{"status":"available","doknr":"OLD253980","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0618.17A2250.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"17 A 2250/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind iranische Staatsangehörige. Sie begehren die Erteilung von \nAufenthaltserlaubnissen wegen der tatsächlichen Unmöglichkeit ihrer Ausreise, § 25 \nAbs. 5 AufenthG, und der langen Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet, § 104a \nAufenthG.\n\n3\n\nDie am 14. Februar 1970 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des am 26. \nJanuar 1993 geborenen Klägers zu 2. und der am 18. August 1997 geborenen \nKlägerin zu 3. Der Ehemann bzw. Vater der Kläger, der ebenfalls die iranische \nStaatsangehörigkeit besitzt, hält sich seit November 1995 als erfolgloser \nAsylbewerber in Deutschland auf. \n\n4\n\nAm 27. Oktober 1996 reisten die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. in das \nBundesgebiet ein. Den von ihnen gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 17. Februar \n1997 ab. Zugleich stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte die \nAbschiebung an. Nach Abweisung einer hiergegen gerichteten Klage durch Urteil \ndes Verwaltungsgerichts H. vom 18. Januar 2001 - 8a K 1949/97.A - erlangte \nder Bescheid am 2. März 2001 Bestandskraft. \n\n5\n\nDa die Klägerin zu 1. - ebenso wie ihr Ehemann - in der Folgezeit nicht bereit \nwar, die Ausstellung von Passersatzpapieren zu beantragen, wurde ihr weiterer \nAufenthalt ab dem 3. Mai 2001 geduldet. \n\n6\n\nEin von den Klägern zu 1. und 2. gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater am \n15. September 2003 gestellter Asylfolgeantrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid \nvom 18. Dezember 2003 abgelehnt. Der Bescheid enthält eine erneute \nAbschiebungsandrohung. Die hiergegen gerichtete Klage wies das \nVerwaltungsgericht H. mit Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5a K 7042/03.A - \nab. \n\n7\n\nIn der Folgezeit waren die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann weiterhin nicht zur \nBeantragung von Passersatzpapieren bereit.\n\n8\n\nDurch Urteil des Amtsgerichts F. vom 8. April 2005 - 59 Ds 12 Js 102/05 - \n35/05 - wurde der Ehemann bzw. Vater der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs \neines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren \nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. \n\n9\n\nUnter dem 13. Mai 2005 beantragten die Kläger - gemeinsam mit ihrem \nEhemann bzw. Vater - die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen gemäß § 25 Abs. 5 \nAufenthG. Zur Begründung machten sie geltend: Die Ausreise sei ihnen aus \ntatsächlichen Gründen unmöglich, da sie nicht im Besitz von Pässen oder \nPassersatzpapieren seien. Eine Beantragung von Passersatzpapieren bei der \niranischen Auslandsvertretung sei ihnen nicht zumutbar, da die Ausstellung \nderartiger Papiere von der Erklärung abhängig gemacht werde, dass die Ausreise \nfreiwillig erfolge. Eine solche Erklärung könnten sie nicht abgeben, da sie im Falle \neiner Rückkehr in den Iran staatliche Verfolgung zu befürchten hätten. In der \nRechtsprechung der mit Abschiebungshaft befassten Gerichte sei anerkannt, dass \nkeine Verpflichtung zur Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung bestehe.\n\n10\n\nMit gleichlautenden Ordnungsverfügungen vom 20. Mai 2005 lehnte der Beklagte \nden Antrag ab. In der Begründung heißt es: Die Kläger seien nicht unverschuldet an \nder Ausreise gehindert. Denn sie weigerten sich pflichtwidrig, an der Beschaffung \nvon Heimreisedokumenten mitzuwirken. Die Frage, ob es ihnen zuzumuten sei, eine \n\"Freiwilligkeitserklärung\" gegenüber den iranischen Behörden abzugeben, sei von \nuntergeordneter Bedeutung, da sie bislang nicht dargelegt und nachgewiesen hätten, \ndass die Ausstellung von Passersatzpapieren von einer derartigen Erklärung \nabhängig gemacht werde.