{"status":"available","doknr":"OLD254186","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0610.8D103.07AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"8 D 103/07.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladene betreibt das in E. gelegene Heizkraftwerk X. . Auf der \nBasis von Steinkohle wird in den dortigen Blöcken 7 und 9 bei einer \nFeuerungswärmeleistung von 398,6 MW (Block 7) bzw. 980,6 MW (Block 9) im \nWesentlichen Strom und im Übrigen Fernwärme für die Fernwärmeschiene \nNiederrhein sowie Wärme, Prozessdampf, Wasser und Druckluft für umliegende \nGewerbebetriebe und Industrieanlagen erzeugt.\n\n3\n\nAm 24. Mai 2005 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die T. \nAG, die Erteilung eines Vorbescheides zur Erweiterung des Kraftwerks um im \nWesentlichen folgende Betriebseinrichtungen: einen Dampferzeuger mit einer \nFeuerungswärmeleistung von 1.750 MW (Bruttoleistung: 750 MWel) und mit einem \nmaximalen Brennstoffdurchsatz von 273,9 t Steinkohle pro Stunde (Block 10), eine \nRauchgasreinigungsanlage, einen 181 m hohen Naturzug-Kühlturm mit \nRauchgasableitung, ein Kohle-Aktivlager und ein Kohle-Passivlager sowie \nverschiedene Wasseraufbereitungsanlagen. Mit dem Vorbescheid sollte entschieden \nwerden, ob die Erweiterung des Heizkraftwerks bauplanungsrechtlich zulässig ist, die \numweltrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen und die \nGenehmigungsvoraussetzungen des § 4 des Treibhausgas-\nEmissionshandelsgesetzes gegeben sind.\n\n4\n\nIm Flächennutzungsplan der Stadt E. sind die für die Kraftwerkserweiterung \ngenutzten Flächen mit Ausnahme der Flächen für das Aktiv- und das \nPassivkohlelager als Industriegebiet dargestellt. Die Flächen der Kohlelager liegen \nnach der Darstellung im Flächennutzungsplan in einem Sondergebiet bzw. einem \nGewerbegebiet. Im Übrigen liegen Teile der Erweiterungsflächen im Geltungsbereich \ndes Fluchtlinienplans \"G.---straße \" vom 18. Mai 1961 und des Bebauungsplans \nNr. 958 - Alt-X. - vom 20. Januar 2005. Diese Pläne enthalten lediglich \nFestsetzungen von Verkehrsflächen, Straßenfluchtlinien und an die Straße \nangrenzenden Grünflächen.\n\n5\n\nNach öffentlicher Bekanntmachung des Antrags am 8. September 2005 im \nAmtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf, in der Rheinischen Post (Ausgaben: \nE. , N. und X. ) und in der WAZ/NRZ (Ausgaben: E. , N. , P. \nund X. /E1. ) wurde der Antrag, einschließlich der eingereichten Unterlagen, \nin der Zeit vom 15. September bis 14. Oktober 2005 bei der Bezirksregierung \nDüsseldorf sowie im Bezirksamt X2. ausgelegt.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 6. Oktober 2005 wandte sich der Kläger gegen die \nErweiterung des Kraftwerks: Die T. AG würde ihrer Pflicht nach § 5 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes nicht gerecht, fortschrittliche Verfahren und Einrichtungen \nheranzuziehen, die geeignet seien, mittels Kohlevergasung die Immissionen \nerheblich zu vermindern. Er wohne in nördlicher Driftrichtung zum geplanten \nKraftwerksblock und sei besonders von den Stickoxidimmissionen betroffen. Mit \nSchreiben vom 15. November 2005 erweiterte und vertiefte er sein Vorbringen.\n\n7\n\nDie gegen das Vorhaben gerichteten Einwendungen, einschließlich der innerhalb \nder Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen des Klägers, wurden in der Zeit vom \n15. bis 17. November 2005 erörtert.\n\n8\n\nNach dem Erörterungstermin änderte die T. AG das Vorhaben teilweise ab, \num insbesondere die mit der Anlieferung, der Lagerung und dem Transport der \nSteinkohle verbundene Staubbelastung zu minimieren. Wegen dieser Änderungen \nund um etwaige von den Behörden und den Einwendern vorgetragene Bedenken \nauszuräumen, legte sie in der Folgezeit aktualisierte Unterlagen vor. Hierzu gehörte \nunter anderem eine Gesamt-Stellungnahme zu gas- und staubförmigen Emissionen \nund Immissionen vom 25. Juli 2006.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 28. Juli 2006 erteilte die Beklagte der T. AG den \nbeantragten Vorbescheid für die beantragte Erweiterung des Kraftwerks unter \nverschiedenen Nebenbestimmungen. Neben der Festsetzung von \nEmissionsgrenzwerten und der Auflage, die vorhandenen Blöcke 7 und 9 nicht \nparallel mit dem geplanten Block 10 zu betreiben, forderte die Beklagte unter \nanderem, dass der Block 10 mit einer Einrichtung zur Kraft-Wärmekopplung \nausgerüstet werden müsse, sodass bei Bedarf die Auskopplung und Nutzung von \nFernwärme möglich sei. Die gegen die Kraftwerkserweiterung erhobenen \nEinwendungen wies sie - soweit sie nicht berücksichtigt wurden oder sich anderweitig \nerledigt hatten - zurück. Die Erteilung des Vorbescheides wurde am 10. August 2006 \nöffentlich bekannt gemacht.\n\n10\n\nGegen den Vorbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20. September 2006 \nWiderspruch ein. In der Begründung wiederholte und vertiefte er sein bisheriges \nVorbringen. Im Widerspruchsverfahren ermittelte die Beigeladene für das \nWohngrundstück des Klägers rechnerisch die Zusatzimmissionen und legte der \nBeklagten mit Schreiben vom 6. März 2007 die zugehörige Ausbreitungsrechnung \nvor. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 7. August 2007 zurück. Der Widerspruchbescheid wurde \ndem Kläger am 15. August 2007 zugestellt.\n\n11\n\nAuf den Widerspruch der T. AG vom 30. August 2006 änderte die Beklagte \nden Vorbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2007 teilweise ab. Im \nÜbrigen wies sie den Widerspruch zurück.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 13. September 2007 gegen den Vorbescheid Klage erhoben. \nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Das Vorhaben verstoße gegen § 5 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Die durch das Vorhaben \nan seinem Wohnsitz verursachten Zusatzbelastungen mit Luftschadstoffen \nüberschritten die Grenze der Irrelevanz. Die in der Gesamt-Stellungnahme zu gas- \nund staubförmigen Emissionen und Immissionen vom 25. Juli 2006 genannten \nEingangswerte seien nicht nachvollziehbar und gegenüber früheren Stellungnahmen \nreduziert. Bei einer Einsatzmenge von 278 t Steinkohle pro Stunde sei der \nAbgasvolumenstrom größer als in der Ausbreitungsrechnung angenommen. Die \nOzonbelastung sei nicht berücksichtigt und nicht alle Schwermetalle seien in ihren \nAuswirkungen (Luftbelastung und Deposition) erfasst worden. Für Blei ergebe sich \nan seinem Wohnsitz nach den zweifelhaften Berechnungen der Beigeladenen eine \nZusatzbelastung von 5 %. Der Betrieb des Blocks 10 führe zudem zu einer weiteren \nErhöhung der Feinstaubbelastung. Die Ableitung der Abgase des Blocks 10 im \nGemenge mit Dampf und Luft über einen Kühlturm von 181 m Höhe, der den \nlauwarmen, mit Schadstoffen belasteten Abgasmengen keinen zusätzlichen Auftrieb \ngebe, habe zur Folge, dass Schwaden mit Gefälle so abzögen, dass sie bei \nInversionswetterlagen und Nordostdrift zusätzliche Schadstofffracht vor den U. \nBergen ablüden. Bei den Zusatzimmissionen seien nicht nur die Jahresmittelwerte, \nsondern auch die Stunden- und Tagesmittelwerte zu betrachten. Hieran fehle es. \nAuch mangele es an Vorbelastungsuntersuchungen für den Fernbereich. \nGroßfeuerungsanlagen entlang der Rheinschiene bis zum Braunkohlekraftwerk \nO. seien nicht berücksichtigt worden. Bereits jetzt komme es auch außerhalb \nvon E. zu Grenzwertüberschreitungen. So seien an der Messstation in E1. , \ndie Anfang 2008 eingerichtet worden sei, in den ersten drei Monaten bereits dreimal \nGrenzwertüberschreitungen gemessen worden. Überdies sei auch die mögliche \nÜberschreitung von Emissionsgrenzwerten von Bedeutung. Die Festlegung von \nEmissionsgrenzwerten erfolge nicht nur zu Vorsorge-, sondern auch zu \nSchutzzwecken. Dies ergebe sich aus europäischem Recht und gelte insbesondere \ndort, wo keine Immissionsgrenzwerte bestünden. \n\n13\n\nDas Vorhaben stehe mit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes nicht in Einklang. Diese Vorschrift fordere den Einsatz \nvon Techniken, die Emissionen von vornherein begrenzten. Eine Anlage wie die \nstreitgegenständliche, bei der nicht zunächst Kohle vergast und bei der Wärme nicht \nausgekoppelt werde, entspreche nicht dem geforderten Stand der Technik. Sie sei \nauch nicht mit dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \nenthaltenen Gebot, Energie sparsam und effizient zu verwenden, vereinbar. \nUnerheblich sei, dass bei dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz \nunterliegenden Anlagen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von \nEnergie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder \nanderen Prozessen der Anlage beruhten, keine Anforderungen gestellt werden \ndürften, die über die Pflichten hinausgingen, welche durch das Treibhausgas-\nEmissionshandelsgesetz begründet würden. Denn es gehe ihm um sonstige \nBelastungen, insbesondere um die Belastung mit Schwermetalloxiden und den \nVorläuferstoffen des Ozons. Da auch in diesem Zusammenhang der Schutz vor \nzusätzlichen Belastungen angestrebt werde, sei auch insofern von einer \ndrittschützenden Wirkung des § 5 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes auszugehen. Die fehlende Auskopplung von Wärme \nwiderspreche überdies den Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans für den \nRegierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99), wonach beim Neubau, beim Ausbau oder bei \nder Erweiterung von Anlagen Wärmeauskopplung und die Einbeziehung in \nFernwärmesysteme ermöglicht werden solle.