{"status":"available","doknr":"OLD254081","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0613.12A1858.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-13","aktenzeichen":"12 A 1858/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert, soweit das Verwaltungsgericht \nder Klage des dortigen Klägers zu 2. und hiesigen Klägers stattgegeben hat.\n\nDie Klage des Klägers wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten seines Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 2. darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 in N. /V. geborene Kläger (ehemaliger Kläger zu 2.) \nbeantragte am 6. Mai 1998 seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. \nEr gab an, von dem Kläger (ehemaliger Kläger zu 1.) in dem Verfahren 12 A \n1603/08, welches durch Beschluss des Senates vom 13. Juni 2008 von dem \nvorliegenden Verfahren abgetrennt wurde, abzustammen. Seine Großeltern seien \nder am 00.00.000 geborene deutsche Volkszugehörige K. L. sowie die am \n00.00.000 geborene deutsche Volkszugehörige K1. L. , geb. H. . Der Kläger \nlegte seinen am 19. Juli 1996 ausgestellten ersten (ukrainischen) lnlandspass vor, \nder keinen Nationalitätseintrag enthält. In seinem Aufnahmeantrag gab der Kläger im \nHinblick auf die Pflege des deutschen Volkstums an, als Mitglied des deutschen \nKulturvereins \"Wiedergeburt\" nehme er an Versammlungen und kulturellen \nVeranstaltungen der deutschen Volksgruppe teil. In der Familie feiere man alle \nkirchlichen und Volksfeiertage. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 11. Februar 2003 lehnte die Beklagte den Aufnahmeantrag \nu. a. des Klägers und seines Vaters ab. Den gegen den ablehnenden Bescheid \neingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 5. Oktober 2004 zurück.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 26. Oktober 2004 Klage erhoben. Er hat sich auf sein \nVorbringen aus dem Verwaltungsverfahren bezogen. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2003 und des \nWiderspruchsbescheides vom 5. Oktober 2004 zu verpflichten, ihm einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide bezogen.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil unter \nAufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2003 und des \nWiderspruchsbescheides vom 5. Oktober 2004 verpflichtet, dem Kläger einen \nAufnahmebescheid zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger \nvon einem deutschen Volkszugehörigen abstamme und sich auch auf Grund seiner \nfließenden deutschen Sprachkenntnisse, der Konfessionszugehörigkeit und der \nMitgliedschaft in der Gesellschaft \"Wiedergeburt\" selbst zum deutschen Volkstum \nbekannt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des \nUrteils Bezug genommen.\n\n11\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte \nu. a. geltend, dass die deutschen Sprachkenntnisse, die Konfessionszugehörigkeit \nsowie die Mitgliedschaft in der Gesellschaft \"Wiedergeburt\" nicht den Anforderungen \ngenügten, die an ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG zu stellen seien.\n\n12\n\nNachdem der Senat das Verfahren betreffend die Erteilung eines \nAufnahmebescheides an den Vater des Klägers und die Einbeziehung von dessen \nzweiter Ehefrau und deren beider Kinder aus zweiter Ehe in diesen \nAufnahmebescheid in der mündlichen Verhandlung von dem vorliegenden Verfahren \nabgetrennt hat,\n\n13\n\nbeantragt die Beklagte sinngemäß,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, soweit darin der Klage des Klägers \nstattgegeben worden ist, und die Klage des Klägers abzuweisen. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr tritt der Berufung entgegen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n21\n\nDie nach Abtrennung des Verfahrens des Vaters nur noch auf die Erteilung eines \nAufnahmebescheides an den Kläger gerichtete Klage ist unbegründet, da dem \nKläger ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht zusteht, die \nangefochtenen Bescheide insoweit rechtmäßig sind, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n22\n\nRechtsgrundlage für den begehrten Aufnahmebescheid sind die Vorschriften der \n§§ 26, 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung \ndes Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl. I S. 748. Nach § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz \nin den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach der Begründung des ständigen \nAufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen.\n\n23\n\nEin solcher Anspruch steht dem Kläger nicht zu, weil nicht festgestellt werden \nkann, dass er nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nerfüllt.