsplans \nin das Eingliederungsgesetz in den Rang eines formellen Gesetzes erhebt. \n\n14\n\nWird unterstellt, dass die Einbindung des Zuordnungsplans in das Eingliederungsgesetz \nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, könnte dessen ungeachtet der in Bezug \ngenommene Zuordnungsplan seinerseits an Fehlern leiden, die es möglicherweise \nausschließen, ihn als wirksame Grundlage für den Personalübergang am 1. Januar 2008 \nanzusehen. Ein solcher Fehler des Zuordnungsplans könnte, was das Verwaltungsgericht \nMünster in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2007 - 4 L 684/07 - angenommen hat, darin \nliegen, dass er ohne die erforderliche Zustimmung des Hauptpersonalrats für den \nGeschäftsbereich des MAGS zustande gekommen ist. \n\n15\n\nNimmt man an, dass dies zutrifft, ist damit noch nicht geklärt, ob der Zuordnungsplan \nmöglicherweise als vorläufige Regelung gemäß § 66 Abs. 8 LPVG NRW rechtlich \nverbindlich war und aus diesem Grund wirksam in Bezug genommen werden konnte.\n\n16\n\nOb dem angefochtenen Beschluss dahin zu folgen ist, dass der Antragsteller wegen \nmöglicher Abwägungsfehler im Zusammenhang mit seiner Zuordnung eine erneute, \nabwägungsfehlerfreie Entscheidung verlangen kann, welcher Behörde er nach Auflösung des \nVersorgungsamtes B. zugeordnet werden soll, ist ebenfalls nicht im Rahmen des \nvorliegenden Eilverfahrens zu klären. Inwieweit der einzelne Beamte etwaige \nAbwägungsdefizite im Zusammenhang mit der Zuordnung geltend machen und welche \nAnsprüche er daraus gegen den Antragsgegner herleiten kann, hängt unter anderem davon ab, \nwelche Bedeutung dem Zuordnungsplan bei dem von dem Landesgesetzgeber beabsichtigten \nÜbergang kraft Gesetzes zukommt. Darüber sowie über andere sich in diesem \nZusammenhang stellende Rechtsfragen ist erst im Hauptsacheverfahren zu befinden. \n\n17\n\nDie nach allem vorzunehmende Folgenabwägung ergibt, dass die begehrte einstweilige \nAnordnung nicht ergehen kann. Die Nachteile, die sich für den Antragsteller ergäben, wenn \nsich im Hauptsacheverfahren herausstellen sollte, dass die gesetzliche Regelung unwirksam \nund er deshalb nicht in den Dienst des Beigeladenen zu 1. übergetreten ist, überwiegen nicht \ndie Nachteile, die der Erlass einer einstweiligen Anordnung bei einem Unterliegen des \nAntragstellers im Hauptsacheverfahren mit sich brächte. \n\n18\n\nErginge die einstweilige Anordnung, hätte der Antragsteller bei dem Beigeladenen zu 1. \nkeinen Dienst zu leisten. Das hätte zur Folge, dass die auf den Beigeladenen zu 1. nach dem \nEingliederungsgesetz übergegangenen Aufgaben insoweit nicht erfüllt würden, bis Ersatz für \nden Antragsteller gefunden wäre. Darüber hinaus drohten finanzielle Schäden zu Lasten der \nAllgemeinheit. Der Antragsteller würde - unter Umständen bis zu einer Entscheidung in der \nHauptsache - alimentiert, ohne dass er beschäftigt werden könnte. Ein Einsatz auf dem \nbisherigen Arbeitsplatz käme schon deshalb nicht in Betracht, weil dieser nach Auflösung des \nVersorgungsamtes B. nicht mehr vorhanden ist. Ob der Antragsteller möglicherweise, \netwa im Wege der Abordnung, bei anderen Dienstherren eingesetzt werden könnte, hängt von \nungewissen Faktoren ab, insbesondere dem konkreten Bedarf und dem Einverständnis der \nanderen Dienstherren. Zudem läge darin nur eine weitere Maßnahme zur Abmilderung der \nnachteiligen Folgen einer einstweiligen Anordnung, so dass die Möglichkeit eines \nanderweitigen Einsatzes für die Folgenabwägung nur von sekundärer Bedeutung ist. Schon \naus diesem Grund kommt dem Vortrag des Antragstellers, bei dem Beigeladenen zu 2. \nbestehe Bedarf und dieser habe seine Zuweisung erbeten, im Rahmen der Folgenabwägung \nkein entscheidendes Gewicht zu. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 2. in seiner \nStellungnahme vom 23. Januar 2008 darauf hingewiesen, dass eine Übernahme des \nAntragstellers angesichts der gleichzeitig vorgesehenen Zuordnung der Bediensteten L. \nund H. -T. zu einem Personalüberhang führen würde. \n\n19\n\nDa eine unterbliebene Arbeitsleistung nicht nachgeholt werden kann, könnte der \nentstandene Schaden bei einem Obsiegen des Antragsgegners in der Hauptsache nachträglich \nnicht mehr ausgeglichen werden. Zudem müsste der Beigeladene zu 1. für den Antragsteller \nwohl eine Ersatzkraft einstellen, weil der Aufgabenzuwachs aufgrund des \nEingliederungsgesetzes ihm keine andere Wahl ließe. Dass der Antragsteller - wie er \nvorträgt - bei dem Beigeladenen zu 1. Anfang