\n\n14\n\nDas Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Es füge sich, \ninsbesondere wegen seines 181 m hohen Kühlturms, nicht im Sinne des § 34 des \nBaugesetzbuches in die nähere Umgebung ein. Im Übrigen bestehe für das \nVorhaben ein Planungsbedürfnis. Im Bebauungsplan hätten flächenbezogene \nEmissionsgrenzwerte festgesetzt werden können, die auch seinem Schutz zu dienen \nbestimmt seien. Auch wäre im Bebauungsplanaufstellungsverfahren der \nAbstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen gewesen. Die in \nihm vorgesehenen Abstände würden von dem Vorhaben nicht eingehalten. \n\n15\n\nEr sei mit seinen Einwänden gegen das Vorhaben nicht präkludiert. Das \nVorhaben sei nicht in den von ihm maßgeblich betroffenen Städten I. und C1. \nbekannt gemacht und die Antragsunterlagen seien nicht in allen betroffenen \nGemeinden ausgelegt worden. Im Übrigen habe er bereits mit Schreiben vom \n6. Oktober 2005 nicht nur ausgeführt, dass die T. AG ihrer Pflicht nicht gerecht \nwerde, fortschrittliche Verfahren und Einrichtungen heranzuziehen, sondern auch \ndarauf hingewiesen, dass er von Immissionen betroffen sei. Die Konkretisierung \ndieser Einwände habe später erfolgen können und sei auch in diversen Schreiben \nerfolgt. Insbesondere habe er zur Schadstoffbelastung an seinem Wohnsitz erst nach \nVorlage der diesbezüglichen Daten im Widerspruchsverfahren vortragen können. \nSeine Einwendung, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, sei als \nrechtliche Einwendung von der Präklusion nicht erfasst. Auch sei die Frage der \nplanungsrechtlichen Zulässigkeit in den offen gelegten Unterlagen nicht \nangesprochen worden.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt, \n\n17\n\nden Vorbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2006 in der Fassung der \nWiderspruchsbescheide der Beklagten vom 7. und 10. August 2007 aufzuheben.\n\n18\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen, \n\n19\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n20\n\nDie Beklagte führt zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags aus: Die Klage \nsei teilweise unzulässig. Der Kläger sei mit einem Teil seiner Einwendungen \npräkludiert. Aufgrund der Präklusion seien nur die von ihm im Schreiben vom \n6. Oktober 2005 erhobenen Einwendungen beachtlich. Diese verhielten sich aber \nnicht zu den Vorgaben des GEP 99 und auch nicht zur baurechtlichen Zulässigkeit \ndes Vorhabens. Die Voraussetzungen für eine Präklusion lägen vor, da eine \nordnungsgemäße Bekanntmachung des Vorhabens und eine ordnungsgemäße \nAuslegung der Antragsunterlagen erfolgt sei. Das Vorhaben sei am Wohnsitz des \nKlägers bekannt gemacht worden - dies genüge. Eine Auslegung der \nAntragsunterlagen an seinem Wohnsitz sei nicht erforderlich gewesen, weil sich das \nVorhaben dort nicht auswirken würde.\n\n21\n\nIm Übrigen sei die Klage unbegründet. Der Vorbescheid sei nicht wegen der \nzusätzlichen Immissionsbelastung rechtswidrig. Diese sei irrelevant. Mit der Frage \nder Ozonbelastung habe sich der Vorbescheid nicht auseinandersetzen müssen, weil \nes für Ozon keine verbindlich einzuhaltenden Grenzwerte, sondern nur einen ab dem \n1. Januar 2010 so weit wie möglich einzuhaltenden Zielwert von 120 µg/m³ gebe. \nEine Vorbelastungsuntersuchung habe aufgrund der ermittelten Irrelevanz der \nZusatzimmissionen unterbleiben können. Weder der behauptete Verstoß gegen den \nin § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes normierten \nVorsorgegrundsatz noch der behauptete Verstoß gegen die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthaltene Pflicht zur sparsamen \nEnergieverwendung würden den Kläger in seinen Rechten verletzen. Die genannten \nNormen seien nicht drittschützend. Im Übrigen komme es nicht auf eine andere \nKraftwerkstechnologie an, sondern auf das Vorhaben in seiner beantragten Form. \nDieses aber entspreche dem Stand der Technik. Dem Effizienzgebot sei mit der im \nVorbescheid ausgesprochenen Verpflichtung, Einrichtungen zur Wärmeauskopplung \nvorzusehen, genüge getan. \n\n22\n\nDie Beigeladene trägt vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger sei zum \nTeil mit seinem Vorbringen aus dem von der Beklagten genannten Gründen \npräkludiert. Im Übrigen fehle ihm die Klagebefugnis. Das Vorsorge- und das \nEffizienzgebot seien nicht drittschützend. Auch § 34 des Baugesetzbuches sowie die \nim GEP 99 genannten Ziele dienten nicht seinem Schutz. Im Übrigen habe der \nKläger die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht substanziiert vorgetragen. \nGrenzwertüberschreitungen seien von ihm nicht hinreichend konkret benannt \nworden.\n\n23\n\nDie Klage sei auch unbegründet. Der Schutzpflicht sei genüge getan. Der Kläger \nwerde keinen unzumutbaren Luftschadstoffen ausgesetzt. Durch die von ihm zu \nUnrecht in Zweifel gezogene Ausbreitungsrechnung sei nachgewiesen, dass die \nZusatzimmissionen an seinem Wohnsitz irrelevant seien. Ein Zusammenhang \nzwischen den in der Immissionsprognose aufgeführten Schwermetallen und dem \nAuftreten von Ozon sei nicht untersucht worden, weil Schwermetalle nach derzeitigen \nwissenschaftlichen Erkenntnissen die Bildung von Ozon nicht beeinflussen würden. \nDie Bildung von Ozon werde vielmehr durch das verstärkte Auftreten von \nStickstoffoxid begünstigt. Dieses trete aber am Wohnsitz des Klägers in kaum \nnachweisbaren Mengen auf. Eine Ermittlung der Vorbelastung sei wegen der \nIrrelevanz der Zusatzbelastung entbehrlich gewesen. Eine Überschreitung des \nGrenzwertes für Feinstaub werde vom Kläger nur angenommen. Selbst eine \ndreimalige Überschreitung des zulässigen Tagesmittelwertes führe nicht zu einer \nÜberschreitung des jahresbezogenen Immissionswertes. Eine Überschreitung des \nTagesmittelwertes sei zudem bis zu 35 Mal im Jahr zulässig. Einzelne \nÜberschreitungen des für Ozon geltenden Zielwertes von 120 µg/m³ stünden mit den \ngesetzlichen Bestimmungen im Einklang. Solche Überschreitungen hingen zudem \nvon vielen Umweltfaktoren ab, die weder die Beklagte noch die Beigeladene \nbeeinflussen könnten. \n\n24\n\nAuch eine Verletzung der Vorsorgepflicht sei nicht gegeben. Im Vorbescheid \nseien den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Emissionsgrenzwerte festgesetzt. \nOb eine andere als die genehmigte Kraftwerkstechnologie wirtschaftlich sinnvoller \noder energie- oder umweltpolitisch besser sei, sei nicht maßgeblich, da allein auf die \ngenehmigte Kraftwerkstechnologie am konkreten Standort abzustellen sei. Im \nHinblick auf diese seien dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur \nBegrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden getroffen worden, die dem \nVorsorgegrundsatz entsprächen. Dem Effizienzgebot sei genügt, weil dieses nur \nverlange, Wärme im Rahmen des nach Art und Standort der Anlage technisch \nMöglichen und Zumutbaren zu nutzen. Im Übrigen dürften in Bezug auf die \nEmissionen von Kohlendioxid keine Anforderungen gestellt werden, die über die \nPflichten des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes hinausgingen. \n\n25\n\nFerner füge sich das Vorhaben im Sinne des § 34 des Baugesetzbuches in die \nnähere Umgebung ein. Das Fehlen eines Planungserfordernisses gehöre nicht zu \nden tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm. Es bestehe auch kein \nPlanungsbedürfnis. Durch die Kraftwerkserweiterung hervorgerufene Emissionen \nkönnten eher im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren als im \nRahmen der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Private Belange von Personen, \ndie 9 km vom Gebiet eines Bebauungsplans entfernt wohnten, würden in der \nBauleitplanung ohnehin nicht berücksichtigt. Ein Verstoß gegen den GEP 99 liege \nnicht vor, weil Einrichtungen zur Auskopplung von Wärme vorgesehen seien.\n\n26\n\nDas Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen \n(LANUV NRW) hat die im Widerspruchsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte, \nauf den Wohnsitz des Klägers bezogene Ausbreitungsrechnung unter \nBerücksichtigung der Einwände des Klägers im gerichtlichen Verfahren überprüft und \nhierzu in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2008 unter Angabe näherer Einzelheiten \nzusammenfassend ausgeführt, die angewandten Vorgehensweisen zur Ermittlung \nund Bewertung der Vor- und Zusatzbelastungswerte sowie die dargestellten Daten \nseien im Wesentlichen sachgerecht und plausibel.