{"status":"available","doknr":"OLD254111","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0612.6B394.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"6 B 394/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller für das im \nBeschwerdeverfahren verfolgte Begehren kein Rechtsschutzbedürfnis hat. Wörtlich \nhat er mit der Beschwerde die Feststellung beantragt, dass das Verfahren in der \nHauptsache erledigt sei. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher \nFeststellungsantrag Gegenstand eines Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes \nsein kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Aus der Beschwerdebegründung, deren \nzentrales Argument die Annahme ist, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von \neiner Erledigung der Hauptsache ausgegangen, ergibt sich nämlich, dass es dem \nAntragsteller nicht um die Feststellung der inzwischen unstreitig eingetretenen \nErledigung geht, sondern um die Feststellung des Zeitpunkts der Erledigung. \n\n3\n\nFür dieses Begehren fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Erledigt sich die \nHauptsache im erstinstanzlichen Verfahren oder während der Rechtsmittelfrist, \nbesteht auch im vorläufigen Rechtsschutz die Möglichkeit, durch Einlegung der \nBeschwerde und Abgabe einer Hauptsacherledigungserklärung eine \nKostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO herbeizuführen. Für ein \nsolches Vorgehen besteht regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis, weil der \nBeschwerdeführer auf diese Weise eine der prozessualen Situation entsprechende \nerneute Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen erwirken kann. Einer \nFeststellung des Zeitpunktes der Erledigung bedarf es dazu aber nicht. Auch im \nÜbrigen ist ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der begehrten Feststellung \nnicht geltend gemacht oder erkennbar. \n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n5\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 \nGKG. Dabei war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der in der Hauptsache \nbegehrten Entscheidung lediglich der hälftige Regelstreitwert anzusetzen.\n\n6\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-12/6-b-394-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-12/6-b-394-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254111","retrieved":"2026-07-09 02:17:39.401239+00:00"}}