Januar 2008 keine ausreichenden \nArbeitsbedingungen vorgefunden hat, bedeutet nicht, dass er dort für die Erfüllung der zum \n1. Januar 2008 übergegangenen Aufgaben der Versorgungsverwaltung nicht benötigt wird. Es \nist zu berücksichtigen, dass im Geschäftsbereich der neuen Aufgabenträger in der \nÜbergangsphase vorübergehend organisatorische Probleme zu bewältigen und dabei \ninsbesondere die neuen Aufgaben in den behördlichen Arbeitsablauf zu integrieren waren, \nwas zu Verzögerungen bei der Aufnahme der Fallbearbeitung und bei der Eingliederung der \nübergegangenen Beamten führen konnte. Aus der von dem Antragsteller vorgelegten E-Mail \nvom 27. Februar 2008 ergibt sich nichts anderes, zumal diese sich zum Einsatz einer anderen \nBeamtin verhält. Im Übrigen hat der Beigeladene zu 1. im Beschwerdeverfahren dargelegt, \ndass er einen dringenden Bedarf an qualifiziertem Personal habe, weil von den benötigten 206 \nMitarbeitern lediglich 186 zugeordnet worden seien. Das bestätigt den Vortrag des \nAntragsgegners, wonach - unabhängig von konkreten Berechungen - bei dem Beigeladenen \nzu 1. jedenfalls ein Personalunterhang besteht. \n\n20\n\nDie mit einer einstweiligen Anordnung verbundenen Folgen gewinnen mit Blick darauf, \ndass es sich bei der Zuordnungsentscheidung nicht um eine nur auf den Antragsteller \nbezogene individuelle Personalmaßnahme handelt, sondern sämtliche Beamte der nordrhein-\nwestfälischen Versorgungsverwaltung von der Organisationsmaßnahme betroffen sind, \nzusätzliches Gewicht. Würden alle oder ein wesentlicher Teil der Beamten, die rechtlich \ngegen den Übergang vorgehen, für die Aufgaben der Versorgungsverwaltung nicht mehr zur \nVerfügung stehen, so wäre das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen \nVersorgungsverwaltung in besonderem Maße gefährdet. \n\n21\n\nDen öffentlichen Belangen könnte der Antragsteller nur Nachteile entgegenhalten, die es \nunzumutbar erscheinen ließen, ihn bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache so zu \nbehandeln, als sei er auf den Beigeladenen zu 1. übergegangen.\n\n22\n\nVgl. zu dem insoweit anzulegenden Maßstab Senatsbeschluss vom 18. Februar 2008 - 6 B \n33/08 -.\n\n23\n\nSolche Nachteile ergeben sich für ihn indessen nicht. Dem Antragsteller ist es auch vor \ndem Hintergrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse zumutbar, den im \nEingliederungsgesetz bestimmten Dienstherrenwechsel vorläufig gegen sich gelten zu lassen. \nBesonders schwerwiegende Nachteile in Bezug auf seine Besoldungs-, Beihilfe- oder \nVersorgungsansprüche sind angesichts der Regelungen des § 23 Abs. 2 und 9 \nEingliederungsgesetz nicht zu erwarten. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, \ndass es ihm nicht zuzumuten ist, seinen Dienstpflichten bei dem Beigeladenen zu 1. bis zu \neiner Entscheidung in der Hauptsache nachzukommen. Was den täglichen Weg zu seinem \nneuen Arbeitsplatz in L1. anbelangt, liegt die Schwelle dessen, was einem Beamten noch \nzugemutet werden kann, vergleichsweise hoch. Insbesondere Beamte im Dienst des Landes \nmüssen im Hinblick auf die §§ 28, 29 LBG NRW damit rechnen, dass sich ihr Dienstort \nverändert. Realisiert sich dieses Risiko für den Beamten, muss er persönliche Härten \ngrundsätzlich in Kauf nehmen oder ihnen im Rahmen des Zumutbaren durch Veränderungen \nseiner privaten Lebensumstände begegnen. Die tägliche Bewältigung der hier in Rede \nstehenden Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz kann von dem Antragsteller danach \njedenfalls für die Dauer des Hauptsacheverfahrens verlangt werden. Die damit verbundene \nFahrtzeit, die sich unabhängig davon, ob die Entfernungsangaben des Antragstellers oder des \nAntragsgegners zugrunde gelegt werden, bei Benutzung eines Pkw auf ca. 1 bis 1 ¼ Stunde \nbeläuft, bedeutet für sich genommen keine besondere Härte. \n\n24\n\nSonstige Härten, die sich im Zusammenhang mit der Verlängerung des Weges zwischen \nWohnort und Arbeitsplatz ergeben könnten, sind nicht erkennbar. Unzumutbare finanzielle \nAufwendungen sind nicht zu befürchten. Der Antragsgegner hat im Rahmen zahlreicher \nparallel gelagerter Verfahren klargestellt, dass die Beamten, die infolge des \nEingliederungsgesetzes auf die neuen Aufgabenträger übergehen und dadurch eine nicht nur \nunerhebliche Entfernung zum neuen Arbeitsplatz zurücklegen müssen, \nTrennungsentschädigung erhalten. \n\n25\n\nBesondere Härten lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass der Antragsteller seine \nMutter