\n\n11\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. November 2006 zurück. Zur Begründung führte sie \naus: Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei \nausgeschlossen, da die Kläger entgegen ihrer Verpflichtung aus § 48 Abs. 3 \nAufenthG keine angemessenen Anstrengungen unternommen hätten, um in den \nBesitz von Heimreisedokumenten zu gelangen. Ihre Befürchtung, im Falle einer \nRückkehr in den Iran staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, begründe nicht die \nUnzumutbarkeit der Mitwirkung. Das Bundesamt habe bestandskräftig festgestellt, \ndass keine Abschiebungshindernisse bestünden; hieran sei der Beklagte gebunden. \nAls rechtskräftig abgelehnten und ausreisepflichtigen Asylbewerbern sei den Klägern \ndie Abgabe einer \"Freiwilligkeitserklärung\" zumutbar. \n\n12\n\nDie Kläger haben am 4. Dezember 2006 Klage erhoben und beantragt, \n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 20. Mai 2005 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 2. November \n2006 zu verpflichten, ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. Juli 2007 abgewiesen. \nZur Begründung hat es ausgeführt: Die begehrten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 \nAbs. 5 AufenthG seien zu versagen, da die Klägerin zu 1. ihre Mitwirkung bei der \nBeschaffung von Heimreisedokumenten verweigere. Die von der Auslandsvertretung \ndes Iran verlangte Abgabe einer \"Freiwilligkeitserklärung\" sei ihr zumutbar, da diese \nErklärung der Rechtslage entspreche und die geltend gemachte Gefahr politischer \nVerfolgung durch das Bundesamt mit Bindungswirkung für das ausländerrechtliche \nVerfahren verneint worden sei. \n\n17\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren \nweiter. Nachdem sie am 23. Januar 2008 beim Beklagten die Ertleilung von \nAufenthaltserlaubnissen nach § 104a AufenthG beantragt haben, machen sie \nergänzend geltend:\n\n18\n\nDer Klageanspruch werde auch auf § 104a AufenthG gestützt. Ein \nAusschlussgrund nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 der Vorschrift liege nicht vor. Die \nKläger hätten behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich \nhinausgezögert oder behindert. Einen Nationalpass könnten sie nicht beschaffen, da \nsie zum einen nicht - wie von den iranischen Behörden verlangt - über einen \nrechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland verfügten und sie zum anderen nicht in der \nLage seien, den geforderten Identitätsnachweis zu führen. Einer Beantragung von \nPassersatzpapieren stehe entgegen, dass ihnen die wahrheitswidrige Abgabe einer \n\"Freiwilligkeitserklärung\" nicht zumutbar sei. Der Versagungsgrund gemäß § 104a \nAbs. 3 AufenthG greife nicht ein. Zwar sei der Ehemann bzw. Vater der Kläger in der \ndort vorausgesetzten Weise straffällig geworden; er habe jedoch die \nFamilienwohnung zum 29. November 2007 verlassen mit der Folge, dass eine \nhäusliche Gemeinschaft seither nicht mehr bestehe.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen, \n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagen unter Aufhebung seiner \nBescheide vom 25. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung E. vom 2. November 2006 zu verpflichten, ihnen \nAufenthaltserlaubnisse zu erteilen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Versagung der \nbegehrten Aufenthaltserlaubnisse ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht \nin ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Ihnen steht ein diesbezüglicher \nAnspruch weder nach § 25 Abs. 5 AufenthG noch nach § 104a AufenthG noch aus \nsonstigen Rechtsgründen zu. \n\n27\n\n1. \n\n28\n\nNach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar \nausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis \nerteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen \nunmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht \nzu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die \nAbschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Eine Aufenthaltserlaubnis darf \nnur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist \n(Satz 3). Ein Verschulden des Ausländers liegt unter anderem dann vor, wenn er \nzumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (Satz \n4).