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDie Klage bleibt ohne Erfolg.\n\n30\n\nA. Die Klage ist zulässig. \n\n31\n\nDer Kläger ist klagebefugt. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO sind \ngegeben. Der Kläger hat sich auf eine Verletzung seines Grundrechts auf Leben und \nkörperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) berufen. \n\n32\n\nEine Verletzung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit ist jedenfalls dann \nnicht gänzlich ausgeschlossen, wenn derjenige, der sich hierauf beruft, innerhalb des \npotentiellen Beurteilungsgebiets der Anlage lebt. Potentielles Beurteilungsgebiet ist \nin Anlehnung an Nr. 4.6.2.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom \n24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) - TA Luft - die Fläche, die sich vollständig innerhalb \neines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem \n50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht.\n\n33\n\nAn diesen Maßstäben gemessen ist nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder \nBetrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Kläger durch den Vorbescheid in \nseinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt wird. Er lebt in ca. 9 km \nEntfernung vom Heizkraftwerk-X2. und damit innerhalb des potentiellen \nBeurteilungsgebiets, das eine kreisförmige Fläche von 15 km um den 300 m hohen \nKraftwerksschornstein umfasst.\n\n34\n\nB. Die Klage ist jedoch - unabhängig von der Frage einer etwaigen Präklusion \nvon Einwendungen des Klägers - unbegründet.\n\n35\n\nDer immissionsschutzrechtliche Vorbescheid vom 28. Juli 2006 verletzt auch in \nder Fassung der Widerspruchsbescheide vom 7. und 10. August 2007 den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil er nicht gegen auch dem \nSchutz des Klägers dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt.\n\n36\n\nVgl. zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und \nRechtslage: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, BayVBl. 1991, \n375; OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 B 215/07 -, juris Rn. 58, unter \nHinweis auf das Urteil des Senats vom 28. November 2007 - 8 A 2325/07 -, BauR \n2008, 799 f.\n\n37\n\nWeder liegt eine in Bezug auf den Kläger beachtliche Verletzung drittschützender \nimmissionsschutzrechtlicher Vorschriften vor (I.) noch sind sonstige drittschützende \nVorschriften zu Lasten des Klägers verletzt (II.).\n\n38\n\nI. Auf eine Verletzung drittschützender Vorschriften des \nBundesimmissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom \n26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), und der bei Erlass des Vorbescheids letzten \nÄnderung durch Art. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) bzw. - \nohne dass sich für diesen Rechtsstreit bedeutende Abweichungen ergäben - der bei \nErlass der Widerspruchsbescheide letzten Änderung durch Art. 3 des Gesetzes vom \n18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180), - BImSchG - kann sich der Kläger nicht mit \nErfolg berufen. Dies gilt sowohl für die Verfahrensvorschriften (1.) als auch für die \nmateriellrechtlichen Normen (2.).\n\n39\n\n1. Der Kläger ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die \nVerfahrensvorschriften des Immissionsschutzrechts über die Bekanntmachung des \nVorhabens (a) und über die Auslegung der Unterlagen (b) nicht vollständig beachtet \nwurden.\n\n40\n\na) Der Verstoß gegen Vorschriften über die Bekanntmachung des Vorhabens ist \nhier unbeachtlich.\n\n41\n\nDas geplante Vorhaben ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG und den §§ 8 und \n9 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der \nBekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Art. 5 \ndes Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), - 9. BImSchV - im amtlichen \nVeröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die \nim Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. \nAls \"Bereich\" ist der mutmaßliche Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen, weil \ndiejenigen Personen, die möglicherweise durch Auswirkungen der Anlage betroffen \nwerden, vor dem Hintergrund der Präklusionswirkung von der behördlichen \nBekanntmachung Kenntnis nehmen können sollen.\n\n42\n\nVgl. Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl., \n2006, 2. Teil, Rn. 68.\n\n43\n\nDem wird die Bekanntmachung des Vorhabens am 8. September 2005 im \nAmtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf sowie in den Ausgaben E. , \nP. , X. /E1. und N. der WAZ/NRZ und den Ausgaben E. , X. \nund N. der Rheinischen Post zwar nicht gerecht, weil eine Bekanntmachung in \nTageszeitungen, die in C1. verbreitet wurden, unterblieb, obwohl der \nEinwirkungsbereich der Anlage sich auch auf dieses Stadtgebiet erstreckte. Ein \nDritter, der nachweislich zum Zeitpunkt der Bekanntmachung an einem Ort wohnte, \nin dem eine der Tageszeitungen mit der Bekanntmachung erschien, kann aber nicht \nerfolgreich geltend machen, die Bekanntmachung habe nicht den gesamten \nEinwirkungsbereich der Anlage erfasst.\n\n44\n\nVgl. Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl., \n2006, 2. Teil, Rn. 71; Roßnagel, in: Koch/Scheuing/Pache, \nGemeinschaftskommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Stand: Dezember \n2007, § 10 Rn. 280.\n\n45\n\nSo liegt es hier. Das Verbreitungsgebiet der Ausgabe X. der Rheinischen Post \nund der Ausgabe X1. /E1. der WAZ/NRZ, in denen die Bekanntmachung \nabgedruckt war, erstreckte sich auch auf den Wohnsitz der Klägers.\n\n46\n\nb) Auch die Verletzung von Vorschriften über die Auslegung der \nAntragsunterlagen ist hier nicht von Bedeutung.\n\n47\n\nGemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG und § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der \n9. BImSchV sind bei UVP-pflichtigen Vorhaben der Antrag sowie die beigefügten \nUnterlagen bei der Genehmigungsbehörde und auch in den Gemeinden auszulegen, \nin denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt. Denn die Auslegung soll \npotentiellen Einwendern ermöglichen, sich über die Auswirkungen des Vorhabens zu \ninformieren.\n\n48\n\nVgl. Sellner/Reidt/Ohms, Immissionsschutzrecht und Industrieanlagen, 3. Aufl., \n2006, 2. Teil, Rn. 75.\n\n49\n\nDiese Bestimmung kommt hier zur Anwendung, weil die streitgegenständliche \nAnlage gemäß § 3 b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der \nFassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797), \nzuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), \n- UVPG - i. V. m. Nr. 1.1.1 der Anlage 1 zum UVPG der Pflicht zur Durchführung \neiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterfällt. Sie ist zwar nicht beachtet worden. \nDenn die Auslegung des Antrags und der beigefügten Unterlagen erfolgte nur am \nSitz der Beklagten in Düsseldorf und im Bezirksamt X. . Ein Dritter kann aber nicht \nallein wegen eines Fehlers bei der Auslegung der Unterlagen die Aufhebung des \nangefochtenen Verwaltungsaktes verlangen, wenn er trotz des Fehlers seine Rechte \nso wahrgenommen hat, wie er es ohne den Auslegungsfehler getan hätte.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1966 - I C 19.65 -, BVerwGE 24, 23 (31); \nDietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, BImSchG § 10 Rn. 173 f.\n\n51\n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch \ndie mangelhafte Auslegung der Unterlagen davon abgehalten worden wäre, \nrechtzeitig und vollständig seine Einwendungen zu erheben.\n\n52\n\nDer Kläger hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 Einwendungen erhoben. Er \nhat darüber hinaus weder in diesem Schreiben noch in seinem Schreiben vom \n15. November 2005 geltend gemacht, aufgrund der fehlenden Auslegung des \nAntrags und der zugehörigen Unterlagen an seinem Wohnsitz seine Einwendungen \nnur unvollkommen vortragen zu können. Auch im Erörterungstermin vom \n15. November 2005 hat er das Fehlen der Auslegung des Antrags und der \nzugehörigen Unterlagen allein vor dem Hintergrund thematisiert, die \"Leute\" in I. , \nE1. und W. wüssten nichts von den Schadstoffemissionen der Anlage. \nSchließlich hat er selbst im Klageverfahren nicht für sich in Anspruch genommen, \ndurch die fehlende Auslegung der Antragsunterlagen in I. an der Geltendmachung \nseiner Rechte gehindert gewesen zu sein.\n\n53\n\n2. Der angefochtene Vorbescheid verletzt auch keine materiellrechtlichen \nVorschriften des Immissionsschutzrechts, die dem Schutz des Klägers zu dienen \nbestimmt sind. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, die \nstreitgegenständliche Anlage sei nicht mit § 5 BImSchG vereinbar.