{"status":"available","doknr":"OLD254189","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0610.19A467.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"19 A 467/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine gemeinnützige kirchliche Stiftung des privaten Rechts mit Sitz in \nC. , die in sechs Bundesländern Einrichtungen für kranke, behinderte oder sozial \nbenachteiligte Menschen betreibt. Im Februar 2005 waren in C. auf sie 68 Fahrzeuge \nzugelassen, die ausschließlich der Beförderung von Behinderten dienten.\n\n3\n\nAuf ihren Antrag gewährte ihr der Beklagte mit Gebührenbefreiungsbescheid vom \n24. Februar 2005 Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in zunächst 44 Fahrzeugen, \nauf ihren Widerspruch mit Gebührenbefreiungsbescheid vom 3. Mai 2005 auch für die \nweiteren 24 Fahrzeuge (in der Liste vom 15. Februar 2005 als Fahrzeuge für „Fahrdienst\" \nbezeichnet). Diese Befreiung befristete er bis zum 31. März 2005 mit der Begründung, dass \ndie seit dem 1. April 2005 geltende Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) \neine Befreiung für Autoradios in Fahrzeugen sozialer Einrichtungen nicht mehr vorsehe.\n\n4\n\nGegen die Befristung erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, die Befreiung \nfür solche Autoradios gelte auch nach § 5 Abs. 7 RGebStV fort. Dieser Befreiungstatbestand \nsei nahezu wortidentisch mit demjenigen des bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 3 \nAbs. 1 der Befreiungsverordnung (BefrVO NRW 1993), der ebenso wie jener keinen \nSondertatbestand für Autoradios enthalte. Deshalb sei die zu § 3 Abs. 1 BefrVO NRW 1993 \nergangene Rechtsprechung auch auf die Zeit ab 1. April 2005 anzuwenden.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. \nDer RGebStV habe den speziell Autoradios von Behinderteneinrichtungen betreffenden \nZusatz nicht übernommen, der 2003 in die BefrVO NRW 1993 eingefügt worden sei. Das \nLand NRW habe eine derartige Regelung im Hinblick auf den Widerstand der übrigen \nBundesländer nicht aufrechterhalten wollen. Es habe damit eindeutig dokumentiert, dass es \neine Befreiung für solche Autoradios generell nicht mehr gebe.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 19. Juli 2005 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen \nihr Widerspruchsvorbringen wiederholt.\n\n7\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Änderung der Befristung in seinem Gebührenbefreiungsbescheid \nvom 3. Mai 2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2005 zu \nverpflichten, ihr Rundfunkgebührenbefreiung für die 24 Autoradios in den „Fahrdienst\"-\nFahrzeugen auch für den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2008 zu \ngewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Autoradios \nseien Rundfunkempfangsgeräte, die im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV „in der Einrichtung\" \nbereitgehalten würden. An den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 18. August \n2004 - 19 A 2349/02 - zu § 3 Abs. 1 BefrVO NRW 1993 sei festzuhalten. Der Wortlaut beider \nVorschriften stimme im Wesentlichen überein. Aus den Materialien ergebe sich nicht, dass \ndem Landesgesetzgeber die Problematik der Gebührenbefreiung für Transportfahrzeuge von \nEinrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 RGebStV bewusst gewesen sei. Er habe vielmehr \neinem Vertragswerk zugestimmt, in dessen Begründung es ausdrücklich heiße, dass mit der \nNeuregelung eine materielle Änderung nicht verbunden sei. Die weiteren in der Begründung \nenthaltenen Ausführungen zur Befreiung von Rundfunkempfangsgeräten, die in den \nEinrichtungen \"stationär\" bereit gehalten würden, beträfen lediglich den Normalfall der \nGebührenbefreiung.\n\n13\n\nDer Beklagte begründet seine vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ergänzend \nim Wesentlichen damit, das Land NRW habe sich bei den Verhandlungen über die \nNeufassung des § 5 Abs. 7 RGebStV nicht mit dem Anliegen durchsetzen können, eine \nGebührenbefreiung auch für Autoradios in Fahrzeugen von befreiungswürdigen \nEinrichtungen zu regeln. Der Landtag habe seine Zustimmung zum 8. \nRundfunkänderungsstaatsvertrag auf der Grundlage der staatsvertraglichen Begründung \nerteilt. Aus dieser Begründung ergebe sich, dass die Geräte von der Gebührenbefreiung \nerfasst seien, die stationär bereitgehalten würden. Dass nach der Begründung mit der \nNeuregelung keine materielle Änderung habe verbunden gewesen sein sollen, stehe dem nicht \nentgegen. Das Fehlen einer Gebührenbefreiung für Autoradios entspreche nämlich der \nvorangegangenen Rechtslage in anderen Bundesländern. Auch Art. 3 Abs. 2 Satz 3 GG stehe \ndem nicht entgegen.