\n\n29\n\nDie Kläger sind gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da sie für den \nAufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels bedürfen, § 4 Abs. 1 Satz 1 \nAufenthG, und diesen nicht besitzen. Ihre Ausreisepflicht ist auch vollziehbar. Dies \nfolgt für die Kläger zu 1. und 2. aus § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. Die \nbestandskräftige Ablehnung ihrer Asylanträge stellt einen \"sonstigen Verwaltungsakt\" \nim Sinne dieser Vorschrift dar, durch den sie ausreisepflichtig geworden sind. Die \nAusreisepflicht der Klägerin zu 3., die in Deutschland geboren ist und kein \nAsylverfahren betrieben hat, ist nach ungenutztem Ablauf der Frist zur Beantragung \neiner Aufenthaltserlaubnis, § 69 Abs. 1 Satz 2 AuslG, zugleich mit ihrer Entstehung \nvollziehbar geworden, § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nAufenthG. Ob die - verspätete - Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis am 13. Mai \n2005 die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zunächst beendet hat und sie erst später \ndurch die vollziehbare Ablehnung des Antrags neu entstanden ist, § 58 Abs. 2 Satz 2 \nAufenthG, \n\n30\n\nso die Rechtsprechung des Senats zu § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG, vgl. etwa \nBeschluss vom 14. Februar 1995 - 17 B 506/94 -; a.A. der 18. Senat des \nerkennenden Gerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, \nNWVBl. 1995, 438 (zur nämlichen Problematik im Rahmen von § 42 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 AuslG) und vom 28. Februar 2008 - 18 B 1607/07 -, Juris (zu § 58 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 AufenthG); vgl. auch Tz. 58.2.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des \nBundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz - VAH-AufenthG -),\n\n31\n\nkann dahinstehen. Denn eine etwaige antragsbedingte Unterbrechung der \nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht hätte bei der Beurteilung der tatbestandlichen \nVoraussetzungen von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG außer Betracht zu bleiben, da \nandernfalls die Geltendmachung eines hierauf gestützten Anspruchs diesem uno \nactu die Grundlage entziehen würde.\n\n32\n\nDie Ausreise der Kläger ist derzeit aus tatsächlichen Gründen unmöglich, da sie \nweder Pässe noch Passersatzpapiere besitzen. Mit dem Wegfall dieses \nAusreisehindernisses ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, da sich die Klägerin zu \n1. weigert, bei der Auslandsvertretung ihres Heimatstaats die Ausstellung von \nHeimreisedokumenten für sich und die Kläger zu 2. und 3. zu beantragen. \n\n33\n\nWegen des bestehenden Ausreisehindernisses ist die Abschiebung der Kläger \nseit weit über 18 Monaten ausgesetzt. \n\n34\n\nDer Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG steht \njedoch entgegen, dass die Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert \nsind. Ein Verschulden der Klägerin zu 1., das sich die Kläger zu 2. und 3. als ihre \nminderjährigen Kinder zurechnen lassen müssen, ergibt sich daraus, dass sie \nzumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt. \n\n35\n\nDie Frage, welche Mitwirkungshandlungen dem Ausländer zumutbar sind, \nbeurteilt sich unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des \nEinzelfalls, \n\n36\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402. 242 § 25 \nAufenthG Nr. 4; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 -, AuAS \n2007, 221.