\n\n54\n\nNach dem gemäß § 9 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auch im Verfahren \nauf Erteilung eines Vorbescheides beachtlichen § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind \ngenehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem so zu errichten und zu betreiben, \ndass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile \nund erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht \nhervorgerufen werden können (Nr. 1), Vorsorge gegen schädliche \nUmwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik \nentsprechenden Maßnahmen, (Nr. 2) und Energie sparsam und effizient verwendet \nwird (Nr. 4).\n\n55\n\na) Die immissionsschutzrechtliche Schutzpflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 BImSchG ist nicht zu Lasten des Klägers verletzt.\n\n56\n\nSie greift als Instrument der Gefahrenabwehr ein, wenn die hinreichende \nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Sie dient der Abwehr erkannter \nGefahren und der Vorbeugung gegenüber künftigen Schäden, die durch solche \nGefahren hervorgerufen werden können. Eine Gefahr liegt nach der klassischen \nBegriffsdefinition dort vor, wo \"aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem \nGesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse \nerwachsen werden\" (PrOVG, Urteil vom 15. Oktober 1894, PrVBl. 16, 125, 126). \nDaran fehlt es bei Ungewissheit über einen Schadenseintritt. Potentiell schädliche \nUmwelteinwirkungen, ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und \nSchadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential können Anlass für \nVorsorgemaßnahmen sein, sofern diese nach Art und Umfang verhältnismäßig sind. \nVorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen erfasst mithin mögliche Schäden, \ndie sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand \nbestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, \nweshalb noch keine Gefahr, sondern nur ein Gefahrenverdacht oder ein \nBesorgnispotential besteht. Gibt es hinreichende Gründe für die Annahme, dass \nImmissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen, ist es \nAufgabe der Vorsorge, solche Risiken unterhalb der Gefahrengrenze zu minimieren. \nOb bei ungewissem Kausalzusammenhang zwischen Umwelteinwirkungen und \nSchäden eine Gefahr oder ein Besorgnispotential anzunehmen ist, hängt vom \nErkenntnisstand über den Wahrscheinlichkeitsgrad des Schadenseintritts ab. \n\n57\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, \nBVerwGE 119, 329 (332 f.).\n\n58\n\naa) Die Grenze zwischen drittschützender Schutzpflicht und \ngefahrenunabhängiger Risikovorsorge bei Ungewissheit über die Schädlichkeit von \nUmweltauswirkungen für die menschliche Gesundheit ist für einen Teil der \nSchadstoffe in der TA Luft festgelegt worden, die das hinzunehmende Risiko für den \nEinzelnen und für die Allgemeinheit aufgrund fachlichen Sachverstands, politischer \nLegitimation und verantwortbarer Bewertung konkretisiert.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 \n(333).\n\n60\n\nUnter Berücksichtigung der danach maßgeblichen TA Luft steht das Vorhaben \nder Beigeladenen in seiner dem angefochtenen Vorbescheid zu Grunde liegenden \nForm in Bezug auf die Schadstoffe Blei, Schwebstaub (PM-10), Schwefeldioxid, \nStickstoffdioxid, Cadmium und Fluorwasserstoff sowie die Niederschläge der \nSchadstoffe Schwebstaub (PM-10), Arsen, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und \nThallium mit der Schutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in Einklang, \nweil durch die geplante Anlage der Beigeladenen lediglich irrelevante \nZusatzbelastungen hervorgerufen werden.\n\n61\n\nGemäß Nr. 4.1 Abs. 4 Satz 1 Buchst. c und Satz 2 TA Luft kann für die \nSchadstoffe, für die Immissionswerte in den Nrn. 4.2. bis 4.5 TA Luft festgelegt sind, \nunter anderem dann davon ausgegangen werden, dass schädliche \nUmwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können, wenn \ndurch die Anlage lediglich eine irrelevante Zusatzbelastung hervorgerufen wird. Dem \nliegt die Erwägung zu Grunde, dass eine Anlage von atypischen Sonderfällen \nabgesehen bei Verursachung einer im Verhältnis zur bestehenden Vorbelastung \ngeringfügigen Zusatzbelastung keinen im Sinne rechtlicher Zurechnung kausalen \nBeitrag zu den schädlichen Umwelteinwirkungen durch den betroffenen Stoff \nleistet.\n\n62\n\nVgl. näher hierzu: Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band 2, \nStand: 1. September 2007, TA Luft Nr. 4.2 Rn. 22; zur Irrelevanzschwelle als Grenze \nder Schutzpflicht: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE \n119, 329 (334).\n\n63\n\nUnter welchen Voraussetzungen von einer irrelevanten Zusatzbelastung \nausgegangen werden kann, ist für die in den Nrn. 4.2.1, 4.3.1, 4.4.2 und 4.5.1 TA \nLuft genannten Schadstoffe unterschiedlich geregelt. Im Einzelnen gilt \nFolgendes:\n\n64\n\n(1) Hinsichtlich der unter Nr. 4.2.1 TA Luft genannten Schadstoffe liegt nach \nNr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a TA Luft eine irrelevante Zusatzbelastung vor, wenn die \nKenngröße für die Zusatzbelastung durch Emissionen der Anlage an dem \nBeurteilungspunkt 3,0 % des in Nr. 4.2.1 TA Luft bestimmten Immissions-\nJahreswertes nicht überschreitet.\n\n65\n\nFür Blei, Schwebstaub (PM-10), Schwefeldioxid und Stickstoffoxid gelten die in \nNr. 4.2.1 Abs. 1 TA Luft genannten Immissions-Jahreswerte bzw. zulässigen \nÜberschreitungshäufigkeiten.\n\n66\n\nFür Cadmium und anorganische Cadmiumverbindungen als Bestandteile des \nSchwebstaubes (PM-10), angegeben als Cd, gilt gemäß Nr. 4.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA \nLuft ein Immissionswert von 0,02 µg/m³ bei einem Mittelungszeitraum von einem \nJahr.\n\n67\n\nDie in der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 15. Dezember 2004 über Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und \npolyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26. Januar \n2005, S. 3) festgelegten Immissionswerte für diese Schadstoffe gelten hingegen \nnicht gemäß Nr. 4.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Luft als Immissionswerte im Sinne der \nTA Luft. Denn es handelt sich hierbei nicht um Grenzwerte, sondern lediglich um \nZielwerte, die nach Möglichkeit ab dem 31. Dezember 2012 eingehalten werden \nsollen.\n\n68\n\nAusgehend von diesen Vorgaben stellen sich die auf dem Grundstück des \nKlägers zu erwartenden Zusatzimmissionen von Blei, Schwebstaub (PM-10), \nSchwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Cadmium als irrelevant dar.\n\n69\n\nDas Maß der am Wohnsitz des Klägers zusätzlich auftretenden Immissionen \nkann der im Widerspruchsverfahren von der Beigeladenen mit Schreiben vom \n6. März 2007 vorgelegten, auf das Grundstück des Klägers bezogenen \nAusbreitungsrechnung entnommen werden. \n\n70\n\nDiese unterschreiten - wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt - die in der \nTA Luft bestimmte Irrelevanzschwelle von 3,0 % des jeweiligen Immissionswertes \ndeutlich:\n\n71\n\nStoff/Stoffgruppe Immissionswert bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr \nJahreszusatzimmissionen bei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr \n(Blöcke 7/9 und 10) Anteil der Jahreszusatzimmissionen am Immissionswert \n\n72\n\n(Blöcke 7/9 und 10)\n\n73\n\nBlei \nPb 0,5 µg/m³ 0,000056 µg/m³ 0,01 %\n\n74\n\nSchwebstaub \n(PM-10) 40 µg/m³ 0,011 µg/m³ 0,03 %\n\n75\n\nSchwefeldioxid \nSO2 50 µg/m³ 0,19 µg/m³ 0,38 %\n\n76\n\nStickstoffdioxid \nNO2 40 µg/m³ 0,063 µg/m³ 0,16 %\n\n77\n\nCadmium\n\n78\n\nCd 20 ng/m³ 0,017 ng/m³ 0,08 %\n\n79\n\nTabelle 1\n\n80\n\nDie Irrelevanzschwelle wird in Bezug auf den Schadstoff Cadmium selbst dann \ndeutlich unterschritten, wenn statt des in der TA Luft bestimmten Immissionswertes \nvon 20 ng/m³ der in der Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und \ndes Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Cadmium, Quecksilber, Nickel und \npolyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26. Januar \n2005, S. 3) festgelegte, strengere Immissionswert von 5 ng/m³ zu Grunde gelegt \nwird. Der Anteil der am Wohnsitz des Klägers auftretenden Jahreszusatzimmissionen \ndieses Stoffes am Immissionswert beträgt auch dann lediglich 0,34 %.\n\n81\n\nDie vom Kläger gegen die Ausbreitungsrechnung erhobenen Einwände greifen \nnicht durch. Nach der überzeugenden Stellungnahme des LANUV NRW vom 20. Mai \n2008, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, weist die \nAusbreitungsrechnung - auch im Hinblick auf die später noch näher zu \nbetrachtenden weiteren Schadstoffe - keine relevanten Fehler auf. \n\n82\n\nDer in der Berechnung zu Grunde gelegte Abgasvolumenstrom ist bei der nach \ndem angefochtenen Vorbescheid zulässigen Einsatzmenge an Steinkohle von \n273,9 t/h nach der Stellungnahme des LANUV NRW plausibel. Dies gilt auch für die \nübrigen Eingangswerte der Ausbreitungsrechnung, wie die Emissionsdaten, die mit \nden im Vorbescheid festgesetzten Emissionsgrenzwerten im Einklang stehen, und \ndie Ausbreitungsbedingungen.