{"status":"available","doknr":"OLD253979","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0618.14A1185.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"14 A 1185/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als \nGesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C.-------weg 1 in B. , das bis zum \nJahr 2002 verpachtet war und auf dem das Restaurant \"I. \" betrieben \nwurde.\n\n3\n\nUnter dem 12. März 2003 beantragten die Kläger, ihnen für das Jahr 2002 die \nGrundsteuer in Höhe von 975,40 Euro wegen wesentlicher Ertragsminderung zu \nerlassen. Unter dem 22. März 2004 stellten sie einen Erlassantrag in Höhe von \n2.571,56 Euro für das Jahr 2003. \n\n4\n\nJeweils mit Schreiben vom 15. April 2004 und 19. Oktober 2004 forderte die \nBeklagte die Kläger auf, Nachweise für die geltend gemachte Ertragsminderung \neinzureichen. Des Weiteren wies sie die Kläger darauf hin, dass sie darlegen und \nbeweisen müssten, in welcher Art und in welchem Umfang sie sich um eine \nNeuverpachtung bemüht hätten. \n\n5\n\nIn der Folgezeit teilten die Kläger mit, mit Amtsgerichtsbeschluss vom 4. \nNovember 2002 sei das Insolvenzeröffnungsverfahren gegen die früheren Pächter \neingeleitet worden. Das Insolvenzverfahren sei mit Beschluss vom 30. Dezember \n2002 zum 1. Januar 2003 eröffnet worden. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage sei es \nim Bereich der gehobenen Gastronomie sehr schwer, einen geeigneten Pächter zu \nfinden. Seit Ende 2002 hätten die Kläger versucht, aufgrund ihrer früheren \nunternehmerischen Tätigkeit als Gastronomen in ihnen bekannten Kreisen einen \nNachfolgepächter zu werben. Darüber hinaus sei die Immobilienfirma H. mit der \nVermittlung des Pachtobjektes beauftragt worden. In der Vergangenheit hätten \nmehrere Interessenten das Objekt besichtigt, ohne dass es zu einer Verpachtung \ngekommen sei.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 31. Januar 2005 sprach die Beklagte für das Jahr 2002 einen \nGrundsteuererlass aus. Mit Bescheid vom 1. Februar 2005 lehnte sie einen \nGrundsteuererlass für das Jahr 2003 ab.\n\n7\n\nEbenfalls unter dem 1. Februar 2005 legten die Kläger eine Auflistung der \nBewerber vor, die sich für das Pachtobjekt mit ihnen persönlich in Verbindung \ngesetzt hätten. In allen Fällen sei ein monatlicher Pachtzins in Höhe von \n5.000,00 Euro zugrunde gelegt worden.\n\n8\n\nDie Kläger legten am 1. März 2005 Widerspruch ein und wiesen im Wesentlichen \nauf ihre Bemühungen hin, das Objekt neu zu verpachten.\n\n9\n\nDen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni \n2005 zurück, worauf die Kläger am 15. Juli 2005 Klage erhoben haben. Zur \nBegründung haben sie ausgeführt: Über das Vermögen der Pächterin des Objekts \nsei mit Beschluss des Amtsgerichts C1. vom 4. November 2002 das \nInsolvenzverfahren eröffnet worden, so dass allein für das Kalenderjahr 2002 \nPachtausfälle in Höhe von insgesamt 49.941,06 Euro zu verzeichnen gewesen \nseien. Aufgrund dessen sei dem Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer für das \nKalenderjahr 2002 mit Bewilligungsbescheid vom 31. Januar 2005 entsprochen \nworden. Seit Ende 2002 hätten sich die Kläger nachhaltig um eine \nWeiterverpachtung bemüht. Anfang 2003 sei ein Immobilienmakler eingeschaltet \nworden. Zudem hätten sie intensive persönliche Bemühungen unter Nutzung eigener \nKontakte im Gastronomiebereich an den Tag gelegt. Gesondert aufgeführte \nVermittlungsgespräche und Besichtigungstermine seien durchgeführt worden. Bereits \ndiese Bemühungen seien als ausreichend anzusehen, so dass die Frage \ndahingestellt bleiben könne, ob die Einschaltung eines Maklers auch nachgewiesen \nsei. Zudem sei das Objekt