{"status":"available","doknr":"OLD254148","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0611.13C178.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"13 C 178/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats \nvom 13. Mai 2008 - 13 C 154/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge, die einen unanfechtbaren Beschluss (§ 152 Abs. 1 VwGO) \nim Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes betrifft, ist \nstatthaft,\n\n3\n\nvgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 152a Rdnr. 6, \n\n4\n\naber nicht begründet. Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass \nder Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise \nverletzt hat.\n\n5\n\nArt. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 -, BVerfGE 96, 205 = NJW \n1997, 2310, 2312.\n\n7\n\nArt. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar \nergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder \nüberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen \nhat. Art. 103 Abs. 1 GG schützt insbesondere nicht davor, dass das Gericht dem \nVortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht \nrichtige Bedeutung beimisst.\n\n8\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, BVerfGK 4, 12 = \njuris.\n\n9\n\nDer Antragsteller beanstandet, dass der Senat die Mitwirkung von Frau Dr. G. \nan den Bachelor- und Master-Studiengängen nicht weiter aufgeklärt habe. Diesem \nVorbringen kann allerdings im Rahmen einer Gehörsrüge keine Bedeutung \nzukommen. Die Rüge der Verletzung der in Rede stehenden Aufklärungspflicht nach \n§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Geltung \nbeansprucht und nur dort zurücktritt, wo eine Überprüfung ohne weitere \nTatsachenermittlung der Eilbedürftigkeit der Sache geschuldet ist,\n\n10\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112, \n1113,\n\n11\n\nberührt weder den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG \n\n12\n\n- vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 -, BayVBl. 1988, \n268 -\n\n13\n\nnoch seine einfachrechtlichen Ausprägungen, denn es steht nicht die \nunterbliebene Würdigung des Vorbringens des Beteiligten im Raum. Deshalb geht \ndas Vorbringen der Antragsteller ins Leere. Der Senat hat abgesehen davon in \nseinem Beschluss \n\n14\n\nnachvollziehbare Gründe für eine weitere Sachverhaltsermittlung nicht erkennen \nkönnen. Frau Dr. G. ist mit einem Deputat von 5 SWS tätig; ihre Funktion \nentspricht der einer Akademischen Rätin ohne ständige Lehraufgaben. Ihre \nLehrtätigkeit ist mit einem Anteil von 25 % an der gesamten Arbeitszeit bemessen \nworden. 40 % entfallen auf ihre molekular-biologische Forschungstätigkeit und \nMethodenentwicklung, weitere 25 % auf die Organisation und verwaltende Lehre und \nschließlich 10 % auf die Betreuung von Doktoranden, Diplomanden sowie Bachelor-\nStudenten. Für eine über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinausgehende Tätigkeit \nin der Lehre war nichts Greifbares zu erkennen. Anderes ergab sich auch nicht aus \ndem Vorbringen der Antragsteller, Internet-Auskünfte belegten \"vielstündige \nLehrtätigkeiten\" von Frau Dr. G. .\n\n15\n\nSoweit der Antragsteller im Übrigen moniert, der Senat habe im Hinblick auf die \nGruppengröße für Vorlesungen das ganze Kapazitätsberechnungssystem auf den \nKopf gestellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen in dem Beschluss vom \n13. Mai 2008 der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprechen, wie sie \ninsbesondere in dem zitierten Senatsbeschluss vom 25. Mai 2007 (- 13 C 125/07 \nu. a. -, juris) zum Ausdruck kommt. Von einer überraschenden Änderung der \nSenatsrechtsprechung kann daher keine Rede sein. \n\n16\n\nSoweit der Antragsteller die Anhörungsrüge einsetzt, um aus seiner Sicht eine \nunzutreffende Rechtsauffassung des Senats zu beanstanden, berührt diese Rüge \nweder den Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG noch seine einfachrechtlichen \nAusprägungen, denn es steht nicht die unterbliebene Würdigung des Vorbringens \nder Antragsteller im Raum. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, Nr. 5400 des \nKostenverzeichnisses zum GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-11/13-c-178-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-11/13-c-178-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254148","retrieved":"2026-07-09 02:17:42.349943+00:00"}}