betreut. Er macht insoweit geltend, diese sei zu 100% schwerbehindert und \npflegebedürftig (Pflegestufe 2). Da sie aufgrund einer Gehbehinderung ihre Wohnung in E. \nnicht mehr verlassen könne, suche er sie bislang zweimal in der Woche auf und erledige \nsämliche Besorgungen. Daraus ergibt sich nicht, dass allein aufgrund der längeren Fahrtzeiten \ndes Antragstellers die angemessene Betreuung seiner Mutter nicht gewährleistet wäre. \nInsbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die dadurch bedingten \nEinbußen an Zeit, die möglicherweise zu Lasten der Betreuung gehen, nicht durch \norganisatorische Änderungen ausgleichen lassen, zumal es die örtlichen Gegebenheiten \nzulassen, die Besuche in E. in die Fahrten zum neuen Dienstort bzw. die Rückfahrten zum \nWohnort einzubinden. \n\n26\n\nSoweit der Antragsteller sich auf die Betreuung seines 16-jährigen Sohnes beruft, gilt \nnichts anderes. Er macht geltend, er habe seinen Sohn im Dezember 2007 in seinen Haushalt \naufgenommen. Dieser besuche die Lernbehindertenschule, die er im Sommer 2008 \nabschließe. Nachfolgend müsse er einen Ausbildungsplatz finden, was schon angesichts des \nAbschlusses mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. In einer derart wichtigen Phase \nmüsse er, der Antragsteller, zeitlich in der Lage sein, seinem Sohn die erforderliche \nBetreuung zukommen zu lassen. Die Mutter könne diese Betreuung nicht sicherstellen, da sie \nim Einzelhandel beschäftigt sei und daher regelmäßig erst um 19 Uhr nach Hause komme. \nDamit hat der Antragsteller indessen nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft \ngemacht, dass die angemessene Betreuung seines Sohnes nicht gewährleistet wäre, wenn er, \nder Antragsteller, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache bei dem Beigeladenen zu 1. \nDienst leisten müsste. Es bleibt unklar, auf welche Weise der Sohn des Antragstellers zu \nunterstützen ist und welchen zeitlichen Aufwand diese Hilfeleistungen erfordern. Aus der \nMitteilung, dass sein Sohn die Lernbehindertenschule besuche, lässt sich nicht ableiten, \nwelche Hilfe zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder zur Vorbereitung auf \nPrüfungen zu erbringen ist. Insoweit wäre außerdem zu verdeutlichen, warum diese Hilfe nur \ndurch den Antragsteller geleistet werden kann. Soweit der Antragsteller auf die notwendige \nUnterstützung bei der Ausbildungsplatzsuche hinweist, ist schon nicht dargetan, dass insoweit \nHilfeleistungen erforderlich sind, die - auch unter Berücksichtigung der längeren Fahrtzeiten - \nnicht nach der Arbeit bzw. an den Wochenenden erbracht werden können. Angesichts der bei \nBenutzung eines Pkw für die Fahrtstrecke von I. nach L1. aufzuwendenden Zeit von \ninsgesamt ca. 2 bis 2 ½ Stunden täglich ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass der \nAntragsteller, würde er bei dem Beigeladenen zu 1. Dienst leisten, für eine Betreuung seines \nSohnes nur noch in einem unzureichenden Maße zur Verfügung stehen würde. Insbesondere \nbestehen danach keine Anhaltspunkte, dass er zwangsläufig 13 bis 14 Stunden von seinem \nWohnort abwesend wäre. \n\n27\n\nDass der Antragsteller schließlich meint, im Rahmen der Tätigkeit bei dem Beigeladenen \nzu 1. seine besonderen Kenntnisse als EDV-Betreuer nicht einsetzen zu können, kann \nebenfalls - sollte dies zutreffen - nicht als beachtlicher Nachteil angesehen werden. \nAbgesehen davon, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Beibehaltung der bislang \nausgeübten Funktion hat, ist es ihm auch zuzumuten, jedenfalls für die Dauer des \nHauptsacheverfahrens anderweitige Aufgaben im Bereich der Versorgungsverwaltung \nwahrzunehmen. \n\n28\n\nDie Ausführungen des Antragstellers, nach denen seine Zuordnung durch den \nZuordnungsplan vor allem wegen fehlerhafter Entscheidung über seine Einstufung als \nHärtefall rechtswidrig sei, sind für die Folgenabwägung nicht entscheidungserheblich. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, \nda sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der \nsich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n30\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-18/6-b-401-08","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125a","ref_norm":"125a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 125b","ref_norm":"125b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-18/6-b-401-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253978","retrieved":"2026-07-09 02:17:28.613372+00:00"}}