{"status":"available","doknr":"OLD253981","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0618.19B870.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"19 B 870/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller bis spätestens zum \n25. Juni 2008 Gelegenheit zur Nachholung der mündlichen Prüfung im 4. Abiturfach \nEnglisch zu geben und ihm den Prüfungstermin spätestens drei Tage vor dem \nPrüfungstag mitzuteilen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Tenor des Beschlusses ist den Beteiligten vorab per Telefax zu \nübersenden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt. Er hat einen \nAnordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n4\n\nAn die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und -anspruches sind gesteigerte \nAnforderungen zu stellen. Denn der Antragsteller erstrebt mit seinem Begehren auf erneute \nmündliche Prüfung im 4. Abiturfach Englisch eine (vorläufige) Vorwegnahme der \nHauptsache.\n\n5\n\nEin Anordnungsgrund ist in einem solchen Fall nur dann glaubhaft gemacht, wenn es dem \nAntragsteller schlechthin unzumutbar ist, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nabzuwarten. Das ist hier der Fall. Dem Antragsteller ist es schlechthin unzumutbar, sein \nPrüfungswissen, das er sich für die Prüfung im 4. Abiturfach erarbeitet hat, bis zum Abschluss \ndes Hauptsacheverfahrens zu erhalten. Derzeit ist nämlich nicht absehbar, wann in zeitlicher \nHinsicht mit einer unanfechtbaren Entscheidung im Widerspruchs- und einem sich \ngegebenenfalls anschließenden Klageverfahren zu rechnen ist. Einem Prüfling ist es aber \nschlechthin unzumutbar, sein Prüfungswissen für einen unabsehbaren Zeitraum zu \nerhalten.\n\n6\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2008 - 14 B 1888/07 -, juris, Rdn. 6 f., \nm. w. N.\n\n7\n\nEin Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht, weil bei der im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür \nbesteht, dass der Antragsteller einen Anspruch auf erneute mündliche Prüfung im 4. \nAbiturfach Englisch hat. Er hat aufgrund seiner Zulassung zur Abiturprüfung einen Anspruch \ndarauf, (auch) im 4. Abiturfach ordnungsgemäß geprüft zu werden. Diesen Anspruch hat der \nAntragsgegner noch nicht erfüllt. Die Entscheidung des Zentralen Abiturausschusses vom 14. \nMai 2008, die Prüfung des Antragstellers im 4. Abiturfach wie eine ungenügende Leistung zu \nbewerten und ihm keine Gelegenheit zur Nachholung der mündlichen Prüfung zu geben, ist \nrechtswidrig. Der Antragsteller hat zwar die mündliche Prüfung aus einem von ihm zu \nvertretenden Grund versäumt. Die Bewertung der mündlichen Prüfung wie eine ungenügende \nLeistung verstößt jedoch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n8\n\nBei mündlichen Abiturprüfungen sind die Schülerinnen und Schüler verpflichtet, zum \nangegebenen Termin zur jeweiligen Prüfung anwesend zu sein (§ 37 Abs. 2 Halbsatz 1 APO-\nGOSt); andernfalls gilt § 23 Abs. 3 APO-GOSt (§ 37 Abs. 2 Halbsatz 2 APO-GOSt). Der \nVerpflichtung, zum angegebenen Termin der mündlichen Prüfung im 4. Abiturfach anwesend \nzu sein, ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Er sollte am 14. Mai 2008 um 8.05 Uhr in \nder Schule erscheinen. Die Vorbereitungszeit sollte um 8.15 Uhr und die Prüfung um 8.45 \nUhr beginnen. Der Antragsteller war jedoch um 8.05 Uhr nicht anwesend. Nach dem Vermerk \ndes Fachlehrers StD E. vom 26. Mai 2005 über ein am 14. Mai 2008 um 13.30 Uhr mit \ndem Antragsteller geführtes Gespräch war der Antragsteller erst zu diesem Zeitpunkt in der \nSchule. Die mündliche Prüfung war entgegen der Annahme des Antragstellers auch nicht \ndurch den Fachprüfungsausschuss auf den Nachmittag des 14. Mai 2008 neu angesetzt \nworden. Nach dem Vermerk von StD E. war dem Antragsteller mitgeteilt worden, dass \nnur der Zentrale Abiturausschuss über eine Nachholung der mündlichen Prüfung entscheiden \nkönne. Der Zentrale Abiturausschuss hat aber eine Nachholung am 14. Mai 2008 \nabgelehnt.