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil mit der Begründung, das Verwaltungsgericht habe \n§ 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV zutreffend ausgelegt. Dieses Normverständnis überschreite \nnicht die Wortsinngrenze und sei weder in systematischer noch in teleologischer Hinsicht zu \nbeanstanden. Zweck der Rundfunkgebührenbefreiung sei insoweit, im Rahmen der \nBemühungen der Einrichtung, den Behinderten eine möglichst umfassende Teilhabe am \nLeben zu ermöglichen, insbesondere ihnen den Zugang zum allgemeinen empfangbaren \nRundfunkangebot zu gewähren. Die Auslegung finde insofern in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ihre \nverfassungsrechtliche Fundierung. Bei der Umsetzung des sich daraus ergebenden \nFörderauftrags komme dem Staat ein erheblicher Spielraum zu. Ein abweichendes \nAuslegungsergebnis folge nicht aus der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 \nRGebStV. Die historisch-genetische Auslegung habe nur eine Hilfsfunktion und könne die \nAuslegung nach Wortlaut, Systematik und Teleologie nicht zu Fall bringen. Diese Vorschrift \nstimme mit dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW 1993 im Wesentlichen überein. \nDass der Landesgesetzgeber im Jahre 2004 eine Gebührenbefreiung von Autoradios eingefügt \nhabe, die in § 5 Abs. 7 RGebStV nicht enthalten sei, ändere nichts an dem \nAuslegungsergebnis. Dies gelte auch für den Umstand, dass das Land NRW bei der Beratung \nüber die Neufassung das Ziel nicht habe verwirklichen können, eine derartige Regelung in § 5 \nAbs. 7 RGebStV zu übernehmen. Denn die Gesetzesbegründung weise darauf hin, dass eine \nÄnderung der materiellen Rechtslage insoweit nicht beabsichtigt sei. Da der Gesetzgeber \nKenntnis von der materiellen Rechtslage in NRW gehabt habe, sei der Hinweis so zu \nverstehen, dass die hiesige Rechtslage nicht geändert werden sollte. Es sei Übrigen durch \nnichts belegt, dass der Landesgesetzgeber die nordrhein-westfälische Sonderlösung nicht in \nden neuen Staatsvertrag habe übernehmen wollen. Der Wille des Landesgesetzgebers sei \nmaßgeblich. Schließlich sei der Verwaltungsvollzug nicht einheitlich. Der Norddeutsche \nRundfunk gewähre Gebührenbefreiung für Radios in Kraftfahrzeugen von \nBehinderteneinrichtungen.\n\n19\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie durch das Verwaltungsgericht nach den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene und auch sonst \nzulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht unter Änderung der Befristung in seinem \nGebührenbefreiungsbescheid vom 3. Mai 2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides \nvom 4. Juli 2005 verpflichtet, der Klägerin Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum \nvom 1. April 2005 bis 31. März 2008 für die 24 Hörfunkgeräte in den Kraftfahrzeugen zu \ngewähren, die in der Liste vom 15. Februar 2005 als Fahrzeuge für „Fahrdienst\" bezeichnet \nsind. Die Befristung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil sie \nkeinen Anspruch auf die beantragte Rundfunkgebührenbefreiung über den 31. März 2005 \nhinaus hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n22\n\nDer Befreiungsanspruch ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der seit dem 1. April 2005 geltenden \nFassung des Art. 5 Nr. 5 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher \nStaatsverträge (8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. März 2005, GV. NRW. S. 192. \nNach dieser Vorschrift wird eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag für \nRundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für behinderte Menschen, \ninsbesondere in Heimen, in Ausbil-dungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen, \nfür den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Die \nAutoradios in den 24 Fahrzeugen der Klägerin gehören nicht zu den \nRundfunkempfangsgeräten, die dieser Befreiungstatbestand erfasst. Denn die Klägerin hält sie \nnicht, wie er voraussetzt, „in der Einrichtung\" bereit. Dieses Tatbestandsmerkmal erfasst nicht \nRadios in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich der Beförderung der behinderten Bewohner \neiner bestimmten Einrichtung für Behinderte im Rahmen der Betreuungszwecke dieser \nEinrichtung dienen.\n\n23\n\nEbenso VG Köln, Urteil vom 21. September 2006 - 6 K 6770/05 -, juris, Rdnrn. 20 ff.; \nGöhmann/ Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum \nRundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RGebStV § 5 Rdnr. 65, m.w.N.; in der Tendenz auch VGH \nBad.