{"status":"available","doknr":"OLD254112","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0612.6B395.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"6 B 395/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Eine gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO auf \ndie dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung führt nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Auswahl der Beigeladenen verletze nicht \ndas Recht des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein \nBeförderungsbegehren. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner den \nBeigeladenen mit Blick darauf den Vorzug gegeben habe, dass diese im Beurteilungszeitraum \neine Vorgesetztenfunktion ausgeübt hätten und daher in ihrer dienstlichen Beurteilung im \nHauptmerkmal „Mitarbeiterführung\" beurteilt worden seien. \n\n4\n\nDer Antragsteller hält dem entgegen, der Antragsgegner habe nach inhaltlicher \nAusschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen keinen Leistungsvorsprung der \nBeigeladenen annehmen dürfen. Die dienstlichen Beurteilungen seien in Bezug auf das \nHauptmerkmal „Mitarbeiterführung\" nicht vergleichbar, weil nicht alle Bewerber in diesem \nHauptmerkmal beurteilt worden seien. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine andere \nEinschätzung. \n\n5\n\nDer Dienstherr darf im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres nur auf \ndas Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung abstellen. Bei gleichlautenden Gesamturteilen \nmuss er der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in den aktuellen dienstlichen \nBeurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt \nermöglichen. Bei dieser inhaltlichen Ausschöpfung einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn \nein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.\n\n6\n\nStändige Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 6 B \n1007/05 - m.w.N.\n\n7\n\nDem Dienstherr ist es danach grundsätzlich nicht verwehrt, im Rahmen des \nLeistungsvergleichs zu berücksichtigen, dass einzelne Bewerber über eine zusätzliche \nBewertung des Hauptmerkmals „Mitarbeiterführung\" verfügen, weil sie im \nBeurteilungszeitraum Vorgesetztenfunktionen wahrgenommen haben. \n\n8\n\nDass in Bezug auf dieses Hauptmerkmal ein direkter qualitativer Vergleich aller \nBewerber ausscheidet, weil einzelne Bewerber insoweit nicht beurteilt worden sind, steht dem \nnicht entgegen. Die inhaltliche Ausschöpfung einer dienstlichen Beurteilung beschränkt sich \nnicht auf einen solchen Vergleich, sondern beinhaltet eine umfassende Würdigung der \nEinzelfeststellungen. Insoweit ist es auch möglich, darauf abzuheben, dass einzelne Beamte \nim Beurteilungszeitraum zusätzliche Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben und dies in der \nBeurteilung Niederschlag gefunden hat. \n\n9\n\nOb das zu besetzende Amt Führungseigenschaften erfordert, ist für die Zulässigkeit einer \nsolchen Gewichtung nicht ausschlaggebend. Aus dem von dem Antragsteller zitierten \nBeschluss des Senats vom 8. September 2004 - 6 B 1586/04 - lässt sich dafür nichts herleiten. \nDiesem Beschluss lag eine andere Konstellation zugrunde, in der sich der Dienstherr gegen \neine Berücksichtigung der von dem dortigen Antragsteller ausgeübten Vorgesetztentätigkeit \nentschieden und dem in diesem Hauptmerkmal nicht beurteilten Beigeladenen den Vorzug \ngegeben hatte. Der Senat hatte mithin nur darüber zu befinden, ob es sich dem Dienstherrn \nhätte aufdrängen müssen, die Bewertung des Hauptmerkmals „Mitarbeiterführung\" zugunsten \ndes Antragstellers zu berücksichtigen. Dies hat er mit Blick darauf verneint, dass das zu \nvergebende Beförderungsamt nicht mit Führungsaufgaben verbunden war. Das bedeutet aber \nnicht, dass der Dienstherr zwangsläufig seinen Entscheidungsspielraum überschreitet, wenn er \nin einem solchen Fall die Ausübung von Führungsfunktionen im Beurteilungszeitraum zu \nGunsten einzelner Bewerber im Leistungsvergleich berücksichtigt. Auch wenn das zu \nbesetzende Amt kein Führungsamt ist, sind jedenfalls Gründe denkbar, die die Annahme eines \nauf Führungserfahrungen gestützten Qualifikationsvorsprungs zumindest vertretbar \nerscheinen lassen.\n\n10\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2005, a.a.O. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht \nder Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie \nkeinen Antrag gestellt und sich daher dem Risiko einer Kostentragung nicht ausgesetzt haben \n(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei \nwar im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der \nhälftige Regelstreitwert anzusetzen.\n\n13\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-12/6-b-395-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-12/6-b-395-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254112","retrieved":"2026-07-09 02:17:39.472107+00:00"}}