{"status":"available","doknr":"OLD254146","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0611.6A396.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"6 A 396/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das beklagte Land den Antrag der \nKlägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ermessensfehlerfrei abgelehnt \nhabe. Sie sei in keinem landeseinheitlich geregelten, am Prinzip der Bestenauslese orientierten \nVerfahren ausgewählt, sondern aufgrund der arbeitsgerichtlichen \"Entfristung\" ihres \nArbeitsvertrags in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt worden. Im Listenverfahren \nzum Schuljahr 2001/2002 habe sie keinen Erfolg gehabt. Eine Verwaltungspraxis, Lehrer mit \n\"entfristeten\" Arbeitsverträgen in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, sei seit \nLängerem aufgegeben. Aus dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und \nForschung des Landes NRW vom 9. Januar 2002, wonach Lehrkräfte an Grundschulen in \neinem Beschäftigungsverhältnis mit Einstellungsteilzeit bei Vorliegen der beamten- und \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen auf Antrag mit Wirkung vom 1. September 2002 in eine \nVollzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis zu übernehmen gewesen seien, könne die \nKlägerin nichts für sich herleiten, weil sie sich nicht in Einstellungsteilzeit befunden habe. \nDabei habe es sich nur um im landesweiten Listenverfahren erfolgreiche Bewerber gehandelt. \nSchließlich könne sie sich nicht darauf berufen, dass teils weniger qualifizierte Lehrkräfte aus \ndem Vertretungspool verbeamtet worden seien, da sie insoweit nie ein Einstellungsangebot \nerhalten habe.\n\n5\n\nDie von der Klägerin erhobenen Einwände greifen nicht durch.\n\n6\n\nDie Klägerin meint, es sei willkürlich und trage dem Prinzip der Bestenauslese nicht \nhinreichend Rechnung, wenn nur auf das Abschneiden im Einstellungsverfahren (unmittelbar) \nvor der Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis abgestellt werde. Es sei vielmehr \nsachgerecht, unter anderem auch die Einstellungschancen im Zeitpunkt des Antrags auf \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis zu berücksichtigen.\n\n7\n\nAllein mit dem Hinweis auf weitere denkbare zeitliche Anknüpfungspunkte ist die \nSachwidrigkeit des vom Beklagten gewählten Zeitpunktes nicht dargelegt. Auch lässt sich \ndarin für sich gesehen kein Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslese erkennen. Soweit \nsich die Qualifikationsanforderungen für die Auswahl in den verschiedenen früheren oder \nspäteren Einstellungsverfahren unterscheiden, ist dies systemimmanent (Anzahl und \nAnforderungsprofil der freien Stellen; Zahl, Qualifikation und Ortswünsche der Bewerber \netc.) und durch organisatorische und personalwirtschaftliche Aspekte gerechtfertigt, die neben \ndem Leistungsprinzip zum Tragen kommen können.\n\n8\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -.\n\n9\n\nVor diesem Hintergrund bedeutet auch allein der Umstand, dass - wie die Klägerin \nvorträgt - zum 1. September 2000 im Vergleich zu ihr zum Teil leistungsschwächere \nLehrkräfte in den Vertretungspool eingestellt worden seien, noch keinen Verstoß gegen das \nPrinzip der Bestenauslese. Diese Bewerber wurden in einem früheren Einstellungsverfahren \nüber ein Jahr vor der Zweiten Staatsprüfung der Klägerin ausgewählt.\n\n10\n\nAngesichts dessen konnte der Senat im vorliegenden Verfahren auch von der Beiziehung \nder Akte des vor dem Verwaltungsgericht Minden - 4 K 2821/02 - geführten Verfahrens \nabsehen.\n\n11\n\nMit der nicht näher substantiierten Behauptung, die Lehrkräfte des Vertretungspools \nhätten ihren Beamtenstatus ohne leistungsorientiertes Einstellungsverfahren erlangt, dringt die \nKlägerin ebenfalls nicht durch. Zutreffend ist zwar, dass die zuvor im Vertretungspool tätigen \nLehrkräfte unmittelbar vor ihrer Verbeamtung kein (weiteres) Auswahlverfahren durchlaufen \nhaben. Die Auswahl der Lehrkräfte für den Vertretungspool war jedoch am Leistungsprinzip \norientiert, da jeweils die auf den Einstellungslisten bestplatzierten Bewerber, die nach dem \nlandesweiten Lehrereinstellungsverfahren noch zur Verfügung standen, ein \nEinstellungsangebot erhalten haben. Dafür, dass von dieser Verwaltungspraxis abweichend \nVerbeamtungen erfolgt sind, auf die sich die Klägerin berufen könnte, hat sie nichts \ndargelegt.