\n\n37\n\nGrundsätzlich sind sämtliche Handlungen zumutbar, die zur Beschaffung eines \nzur Ausreise oder zur Abschiebung notwendigen Dokuments erforderlich sind und \nnur vom Ausländer persönlich vorgenommen werden können, \n\n38\n\nvgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 25 AufenthG, Rdnr. 111 mwN (Stand: Februar \n2006).\n\n39\n\nEine Mitwirkungshandlung, die von vornherein erkennbar aussichtslos ist, kann \ndem Ausländer nicht abverlangt werden.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 3 B \n34.05 -, Juris; Burr, in: GK-AufenthG, § 25 AufenthG, Rdnr. 177 (Stand: Juni 2007). \n\n41\n\nHiervon ausgehend ist es den Klägern nicht zumutbar, die Ausstellung iranischer \nNationalpässe zu beantragen.\n\n42\n\nNach der den Beteiligten bekannten Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass \nein derartiger Antrag keinen Erfolg haben würde. Ausweislich des\n\n43\n\nVermerks des Ordnungsamts - Abteilung für Ausländerwesen - der Stadt Kassel \nvom 11. Dezember 2006 über eine Vorsprache beim Generalkonsulat der \nIslamischen Republik Iran Frankfurt am Main am 28. November 2006 (im Folgenden: \nVermerk Kassel)\n\n44\n\nverlangt das Generalkonsulat von einem Passbewerber den Nachweis über die \nRechtmäßigkeit seines Aufenthalts in Deutschland. Dem entspricht der Inhalt des von \ndem Generalkonsulat herausgegebenen Informationsblattes \"Passerneuerung\". \nHiernach sind bei der Beantragung eines neuen Passes unter anderem Kopien \nderjenigen Seiten des abgelaufenen Passes vorzulegen, auf der die \nAufenthaltserlaubnis der deutschen Behörde vermerkt ist. Der Umstand, dass der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran ausweislich ihres \n\n45\n\nSchreibens vom 3. Februar 2008 an das Ordnungsamt - Ausländerbehörde - des \nLandkreise Goslar \n\n46\n\nFälle bekannt geworden sind, in denen iranischen Staatsangehörigen ein \nReisepass ausgestellt worden ist, obwohl sie keinen legalen Aufenthalt im \nBundesgebiet hatten, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass eine \nPassbeantragung ohne Nachweis eines Aufenthaltsrechts Aussicht auf Erfolg haben \nkönnte. Denn offenbar handelt es sich um besonders gelagerte Einzellfälle (\"sogar\"), \nderen Hintergründe in Ermangelung näherer Angaben nicht nachvollzogen werden \nkönnen.\n\n47\n\nDie Kläger verfügen nicht über einen rechtmäßigen Aufenthalt, sodass für sie die \nAusstellung iranischer Nationalpässe nicht in Betracht kommt. Ob sie darüber hinaus \n- wie von ihnen geltend gemacht - auch nicht zur Beibringung eines aus Sicht des \nGeneralkonsulats akzeptablen Identitätsnachweises in der Lage sind, kann \ndahinstehen. Eine hiernach von vornherein aussichtslose Passbeantragung kann \nden Klägern nicht abverlangt werden.\n\n48\n\nAnders verhält es sich in Bezug auf die Beantragung von Passersatzpapieren. \nDa sie der Rückführung eines ausreisepflichtigen Ausländers dienen, wird nicht der \nNachweis eines Aufenthaltsrechts gefordert, sondern die behördliche Bestätigung \nder Ausreisepflicht, \n\n49\n\nvgl. Nr. 7 des Vermerks Kassel. \n\n50\n\nAllerdings machen die iranischen Auslandsvertretungen die Ausstellung eines \nPassersatzpapiers davon abhängig, dass der Ausländer erklärt, freiwillig in den Iran \nzurückkehren zu wollen. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen, \n\n51\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in \nder Islamischen Republik Iran (Stand: Februar 2008) vom 18. März 2008, Seite 35; \nVermerk Kassel, zu Nr. 8; vom Beklagten im Verfahren 17 E 500/08 vorgelegtes \nAntragsformular,\n\n52\n\nund ist zwischen den Beteiligten unstreitig. \n\n53\n\nDie Kläger halten die Abgabe einer solchen \"Freiwilligkeitserklärung\" für \nunzumutbar, da sie nicht der Wahrheit entspreche. Sie machen sich damit eine \nSichtweise zu eigen, die insbesondere in der Rechtsprechung ordentlicher Gerichte \nzu den Voraussetzungen der Sicherungshaft (§ 57 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 \nAuslG, nunmehr: § 62 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 