anderen Gewerbebereichen angeboten worden. Dennoch \nsei es im Ergebnis nicht verpachtet worden. Das dürfte neben der allgemeinen \nschlechten wirtschaftlichen Lage darauf zurückzuführen sein, dass es sich um einen \nGastronomiebetrieb der gehobenen Klasse handele. Da die Voraussetzungen des \n§ 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG vorlägen, stehe ihnen der geltend gemachte Anspruch auf \nGrundsteuererlass zu. Ein weiteres Ermessen sei der Beklagten nicht eingeräumt. Es \nhabe keine Verpflichtung bestanden, sich mit einer wesentlich niedrigeren Pacht zu \nbegnügen. Zudem liege der geforderte Pachtzins von 5.000,00 Euro monatlich \nerheblich unter den in der Vergangenheit erzielten Einnahmen. Angesichts der \nBesonderheiten des in Rede stehenden Objekts sei nicht darauf abzustellen, dass \ninnerhalb von sechs Monaten kein neuer Pächter gefunden worden sei. Selbst wenn \nvon einem Zeitraum von sechs Monaten auszugehen sei, wäre diese Frist erst Mitte \ndes Jahres 2003 abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der beantragte \nGrundsteuererlass in jedem Fall begründet.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Februar 2005 und des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Juni 2005 zu verpflichten, ihnen für das \nKalenderjahr 2003 gemäß § 33 GrStG einen Grundsteuererlass in Höhe von \n2.571,56 Euro für das Grundstück C.-------weg1 in B. zu gewähren.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung hat sie ausgeführt: Zwar sei der Rohertrag um mehr als 20 % \ngemindert. Dies sei jedoch von den Klägern zu vertreten. Sie hätten sich nicht \nausreichend um eine neue Verpachtung bemüht. Hinsichtlich derartiger Bemühungen \nhätten sie keine hinreichenden Nachweise erbracht. Es sei ihnen spätestens nach \nsechs Monaten zuzumuten gewesen, einen Immobilienmakler zu beauftragen. \nInsoweit seien keine hinreichenden Nachweise für eine Beauftragung Anfang 2003 \nvorgelegt worden. Das eingereichte undatierte Exposee sei nicht aussagekräftig. Im \nÜbrigen stehe die Entscheidung über den Grundsteuererlass im Ermessen. Dass das \nErmessen auf Null reduziert sei, sei nicht erkennbar.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n16\n\nAuf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 12. März 2008 die \nBerufung zugelassen.\n\n17\n\nZur Begründung ihrer Berufung führen die Kläger aus: Nach der neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das sich der Rechtsprechung des \nBundesfinanzhofs angeschlossen habe, seien alle Differenzierungen nach typischen \noder atypischen, nach strukturell bedingten oder nicht strukturell bedingten, nach \nvorübergehenden oder nicht vorübergehenden Ertragsminderungen und den \nverschiedenen Möglichkeiten, diese Merkmale zu kombinieren, hinfällig. Vorliegend \nsei angesichts der schwierigen Verpachtungssituation im Gastronomiebereich \nbedingt durch einen Angebotsüberhang sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage \nvon einem strukturell bedingten Leerstand auszugehen. Sie hätten sich hinreichend \num eine erneute Verpachtung bemüht. Bereits im Februar 2003 sei das Büro H. \nals Makler eingeschaltet worden. Dies und ihre eigenen Bemühungen hätten jedoch \nkeinen Erfolg gehabt, da die Klientel im Hinblick auf die Besonderheiten des Objekts \nbegrenzt sei. Man habe einen geringeren Pachtzins als üblich gefordert. Auch sei \ndas Objekt anderen Branchen angeboten worden.\n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung führt sie aus, weder in der Gemeinde B. noch im S. -Kreis \nsei ein markanter Leerstand an Gastronomieobjekten festzustellen. Es sei davon \nauszugehen, dass der Leerstand des hier in Rede stehenden Objektes auf \npersönliche Vorgaben durch die Kläger zurückzuführen sei. Wie der Presse zu \nentnehmen sei, werde der Betrieb eines Speiserestaurants auf gehobenem Niveau \nangestrebt. Jedoch komme auch die Ansprache anderer Zielgruppen in Betracht, um \ndie sich die Kläger zu bemühen hätten.