\n\n12\n\nDie bevorzugte Ernennung von Lehrkräften des Vertretungspools war zudem von \nsachgerechten personalwirtschaftlichen Aspekten getragen, weil auf diese Weise die \nAttraktivität der vergleichsweise unbequemen Tätigkeit im Vertretungspool erhöht werden \nkonnte und so dringend benötigte, flexibel einsetzbare Lehrkräfte gewonnen werden konnten \n(\"Belohnungscharakter\").\n\n13\n\nVgl. dazu eingehend OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2006 - 6 A 77/04 -.\n\n14\n\nAus diesen Gründen ist es auch sachgerecht, bei der Verbeamtung zwischen Lehrkräften \ndes Vertretungspools und anderen befristet tätigen Lehrkräften - wie der Klägerin bis zur \narbeitsgerichtlichen Entscheidung - zu differenzieren.\n\n15\n\nSoweit die Klägerin rügt, dass es mit Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 LBG NRW unvereinbar sei, \nleistungsstärkere Bewerber nur deswegen unberücksichtigt zu lassen, weil sie aufgrund \narbeitsgerichtlicher Entfristungsklagen in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis eingestellt \nworden seien, geht sie von teilweise unzutreffenden Voraussetzungen aus. Denn diese \nBewerber haben sich regelmäßig in den landesweiten Auswahlverfahren nicht durchgesetzt, \nso dass deren - verkürzt mit der entgegenstehenden Entfristung begründete - Ablehnung der \nSache nach auf leistungsorientierten Gesichtspunkten beruht.\n\n16\n\nDas Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit fehlt es an einer \nhinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Zur Darlegung der Divergenz ist es \nerforderlich, dass ein die Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter \nRechtssatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des \nhöheren Gerichts im Widerspruch steht.\n\n17\n\nUnterstellt, die Klägerin hat mit dem Vortrag, dass \"das beklagte Land von seinem \nErmessen nicht sachgerecht Gebrauch macht, wenn es andere Ermessensgründe zur \nBegründung der ablehnenden Entscheidung vorträgt als die, die letztlich maßgeblich waren\", \ndem Senatsurteil vom 21. April 2005 - 6 A 138/04 - einen den beschriebenen Anforderungen \ngenügenden Rechtssatz entnommen, fehlt es jedenfalls an der nicht verzichtbaren \nGegenüberstellung mit einem davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts. Mit \nder insoweit allein geäußerten Vermutung, dass \"ein gänzlicher Ausfall einer Begründung im \nSinne eines Leistungsvergleichs der Klägerin und in das Beamtenverhältnis übernommener \nBewerber einer falschen Begründung gleichstehen dürfte\", wird kein abstrakter Rechtssatz \nherausgearbeitet. Die darin allenfalls enthaltene Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung \nist zur Begründung der Divergenz nicht ausreichend.\n\n18\n\nSchließlich liegt kein Verfahrensfehler vor (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO). Mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob \nzwischenzeitlich und vor ihrer (der Klägerin) Antragstellung leistungsschwächere Lehrer \neingestellt worden seien, ist kein Verfahrensmangel dargelegt. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur \nAufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, \ndie eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955, m.w.N.\n\n20\n\nEinen förmlichen Beweisantrag hat die Klägerin jedoch ausweislich des Protokolls über \ndie mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2005 nicht gestellt.\n\n21\n\nAber auch sonst ist ein Aufklärungsmangel nicht anzunehmen. Die Klägerin legt nicht \nhinreichend konkret dar, welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten \naufdrängen müssen und inwiefern das Ergebnis zu einer der Rechtsmittelführerin günstigeren \nEntscheidung hätte führen können. Allein der Hinweis, dass in einem Zeitraum von mehreren \nJahren auch leistungsschwächere Lehrkräfte als die Klägerin eingestellt worden seien, reicht \nnicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die bevorzugte Ernennung auch von sachgerechten \npersonalwirtschaftlichen oder organisatorischen Aspekten getragen sein kann, nicht aus.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 40, 47 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n24\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-11/6-a-396-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-11/6-a-396-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254146","retrieved":"2026-07-09 02:17:42.196549+00:00"}}