\n\n83\n\nIn der Ausbreitungsrechnung wurden nach Auskunft des LANUV NRW überdies \nalle Schadstoffe betrachtet, die hinsichtlich des Schutzes vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen nach Nr. 4 TA Luft zu prüfen sind, sofern sie bei Kraftwerken \nder in Rede stehenden Art emissionsrelevant sind. Welche über diese und die \ndarüber hinaus einer Betrachtung unterzogenen Schadstoffe noch hätten \nBerücksichtigung finden sollen, zeigt der Kläger nicht auf.\n\n84\n\nDie Ausbreitungsrechnung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil in ihr \nGeländeeinflüsse, insbesondere die in der Nähe des Wohnsitzes des Klägers \nliegenden U. Berge, unberücksichtigt geblieben sind. Eine nennenswerte \nBeeinflussung der Schadstoffausbreitung ist nach der Stellungnahme des LANUV \nNRW wegen der geringen Höhe der U. Berge und der Höhe der \nEmissionsquellen von 181 bzw. 300 m nicht zu erwarten. Etwas anderes ergibt sich \nauch nicht aus dem Umstand, dass die Abgase über den Kühlturm abgeleitet \nwerden. Die Ermittlung der effektiven Quellhöhe ist auf der Grundlage der VDI-\nRichtlinie 3784 Blatt 2 erfolgt und nach Angaben des LANUV NRW plausibel.\n\n85\n\nOb und inwieweit bei einer danach fehlenden Überschreitung der in der TA Luft \nbestimmten Irrelevanzschwelle Raum für die Annahme bleibt, es könnten gleichwohl \nschädliche Umwelteinwirkungen bestehen, kann offen bleiben.\n\n86\n\nAnlass für eine solche Annahme könnte etwa bestehen, wenn der Betrieb der zu \nprüfenden Anlage kurzfristig zu hohen Emissionen führt. Denn dann ist die \nVermutung nicht gerechtfertigt, dass eine Anlage mit über das Jahr gemittelten \ngeringen Immissionsbeiträgen nicht zu einer relevanten Erhöhung der zugelassenen \nÜberschreitungshäufigkeit bei den Tages- und Stundenmittelwerten beitragen \nwird.\n\n87\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.2 \nRn. 39.\n\n88\n\nDies ist hier aber nicht der Fall. Das Heizkraftwerk der Beigeladenen soll unter \nEinhaltung der im angefochtenen Vorbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte \nkontinuierlich betrieben werden. Ausgehend davon kommt den Tages- oder \nStundenwerten hinsichtlich der Emissionen der Anlage der Beigeladenen entgegen \nder Ansicht des Klägers auch keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da nicht zu \nerwarten ist, dass diese besonderen Schwankungen unterliegen.\n\n89\n\nÜberdies könnten trotz eines Unterschreitens der Irrelevanzschwelle - eine dem \nKläger günstige rechtliche Betrachtungsweise unterstellt - hinreichende \nAnhaltspunkte für das Bestehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorliegen, wenn \ndie Zusatzbelastung durch Emissionen der zu prüfenden Anlage von in Nr. 4.2.1 TA \nLuft genannten Schadstoffen mehr als 1 % beträgt und vergleichbare Beiträge aus \nanderen Quellen bestehen oder zu erwarten sind, deren Höhe es als möglich \nerscheinen lässt, dass bei Hinzutreten der Zusatzbelastung der Immissionswert am \nBeurteilungspunkt nicht überschritten wird (relevante Vorbelastung).\n\n90\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.2 \nRn. 38; ders., Die neue TA Luft, NVwZ 2003, 266 (273); eine Sonderfallprüfung bei \nUnterschreiten der Irrelevanzgrenze ohne Einschränkungen verneinend: Gerhold, \nAnwendungsfragen der neuen TA Luft, UPR 2003, 44 (47).\n\n91\n\nKeine dieser beiden Voraussetzungen ist hier gegeben. \n\n92\n\nDie unter Nr. 4.2.1 TA Luft genannten, hier relevanten Schadstoffe liegen - wie \nbereits in Tabelle 1 dargestellt - unterhalb der Irrelevanzschwelle von 1 %. \n\n93\n\nAuch eine relevante Vorbelastung am Wohnsitz des Klägers ist nicht erkennbar. \nGegen sie sprechen die an der Messstation X1. -Feldmark gewonnenen \nMessergebnisse. Die dort erhobenen Daten können zur Einschätzung der \nImmissionssituation am Wohnsitz des Klägers herangezogen werden. Die \nMessstation ist aus der sachverständigen Sicht des LANUV NRW geeignet, die \nImmissionssituation in ähnlich genutzten Umgebungen von X1. zu beschreiben. \nAnhaltspunkte dafür, dass am Wohnsitz des Klägers höhere Immissionsbelastungen \nvorliegen als am Messort X1. -Feldmark, sind dem LANUV NRW nicht bekannt \nund auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere sind in geografischer Hinsicht keine \nsignifikanten Unterschiede zwischen der Umgebung der Messstation X1. -\nFeldmark und dem Wohnsitz des Klägers zu erkennen, die auf eine höhere \nSchadstoffbelastung am Wohnsitz des Klägers schließen ließen. Die in der Nähe des \nWohnsitzes des Klägers gelegenen U. Berge stellen - wie bereits ausgeführt - \nkeinen solchen Unterschied dar. \n\n94\n\nAuf die in der Messstation E1. , X3. -M. -Straße, gewonnen \nMessdaten, insbesondere auf die dort gemessenen Überschreitungen der zulässigen \nTagesmittelwerte, kann hingegen nicht abgestellt werden. Dort wird - anders als in \nX. -G1. - nicht die Hintergrundbelastung, sondern die vornehmlich durch den \nKraftfahrzeugverkehr beeinflusste Immissionssituation ermittelt. Denn die \nMessstation in E1. steht auf dem Parkstreifen einer zweispurigen Hauptstraße, \ndie beidseitig von drei- bis viergeschossigen Häusern gesäumt wird. Entgegen der \nAnsicht des Klägers lässt sich aus den stündlich berechneten Messwerten dieser \nStation für Schwebstaub (PM-10) nicht auf eine besonders hohe Belastung in den \nverkehrsarmen Zeiten und daher auf eine relevante Vorbelastung durch \nindustriebedingte Schadstoffemissionen schließen. Das LANUV NRW veröffentlicht \ndie Daten zu Schwebstaub (PM-10) im Internet nämlich in Form von gleitenden 24-h-\nWerten und nicht in Form von über eine Stunde gemittelten Messwerten.\n\n95\n\nNach den an der Messstation X1. -G. erhobenen und vom LANUV NRW in \nseiner Stellungnahme vom 20. Mai 2008 mitgeteilten Daten sind in den Jahren 2005 \nbis 2007 die auf einen Mittelungszeitraum von einem Jahr bezogenen \nImmissionswerte für Stickstoffdioxid und Schwebstaub (PM-10) dort deutlich \nunterschritten worden. Für Stickstoffdioxid lag die Kenngröße bei 25 µg/m³ in den \nJahren 2005 und 2007 bzw. 27 µg/m³ im Jahr 2006 und für Schwebstaub (PM-10) \nbei 23 µg/m³ im Jahr 2005, 24 µg/m³ im Jahr 2006 und 27 µg/m³ im Jahr 2007. Auch \ndie zulässige Tageshöchstkonzentration für Schwebstaub (PM-10) lag mit \n15 Überschreitungen im Jahr 2005, 11 Überschreitungen im Jahr 2006 und \n29 Überschreitungen im Jahr 2007 noch unter der zulässigen \nÜberschreitungshäufigkeit von 35 Überschreitungen pro Jahr. Angesichts des \ngeringen Anteils der von der Anlage der Beigeladenen zu erwartenden \nStickstoffdioxidzusatzbelastung von 0,063 µg/m³ bzw. Schwebstaubzusatzbelastung \nvon 0,011 µg/m³ ist auch nicht davon auszugehen, dass die Immissionswerte für \nStickstoffdioxid und Schwebstaub (PM-10) gerade aufgrund der Emissionen der \nstreitgegenständlichen Anlage künftig am Wohnsitz des Klägers überschritten \nwerden.\n\n96\n\nSchließlich kann der Kläger aus dem Umstand nichts für sich herleiten, dass in \nNr. 4.2.2 Abs. 1 Buchst. a TA Luft die Genehmigungserteilung bei Überschreiten der \nImmissionswerte über das Vorliegen einer nach den vorangegangenen \nAusführungen irrelevanten Zusatzbelastung hinaus davon abhängig gemacht wird, \ndass durch eine Auflage sichergestellt ist, dass weitere Maßnahmen zur \nLuftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik \nhinausgehen, durchgeführt werden. Dabei kann dahinstehen, ob der Einzelne zur \nMinimierung seines Gesundheitsrisikos oder aus anderen Gründen überhaupt einen \nAnspruch auf Durchsetzung solcher Maßnahmen haben kann.\n\n97\n\nVgl. die Maßnahme der Vorsorgepflicht zuordnend: Hansmann, in: \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.2 Rn. 29.\n\n98\n\nDenn ein solcher Anspruch scheidet, von atypischen Sonderfällen abgesehen, \njedenfalls dann aus, wenn die Zusatzbelastung unter 1 % des jeweiligen \nImmissionswertes liegt. Bei einer derartigen Fallgestaltung ist ein rechtlich relevanter \nBeitrag der Anlage zu den schädlichen Umwelteinwirkungen wegen des deutlichen \nUnterschreitens der in der TA Luft bestimmten Irrelevanzschwelle von 3 % in jedem \nFall ausgeschlossen. Können der Anlage aber bereits die Zusatzimmissionen nicht \nmehr rechtlich zugerechnet werden, bleibt für einen Anspruch des von den \nZusatzimmissionen Betroffenen auf weitere Minimierung dieser Immissionen kein \nRaum.\n\n99\n\nDiese Voraussetzung ist - wie sich aus der obigen Tabelle 1 ergibt - hier erfüllt. \nNach der Tabelle 1 liegt der Anteil der Zusatzimmissionen für die Schadstoffe Blei, \nSchwebstaub (PM-10), Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Cadmium weit unter 1 %. \nAnhaltspunkte für die Annahme eines atypischen Sonderfalls sind nicht \nersichtlich.\n\n100\n\n(2) Die Zusatzbelastung durch den in Nr. 4.3.1 genannten Staubniederschlag ist \nnach Nr. 4.3.2. Buchst. a TA Luft irrelevant, wenn die Kenngröße für die \nZusatzbelastung nicht über einem Wert von 10,5 mg/(m²·d) - gerechnet als Mittelwert \nfür das Jahr - liegt.