{"status":"available","doknr":"OLD254145","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0611.12A1277.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"12 A 1277/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 124.445,92 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, denn das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nErgebnisses des angefochtenen Urteils im Sinne des als Zulassungsgrund allein \ngeltend gemachten \n\n3\n\n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nUngeachtet erheblicher Zweifel, ob die mit dem Antrag zu 1. verfolgte Klage auf \nFeststellung der örtlichen Zuständigkeit nach § 43 VwGO überhaupt zulässig ist, \nbegegnet die die Abweisung der Klageanträge zu 1. und 2. tragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, L. habe vor Beginn seiner Unterbringung in der \nAußenwohngruppe E. des Kinderwohnheims E1. seinen gewöhnlichen \nAufenthalt bei seiner Mutter in E1. gehabt, auch im Lichte des \nZulassungsvorbringens keinen Bedenken. \n\n5\n\nAllerdings kommt § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII als Erstattungsgrundlage nicht in \nBetracht. Die Klägerin hat keine Kosten im Rahmen einer Verpflichtung nach § 86d \nSGB VIII aufgewandt. Weder war die örtliche Zuständigkeit unklar noch ist der örtlich \nzuständige Träger untätig geblieben. Vielmehr hat die Klägerin als zuständige \nTrägerin gehandelt. Ihre Zuständigkeit ergibt sich aus § 87 SGB VIII. Danach ist für \ndie \n\n6\n\nInobhutnahme eines Kindes (§ 42 SGB VIII) der örtliche Träger zuständig, in \ndessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Eine \nInobhutnahme liegt hier vor. Nach Aktenlage ist die Unterbringung L. in der \nAußenwohngruppe E. des Kinderwohnheims E1. am 4. Juli 2006 als \nInobhutnahme nach § 42 SGB VIII erfolgt und als solche seitdem - trotz des \nvorläufigen Charakters einer derartigen Maßnahme - ausweislich etwa der Hilfepläne \nvom 31. August 2006, vom 6. Februar 2007 und vom 13. November 2007 sowie \nmangels anderslautender Regelungen aufrecht erhalten worden. L. hat sich auch \nvor der Inobhutnahme im Zuständigkeitsbereich der Klägerin tatsächlich aufgehalten, \nda er zu diesem Zeitpunkt bei seiner Mutter in E1. war.\n\n7\n\nAnstelle des somit nicht einschlägigen § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII kommt als \nGrundlage einer Kostenerstattung die Regelung des § 89b SGB VIII in Betracht. \nNach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der \n\n8\n\nInobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, \nvon dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen \nAufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Haben die Elternteile verschiedene \ngewöhnliche Aufenthalte (hier: S. und E1. ) und steht ihnen - wie hier - die \nPersonensorge gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 2 \nSatz 2 SGB VIII nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind \noder der Jugendliche vor Beginn der Leistung - hier der Inobhutnahme ab dem 4. Juli \n2006 als Aufgabenerfüllung nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII - zuletzt seinen \ngewöhnlichen Aufenthalt hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das \nVerwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffenden Argumenten, auf die zur \nVermeidung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug \ngenommen wird, zu dem Ergebnis gelangt, dass L. am 19. Juni 2006 und damit \nvor der Inobhutnahme am 4. Juli 2006 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner \nMutter in E1. begründet hat. Die Klägerin ist danach selbst zuständig gewesen, \nso dass ein Erstattungsanspruch nicht entstehen konnte.