\n\n9\n\nNach § 37 Abs. 2 Halbsatz 2 APO-GOSt gilt aufgrund des Nichterscheinens des \nAntragstellers zum angegeben Termin der mündlichen Prüfung im 4. Abiturfach § 23 Abs. 3 \nAPO-GOSt. Danach wird ein Prüfungsteil wie eine ungenügende Leistung bewertet, wenn ein \nPrüfling den Prüfungsteil aus einem von ihm zu vertretenden Grund versäumt; die \nEntscheidung trifft der Zentrale Abiturausschuss (§ 23 Abs. 3 Satz 2 APO-GOSt). In § 37 \nAbs. 2 Halbsatz 2 APO-GOSt wird nicht nur auf die sich aus § 23 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt \nergebende Rechtsfolge verwiesen. Vielmehr werden auch die Voraussetzungen des § 23 Abs. \n3 Satz 1 APO-GOSt in § 37 Abs. 2 Halbsatz 2 APO-GOSt in Bezug genommen. Denn es ist \nnicht ersichtlich, dass der Normgeber beabsichtigt, auch im Falle einer nicht zu vertretenden \nSäumnis, etwa einer solchen aus Krankheitsgründen, die für das Ergebnis der Abiturprüfung \nschwerwiegende Rechtsfolge des § 23 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt zwingend eingreifen zu \nlassen. Letzteres wäre auch verfassungsrechtlich unzulässig. Die Regelungen in \n\n10\n\n§ 37 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 APO-GOSt sind im Übrigen entgegen der Auffassung \ndes Antragstellers von der Verordnungsermächtigung in § 52 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 13 \nSchulG NRW gedeckt.\n\n11\n\nDie Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt sind hier erfüllt. Der \nAntragsteller hat seine Säumnis zu vertreten. Aus den zutreffenden Gründen des \nangefochtenen Beschlusses gehört es zu den Mitwirkungspflichten der Schülerinnen und \nSchüler, sich mit der gebotenen Sorgfalt über Prüfungstermine zu informieren. Dieser Pflicht \nist der Antragsteller nicht hinreichend nachgekommen. Aus dem vorgelegten Prüfungsplan für \nden 14. und 15. Mai 2008 geht sein Prüfungstermin am 14. Mai 2008 zweifelsfrei hervor. \nSoweit er geltend macht, er sei beim Lesen irrtümlich eine Zeile tiefer, nämlich in die Zeile \nder Mitschülerin N. X. „gerutscht\", liegt darin ein Sorgfaltsverstoß, weil die Namen des \nAntragstellers und der Schülerin durch eine Leerzeile optisch deutlich voneinander getrennt \nsind. Hinzu kommt, dass dem Nachnamen des Antragstellers der Zusatz „-a\" und dem der \nMitschülerin der Zusatz „-b\" hinzugefügt worden ist. Soweit der Antragsteller die Zusätze als \nirritierend bezeichnet, folgt der Senat dem nicht. Die Zusätze dienen der (weiteren) \nUnterscheidung. Diese Funktion ist zweifelsfrei erkennbar. Die Zusätze sind zudem geeignet, \nihre Funktion zu erfüllen.\n\n12\n\nAufgrund der zu vertretenden Säumnis ist die mündliche Prüfung des Antragstellers im 4. \nAbiturfach gemäß § 37 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt zwingend wie eine \nungenügende Leistung zu bewerten. Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt \nsteht dem Zentralen Abiturausschuss bei seiner Entscheidung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 APO-\nGOSt ein Ermessen nicht zu. Dies ist grundsätzlich auch unter verfassungsrechtlichen \nGesichtspunkten nicht zu beanstanden. Denn die Anknüpfung in § 23 Abs. 3 Satz 1 APO-\nGOSt an eine zu vertretende Säumnis stellt bei typisierender Betrachtung für den Regelfall \nsicher, dass die Anwendung der Vorschriften im Einzelfall verhältnismäßig ist. Mit dem \nBestehen der Abiturprüfung wird den Schülerinnen und Schülern die allgemeine \nHochschulreife zuerkannt. Diese setzt auch die allgemeine Fähigkeit voraus, diejenige \nSorgfalt anwenden zu können, die erforderlich ist, um sich über anstehende Prüfungstermine \nhinreichend verlässlich zu informieren und den gesetzten Prüfungsterminen pünktlich \nnachzukommen. Die Regelungen § 37 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 APO-GOSt dienen darüber \nhinaus dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler (Art. 3 Abs. 1 \nGG) und der Begrenzung des personellen und organisatorischen Aufwandes der Schule.\n\n13\n\nAuch bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen ist aber zu prüfen, ob die vorgesehene \nRechtsfolge den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls gerecht wird. Dies gilt insbesondere \nbei Regelungen, die aufgrund ihrer typisierenden Betrachtung zwangsläufig nicht jeden im \nEinzelfall erheblichen Aspekt mit dem ihm gebührenden Gewicht erfassen können. In diesen \nFällen würde die schematische Anwendung der Regelungen gegen den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit verstoßen.\n\n14\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, juris, Rdn. 19 und 26, m. w. \nN.\n\n15\n\nEine solche typisierende Regelung, die eventuell bei der Anwendung im konkreten \nEinzelfall nicht alle unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten maßgeblichen Aspekte \nerfasst, enthalten auch § 37 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt. Die Regelung hat \ndie Rechtsnatur einer Sanktion, weil die Bewertung der mündlichen Prüfung wie eine \nungenügende Leistung nicht das Ergebnis einer Bewertung des Leistungsvermögens des \nAntragstellers, sondern ausschließlich seiner von ihm zu vertretenden Säumnis ist. Dabei \ndifferenziert die Regelung nicht nach der Art und Schwere der zu vertretenden Säumnis. Sie \nunterscheidet sich daher erheblich etwa von §§ 13 Abs. 6, 24 APO-GOSt, die bei \nTäuschungshandlungen und anderen von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden \nUnregelmäßigkeiten je nach Art und Schwere des Verhaltens abgestufte Sanktionen vorsehen. \n\n16\n\nBei der danach gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im konkreten Einzelfall ist zu \nberücksichtigen, dass zwischen dem Abitur und der anschließenden Berufsausbildung und -\ntätigkeit einer enger Zusammenhang besteht. Die Entscheidung über das Bestehen oder \nNichtbestehen der Abiturprüfung und die erreichte Abiturdurchschnittsnote können in die \nFreiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, wenn ein Beruf oder eine \nBerufsausbildung angestrebt wird, für die das Bestehen des Abiturs und/oder das Erreichen \neiner bestimmten Abiturdurchschnittsnote Voraussetzung ist. \n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, \n34 (45), und 13. November 1979 - 1 BvR 1022/78 -, BVerfGE 52, 380 (388); BVerwG, \nUrteile vom 1. Dezember 1978 - 7 C 68.77 -, NJW 1979, 2417 (2418), und 7. Mai 1971 - VII \nC 51.70 -, BVerwGE 38, 105 (113).\n\n18\n\nJe empfindlicher die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigt wird, desto gewichtiger \nmüssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen die Norm zu dienen bestimmt ist.\n\n19\n\nBVerfG, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 1 BvR 335/97 -, BVerfGE 103, 1 (10), \nBeschlüsse vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1 (18), und 2. Oktober \n1973 - 1 BvR 459, 477/72 -, BVerfGE 36, 47 (59).