AufenthG) sowie zur Strafbarkeit \nwegen Verstoßes gegen die Passpflicht (§§ 95 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 48 Abs. 2 \nAufenthG) vertreten wird, \n\n54\n\nvgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Juli 1999 - 20 W 306/99 -, \nInfAuslR 1999, 465; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 1999 - 25 W \n8380/99 -, InfAuslR 2000, 229; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2001 - 19 W \n20/01 -, bei Melchior Abschiebungshaft, Anhang; OLG Celle, Beschluss vom \n16. Oktober 2003 - 17 W 80/03 -, bei Melchior, aaO.; OLG Düsseldorf , Beschluss \nvom 3. November 2003 - I - 3 Wx 275/03 -, bei Melchior, aaO.; OLG Köln, Beschluss \nvom 10. Februar 2006 - 16 Wx 238/05 -, NVwZ-RR 2007, 133; OLG Nürnberg, Urteil \nvom 16. Januar 2007 - 2 St OLG Ss 242/06 -, juris; aA. wohl BayObLG, Beschluss \nvom 17. November 2003 - 4 Z BR 73/03 -, bei Melchior, aaO.\n\n55\n\nDiese Sichtweise wird von einigen Verwaltungsgerichten und verschiedenen \nLiteraturstimmen geteilt,\n\n56\n\nvgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. Juni 2007 - A 2 B 258/06 -, n.v.; \nVG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008 - 1 E 3668/07 (2) -, n.v.; ebenso: \nHeinhold, ZAR 2003, 218, 224; Göbel-Zimmermann, ZAR 2005, 275, 280. \n\n57\n\nDemgegenüber gehen der überwiegende Teil der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung zu §§ 25 Abs. 5 und 49 Abs. 1 (jetzt Absatz 2) AufenthG, § 15 \nAbs. 2 Nr. 6 AsylVfG und zu § 11 Satz 1 BeschVerfV sowie mehrere \nsozialgerichtliche Entscheidungen zu § 1a Nr. 2 AsylbLG von der Zumutbarkeit der \nAbgabe einer \"Freiwilligkeitserklärung\" aus,\n\n58\n\nvgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 4 LB 471/02 -, \nNVwZ 2003, Beilage Nr. I 7, 54; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Januar 2005 -\n 9 UZ 1412/04 -, n.v.; VG Hamburg, Urteil vom 20. Oktober 2006 - 10 K 6115/04 -, \njuris; LSG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 20 B 69/06 AY ER, n.v.; \nOVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 7 B 10213/07.OVG -, Juris \n(Ls.) und 5. April 2007 - 17 A 10108/07, 7 E 11594/06 -, NVwZ-RR 2007, 494 (Ls.); \nOVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2007 - 18 E 413/07 -, AuAS 2007, 221; OVG \nBerlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 3 B 34.05 -, juris; BayVGH, Beschluss \nvom 3. August 2007 - 19 ZB 07.1163 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom \n27. August 2007 - Au 6 K 07.803, Au 6 K 07.804 -, juris; LSG Sachsen-Anhalt, \nBeschluss vom 28. September 2007 - L 8 B 11/06 AY ER -, n.v.; ebenso: \nHailbronner, aaO., Rdn. 112; Tz. 25.5.3 VAH-AufenthG. \n\n59\n\nDer Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Maßgeblich hierfür sind folgende \nErwägungen:\n\n60\n\nNach § 48 Abs. 3 AufenthG und § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist ein Ausländer, der - \nwie die Kläger - keinen gültigen Pass oder Passersatz besitzt, verpflichtet, an der \nBeschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Hiervon umfasst ist gemäß § 49 Abs. \n2 AufenthG die Verpflichtung, im Rahmen der Beschaffung von \nHeimreisedokumenten die von der Vertretung des Heimatstaats geforderten und mit \ndem deutschen Recht in Einklang stehenden Erklärungen abzugeben. Zwar werden \nhiervon nur solche Erklärungen erfasst, die der Ermittlung der Identität und \nStaatsangehörigkeit dienen, \n\n61\n\nvgl. Tz. 49.1.5 VAH-AufenthG; Zeitler, HTK-AuslR / § 49 AufenthG / zu Abs. 2 \n01/2008 Nr. 3,\n\n62\n\nmit der Folge, dass es keine Grundlage für eine selbständig durchsetzbare Pflicht \nzur Abgabe einer \"Freiwilligkeitserklärung\" gibt,\n\n63\n\nvgl. Hailbronner, aaO., Rdn. 112.