\n\n23\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nParteivorbringens im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe: \n\n25\n\nDie Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nDie im Streit stehenden Bescheide der Beklagten vom 1. Februar 2005 und vom \n14. Juni 2005 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die \nKläger haben keinen Anspruch auf den von ihnen beantragten Erlass der \nGrundsteuer - vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO -.\n\n27\n\nAnspruchsgrundlage für den begehrten Erlass ist § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG, \nwonach die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes erlassen wird, der vier Fünfteln \ndes Prozentsatzes der Minderung entspricht, soweit bei Betrieben der Land- und \nForstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken der normale Rohertrag des \nSteuergegenstandes um mehr als 20 v.H. gemindert ist und der Steuerschuldner die \nMinderung des Rohertrages nicht zu vertreten hat. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 \nGrStG ist normaler Rohertrag bei bebauten Grundstücken, deren Wert nach dem \nBewertungsgesetz im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist, die Jahresrohmiete, die \nbei einer Hauptfeststellung auf den Beginn des Erlasszeitraumes maßgebend wäre. \nJahresrohmiete ist wiederum gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 BewertG das Gesamtentgelt, \ndas die Mieter (Pächter) für die Benutzung des Grundstücks aufgrund vertraglicher \nVereinbarungen nach dem Stand im Feststellungszeitpunkt für ein Jahr zu entrichten \nhaben. Nach § 79 Abs. 2 Nr. 1 BewertG gilt statt des Betrages nach Abs. 1 die \nübliche Miete als Jahresrohmiete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile, die \neigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich \nüberlassen sind, also auch für leerstehende Grundstücke.\n\n28\n\nDie genannten Voraussetzungen für den beantragten Grundsteuererlass liegen \nhier vor, weil das Objekt im Jahr 2003 nicht verpachtet war und demzufolge ein \nAusfall des Pachtzinses zu verzeichnen ist.\n\n29\n\nEs lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Ertragsminderung auf atypische \nUmstände oder einen strukturell bedingten Leerstand zurückzuführen ist.\n\n30\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n31\n\nvgl. u.a. Urteil vom 3. Mai 1991 - 8 C 13/89 -, u.a. in: BStBl. II 1992, 580,\n\n32\n\nder sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, \n\n33\n\nvgl. u.a. Urteil vom 9. Oktober 2007 \n\n34\n\n- 14 A 2985/05 -, \n\n35\n\nkönnen die Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses wegen Minderung des \nnormalen Rohertrages (grundsätzlich) nur erfüllt sein, wenn der (geringe) Ertrag \neines Grundstückes auf vorübergehend vorliegende Umstände zurückgeht, die im \nVergleich zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen atypisch sind. Dieser Grundsatz \nist auch nicht dadurch in Zweifel zu ziehen, dass sich das \nBundesverwaltungsgericht,\n\n36\n\nvgl. Beschluss vom 24. April 2007 \n\n37\n\n- GmS-OGB 1/07 -, in: ZKF 2007, 211,\n\n38\n\nauf die Kritik des Bundesfinanzhofes, \n\n39\n\nvgl. Beschluss vom 13. September 2006\n\n40\n\n- II R 5/05 -, u.a. in: BStBl. II 2006, 921,\n\n41\n\ndessen Rechtsprechung angeschlossen hat und nunmehr auch strukturell \nbedingte Ertragsminderungen als Erlassgrund anerkennt.