\n\n101\n\nDiese Voraussetzung liegt hier vor. Nach der zutreffenden Ausbreitungsrechnung \nwird diese Irrelevanzgrenze am Wohnsitz des Klägers deutlich unterschritten. Dort \nergibt sich, bezogen auf den Mittelungszeitraum von einem Jahr, für \nStaubniederschlag lediglich ein Wert von 0,0016 mg/(m²·d), was einem Anteil an dem \nfür die Irrelevanz maßgeblichen Schwellenwert von 1,5 Tausendstel entspricht. Unter \nBerücksichtigung der unter B. I. 2 a) aa) (1) genannten Erwägungen besteht danach \nauch kein Anlass für die Annahme, es bestünden gleichwohl schädliche \nUmwelteinwirkungen durch die Deposition von Schwebstaub.\n\n102\n\n(3) Hinsichtlich des in Nr. 4.4.2 genannten Fluorwasserstoffs ist eine \nZusatzbelastung nach Nr. 4.4.3 Buchst. a TA Luft irrelevant, wenn diese 0,04 µg/m³ \nbeträgt.\n\n103\n\nDiese Voraussetzung ist hier gegeben. Die nach der zutreffenden \nAusbreitungsrechnung am Wohnsitz des Klägers zu erwartende Zusatzimmission \nvon 0,0043 µg/m³ macht nur knapp mehr als ein Zehntel dieses Irrelevanzwertes \naus. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Stoff am Wohnsitz des Klägers gleichwohl eine \nschädliche Umwelteinwirkung darstellt, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich \ninsbesondere nicht daraus, dass die Zusatzbelastung 1,075 % des in der TA Luft \nunter Nr. 4.4.2 Satz 1 bestimmten Immissionswertes von 0,4 µg/m³ beträgt. Im \nUnterschied zu den Überlegungen unter B. I. 2 a) aa) (1) ist hier nicht die 1 %-\nSchwelle maßgebend. Der Immissionswert nach Nr. 4.4.2 Satz 1 TA Luft dient nicht \ndem Schutz der menschlichen Gesundheit, sondern (lediglich) dem Schutz vor \nerheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen; dementsprechend sieht die \nTA Luft einen (gegenüber Nr. 4.2.2 Buchst. a TA Luft höheren) Irrelevanzwert von \n10% vor. \n\n104\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.4 \nRn. 18.\n\n105\n\nDa dieser Wert hier mit 1,075 % deutlich unterschritten wird, liegen keine \nAnhaltspunkte für eine schädliche Umwelteinwirkung vor.\n\n106\n\n(4) Für den Niederschlag der unter Nr. 4.5.1 TA Luft genannten Schadstoffe \nArsen, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Thallium ist nach Nr. 4.5.2 Buchst. a) \naa) TA Luft eine irrelevante Zusatzbelastung anzunehmen, wenn die Kenngröße 5 % \nder jeweils maßgeblichen Immissionswerte nicht überschreitet. Dies ist - wie sich \nunter Zugrundelegung der zutreffenden Ausbreitungsrechnung aus nachstehender \nTabelle ergibt - am Wohnsitz des Klägers der Fall:\n\n107\n\nStoff/Stoffgruppe Immissionswert\n\n108\n\nbei einem Mittelungszeitraum von einem Jahr Jahreszusatzimmissionen bei einem \nMittelungszeitraum von einem Jahr \n(Blöcke 7/9 und 10) Anteil der Jahreszusatzimmissionen am Immissionswert \n\n109\n\n(Blöcke 7/9 und 10)\n\n110\n\nArsen\n\n111\n\nAs\n\n112\n\nDeposition 4 µg/(m²·d) 0,04 µg/(m²·d) 0,99 %\n\n113\n\nBlei \nPb \n\n114\n\nDeposition 100 µg/(m²·d) 0,08 µg/(m²·d) 0,08 %\n\n115\n\nCadmium \nCd \n\n116\n\nDeposition 2 µg/(m²·d) 0,024 µg/(m²·d) 1,19 %\n\n117\n\nNickel \nNi\n\n118\n\nDeposition 15 µg/(m²·d) 0,09 µg/(m²·d) 0,53 %\n\n119\n\nQuecksilber \nHg \n\n120\n\nDeposition 1 µg/(m²·d) 0,0087 µg/(m²·d) 0,87 %\n\n121\n\nThallium \nTl \n\n122\n\nDeposition 2 µg/(m²·d) 0,024 µg/(m²·d) 1,19 %\n\n123\n\nTabelle 2\n\n124\n\nAnhaltspunkte dafür, dass trotz Unterschreitens der Irrelevanzschwelle \nschädliche Umwelteinwirkungen am Wohnsitz des Klägers bestehen, sind - \nanknüpfend an die Überlegungen unter B. I. 2 a) aa) (1) - nicht deshalb gegeben, \nweil der Anteil der Zusatzbelastung am Wohnsitz des Klägers für Cadmium- und \nThalliumniederschlag 1,19 % des Immissionswertes beträgt. Mit der Festsetzung der \nImmissionswerte wird - wie auch schon bei der Festlegung des Immissionswerts für \nFluorwasserstoff - weniger das Ziel verfolgt, die menschliche Gesundheit zu \nschützen. Vielmehr ist - wie auch das LANUV in seiner Stellungnahme vom 20. Mai \n2008 bestätigt - der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen \nNachteilen der vorrangige Zweck dieser Immissionswertfestsetzung. \n\n125\n\nVgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.5 \nRn. 9.\n\n126\n\nbb) In Bezug auf die von der Anlage der Beigeladenen emittierten Schadstoffe, \nfür die in der TA Luft keine Immissionswerte festgelegt sind und deshalb auch eine \nSchwelle irrelevanter Zusatzimmissionen nicht bestimmt ist, namentlich die in der \nLuft enthaltenen Schadstoffe Ammoniak, Antimon, Arsen, Benzo(a)pyren, Chrom, \nDioxine/Furane (TE), Kobalt, Kohlenmonoxid, Kupfer, Mangan, Nickel, Quecksilber, \nThallium, Vanadium und Zinn, fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten, dass \nschädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, jedenfalls dann, \nwenn aufgrund anderweitiger sachverständiger Risikoabschätzung anzunehmen ist, \ndass das durch den emittierenden Betrieb verursachte Gesundheitsrisiko angesichts \nder bestehenden Vorbelastung irrelevant ist. In Anlehnung an den in Nr. 4.6.1.1 \nAbs. 1 TA Luft zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass bei der Ermittlung \nder Immissionskenngrößen Massenströme unterhalb einer bestimmten Grenze ohne \nweitere Prüfung vernachlässigbar sind, sowie unter Berücksichtigung, dass die \nZusatzbelastungen mit Schadstoffen, für die Immissionswerte in den Nrn. 4.2 bis 4.5 \nTA Luft bestimmt sind, als unbeachtlich angesehen werden, sofern sie bestimmte \nIrrelevanzgrenzen nicht überschreiten, ist es gerechtfertigt, auch im Rahmen der \nSonderfallprüfung für Immissionsbeiträge von Schadstoffen, für die eine \nIrrelevanzschwelle in der TA Luft nicht bestimmt ist, eine Bagatellgrenze in Form \neines bestimmten Anteils am Beurteilungsmaßstab anzuerkennen.\n\n127\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 \n(334); Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.1 \nRn. 22. \n\n128\n\nDas LANUV NRW hat - wie seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2008 zu \nentnehmen ist - für die vorgenannten Schadstoffe folgende Beurteilungsmaßstäbe zu \nGrunde gelegt: \n\n129\n\nStoff/Stoffgruppe\n\n130\n\n Mittelungszeitraum Beurteilungsmaßstab\n\n131\n\nAmmoniak \nNH3 \n\n132\n\n1 Jahr \n\n133\n\n140 µg/m³\n\n134\n\nAntimon \nSb \n\n135\n\n1 Jahr \n\n136\n\n0,08 µg/m³\n\n137\n\nArsen\n\n138\n\nAs \n\n139\n\n1 Jahr \n\n140\n\n6 ng/m³\n\n141\n\nBenzo(a)pyren (BaP) \nC20H12 \n\n142\n\n1 Jahr \n\n143\n\n1 ng/m³\n\n144\n\nChrom \nCr \n\n145\n\n1 Jahr \n\n146\n\n17 ng/m³\n\n147\n\nDioxine/Furane (TE)\n\n148\n\n1 Jahr \n\n149\n\n150 fg/m³\n\n150\n\nKobalt \nCo \n\n151\n\n1 Jahr \n\n152\n\n100 ng/m³\n\n153\n\nKohlenmonoxid \nCO \n\n154\n\n8 Stunden \n\n155\n\n10.000 µg/m³\n\n156\n\nKupfer \nCu \n\n157\n\n1 Jahr \n\n158\n\n1 µg/m³\n\n159\n\nMangan \nMn \n\n160\n\n1 Jahr \n\n161\n\n0,15 µg/m³\n\n162\n\nNickel \nNi \n\n163\n\n1 Jahr \n\n164\n\n20 ng/m³\n\n165\n\nQuecksilber \nHg \n\n166\n\n1 Jahr \n\n167\n\n50 ng/m³\n\n168\n\nThallium \nTl \n\n169\n\n1 Jahr \n\n170\n\n0,28 µg/m³\n\n171\n\nVanadium \nV \n\n172\n\n1 Jahr \n\n173\n\n20 ng/m³\n\n174\n\nZinn \nSn \n\n175\n\n1 Jahr \n\n176\n\n1 µg/m³\n\n177\n\nTabelle 3\n\n178\n\nDiese vom LANUV NRW getroffene Wertung begegnet keinen Bedenken. Denn \ndas LANUV NRW verfügt über die für die Risikoabschätzung erforderliche \nSachkunde. Es hat sich bei seiner Bewertung an den vom Länderausschuss für \nImmissionsschutz mitgeteilten Werten\n\n179\n\n- vgl. Bericht des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) \"Bewertung von \nSchadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind - Orientierungswerte für \ndie Sonderfallprüfung und für die Anlagenüberwachung sowie Zielwerte für die \nlangfristige Luftreinhalteplanung unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung \nkrebserzeugender Luftschadstoffe\" vom 21. September 2004, S. 26 f.-\n\n180\n\norientiert und die dort im Übrigen genannten Erkenntnisquellen herangezogen. \n\n181\n\nVgl. den Rückgriff auf vom LAI mitgeteilte Werte ebenfalls bejahend: Hansmann, \nin: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.8 Rn. 17.\n\n182\n\nWeiter geht das LANUV NRW in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2008 davon \naus, dass der Anlage zurechenbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verneinen \nsind, wenn der Anteil der Zusatzimmission des Schadstoffs am Beurteilungswert \nhöchstens 1 % beträgt. Dass diese sachverständige Einschätzung unzutreffend ist, \nist nicht ersichtlich. Sie entspricht der dem Kläger günstigen Ansicht in der \nLiteratur\n\n183\n\n- vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 2, TA Luft Nr. 4.8 \nRn. 18 -\n\n184\n\nund der von der Rechtsprechung\n\n185\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 \n(334) -\n\n186\n\ngebilligten Auffassung des Länderausschusses für Immissionsschutz, wie sie vor \nAnhebung der Irrelevanzschwelle in der TA Luft von 1 auf 3,0 % bestand.