{"status":"available","doknr":"OLD254185","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0610.6B194.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"6 B 194/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. \n\nDer Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen \nBeschlusses für beide Rechtszüge jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. \n\n3\n\nDie Beschwerde ist zulässig. Insbesondere genügt die Beschwerdeschrift vom \n6. Februar 2008 den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Der \nAntragsgegner hat in der Beschwerdeschrift u.a. auf die Klageerwiderung vom \n31. Januar 2008 Bezug genommen. Diese Verweisung ist ausreichend, da die \nKlageerwiderung ihrerseits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nentspricht. Dort setzt sich der Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss \nauseinander und legt die Gründe dar, aus denen dieser aufgehoben werden soll. \n\n4\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. \n1 Satz 2 VwGO ist nicht gegeben. Die Auswahlentscheidung zugunsten der \nBeigeladenen ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die Auswahlentscheidung begegne \nrechtlichen Bedenken, weil die ihr zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des \nAntragstellers vom 29. Mai 2007 rechtswidrig sei. Der Antragsgegner habe die \nBeurteilung des Antragstellers, die regulär zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 2005 \nhätte erfolgen müssen, zu Unrecht zurückgestellt. \n\n6\n\nDie Zurückstellung der dienstlichen Beurteilung war aufgrund des zum regulären \nBeurteilungsstichtag laufenden Verfahrens zur Feststellung der \nPolizeidienstunfähigkeit des Antragstellers (PDU-Verfahren) nicht rechtswidrig. Nach \nNr. 3.5 BRL Pol können Beurteilungen, die zum vorgegebenen Beurteilungsstichtag \nnicht zweckmäßig sind, zurückgestellt werden. Die aufgeführten Beispiele sind nach \nden Erläuterungen des Innenministeriums des Landes NRW zu den BRL Pol, Stand \n1. März 1999 (Erläuterungen BRL Pol), S. 111, nicht abschließend. Dass der \nAntragsgegner es für zweckmäßig erachtet hat, vor Erstellung der Beurteilung \nzunächst bestehende Zweifel hinsichtlich der Dienstfähigkeit des Antragstellers zu \nklären, ist nicht zu beanstanden. Durch die Zurückstellung der Beurteilung in einer \nsolchen Konstellation wird insbesondere ausgeschlossen, dass bestehende \ngesundheitliche Defizite das im Beurteilungszeitraum gewonnene Leistungs- und \nBefähigungsbild verfälschen. Darüber hinaus ist die Klärung dieser Zweifel für die \nFrage der körperlichen Befähigung und der künftigen Verwendung von Bedeutung, \nzu denen sich die dienstliche Beurteilung ebenfalls verhalten soll (vgl. Nr. 7 BRL \nPol).\n\n7\n\nDiese Zweckmäßigkeitserwägungen verlieren allein durch die Dauer des PDU-\nVerfahrens nicht an Gewicht. Ob der Dienstherr sich noch auf die Zweckmäßigkeit \nder Zurückstellung berufen kann, wenn er den Abschluss des PDU-Verfahrens selbst \nmutwillig hinauszögert, braucht nicht entschieden zu werden, denn für eine solche \nmutwillige Verzögerung seitens des Antragsgegners gibt es keine Anhaltspunkte. \nInsbesondere fehlte ihm die Kompetenz, die Anfertigung des maßgeblichen \npolizeiärztlichen Gutachtens zu beschleunigen. \n\n8\n\nDarüber hinaus ist nicht belegt, dass das Verfahren überdurchschnittlich lang \ngedauert hat. Die vom Antragsgegner gelieferten möglichen Begründungen für die \nVerzögerung der Gutachtenerstellung (Schwierigkeiten bei der Meinungsbildung \nsowie starke dienstliche Belastung der Polizeiärzte) sind nicht von