\n\n42\n\nEs ist nicht erkennbar, dass damit eine grundsätzliche Änderung der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbunden ist in dem Sinn, dass auf den \nGesichtspunkt der \"Atypizität\" in jedem Fall zu verzichten sei und damit im Ergebnis \njeder Leerstand als für einen Grundsteuererlass berücksichtigungsfähig in Betracht \nkommen könnte,\n\n43\n\nvgl. Urteil des Senats vom 16 Januar 2008\n\n44\n\n- 14 A 461/07 -, u.a. in: DWW 2008, 108 und\n\n45\n\nWuM 2008, 241; a.a. BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05 -, in: juris.\n\n46\n\nHiergegen spricht bereits die Formulierung im o.a. Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2007, wonach nicht nur atypische \nErtragsminderungen, sondern auch strukturell bedingte Ertragsminderungen in \nBetracht kommen.\n\n47\n\nIm Übrigen beruhte die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \nsoweit es den \"strukturell bedingten Leerstand\" betrifft, auf der Annahme, dass ein \nderartiger Leerstand bei der nächsten Hauptfeststellung zu berücksichtigen sei. Dem \nist der Bundesfinanzhof im o.a. Beschluss vom 13. September 2006 mit dem \nArgument entgegengetreten, dass der Gesetzgeber die Hauptfeststellung ausgesetzt \nhabe. Daraus ist zu schließen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Abweichung \nvon seiner bisherigen Rechtsprechung, die im o.a. Beschluss vom 24. April 2007 \nallerdings nicht begründet worden ist, gerade auf dieses Argument des \nBundesfinanzhofes gestützt hat, das sich speziell auf die Frage des \"strukturell \nbedingten Leerestandes\" bezieht. Dass das Bundesverwaltungsgericht eine \nÄnderung seiner Rechtsprechung auch hinsichtlich anderer Fallkonstellationen habe \nvornehmen wollen, kann daraus nicht gefolgert werden.\n\n48\n\nIm vorliegenden Fall sind atypische Umstände des Einzelfalles für die Minderung \nder Ertragslage nicht zu erkennen. \n\n49\n\nBei einem gewerblichen Objekt mit spezifischer Ausstattung und einem \nbesonderen Verwendungsprofil, für dessen Anmietung von vornherein nur ein \nbegrenzter Interessentenkreis in Frage kommt, begründet ein längerer Leerstand vor \neiner Neuvermietung keinen atypischen, einen Grundsteuererlass rechtfertigenden \nUmstand,\n\n50\n\nvgl. Bay.VGH, Urteil vom 15. Dezember 2005\n\n51\n\n- 4 B 04.1948 -, u.a. in: ZKF 2006, 139; VGH Bad-Württ., Urteil vom 16. März \n2006 \n\n52\n\n- 2 S 1002/05 -, u.a. in: DÖV 2006, 918.\n\n53\n\nDas Objekt \"I. \" ist in Alleinlage oberhalb des Ortes B. bei C1. \ngelegen. Die Entfernung zum C1. Hauptbahnhof beträgt ca. 9 Kilometer. Das \nGrundstück hat eine Größe von 30.000 qm und ist parkähnlich angelegt. Das \nursprüngliche Gasthaus von 1853 wurde 1976/1977 saniert. Das Objekt verfügt über \neine Gesamtfläche von 760 qm bei einer Gastraumfläche von 390 qm. Eine \nHotelnutzung kommt aufgrund der baulichen Gegebenheiten nicht in Betracht. \nAusweislich der Angaben der Kläger ist es als Spitzenobjekt im gastronomischen \nBereich zu bezeichnen. Als Pachtzins haben die Kläger einen Betrag von 5000,00 \nEuro monatlich zugrunde gelegt.\n\n54\n\nAngesichts dieser Daten konnten die Kläger nicht davon ausgehen, dass bei \neinem Ausfall des bisherigen Pächters das Objekt kurzfristig neu verpachtet werden \nkonnte. Die eingetretene Verzögerung stellt sich vielmehr als Folge der besonderen \nund damit für das Objekt typischen Gegebenheiten dar. Dies bestätigt das eigene \nVorbringen der Kläger, dass die Klientel im Hinblick auf die Besonderheiten des \nObjektes begrenzt sei. \n\n55\n\nDer Leerstand ist auch nicht auf eine nachhaltige und länger andauernde \nVeränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen, die sich im \nallgemeinen Markt- und Preisniveau niedergeschlagen hat, und damit nicht als \nstrukturell bedingter Leerstand anzusehen,\n\n56\n\nvgl. zum Begriff: Martini, Der Grundsteuererlass nach § 33 GrStG bei auf \nVeränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse beruhenden \nErtragsminderungen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: \nBay.VBl. 2006, 329, m.w.N. aus der Rechtsprechung; \n\n57\n\nUrteil des Senats vom 9. Oktober 2007 \n\n58\n\n- 14 A 2985/05 -.