\n\n20\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier zu berücksichtigen, dass die Bewertung der \nmündlichen Prüfung im 4. Abiturfach wie eine ungenügende Leistung erhebliche nachteilige \nWirkung für den Antragsteller hat. Denn die Note der mündlichen Prüfung im 4. Abiturfach \ngeht mit vierfacher Wertung in die Berechnung der Abiturdurchschnittsnote ein (§ 39 Abs. 1 \ni. V. m. § 29 Abs. 2 Satz 2 APO-GOSt). Ein gewichtiges Gemeinwohlinteresse, das diese für \nden Antragsteller nachteiligen Wirkungen fordert oder rechtfertigt und seine Interessen an \neiner Leistungserbringung und der Bewertung seiner Leistungen im 4. Abiturfach überwiegt, \nliegt nicht vor. Er hat zwar entgegen § 37 Abs. 2 Halbsatz 1 APO-GOSt den für ihn \nvorgesehenen Prüfungstermin am 14. Mai 2008 aus von ihm im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 \nAPO-GOSt zu vertretenden Gründen versäumt. Es liegt jedoch aus den zutreffenden Gründen \ndes angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts keine vorsätzliche, sondern eine \nfahrlässige Säumnis vor. Darüber hinaus ist die Bewertung der mündlichen Prüfung im 4. \nAbiturfach wie eine ungenügende Leistung weder zur Vermeidung eines unzumutbaren \npersonellen und organisatorischen Aufwandes der Schule noch zur Wahrung der \nChancengleichheit aller Schülerinnen und Schüler geboten.\n\n21\n\nDie Anberaumung eines erneuten Prüfungstermins wäre zwar nach den Angaben des \nAntragsgegners und von StD E. mit zusätzlichem Aufwand verbunden gewesen. Es ist \njedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Schule diesen Aufwand nicht in \nzumutbarer Weise tragen konnte.\n\n22\n\nDer Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Abiturprüfungen unter gleichen \nPrüfungsbedingungen durchgeführt werden. Mit diesem Grundsatz stünde es nicht in \nEinklang, einem Prüfling, der einen Prüfungstermin aus einem von ihm zu vertretenden \nGrund versäumt hat, eine weitere Prüfungschance zu geben. Es ist jedoch nicht ersichtlich, \ndass dem Antragsteller, wenn ihm eine weitere Prüfungschance gegeben worden wäre, nicht \nhinnehmbare Vorteile gegenüber den Mitschülerinnen und -schülern erwachsen wären.\n\n23\n\nEin erneuter Prüfungstermin hätte zeitnah nach der Säumnis des Antragstellers am 14. \nMai 2008 festgesetzt werden können. Nach den Angaben von StD E. , der Fachprüfer in \ndem für den Antragsteller zuständigen Fachprüfungsausschuss ist, hätte er noch am 14. Mai \n2008 eine neue Aufgabenstellung für den Antragsteller erstellen und die Aufgabenstellung mit \nden übrigen zwei Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses im Sinne des § 37 Abs. 4 APO-\nGOSt abstimmen können. Der Antragsteller hätte damit jedenfalls am Nachmittag des 15. Mai \n2008 geprüft werden können. Ob, wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren geltend \nmacht, angesichts der Regelung in Nr. 37.43 Satz 1 der - die Verwaltungsgerichte nicht \nbindenden - Verwaltungsvorschriften zur APO-GOSt, nach der die Sitzungen der \nFachprüfungsausschüsse „innerhalb\" von zwei Schultagen vor der mündlichen Prüfung \nstattfinden, der Antragsteller aus Rechtsgründen erst am Nachmittag des 16. Mai 2008 geprüft \nwerden konnte, kann dahinstehen. Die erneute Prüfung hätte jedenfalls 2 ½ Tage nach dem \nversäumten Prüfungstermin und damit auch in diesem Fall zeitnah durchgeführt werden \nkönnen.