vornherein von der \nHand zu weisen. \n\n9\n\nDass der Antragsgegner, nachdem ihm das Gutachten im Januar 2006 vorlag, \nnicht nachträglich das Beurteilungsverfahren zum ursprünglichen Stichtag eingeleitet \nhat, ist unbedenklich. Nach Nr. 3.5 BRL Pol gilt für zurückgestellte und deshalb \nnachzuholende Beurteilungen Nr. 3.4 BRL Pol entsprechend. Nachbeurteilungen \nnach der letztgenannten Vorschrift müssen notwendigerweise auf einen anderen als \nden ursprünglich vorgesehenen Beurteilungsstichtag abstellen; anderenfalls würde \nder Sinn einer solchen Nachbeurteilung verfehlt, wie die Anwendungsfälle der Sätze \n1, 3 und 4 von Nr. 3.4 BRL Pol verdeutlichen. Eben dies soll, auch wenn es aus \nSachgründen nicht zwingend sein mag, auch für nachzuholende Beurteilungen nach \nNr. 3.5 BRL Pol gelten.\n\n10\n\nDer Polizeipräsident C. als Endbeurteiler hat im Beschwerdeverfahren eine \nergänzende Begründung abgegeben, warum er den Antragsteller auch mit der dritten \nBeurteilung im selben statusrechtlichen Amt nicht besser, sondern im Gesamturteil \nschlechter als in der vorhergehenden Beurteilung beurteilt hat. Damit hat er das vom \nVerwaltungsgericht aufgezeigte Begründungsdefizit behoben. \n\n11\n\nDie nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol erforderliche Begründung kann im gerichtlichen \nVerfahren nachgeholt werden. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, DÖD 2006, 161, sowie \nBeschlüsse vom 7. August 2007 - 6 A 2317/05 - und vom 27. Dezember 2007 - 6 A \n1603/05 -.\n\n13\n\nDie Ausführungen des Endbeurteilers in der in Bezug genommenen \nKlageerwiderung vom 31. Januar 2008 genügen den Anforderungen der Nr. 8.1 Abs. \n2 BRL Pol. Sie lassen hinreichend erkennen, dass sich der Endbeurteiler mit der \nFrage auseinander gesetzt hat, warum sich der Antragsteller entgegen der \nRegelvermutung bei der dritten Beurteilung im selben statusrechtlichen Amt im \nVergleich zur vorhergehenden Beurteilung verschlechtert hat. Zugleich wird dem \nSinn und Zweck der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol Genüge getan, dem Beamten zu \nverdeutlichen, warum es in seinem Fall keine Leistungssteigerung gegeben hat. Der \nEndbeurteiler hat sich danach bei der Notenfindung zunächst von individuellen \nAspekten, nämlich gravierenden Leistungsdefiziten des Antragstellers im \nBeurteilungszeitraum leiten lassen und angenommen, dass dieses Leistungsbild der \nRegelvermutung des Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol entgegenstehe. Die Leistungsdefizite \ndes Antragstellers sind in den der dienstlichen Beurteilung beigefügten \nStellungnahmen des POR G. und des Ersten Polizeihauptkommissars T. \ndokumentiert. Dass POR G. in seiner Stellungnahme lediglich eine Absenkung \nder Erstbeurteilung auf \"maximal\" 3 Punkte vorschlägt, steht dem nicht entgegen. \nDer Endbeurteiler hat ausgeführt, dass er die dort aufgezeigten Defizite für so \ngravierend hält, dass sie eine Bewertung mit 2 Punkten und damit eine \nVerschlechterung der Gesamtnote im Vergleich zur vorhergehenden Beurteilung \nrechtfertigen.\n\n14\n\nDarüber hinaus begründet der Endbeurteiler die Verschlechterung der \nBeurteilung des Antragstellers mit einer veränderten Zusammensetzung der \nVergleichsgruppe, in der sich gegenüber der vorhergehenden Beurteilungsrunde \neine Erhöhung der Leistungsdichte ergeben habe. Dass der Antragsteller auch im \nRahmen der Nachbeurteilung an der - nach Zusammenfassung der I. und II. Säule im \nHinblick auf die Leistungsdichte geänderten - Vergleichsgruppe der der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO zugehörigen Polizeibeamten gemessen wurde, \nbegegnet keinen Bedenken. Für Nachbeurteilungen gelten nach Nr. 3.4 Abs. 3 Satz \n2 BRL Pol die für Regelbeurteilungen maßgeblichen Vorschriften.