\n\n187\n\nVgl. Bericht des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) \"Bewertung von \nSchadstoffen, für die keine Immissionswerte festgelegt sind - Orientierungswerte für \ndie Sonderfallprüfung und für die Anlagenüberwachung sowie Zielwerte für die \nlangfristige Luftreinhalteplanung unter besonderer Berücksichtigung der Beurteilung \nkrebserzeugender Luftschadstoffe\" vom 21. September 2004, S. 25 f.\n\n188\n\nGemessen hieran steht das Vorhaben der Beigeladenen auch in Bezug auf die in \nder Luft enthaltenen Schadstoffe Ammoniak, Antimon, Arsen, Benzo(a)pyren, Chrom, \nDioxine/Furane (TE), Kobalt, Kohlenmonoxid, Kupfer, Mangan, Nickel, Quecksilber, \nThallium, Vanadium und Zinn in seiner dem angefochtenen Vorbescheid zu Grunde \nliegenden Form mit der Schutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG in \nEinklang. Denn nach der Ausbreitungsrechnung unterschreiten diese Stoffe die 1 %-\nSchwelle - wie die nachstehende Tabelle zeigt - deutlich:\n\n189\n\nStoff/Stoffgruppe \n\n190\n\nMittelungszeitraum Beurteilungsmaßstab Jahreszusatzimmissionen bei einem Mittelungszeitraum \nvon einem Jahr \n(Blöcke 7/9 und 10) Anteil der Jahreszusatzimmissionen am Immissionswert \n\n191\n\n(Blöcke 7/9 und 10)\n\n192\n\nAmmoniak \nNH3 \n\n193\n\n1 Jahr \n\n194\n\n140 µg/m³ 0,0062 µg/m³ 0,004 %\n\n195\n\nAntimon \nSb \n\n196\n\n1 Jahr \n\n197\n\n0,08 µg/m³ 0,000028 µg/m³ 0,04 %\n\n198\n\nArsen\n\n199\n\nAs \n\n200\n\n1 Jahr \n\n201\n\n6 ng/m³ 0,028 ng/m³ 0,47 %\n\n202\n\nBenzo(a)pyren \nC20H12 (BaP) \n\n203\n\n1 Jahr \n\n204\n\n1 ng/m³ 0,0028 ng/m³ 0,28 %\n\n205\n\nChrom \nCr \n\n206\n\n1 Jahr \n\n207\n\n17 ng/m³ 0,056 ng/m³ 0,33 %\n\n208\n\nDioxine/Furane (TE) \n\n209\n\n1 Jahr \n\n210\n\n150 fg/m³ 0,028 fg/m³ 0,02 %\n\n211\n\nKobalt \nCo \n\n212\n\n1 Jahr \n\n213\n\n100 ng/m³ 0,028 ng/m³ 0,03 %\n\n214\n\nKohlenmonoxid \nCO \n\n215\n\n8 Stunden \n\n216\n\n10.000 µg/m³ 0,19 µg/m³ 0,002 %\n\n217\n\nKupfer \nCu \n\n218\n\n1 Jahr \n\n219\n\n1 µg/m³ 0,000056 µg/m³ 0,006 %\n\n220\n\nMangan \nMn \n\n221\n\n1 Jahr \n\n222\n\n0,15 µg/m³ 0,000056 µg/m³ 0,04 %\n\n223\n\nNickel \nNi \n\n224\n\n1 Jahr \n\n225\n\n20 ng/m³ 0,056 ng/m³ 0,28 %\n\n226\n\nQuecksilber \nHg \n\n227\n\n1 Jahr \n\n228\n\n50 ng/m³ 0,019 ng/m³ 0,037 %\n\n229\n\nThallium \nTl \n\n230\n\n1 Jahr \n\n231\n\n0,28 µg/m³ 0,000017 µg/m³ 0,006 % \n\n232\n\nVanadium \nV \n\n233\n\n1 Jahr \n\n234\n\n20 ng/m³ 0,056 ng/m³ 0,28 %\n\n235\n\nZinn \nSn \n\n236\n\n1 Jahr \n\n237\n\n1 µg/m 0,000028 µg/m³ 0,003 %\n\n238\n\nTabelle 4\n\n239\n\ncc) Auch die bereits bestehende Luftbelastung durch Ozon bietet keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die zu Gunsten des Klägers bestehende \nSchutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verletzt wird, wenn das \nVorhaben der Beigeladenen in der nach dem angefochtenen Vorbescheid \nvorgesehenen Form verwirklicht wird.\n\n240\n\nAnhaltspunkte hierfür könnten - eine dem Kläger günstige Betrachtung \nunterstellt - bestehen, wenn die bisher unterschrittene Zahl zulässiger \nÜberschreitungen des festgelegten Ozonzielwerts bei Hinzutreten der \nstreitgegenständlichen Anlage künftig voraussichtlich überschritten wird, weil die \nAnlage zur Ozonbildung einen bedeutsamen Beitrag leistet. Dies ist aber nicht \nerkennbar.\n\n241\n\nDer Ozonzielwert sowie das Maß der zulässigen Überschreitungen ergibt sich \naus § 2 Abs. 1 der Dreiunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Verminderung von Sommersmog, \nVersauerung und Nährstoffeinträgen) vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612) \n- 33. BImSchV -. Danach ist ein auf einen Mittelungszeitraum von 8 Stunden \nbezogener (Immissions-)Zielwert von 120 µg/m³ bei zulässigen 25 Überschreitungen \nim Dreijahresmittel bis zum 1. Januar 2010 so weit wie möglich einzuhalten. \n\n242\n\nDie Zahl von 25 zulässigen Überschreitungen ist auch im vorliegenden Fall \nmaßgeblich. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei einer hohen \nOzonbelastung - wie von ihm in der mündlichen Verhandlung geschildert - \nkörperliche Beeinträchtigungen erleidet. Denn die festgelegte Zahl zulässiger \nÜberschreitungen orientiert sich nicht an der Empfindlichkeit des Einzelnen. Vielmehr \nstellt sie einen aus sachverständiger Sicht hinnehmbaren Kompromiss zwischen den \ngegenläufigen innerhalb der Gesellschaft bestehenden Interessen dar, einerseits von \nBeeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens verschont zu bleiben, anderseits \nauch mit einer Erhöhung der Ozonkonzentration verbundene Tätigkeiten ausüben zu \nkönnen.\n\n243\n\nDie danach maßgebliche Zahl der zulässigen Zielwertüberschreitungen wird \nbereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht erreicht.\n\n244\n\nAn der nach den Ausführungen unter B. I. 2 a) aa) (1) für die Beurteilung \nheranzuziehenden Messstation X. -G1. wurde nach der Stellungnahme des \nLANUV NRW vom 20. Mai 2008 der (Immissions-)Zielwert von 120 µg/m³ in den \nJahren 2005 bis 2007 im Mittel lediglich 23 Mal überschritten. Selbst wenn am 27. \nund 28. Juli 2006 - wie der Kläger annimmt - eine Überschreitung des \nOzonzielwertes an der Messstation X. -G1. vorgelegen haben sollte, die \nunberücksichtigt geblieben ist, wären weniger als 24 Überschreitungen im \nDreijahresmittel gegeben.\n\n245\n\nDass sich diese Situation gerade durch das Hinzutreten der Emissionen der \nstreitgegenständlichen Anlage der Beigeladenen zu Lasten des Klägers verändert, ist \nnicht ersichtlich. Von den in der Anlage 6 der 33. BImSchV genannten \nOzonvorläuferstoffen emittiert die Anlage der Beigeladenen lediglich Stickstoffdioxid \nund Benzo(a)pyren. Die Zusatzbelastung mit diesen Stoffen am Wohnsitz des \nKlägers ist äußerst gering. Sie beträgt lediglich 1,6 Tausendstel bzw. 2,8 Tausendstel \ndes zulässigen Immissionsjahresmittelwertes. Dass die Anlage der Beigeladenen zur \nBildung bodennahen Ozons an anderer Stelle als dem Wohnsitz des Klägers in \neinem solchen Umfang beiträgt, dass zu erwarten ist, das dort gebildete Ozon werde \nsich am Wohnsitz des Klägers in der Form auswirken, dass die Grenze zulässiger \nÜberschreitungen dort künftig nicht mehr eingehalten würde, ist nicht erkennbar. \nSelbst das Immissionsmaximum der Zusatzbelastung durch diese Stoffe liegt \nlediglich bei 7 bzw. 11 Tausendstel des zulässigen \nImmissionsjahresmittelwertes.\n\n246\n\nb) Der Kläger kann auch nicht geltend machen, die Beigeladene werde der \nVorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) und dem Effizienzgebot (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 \nBImSchG) nicht gerecht, weil sie statt eines Gas-und-Dampf-Kombi-Kraftwerks mit \nvorgeschalteter Kohlevergasung und Gasreinigung sowie Abwärmenutzung ein \nherkömmliches Steinkohlekraftwerk mit nachgelagerter Abgasreinigung ohne \nAuskopplung der Abwärme verwirklichen wolle. Denn unabhängig davon, ob der \nVorsorgepflicht und dem Effizienzgebot überhaupt eine drittschützende Wirkung \nzukommt,\n\n247\n\nvgl. im Grundsatz verneinend: BVerwG, Beschluss vom 9. April 2008 - 7 B 2.08 -, \njuris Rn.15; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band 1, BImSchG § 5 Rn. \n163 ff. (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) und Rn. 205 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 \nBImSchG); a.A. Roßnagel, in: Koch/Scheuning/Pache, Gemeinschaftskommentar \nzum Bundes-Immissionsschutzgesetz, § 5 Rn. 850 ff.,\n\n248\n\nkann der Einzelne jedenfalls nicht verlangen, dass Vorsorge gegen schädliche \nUmwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBeeinträchtigungen, insbesondere durch dem Stand der Technik entsprechende \nMaßnahmen getroffen wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) sowie Energie \neffizient und sparsam verwendet wird (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BImSchG), wenn \nsich der Immissionsbeitrag der streitgegenständlichen Anlage - wie hier - ihm \ngegenüber als irrelevant erweist. Denn dann ist der Anlage die Zusatzimmission nicht \nmehr rechtlich zuzurechnen, mit der Folge, dass ein Rechtsanspruch des von den \nZusatzimmissionen Betroffenen zur weiteren Minimierung dieser Immissionen \nausscheidet.\n\n249\n\nEuroparechtliche Regelungen stehen einer solchen Sichtweise nicht \nentgegen.\n\n250\n\nDem Europarecht ist der Gedanke der Irrelevanz nicht fremd. Er kommt etwa dort \nzum Ausdruck, wo von \"signifikanten\" Luftverunreinigungen die Rede ist (vgl. Art. 4 \nNr. 2 Richtlinie 84/360/EWG des Rates vom 28. Juni 1984 zur Bekämpfung der \nLuftverunreinigung durch Industrieanlagen (ABl. L. 188 vom 16. Juli 1984, S. 20), \ngeändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. \nL 377 vom 31. Dezember 1991, S. 48)), oder auf die Erheblichkeit der \nUmweltverschmutzung abgestellt wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie \n96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und \nVerminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10. Oktober 1996, S. 26), \nzuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments \nund des Rates vom 18. Januar 2006 (ABl. L 33 vom 4. Februar 2006, S. 1)).