\n\n9\n\nDie Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes erfordert neben dem \nsubjektiven Willen der maßgeblichen Person, sich an einem Ort „bis auf weiteres\" im \nSinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufzuhalten und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen zu begründen, \n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C \n\n11\n\n11.98 -, FEVS 49, 434 (436),\n\n12\n\n- der hier unstreitig in den Personen der Sorgeberechtigten gegeben war -, dass \nder Ausführung dieses Willens keine objektiven Hinderungsgründe entgegen \nstehen.\n\n13\n\nVgl. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 86 Rn. \n26; Münder u.a., FK-SGB VIII, 5. Aufl., 2006, § 86 Rn. 3, m. w. N.\n\n14\n\nOb ein solcher Hinderungsgrund gegeben ist, muss im Rahmen einer anhand der \ntatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme zu treffenden \nPrognose beurteilt werden. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 56, 300.\n\n16\n\nIm vorliegenden Fall kann danach von einem objektiven Hindernis nur dann \nausgegangen werden, wenn im Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme L. bei seiner \nMutter am 19. Juni 2006 mit hinreichender Sicherheit absehbar gewesen wäre, dass \nL. Mutter trotz Unterstützung, etwa durch Leistungen der Familienhilfe und durch \neine psychotherapeutische Anbindung des Kindes (vgl. den ärztlichen \nEntlassungsbericht des St.-W. -I. D. vom 13. Juli 2006), ihre Pflege- und \nErziehungsverpflichtung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) - auch unter Berücksichtigung der \nhierdurch eröffneten Bandbreite möglicher Entscheidungen, bei denen in Kauf zu \nnehmen ist, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche \nNachteile erleiden,\n\n17\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2681/07 -, \nFamRZ 2008, 492 f. -\n\n18\n\nauf keinen Fall hätte erfüllen können. Hierfür lagen jedoch in dem maßgeblichen \nZeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte nicht vor. \n\n19\n\nInsoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht davon \nausgegangen ist, dass die Klägerin keine Vorbehalte gegen eine krankenhausseitige \nEntlassung L1. zu seiner Mutter erhoben hat, die einen objektiven \nHinderungsgrund für die Aufenthaltsnahme bei der Mutter zu begründen geeignet \nwaren. Zwar formuliert der Vermerk Bl. 5 R der Beiakten Heft 2 nicht positiv, dass \nL. zu seiner Mutter nach E1. entlassen werden soll, sondern gibt nur den \npersönlichen Wunsch L. wieder, zu seiner Mutter zu kommen, sowie die \nnachträgliche Einschätzung des Jugendamtes, dass (auch) bei einer Rückkehr zum \nKindesvater nicht von einer Kindesgefährdung auszugehen gewesen sei. Dass das \nJugendamt damit die Kindesmutter als ungeeignet angesehen und dem Kindesvater \nden Vorrang eingeräumt hat, kommt auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck. Im \närztlichen Entlassungsbericht des St.-W. -I. D. vom 13. Juli 2006 heißt \nes vielmehr unmissverständlich: „Nach Rücksprache mit dem Jugendamt in E1. \n(Frau H. ), mit dem wir engmaschige und kurzfristige Familienbesuche bei der \nMutter, ggfs. eine Familienhilfe und eine psychotherapeutische Anbindung des \nJungen besprochen hatten, konnten wir L. am 19.06.06 in gutem AZ in ihre \nweitere ambulante Betreuung entlassen.\" Von einer mangelnden Fallkenntnis der \nGesprächspartnerin beim Jugendamt der Klägerin ist nicht die Rede. Auch ist der \no.g. Vermerk dem Schriftbild nach von der zuständigen und im Schriftverkehr immer \nwieder auftauchenden Sachbearbeiterin H. und nicht von jemand anderem \nverfasst worden.\n\n20\n\nDas Vorliegen objektiver Hinderungsgründe konnte das Verwaltungsgericht trotz \nder in den Vermerken des Jugendamtes der Klägerin gegen die Eignung der \nKindesmutter erhobenen Bedenken zu Recht verneinen. So ist zum einen zutreffend \nauf die im Entlassungsbericht des St.