{"status":"available","doknr":"OLD254013","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0617.6A929.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-17","aktenzeichen":"6 A 929/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung entschieden und den schriftsätzlich angekündigten Verpflichtungsantrag als \nFeststellungsantrag ausgelegt, mit dem die Klägerin begehre, festzustellen, dass ihr eine \nzusätzliche Pflichtstundenermäßigung im Umfang von vier Wochenstunden bis zum \n31. Januar 2009 bewilligt worden sei. Mit diesem Klageantrag hat es die Klage als begründet \nangesehen. In jahrelanger Praxis habe das beklagte Land im Falle der Klägerin die schlichte \nVorlage eines neuen oder aktualisierten Schwerbehindertenausweises als Antrag auf \nGewährung der Zusatzermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte gemäß § 2 Abs. 3 VO zu \n§ 5 SchFG vom 22. April 2002 ausreichen lassen. Entsprechend der bisherigen \nVerfahrensweise sei ihr am 11. Februar 2004 vom Schulamt die Zusatzermäßigung - befristet \nauf die Geltungsdauer des vorgelegten Schwerbehindertenausweises - stillschweigend bis zum \n31. Januar 2009 bewilligt worden.\n\n5\n\nEin Verstoß gegen § 88 VwGO liegt entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht \nvor. Die Gerichte sind an die Fassung des Klageantrags nicht gebunden. Das \nVerwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das mit der Klage verfolgte \nBegehren der Klägerin von Anfang an darauf gerichtet war, während der Geltungsdauer des \nim Februar 2004 vorgelegten Schwerbehindertenausweises nur in einem um vier zusätzliche \nPflichtstunden ermäßigten Umfang Dienst leisten zu müssen. Diesem Begehren trägt die vom \nVerwaltungsgericht gewählte Auslegung des angekündigten Klageantrags Rechnung. Sie \nentspricht dem wohlverstandenen Interesse der Klägerin und geht über das im Klagevortrag \nzum Ausdruck gebrachte Klagebegehren nicht hinaus. In einer mündlichen Verhandlung wäre \ndas Verwaltungsgericht überdies verpflichtet gewesen, die Sach- und Rechtslage zu erörtern \nund auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags hinzuwirken. Nach der in dem Urteil \nvertretenen Rechtsansicht ist allein der Feststellungsantrag zur Erreichung des Klageziels \nsachdienlich. Ein Verpflichtungsantrag auf Gewährung der Zusatzermäßigung wäre ins Leere \ngegangen und nicht sachdienlich gewesen, wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon \nausgeht, dass eine solche Ermäßigung bereits erteilt worden ist. Der Umstand, dass die \nKlägerin anwaltlich vertreten war, erfordert keine andere Beurteilung. Die Formulierung eines \nAntrags in der durch einen Rechtsanwalt eingereichten Klageschrift ist lediglich als \nAnkündigung zu verstehen, diesen Antrag - vorbehaltlich neuer Erkenntnisse - in der \nmündlichen Verhandlung stellen zu wollen. Eine Prozesserklärung, an der sich der jeweilige \nKläger festhalten lassen müsste, ist darin nicht zu sehen.\n\n6\n\nDie Argumente, mit denen das beklagte Land die das angefochtene Urteil tragenden \nErwägungen zu erschüttern sucht, stellen die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht ernsthaft in \nFrage. Der Hinweis des Schulamtes in seinem Bescheid vom 8. Februar 1996, wonach es sich \nbei nachgewiesenem Fortbestehen der Schwerbehinderung über die damalige Befristung der \nErmäßigung hinaus eine erneute Prüfung der Ermäßigungsvoraussetzungen vorbehalte, besagt \nnichts über seine nachfolgende Praxis, die Gewährung der Zusatzermäßigung auf bloße \nVorlage eines neuen oder verlängerten Schwerbehindertenausweises stillschweigend zu \nverlängern. Dieser Hinweis steht sogar mit der geschilderten Praxis in einem inhaltlichen \nEinklang. Die Behauptung des beklagten Landes, der Klägerin sei bewusst gewesen, dass \njeweils bei Ablauf der Gültigkeit ihres Schwerbehindertenausweises die \"Notwendigkeit\" \neines erneuten (formalen) Antrags auf Zusatzermäßigung bestand, gibt für ein solches \nErfordernis nichts her, denn von der Notwendigkeit eines formalen Antrags ist das Schulamt \noffenkundig selbst nicht ausgegangen. Die weitere Behauptung des beklagten Landes, der \nKlägerin sei jedenfalls rechtzeitig - nämlich am 16. und am 22. Dezember 2004 - mitgeteilt \nworden, dass von der gegebenenfalls bestehenden Verwaltungspraxis abgewichen werde, auf \nVorlage eines neuen Schwerbehindertenausweises die Gewährung der Zusatzermäßigung \nstillschweigend für dessen Geltungsdauer zu verlängern, widerlegt die Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht, der Klägerin sei bereits im Februar 2004 eine entsprechende \nVerlängerung bis zum 31. Januar 2009 gewährt worden.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n9\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254013","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-17/6-a-929-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254013","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254013","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-17/6-a-929-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254013","retrieved":"2026-07-09 02:17:31.485550+00:00"}}