\n\n251\n\nII. Der Kläger kann sich nicht auf eine Verletzung anderweitiger, seinem Schutz \ndienender Vorschriften berufen. Eine Verletzung drittschützender, \nbauplanungsrechtlicher Vorschriften (1) oder landesplanerischer Vorgaben (2) durch \nden angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid liegt in Bezug auf den \nKläger nicht vor.\n\n252\n\n1. Der angefochtene Vorbescheid verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \naus § 34 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom \n23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes \nvom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), - BauGB - (a). Ob der angefochtene \nVorbescheid gegen Festsetzungen eines - aus der Sicht des Klägers - gebotenen, \naber nicht aufgestellten Bebauungsplans verstoßen würde, ist ohne \nBedeutung (b).\n\n253\n\na) Eine zu Lasten des Klägers gehende Verletzung des § 34 Abs. 1 BauGB ist \nnicht gegeben. \n\n254\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen ist nach § 34 BauGB zu beurteilen, da es \ninnerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll und \nnicht im Geltungsbereich eines wirksamen Bebauungsplans gemäß § 30 BauGB \nliegt.\n\n255\n\nNach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben nur dann zulässig, wenn es sich nach \nArt und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die \nüberbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt.\n\n256\n\nNachbarschützende Wirkung entfaltet § 34 Abs. 1 BauGB nur über das im \nTatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Das Gebot \nder Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Vorhaben aufeinander \nstoßenden Interessen innerhalb der näheren Umgebung angemessen ausgleichen. \nOb ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen \nvon den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und \nschutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen \nZusammenhang zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt \nwerden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso \nweniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm \nverfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt \nes danach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem \nRücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten \nnach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot \nverletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der \nIntensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, \nwas billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird.\n\n257\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 \n(126).\n\n258\n\nBei der Bemessung dessen, was den durch ein Vorhaben Belästigten zugemutet \nwerden kann, kann an die Begriffsbestimmungen des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes angeknüpft werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind \nnach § 3 Abs. 1 BImSchG alle \"Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer \ngeeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die \nAllgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorzurufen\". Einwirkungen unterhalb dieses \nGrades sind den davon Betroffenen grundsätzlich zumutbar.\n\n259\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 \n\n260\n\n- 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 (126 f.).\n\n261\n\nUnter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf \neine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme berufen. Die durch das Vorhaben \nder Beigeladenen verursachte Luftschadstoffbelastung ist ihm zumutbar. Denn es \nhandelt sich insoweit - wie unter B. I. 2. a) dargestellt - nicht um schädliche \nUmwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG.\n\n262\n\nb) Der Kläger kann die Aufhebung des Vorbescheides nicht deshalb verlangen, \nweil das Vorhaben der Beigeladenen mit aus seiner Sicht in einem Bebauungsplan \nzu treffenden, gesundheitsschützenden Festsetzungen unvereinbar wäre. Denn er \nkann sich nur auf seinem Schutz zu dienen bestimmte Festsetzungen berufen, die in \neinem in Kraft getretenen Bebauungsplan enthalten sind. An einem solchen \nBebauungsplan fehlt es.\n\n263\n\nUnerheblich ist, ob die Aufstellung eines solche Festsetzungen enthaltenen \nBebauungsplans objektiv-rechtlich geboten war. Durch das Unterbleiben der \nPlanaufstellung, selbst wenn diese objektiv-rechtlich geboten sein sollte, kann der \nKläger nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt sein. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 \nHalbs. 1 BauGB besteht kein subjektives Recht des Einzelnen auf eine gemeindliche \nBauleitplanung. Hieran vermag weder die im Verfahren zur Aufstellung eines \nBebauungsplans vorgesehene Berücksichtigung umweltbezogener Auswirkungen \ndes Vorhabens auf den Menschen und seine Gesundheit (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 \nBuchst. c BauGB) noch die geforderte Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) noch die \nvorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. § 3 BauGB) etwas zu ändern. \n\n264\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1982 - 4 B 145.82 -, DVBl. 1982, 1096, \nund vom 24. April 1997 - 4 B 65.97 -, NVwZ-RR 1997, 682; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 15. November 2005 - 7 B 1823/05 -, DÖV 2006, 305 f., und vom 9. März 2007 \n- 10 B 2675/06 -, NVwZ 2007, 735.\n\n265\n\nDies gilt auch dann, wenn der Einzelne eine verbindliche Bauleitplanung fordert, \num einen weit reichenden Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu erhalten. \nDenn der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, auf den er einen Anspruch \nhat, wird durch das Immissionsschutzrecht in ausreichender Weise \ngewährleistet.\n\n266\n\n2. Der Kläger hat weiter keinen Anspruch darauf, dass das in Kapitel 3.9 \n\"Energieversorgung\" des GEP 99 genannte Ziel 1 eingehalten wird, wonach Anlagen \nzur vorrangigen Gewinnung von elektrischer Energie für die öffentliche Versorgung, \nsoweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, nur in den mit dem Symbol \"Kraftwerke \nund einschlägige Nebenbetriebe\" dargestellten Bereichen für gewerbliche und \nindustrielle Nutzungen errichtet werden sollen und wonach beim Neubau, beim \nAusbau oder bei der Erweiterung von Anlagen Wärmeauskopplung und die \nEinbeziehung in Fernwärmesysteme ermöglicht werden soll.\n\n267\n\nDiese landesplanerische Zielsetzung dient nicht dem Schutz des Klägers. Die \nGebietsentwicklungsplanung ist von ihrem Begriff und von ihrer Zweckrichtung her \neine überörtliche Planung. Dies kommt bereits in § 19 Abs. 1 Satz 1 des \nLandesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Bekanntmachung vom 3. Mai \n2005 (GV. NRW. S. 430) - LPlG NRW - zum Ausdruck. Danach legen die \nGebietsentwicklungspläne die regionalen Ziele für alle raumbedeutsamen Planungen \nund Maßnahmen im Planungsgebiet fest. Planungsgebiet ist in diesem \nZusammenhang der gesamte Regierungsbezirk.\n\n268\n\nVgl. zur fehlenden drittschützenden Funktion der Raumordnung- und \nLandesplanung: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, \n209 (213); OVG Rh.-Pf., Urteile vom 19. Oktober 1988 - 10 C 27/87 -, NVwZ 1989, \n983 (984), und vom 8. Januar 1999 - 8 B 12650/98 -, NVwZ 1999, 435 (437).\n\n269\n\nDies schließt zwar nicht aus, dass eine landesplanerische Zielsetzung nicht \nausnahmsweise dem Schutz bestimmter Dritter dienen kann. Voraussetzung ist aber, \ndass derjenige, der sich auf ein landesplanerisches Ziel beruft, durch dieses in \nbesonderer Weise herausgehoben ist oder das Ziel gerade seine Interessen \nschützen soll.\n\n270\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 - (nicht abgedruckt \nin: BauR 2008, 799).\n\n271\n\nHieran fehlt es. Die Festlegung des Ziels 1 dient nicht dem Schutz der \nberechtigten Interessen eines abgrenzbaren Kreises Dritter, sondern nimmt nach den \nErläuterungen im GEP 99 auf dem Gebiet der Energieversorgung lediglich allgemein \nbedacht auf die Versorgungssicherheit, die soziale und ökologische Verträglichkeit, \ndie Ressourcenschonung und die Wirtschaftlichkeit.\n\n272\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und \nsich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt.\n\n273\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n274\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor. \n\n275","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-10/8-d-103-07-ak","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-10/8-d-103-07-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254186","retrieved":"2026-07-09 02:17:46.062874+00:00"}}