\n\n59\n\nAnhaltspunkte dafür, dass die nicht näher erläuterte Behauptung der Kläger \nzutreffen könnte, es bestehe ein Angebotsüberhang im Gastronomiebereich, sind \nnicht ersichtlich. Substanziierte Einwendungen gegen das Vorbringen der Beklagten, \nweder in der Gemeinde B. noch im S. -Kreis sei ein markanter Leerstand an \nGastronomieobjekten festzustellen, haben die Kläger nicht erhoben. Wenn es im \nEinzelfall zu einem Leerstand oder zu einer Änderung bei der konkret ausgeübten \ngastronomischen Nutzung gekommen ist, vermag dies die Annahme eines strukturell \nbedingten Leerstandes (noch) nicht zu begründen.\n\n60\n\nSchließlich haben die Kläger die Ertragslosigkeit ihres Grundstücks auch zu \nvertreten. Denn sie haben nicht alle ihnen zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den \nLeerstand zu verhindern.\n\n61\n\nIm Mittelpunkt ihrer Bemühungen stand durchgehend eine Neuverpachtung unter \ndem Gesichtspunkt einer Nutzung als Gastronomiebetrieb gehobener Art. Diese \nAnnahme entspricht dem klägerischen Vorbringen während des gesamten \nVerfahrens. Bestätigt wird sie u.a. durch die Darstellung des Objekts im Internet unter \n\"J. \", in der ausdrücklich mit dem Begriff \"Spitzenobjekt\" geworben wurde. \nDemgegenüber haben Bemühungen der Kläger um eine Neuverpachtung mit einer \nvon einer gehobenen Gastronomie abweichenden Nutzung, sei es ebenfalls im \nGastronomiebereich, wie etwa durch die in der mündlichen Verhandlung vom 11. \nJuni 2008 erwähnte Schnellgastronomie \"N. \", sei es in anderen \nGewerbebereichen, allenfalls eine untergeordnete Bedeutung aufgewiesen.\n\n62\n\nDen Klägern ist auch nicht deswegen ein (Teil)Erlass der Grundsteuer \neinzuräumen, weil ihnen im Anschluss an die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit \nAmtsgerichtsbeschluss vom 4. November 2002 oder mit der Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens mit Beschluss vom 30. Dezember 2002 zum 1. Januar 2003 \neine Übergangsfrist bis zu einer Neuverpachtung einzuräumen gewesen wäre. \nAngesichts der erheblichen Pachtausfälle, die die Kläger für das Jahr 2002 mit \n49.951,06 Euro beziffern, ist davon auszugehen, dass das Insolvenzverfahren die \nKläger nicht quasi \"aus heiterem Himmel\" getroffen hat, sondern die wirtschaftlichen \nProbleme der früheren Pächter bereits lange vor der Eröffnung des \nInsolvenzverfahrens auch ihrem Ausmaß nach bekannt waren. Dafür spricht auch, \ndass bereits am 25. Oktober 2002, also vor Eröffnung des Insolvenzverfahren, ein \nTermin mit einem Herrn C2. von dem Gastronomiebetrieb \"M. \" aus L. \nstattgefunden hat. Bei einer solchen Sachlage hätten sich die Kläger bereits deutlich \nvor dem Jahresende 2002 intensiv um eine Neuverpachtung des Objekts bemühen \nmüssen.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und 711 \nZPO.\n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil zumindest hinsichtlich der Erwägungen \ndes Senats zur Frage des \"Vertretenmüssens\" die Voraussetzungen gemäß §§ 132 \nAbs. 2 und 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-18/14-a-1185-07","cited_norms":[{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-18/14-a-1185-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253979","retrieved":"2026-07-09 02:17:28.701211+00:00"}}