\n\n24\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er \nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. \n\n25\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Ein Bekenntnis durch eine \nNationalitätseintragung liegt nicht vor, weil der vorgelegte erste Inlandspass des \nKlägers vom 19. Juli 1996 eine solche Eintragung nicht enthält und auch nicht mehr \nvorsieht.\n\n26\n\nEin durchgehendes Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum auf \nvergleichbare Weise i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG kann nicht festgestellt \nwerden.\n\n27\n\nUm ein solches Bekenntnis anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der \nZugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nach-\nweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über das \nfamiliäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der \nNationalitätenerklärung nahe kommt. \n\n28\n\nHierfür sind vom Aufnahmebewerber nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die \neinen Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach \naußen hin z.B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder \nkulturellen Aktivitäten unzweifelhaft zu Tage treten ließen. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 104.\n\n30\n\nDie Pflege der deutschen Sprache ist schon vom Ansatz her nicht geeignet, ein \nBekenntnis auf vergleichbare Weise zu begründen, da § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG \nKenntnisse der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal für das Bekenntnis \nverlangt und deshalb ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum schon \nvoraussetzt.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2005 \n\n32\n\n- 5 B 128.04 -, a.a.O., und vom 29. Februar 2008 - 5 B 113.07 -, Juris.\n\n33\n\nDafür, dass der Kläger durch seine gesamte Lebensweise nach außen hin \ndeutlich gemacht hat, nur der deutschen Volksgruppe zugehören zu wollen, fehlen \nkonkrete Anhaltspunkte. Dass der Kläger aus einem Ort stammt und dort auch den \ngrößten Teil seines Lebens verbracht hat, in dem es einen starken Anteil \ndeutschstämmiger Bevölkerung gibt, er am Gemeindeleben der katholischen \nKirchengemeinde sowie an Veranstaltungen der deutschen Volksgruppe \nteilgenommen hat und er Mitglied der Gesellschaft \"Wiedergeburt\" gewesen sein will, \nreicht hierfür nicht aus,\n\n34\n\nVgl. zum mangelnden Bekenntnischarakter der Konfessionszugehörigkeit, \nTeilnahme an kulturellen und religiösen Veranstaltungen sowie der Mitgliedschaft in \nder Gesellschaft \"Wiedergeburt: BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 a.a.O. (zur \nKonfessionszugehörigkeit); Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 \n(zur Mitgliedschaft in der \"Wiedergeburt\"); OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar \n2006 - 2 A 3041/04 - (zur Konfessionszugehörigkeit und religiöser Betätigung); \nBeschluss vom 27. September 2005 - 2 A 4693/04 - (zur Konfessionszugehörigkeit, \nTeilnahme an kulturellen Veranstaltungen, Mitgliedschaft in der \"Wiedergeburt\"); \nBeschluss vom 13. Juni 2006 - 12 A 540/05 - (zur Mitgliedschaft in der \n\"Wiedergeburt\").\n\n35\n\nDenn diese Verhaltensweisen kommen in ihrer Bedeutung und Aussagekraft, \nauch zusammengenommen, einer Nationalitätenerklärung nicht gleich. Bestätigt wird \ndie Annahme, dass der Kläger sich hierdurch nicht zum deutschen Volkstum bekannt \nhat, durch die oberflächlichen und substanzlosen Angaben des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat zu den von ihm im Aufnahmeantrag geltend \ngemachten Aktivitäten. Sein diesbezüglicher Vortrag hat sich auf die allgemeine \nAussage beschränkt, er habe sich ständig an der Organisation von Festen beteiligt. \nGenauere Angaben zu Art, Umfang und Häufigkeit solcher Veranstaltungen waren \nden Ausführungen des Klägers ebensowenig zu entnehmen wie der Name der \nOrganisation, für die er tätig gewesen sein will. An deren Namen konnte er sich auf \nNachfrage nicht mehr erinnern. Individualisierbare Verhaltensweisen von gewissem \nGewicht, die für eine nach außen erkennbare Zuordnung der Person des Klägers nur \nzur deutschen Volksgruppe sprechen könnten, lassen sich diesem Vortrag nicht \nentnehmen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Kläger lediglich zu \nuntergeordneten Hilfsdiensten herangezogen wurde und diese Tätigkeiten auch für \nihn persönlich keine größere Bedeutung hatten. Anders lässt sich nicht erklären, \ndass der Kläger noch nicht einmal mehr den Namen der Organisation nennen \nkonnte, für die er sich engagiert haben will. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-13/12-a-1858-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-13/12-a-1858-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254081","retrieved":"2026-07-09 02:17:36.936835+00:00"}}