\n\n15\n\nDie dienstliche Beurteilung leidet an keinem Plausibilitätsdefizit. Die Absenkung \ndes Beurteilungsvorschlags des Erstbeurteilers durch den Endbeurteiler ist \nnachvollziehbar. Den ursprünglich zwischen der Bewertung der Hauptmerkmale mit 2 \nPunkten und der Bewertung sämtlicher Submerkmale mit 4 bzw. 5 Punkten \nbestehenden Widerspruch, \n\n16\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 29. August 2001 - 6 A 2967/00 -, DÖD 2001, \n310, m.w.N., und vom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 -, sowie Beschluss vom 28. Juni \n2006 - 6 B 618/06 -, NWVBl 2007, 119,\n\n17\n\nhat der Endbeurteiler inzwischen aufgelöst. Nachdem er bereits im laufenden \nEilverfahren mit Schriftsatz vom 25. Juli 2007 klargestellt hatte, dass er an der \nBewertung der Submerkmale durch den Erstbeurteiler nicht festhalte und diese \ndurchgehend mit 2 Punkten bewerte, hat er im Widerspruchsbescheid vom \n30. August 2007 die Bewertung der Submerkmale ausdrücklich entsprechend \ngeändert. Wenngleich diese im Widerspruchsverfahren zulässige Herabsetzung \npauschal für alle Submerkmale erfolgt ist, kann von einem Plausibilitätsdefizit der \nBeurteilung nicht mehr ausgegangen werden. Die Herabsetzung der Submerkmale \nauf ausnahmslos 2 Punkte erklärt sich durch die von dem Endbeurteiler \nherangezogenen Stellungnahmen des POR G. und des ersten \nPolizeihauptkommissars T. sowie seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid \nund im gerichtlichen Verfahren, die seine Einschätzung der Leistung, der Befähigung \nund des Sozialverhaltens des Antragstellers dokumentieren. \n\n18\n\nMit Blick auf die vorgenannten Stellungnahmen und Ausführungen des \nEndbeurteilers ist auch den Anforderungen der Nr. 9.2 Abs. 3 BRL Pol Genüge \ngetan. Die durch den Endbeurteiler angestellten bzw. in Bezug genommenen \nErwägungen ergänzen die in die Beurteilung aufgenommene Begründung für die \nHerabsetzung des Gesamturteils auf 2 Punkte.\n\n19\n\nDass sich der Endbeurteiler bei der Erstellung der Beurteilung von sachfremden \nErwägungen hat leiten lassen, ist angesichts der von ihm abgegebenen Begründung \nfür die Bewertung mit 2 Punkten nicht zu erkennen. \n\n20\n\nIm Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist schließlich nicht festzustellen, \ndass der Erstbeurteiler seinen Beurteilungsvorschlag für die dienstliche Beurteilung \nvom 29. Mai 2007 nicht unabhängig und frei von Weisungen abgegeben hat und \ndeshalb ein Verstoß gegen Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 BRL Pol vorliegt. \n\n21\n\nFür eine unzulässige Einflussnahme auf den Erstbeurteiler im unmittelbaren \nZusammenhang mit der Erstellung des Beurteilungsbeitrages für die dienstliche \nBeurteilung vom 29. Mai 2007 ist nichts ersichtlich. Die Anhaltspunkte, die sich \nmöglicherweise aus der schriftlichen Erklärung des Erstbeurteilers vom 8. August \n2007 für eine etwaige Einflussnahme durch POR G. ergeben, beziehen sich \nlediglich auf das Beurteilungsverfahren, das die Erstellung der dienstlichen \nBeurteilung vom 30. August 2006 betrifft. Diese Beurteilung hat der Antragsgegner \njedoch aufgehoben. Für die Beurteilung vom 29. Mai 2007 wurde ein neues \nBeurteilungsverfahren durchgeführt. Der Erstbeurteiler wurde in diesem \nZusammenhang um die Erstellung eines neuen Beurteilungsvorschlags gebeten. \nDass er dabei in seiner