\n\n64\n\nEs handelt sich hierbei jedoch um eine Obliegenheit, die sich aus der \nAusreisepflicht als solcher ergibt, \n\n65\n\nvgl. Hailbronner, aaO. \n\n66\n\nFür deren Verbindlichkeit ist unerheblich, ob der Ausländer sie akzeptiert oder \nnicht. Gleiches gilt für die Beurteilung erforderlicher Mitwirkungshandlungen: Der \nUnwille des Ausländers, derartige Handlungen vorzunehmen, lässt diese nicht von \nvornherein als unzumutbar erscheinen. So kann von einem Ausländer, der \"aus \nÜberzeugung\" staatenlos ist und aus diesem Grund seine bisherige \nStaatsangehörigkeit aufgegeben hat, durchaus verlangt werden, die aufgegebene \nStaatsangehörigkeit wieder zu erwerben, \n\n67\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21; \nOVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2007 - 3 B 34.05 -, juris.\n\n68\n\nZwar kann einem ausreisepflichtigen Ausländer nicht angesonnen werden, dass \ner zum Zwecke der Erlangung von Passersatzpapieren die Auslandsvertretung \nseines Heimatstaats über die Motive seiner Rückkehrabsicht belügt. Derartiges wird \nvon den Klägern allerdings auch nicht verlangt. Die Erklärung, freiwillig in den Iran \nzurückkehren zu wollen, erschöpft sich in der Bekundung der Bereitschaft, der \nbestehenden Ausreisepflicht ohne staatlichen Zwang Folge zu leisten. Diese \nBereitschaft kann und muss jedoch von den Klägern erwartet werden. Denn die \nFunktionsfähigkeit einer Rechtsordnung setzt voraus, dass nicht nur Rechte in \nAnspruch genommen, sondern auch Pflichten akzeptiert werden. \n\n69\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der in Rede stehenden \"Freiwilligkeitserklärung\" ein \nüber die Akzeptanz der Ausreisepflicht hinausgehender Bedeutungsgehalt zukäme, \nliegen nicht vor. Ausweislich des zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemachten Antragsformulars hat die schriftlich abzugebende \"Erklärung zur \nfreiwilligen Rückkehr in die Islamische Republik Iran\" folgenden Wortlaut:\n\n70\n\n\"Hiermit erkläre ich, dass ich freiwillig in die Islamische Republik Iran \nzurückkehren möchte.\"\n\n71\n\nIrgendwelche Hinweise darauf, dass der Freiwilligkeit Motive zugrunde liegen \nmüssen, die über die Bereitschaft zu einem rechtstreuen Verhalten hinausgehen, \nlassen sich hieraus nicht entnehmen. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, \ndass der Bewerber um ein Passersatzpapier die Gründe seines Ausreisewunsches \nhandschriftlich darlegen und im Rahmen einer Befragung durch Konsulatsmitarbeiter \nerläutern muss. Diese Prozedur dient offensichtlich der Authentifizierung der \nformblattmäßigen Freiwilligkeitserklärung, lässt für sich genommen aber nicht den \nRückschluss zu, dass aus iranischer Sicht der Wille des Bewerbers, die deutsche \nRechtsordnung zu respektieren, kein für die Annahme von Freiwilligkeit \nausreichendes Motiv sei. Zwar lehnen die iranischen Auslandsvertretungen die \nAusstellung eines Passersatzpapiers ab, wenn der Bewerber darauf hinweist, dass er \ndie \"Freiwilligkeitserklärung\" nur abgebe, um strafrechtlichen Sanktionen zu \nentgehen,\n\n72\n\nvgl. die in dem Urteil des OLG Nürnberg vom 16. Januar 2007 - 2 St OLG Ss \n242/06 -, juris, zitierten Feststellungen der Vorinstanz.\n\n73\n\nDies widerspricht jedoch nicht dem zugrunde gelegten Verständnis der \n\"Freiwilligkeitserklärung\", da in einem derartigen Fall deutlich wird, dass die \nErklärung gerade nicht Ausdruck der Akzeptanz der Ausreisepflicht ist, sondern \nausschließlich aus zweckorientierten Motiven abgegeben wird. \n\n74\n\nAuch die in der mündlichen Verhandlung von dem Prozessbevollmächtigten der \nKläger wiedergegebenen Äußerungen des stellvertretenden Leiters der Zentralen \nAusländerbehörde L. geben keinen Anlass zu der Annahme, dass die von \niranischer Seite erwartete Freiwilligkeit der Rückkehr eine über die Akzeptanz der \ndiesbezüglichen Rechtspflicht hinausgehende voluntative Disposition voraussetzt. \nErforderlich ist hiernach die Ernsthaftigkeit der \"Freiwilligkeitserklärung\", der eine \ninnere Bereitschaft zur Rückkehr zugrunde liegen muss. Beides ist gegeben bei \neinem Ausländer, der