-Württ., Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, juris, Rdnr. 31.\n\n24\n\nDas ergibt sich vor allem aus einer historischen und genetischen Auslegung des § 5 \nAbs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der \nÜberzeugung, dass sich der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum \n8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bewusst gegen die Fortführung der Befreiung von \nAutoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen entschieden hat. Die Befreiung \nsolcher Autoradios war zuvor in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich geregelt (§ 3 Abs. 1 \nSatz 2 BefrVO NRW in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Art. 8 Nr. 3 des \nGesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung vom 16. Dezember 2003, \nBefrVO NRW 2003, GV. NRW. S. 766). Wenn der Landesgesetzgeber in dieser Situation für \ndie Zeit ab 1. April 2005 einer staatsvertraglichen Regelung zugestimmt hat, die im Gegensatz \nzur damaligen Rechtslage in NRW eine ausdrückliche Befreiung solcher Autoradios nicht \nenthält, so legt das den Schluss nahe, dass er im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung \nvon einer Fortführung dieser Gebührenbefreiung Abstand genommen hat. Auch die \nLandesregierung NRW hat bestätigt, dass sie sich mit ihrer ursprünglichen Absicht bei den \nübrigen Bundesländern nicht durchsetzen konnte, diese Gebührenbefreiung auch in die \nNeufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages aufzunehmen und damit auch auf alle \nanderen Bundesländer auszudehnen (Stellungnahme der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 19. September 2006, wiedergegeben im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 21. September 2006 - 6 K 6770/05 -, NWVBl. 2007, 162, 163; juris, RdNr. 27).\n\n25\n\nZudem stützt die Begründung zu Art. 5 Nr. 5 des 8. Rundfunkänderungsstaats-vertrags \ndas Auslegungsergebnis. Auch dieser staatsvertraglichen Begründung, die dem Landtag bei \nseiner Zustimmung zu dem Staatsvertrag (Art. 66 Satz 2 Verf NRW) vorgelegen hat, kommt \nfür die Auslegung des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV maßgebliche Bedeutung zu. Denn die \ngemeinsame amtliche, wortgleich in den Landtagsdrucksachen niedergelegte Begründung ist \nangesichts der vielschichtigen Motivationen der Beteiligten der einzig verlässliche \nAnhaltspunkt für den Willen der Ländergesamtheit.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 \n\n27\n\n- 1 BvR 2270/05 u. a. -, juris, Rdnr. 168.\n\n28\n\nIn der Begründung zu § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV heißt es ausdrücklich, von dieser \nBefreiungsmöglichkeit würden die Rundfunkempfangsgeräte erfasst, „die in derartigen \nBetrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden.\"\n\n29\n\nLandtags-Drucksache 13/6202, S. 41.\n\n30\n\nIn dieser Begründung kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sich die \nGebührenbefreiung nur auf solche Rundfunkempfangsgeräte beziehen soll, die in einem zu \nder jeweiligen Einrichtung gehörenden Gebäude an einen festen Standort gebunden \nbereitgehalten werden. \n\n31\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Juni 2005 \n\n32\n\n- 2 S 395/04 -, juris, Rdnr. 31.\n\n33\n\nEin anderes Verständnis der staatsvertraglichen Begründung ergibt sich nicht aus der \nvorangehenden Bemerkung der Begründung, § 5 Abs. 7 bis 9 RGebStV betreffe die bisher in \n§ 3 Abs. 1 der Befreiungsverordnungen vorgesehenen Befreiungstatbestände, und eine \nmaterielle Änderung sei damit nicht verbunden. Diese Aussage bezieht sich auf alle materiell-\nrechtlichen Regelungen des § 5 Abs. 7 bis 9 RGebStV. Vergleicht man die in § 5 Abs. 7 \nSatz 1 und Abs. 8 RGebStV geregelten materiellen Befreiungsvoraussetzungen in ihrer \nGesamtheit mit dem in den Bundesländern bis zum 31. März 2005 geltenden Recht, ist \nfestzustellen, dass mit der Neuregelung insoweit jedenfalls im Wesentlichen, das heißt \nbezogen auf die große Mehrzahl der Befreiungstatbestände und die große Mehrzahl der \nBundesländer keine Änderung verbunden war. Dies gilt auch im Hinblick auf eine Befreiung \nfür Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen befreiungswürdiger Einrichtungen. Soweit ersichtlich, \nwar Nordrhein-Westfalen nämlich das einzige Bundesland, in dem es bis zum Inkrafttreten \ndes 8. Rundfunkänderungs-staatsvertrags am 1. April 2005 einen dahin gehenden \nBefreiungstatbestand gab. Zudem liegt obergerichtliche Rechtsprechung, aufgrund derer \nRundfunkgebührenbefreiung für Radios in Fahrzeugen von befreiungswürdigen \nEinrichtungen trotz Fehlens eines dem entsprechenden ausdrücklichen \nGebührenbefreiungstatbestandes zu gewähren war, lediglich aus zwei Bundesländern \nvor.