Entscheidung nicht unabhängig war, ist jedenfalls nicht \nüberwiegend wahrscheinlich. Es lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit \nfeststellen, dass POR G. im Zusammenhang mit der Erstellung der \nvorhergehenden Beurteilung tatsächlich in unzulässiger Weise auf die \nEntscheidungsfreiheit des Erstbeurteilers Einfluss genommen und die Einflussnahme \n- sollte sie erfolgt sein - im Zeitpunkt der Nachbeurteilung im April/Mai 2007 noch \nfortgewirkt hat. Die Angaben des Erstbeurteilers hierzu sind widersprüchlich. Laut \nschriftlicher Erklärung vom 8. August 2007 sah er sich auf Grund eines Gesprächs \nmit POR G. am 16. Juni 2007 gehalten, von der vorgesehenen Benotung mit 5 \nPunkten Abstand zu nehmen und die Beurteilungsnoten herabzusetzen. Es sei \nerheblicher Druck auf seine Entscheidungsfreiheit ausgeübt worden. Ähnlich hat er \nsich gegenüber dem Personalratsmitglied PHK V. geäußert, wie sich aus \ndessen Gedächtnisprotokoll vom 5. August 2006 ergibt. Zuvor hatte der \nErstbeurteiler in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 27. Februar 2007 zum \nWiderspruch des Antragstellers gegen die ihm unter dem 30. August 2007 erteilte \nBeurteilung den Inhalt seines Gesprächs mit POR G. vom 16. Juni 2006 \nwesentlich anders dargestellt. Danach hatte dieser sich sachlich zu den Argumenten \ngeäußert, die er - der Erstbeurteiler - zur Begründung seines Beurteilungsentwurfs \nvorgetragen hatte. Er habe daraus den Schluss gezogen, dass der vorgelegte \nBeurteilungsentwurf möglicherweise inhaltlich nicht das korrekte Leistungsbild des \nAntragstellers widergespiegelt habe und den Entwurf deshalb überarbeitet. Diese \nletzte Darstellung entspricht derjenigen, die POR G. in seinem \nGedächtnisprotokoll vom 16. Juni 2006 niedergelegt hat. \n\n22\n\nAngesichts der aufgezeigten Widersprüche ist eine unzulässige Beeinflussung \ndes Erstbeurteilers bei der Erstellung seines Beurteilungsentwurfs zur aktuellen \nBeurteilung des Antragstellers nicht glaubhaft gemacht.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst \ntragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich daher dem Risiko einer Kostentragung \nnicht ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n24\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. \nDabei war der hälftige Regelstreitwert lediglich in einfacher Höhe anzusetzen. Für die \nStreitwertbemessung ist es grundsätzlich unerheblich, wie viele Stellen freigehalten \nwerden müssen, weil im Rahmen einer Bewerbung der \nBewerbungsverfahrensanspruch nur einmal gesichert werden kann.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2002 - 6 E 582/02 - und vom 9. \nDezember 2003 - 6 E 1277/03 -.\n\n26\n\nEine andere Betrachtung ist hier nicht gerechtfertigt. Zwar bezieht sich der Antrag \nauf jeweils eine dem Antragsgegner für Februar und März 2007 zugewiesene Stelle. \nWie aus der Antragserwiderung vom 2. März 2007 ersichtlich ist, sind diese Stellen \naber Teil eines Stellenkontingents von insgesamt 73 Stellen, für das eine einheitliche \nAuswahlentscheidung getroffen wurde. Der Senat hat deshalb die Festsetzung des \nStreitwerts durch das Verwaltungsgericht von Amts wegen geändert (§ 63 Abs. 3 \nGKG).\n\n27\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-10/6-b-194-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254185","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254185","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-10/6-b-194-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254185","retrieved":"2026-07-09 02:17:45.974950+00:00"}}