seine Ausreisepflicht akzeptiert und willens ist ihr Rechnung zu \ntragen. \n\n75\n\nDas berechtigte Interesse der Kläger, nicht lügen zu müssen, hindert sie mithin \nnicht an der Abgabe einer \"Freiwilligkeitserklärung\", wenn sie - wie in der mündlichen \nVerhandlung geltend gemacht - ihre Ausreisepflicht akzeptieren. Bislang haben sie \nallerdings jede Mitwirkung an einer Beschaffung von Passersatzpapieren verweigert, \nohne dass dafür ein rechtfertigender Grund erkennbar wäre. Namentlich kommt \ninsoweit die angeblich fortbestehende Sorge der Klägerin zu 1., in ihrem Heimatland \npolitische Verfolgung zu erleiden, nicht in Betracht, da der Beklagte an die \nbestandskräftige Entscheidung des Bundesamts, dass Abschiebungshindernisse \nnicht bestehen, gebunden ist, § 42 Satz 1 AsylVfG. Die durch die mangelnde \nMitwirkung der Kläger an der Beschaffung von Passersatzpapieren bedingte \nUnmöglichkeit der Ausreise fällt in ihren Risikobereich. Das Unterlassen einer \nzumutbaren Mitwirkungshandlung kann nicht durch Gewährung von \nAufenthaltsrechten prämiiert werden. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende \nKonstellation spezifisch von jener, die den oben erwähnten Entscheidungen \nordentlicher Gerichte zugrunde liegt: Während es dort um die straf- bzw. \nsicherungshaftrechtliche Konsequenzen der Verweigerung einer \n\"Freiwilligkeitserklärung\" geht, mithin um einen hieran anknüpfenden Eingriff in den \nRechtskreis des Betroffenen, steht vorliegend eine erstrebte Rechtskreiserweiterung \nin Rede.\n\n76\n\nInformatorisch wird angemerkt, dass sich die Frage der Zumutbarkeit einer \n\"Freiwilligkeitserklärung\" in einem anderen Lichte stellen würde, wenn sich im \nRahmen eines von den Klägern erst noch durchzuführenden Antragsverfahrens - \nwider Erwarten - erweisen sollte, dass das iranische Generalkonsulat die Ausstellung \nvon Passersatzpapieren davon abhängig macht, dass auch unabhängig von der \nAusreisepflicht ein Rückkehrwunsch besteht. \n\n77\n\nAnhaltspunkte dafür, dass eine Beantragung von Passersatzpapieren aus \nanderen Gründen von vornherein aussichtslos und daher nicht zumutbar wäre, liegen \nnicht vor. Namentlich kann nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, dass die \nKläger nicht in der Lage wären, der iranischen Auslandsvertretung ihre Identität \nnachzuweisen. Solange nicht einmal der Versuch einer Beantragung von \nPassersatzpapieren unternommen worden ist, steht nicht fest, dass sich bezüglich \ndes erforderlichen Identitätsnachweises ähnliche Schwierigkeiten einstellen werden \nwie in dem von den Klägern in Bezug genommenen Fall eines iranischen \nPassbewerbers. Es ist davon auszugehen, dass zumindest die Kläger zu 1. und 2. im \nIran registriert sind. Beide sind dort geboren. Die Klägerin zu 1. hat 26 Jahre im Iran \ngelebt, dort die Schule besucht und geheiratet. Ihr Vater ist ausweislich ihres \nAsylvorbringens Eigentümer mehrerer Häuser. Bei dieser Sachlage erscheint es \nnicht von vornherein ausgeschlossen, dass die für die Beantragung von \nPassersatzpapieren erforderlichen Identitätsnachweise über Verwandte oder unter \nInanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Iran besorgt werden können. Ob die von den \nKlägern in diesem Zusammenhang geltend gemachten Legalisierungsprobleme \ntatsächlich eintreten werden, bleibt abzuwarten. Aus den von ihnen auszugsweise \nvorgelegten Vorgängen eines Parallelverfahrens ergibt sich jedenfalls nicht, dass \nderartige Probleme zwingend zu prognostizieren sind. Ausweislich des Schreibens \ndes \"Amts für Personenstandregister der Auslandiraner\" vom 10. Oktober 2007 \nscheiterte in jenem Fall die Beschaffung eines Identitätsnachweises durch Verwandte \nim Iran daran, dass die Aushändigung der Nationalen Identitätskarte an Verwandte \nnicht möglich ist. Dem könnte durch Übersendung des Dokuments an die zuständige \nAuslandsvertretung Rechnung getragen werden. Hingegen