-W. -I. angesprochene mögliche \nUnterstützung der Kindesmutter im Wege der Familienhilfe und der \npsychotherapeutischen Anbindung des Kindes abgestellt worden. Zum anderen ist \nebenfalls zutreffend die im „Bericht zur Situation von L. T. im Sommer 2006\" \ndes T1. L2. G. und in der Antragsschrift vom 16. Juni 2006 im \nVerfahren vor dem Familiengericht S. - F - die in der eidesstattlichen \nVersicherung vom 30. Juni 2006 insoweit später rückblickend Bestätigung gefunden \nhat - zum Ausdruck gekommene Haltung der Kindesmutter berücksichtigt worden, \ndie sich trotz ihrer psychischen Situation in der Verantwortung und bei \nInanspruchnahme erforderlicher Unterstützung bzw. Hilfe zur Erziehung auch in der \nLage gesehen hatte, sich um ihren Sohn zu kümmern und schützend bei sich \naufzunehmen.\n\n21\n\nZwar dürfte angesichts der Berichtslage und insbesondere auch der \nSelbsteinschätzung der Kindesmutter für alle am jugendhilferechtlichen Verfahren \nBeteiligten von Beginn an festgestanden haben, dass ein Leben L. bei seiner \nMutter auf Dauer nicht möglich sein würde, weil sich eine solche ständige Belastung \nals Überforderung der psychisch labilen Frau dargestellt hätte. Dennoch war die \nUnterbringung L. bei seiner Mutter als eine zumindest vorläufige \nAufenthaltsnahme insofern „zukunftsoffen\", als - anders als bei einem von vornherein \nzeitlich begrenzt gewollten „vorübergehenden\" Aufenthalt - ein permanentes \nVerbleiben letztlich durchaus erwünscht war, aber nicht genau abgesehen werden \nkonnte, wie lange die Kindesmutter den Sohn unter Inanspruchnahme von \nzusätzlicher Hilfe zur Erziehung und begleitender therapeutischer Behandlung \nbetreuen können würde. Im übrigen sollte L. - bezogen auf unabsehbare Zeit - \nseine Erziehung bei seiner Mutter erhalten. \n\n22\n\nVgl. dazu, dass ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel \nan dem Ort hat, an dem er seine Erziehung erhält, wobei es auf deren zeitliche \nBeschränkung ankommt: BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 5 C 46.01 -, 5 B \n37.01 -, a.a.O., mit Hinweis auf Urteil vom 26. November 1981 - 5 C 56.80 -, \nBVerwGE 64, 224 (231) und Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 68.84 -, BVerwGE 74, 206 \n(211).\n\n23\n\nDass dem „Wunschdenken\" der Kindesmutter, L. Betreuung wenigstens für \neinen gewissen, nicht näher eingrenzbaren Zeitraum bewältigen zu können, bei einer \nex-ante-Betrachtung jegliche Aussicht auf Verwirklichung gefehlt hat, lässt sich auch \nnicht darauf stützen, dass sich die Kindesmutter im weiteren Verlauf widersprüchlich \nbzw. realitätsfern verhalten haben soll, in dem sie etwa trotz der Beteuerung in der \ngegenüber dem Familiengericht S. abgegebenen eidesstattlichen Erklärung: \n„Ich möchte, dass L. bei mir lebt. Ich werde mich - auch mit Unterstützung einer \nsozialpädagogischen Familienhilfe - um L. kümmern\", die ihr vom Jugendamt \nangebotene ambulante Hilfe dann doch nicht in Anspruch genommen hat. Diese erst \nnachträglich möglich gewordene Bewertung vermag nicht auf die Prognosesituation \nim Zeitpunkt der Aufenthaltsnahme L. bei seiner Mutter am 19. Juni 2006 \nzurückzuwirken. Dass mittels einer Hilfe nach § 32 SGB VIII bei vorausschauender \nBetrachtung nicht hätte erreicht werden können, die Kindesmutter jedenfalls für einen \ngewissen Zeitraum zur Aufnahme L. in ihren Haushalt zu befähigen, macht auch \ndie Klägerin selbst so nicht geltend und würde zudem ihrem eigenen Angebot einer \nsolchen Hilfe an die Kindesmutter zuwiderlaufen. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz \nVwGO.\n\n25\n\nMit der aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG folgenden Streitwertfestsetzung folgt der \nSenat dem erstinstanzlichen Streitwertbeschluss.\n\n26\n\nDer vorliegende Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-11/12-a-1277-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-11/12-a-1277-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254145","retrieved":"2026-07-09 02:17:42.099605+00:00"}}