\n\n24\n\nEs ist nicht erkennbar, dass der Zeitraum von 2 ½ Tagen dem Antragsteller relevante \nVorteile verschafft hätte. Nach Aktenlage war der Antragsteller nicht auf eine zusätzliche \nVorbereitungszeit angewiesen. Er ist unstreitig am Vormittag des 14. Mai 2008 nach E1. \ngefahren, um sich dort Bekleidung für seine mündliche Abiturprüfung zu kaufen. Dieses \nVerhalten des Antragstellers lässt erkennen, dass er für sich die Prüfungsvorbereitung \nabgeschlossen hatte. Bis zum 14. Mai 2008 stand ihm auch ein ausreichender Zeitraum von \nzumindest nahezu drei Wochen zur Vorbereitung auf die mündliche Abiturprüfung im 4. Fach \nzur Verfügung. Denn die letzte zentrale Abiturklausur ist in Nordrhein-Westfalen am 24. \nApril 2008 geschrieben worden. Angesichts dieser langen Vorbereitungszeit ist nicht \nersichtlich, dass eine zusätzliche Vorbereitungszeit von maximal 2 ½ Tagen dem \nAntragsteller erhebliche Vorteile gebracht hätte. Wäre die nicht näher substantiierte \nAuffassung des Antragsgegners, schon ein Tag zusätzlicher Vorbereitungszeit sei von Vorteil, \nin dieser Allgemeinheit zutreffend, hätten diejenigen Schülerinnen und Schüler, die, wie die \nMitschülerin N. X. , am 15. Mai 2008 geprüft worden sind, einen \nchancengleichheitswidrigen Vorteil gegenüber den bereits am 14. Mai 2008 geprüften \nSchülerinnen und Schüler gehabt. Darüber hinaus greift auch der Vortrag des Antragsgegners \nnicht durch, der Antragsteller hätte sich durch Befragung von zwei Mitschülerinnen, die am \nVormittag des 14. Mai 2008 von dem auch für den Antragsteller vorgesehenen \nFachprüfungsausschuss im Fach Englisch geprüft worden sind, Kenntnis der geprüften \nThemen und damit Erkenntnisse für seine eigene Prüfung verschaffen können. Der \nAntragsteller hätte hierdurch keine die Anwendung des § 37 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 APO-\nGOSt rechtfertigenden Vorteile erhalten. Denn er musste damit rechnen, dass, selbst wenn \nauch in seiner Prüfung die bereits am 14. Mai 2008 geprüften Themen behandelt würden, ihm \nallerdings veränderte Aufgaben und Fragen gestellt würden. Sonstige Vorteile des \nAntragstellers hat auch der Antragsgegner nicht konkret angesprochen. Der vorliegende Fall \nist damit nicht mit den Fällen vergleichbar, in denen Prüflinge schriftliche Leistungen nicht zu \ndem festgelegten Prüfungstermin abgeben. Bei schriftlichen Leistungen können auch \ngeringfügige Überschreitungen der Prüfungszeit Vorteile für den Prüfling haben.\n\n25\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Mai 1992 - 9 S 1210/90 -, juris, Rdn. 15.\n\n26\n\nBei der Tenorierung dieses Beschlusses hat der Senat im Rahmen seines Ermessens \ngemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO berücksichtigt, dass der Antragsteller seit dem 14. Mai \n2008 im Ungewissen darüber ist, ob er eine erneute Prüfungschance erhält. Dem hat der Senat \ndadurch Rechnung getragen, dass ihm der erneute Prüfungstermin spätestens drei Tage vorher \nmitzuteilen ist, damit der Antragsteller sich angemessen vorbereiten kann. Für eine \nweitergehende Vorbereitungszeit ist kein rechtfertigender Grund ersichtlich.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Für eine andere \nKostenentscheidung besteht auch mit Blick auf § 155 Abs. 4 VwGO kein hinreichender \nGrund. Der Antragsgegner trägt das allgemeine Prozessrisiko, dass ein Verwaltungsgericht \nseiner dem Wortlaut des § 37 Abs. 2 i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 3 APO-GOSt entsprechenden \nAnwendung auch auf den vorliegenden, atypisch gelagerten Einzelfall nicht folgt und seine \nEntscheidung als rechtsfehlerhaft bewertet. \n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-18/19-b-870-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-18/19-b-870-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253981","retrieved":"2026-07-09 02:17:28.870818+00:00"}}