lässt sich dem genannten \nSchreiben nicht entnehmen, dass die iranische Personenstandsbehörde die von dem \ndortigen Antragsteller vorgelegte notarielle Handlungsvollmacht nicht akzeptiert \nhätte. \n\n78\n\n2. \n\n79\n\nEin Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse ergibt sich auch \nnicht aus § 104a Abs. 1 AufenthG. \n\n80\n\nDie in dieser Norm getroffene Altfallregelung setzt unter anderem voraus, dass \nder Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich \nhinausgezögert oder behindert hat, § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. Dies ist \njedoch bei den Klägern der Fall.\n\n81\n\nSie weigern sich seit 2001 ohne rechtfertigenden Grund, an der Beschaffung von \nPassersatzpapieren mitzuwirken, wobei das Verhalten der Klägerin zu 1. zugleich \nden Klägern zu 2. und 3. als ihren minderjährigen Kindern zuzurechnen ist.\n\n82\n\nDieses Verhalten ist ursächlich dafür, dass behördliche Maßnahmen zur \nAufenthaltsbeendigung nicht vorgenommen werden können. Bezugspunkt der durch \ndas Tatbestandsmerkmal \"behindert\" geforderten Kausalitätsprüfung ist nicht die \nAufenthaltsbeendigung als solche im Sinne einer erfolgreichen Abschiebung, \nsondern die Durchführung hierauf gerichteter behördlicher Maßnahmen. Dies ergibt \nsich aus dem Wortlaut der Vorschrift (\"behördliche Maßnahmen zur \nAufenthaltsbeendigung ... behindert\"), der insoweit spezifisch abweicht von den \nFormulierungen vergleichbarer Normen, die jeweils - erfolgsbezogen - darauf \nabstellen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können \n(vgl. etwa § 11 Satz 1 BeschVerfV; § 1a Nr. 2 AsylbLG). Eine Behinderung \nbehördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt demnach nicht erst dann \nvor, wenn feststeht, dass ohne das betreffende Verhalten der Aufenthalt beendet \nwerden könnte. Es reicht vielmehr aus, dass infolge des von dem Ausländer an den \nTag gelegten Verhaltens der in der Regel eine Mehrzahl von Verfahrensschritten \numfassende Prozess der Aufenthaltsbeendigung nicht weiter gefördert werden \nkann.\n\n83\n\nEnger (Kausalität beziehe sich auf die Unmöglichkeit des Vollzugs \naufenthaltsbeendender Maßnahmen): OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2008 - \n18 B 230/08 -, InfAuslR 2008, 211.\n\n84\n\nLetzteres ist hier der Fall. Durch die anhaltende Weigerung der Klägerin zu 1., \ndas ihr vom Beklagten vorgelegte Formular zur Beantragung von Passersatzpapieren \nauszufüllen und zu unterzeichnen, hat sie diesen daran gehindert, weitere Schritte \nzur Aufenthaltsbeendigung zu ergreifen. Insbesondere konnte der Beklagte die \nKläger nicht zu einer Vorsprache im iranischen Generalkonsulat auffordern, da eine \nsolche ohne vorheriges Ausfüllen des Antragsformulars nicht zielführend gewesen \nwäre. \n\n85\n\nBei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG auch der Ausschlussgrund gemäß \nAbsatz 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 entgegensteht, was - bei unterstellter Trennung \nzwischen den Klägern und ihrem Ehemann bzw. Vater - davon abhängt, auf welchen \nZeitpunkt sich das Tatbestandsmerkmal \"in häuslicher Gemeinschaft lebend\" \nbezieht.\n\n86\n\n3.\n\n87\n\nSonstige Gründe für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären \nGründen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n89\n\nDie Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Von \ngrundsätzlicher Bedeutung sind die Fragen, welche rechtlichen Anforderungen an die \nZumutbarkeit der Abgabe einer \"Freiwilligkeitserklärung\" zu stellen sind und wie das \nTatbestandsmerkmal \"behindert\" in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zu \nverstehen ist.\n\n90","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-18/17-a-2250-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-18/17-a-2250-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253980","retrieved":"2026-07-09 02:17:28.782152+00:00"}}