\n\n34\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. März 2002 - 12 A 11623/01 -, juris; Nds. OVG, Urteil \nvom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 -, juris; gegen eine derartige Gebührenbefreiung: \nVGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, juris; BayVGH, Urteil vom \n18. April 2002 - 7 B 01.2382 -, juris.\n\n35\n\nVor diesem Hintergrund kann auch dem nordrhein-westfälischen Landtag bei seiner \nZustimmung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht unterstellt werden, er sei sich der Rechtsänderung betreffend die \nGebührenbefreiung für Rundfunkgeräte in Fahrzeugen von befreiungswürdigen Einrichtungen \nnicht bewusst gewesen. Im Gegenteil liegen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur \nhistorischen und genetischen Auslegung ergibt, hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass \nder Landtag dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kenntnis dieser Problematik \nzugestimmt hat. Unbeachtlich ist deshalb, dass diese in den Materialien betreffend das \nZustimmungsverfahren im Sinne des Art. 66 Satz 2 Verf NRW keine ausdrückliche \nErwähnung gefunden hat.\n\n36\n\nNichts Anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Klägerin auf die ihrem Klageantrag \nentsprechende Befreiungspraxis des Norddeutschen Rundfunks. Denn eine solche \nVerwaltungspraxis einer Landesbehörde lässt prinzipiell keine Rückschlüsse darauf zu, \nwelche Vorstellungen die Länder bei den Verhandlungen über den 8. \nRundfunkänderungsstaatsvertrag und die Landtage bei ihren Zustimmungsbeschlüssen zu \ndiesem Staatsvertrag hatten.\n\n37\n\nDas Auslegungsergebnis steht auch mit dem Zweck des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV \nim Einklang. Dieser Zweck besteht ebenso wie bei § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW 1993 darin, \ndem anstalts- oder heimmäßig untergebrachten Personenkreis, der sich dort regelmäßig über \neinen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, durch die damit eröffnete Gelegenheit \nzur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht mögliche Teilnahme am \nöffentlichen, sozialen und kulturellen Leben zu verschaffen.\n\n38\n\nLandtags-Drucksache 13/6202, S. 41; zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW 1993 vgl. OVG \nNRW, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 -, juris, Rdnrn. 33 ff.\n\n39\n\nDiese Ersatzfunktion der Gebührenbefreiung wird durch die Nichteinbeziehung auch der \nAutoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen nicht durchgreifend beeinträchtigt. \nIn erster Linie wird sie durch die Gebührenbefreiung für diejenigen Rundfunkempfangsgeräte \ngewährleistet, die der Träger in den Räumlichkeiten seiner Einrichtung „stationär\" verwendet. \nDiese Hauptfunktion der Gebührenbefreiung bleibt durch die Nichteinbeziehung auch der \nAutoradios in seinen Fahrzeugen unangetastet.\n\n40\n\nAuch der Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV steht diesem \nAuslegungsergebnis nicht entgegen. Insbesondere ergibt sich nichts Anderes daraus, dass der \nSenat zu der wortlautidentischen Vorschrift in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW 1993 \nentschieden hat, auch Autoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen seien \nRundfunkempfangsgeräte, die „in der Einrichtung\" bereitgehalten werden.\n\n41\n\nOVG NRW, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 -, juris, Rdnrn. 16 ff.\n\n42\n\nDenn der staatsvertragsrechtliche und damit bundeseinheitliche, aber gleichwohl \nlandesrechtliche Begriff des Bereithaltens „in der Einrichtung\" in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 \nRGebStV ist, soweit es um Autoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen geht, \nnicht identisch mit dem gleichlautenden früheren landesrechtlich individuellen Begriff in § 3 \nAbs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW 1993. Für die Auslegung jenes Begriffes kommt es nämlich nicht \nallein auf die Übereinstimmung im Wortlaut an, sondern auch auf die historische und \ngenetische Auslegung, die hier zu dem dargelegten Ergebnis führt. Im Gegensatz zu § 5 \nAbs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV hatte der Landesgesetzgeber unter Geltung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 \nBefrVO NRW 1993 keine konkret auf Autoradios in Fahrzeugen von \nBehinderteneinrichtungen bezogene bewusste Entscheidung getroffen.\n\n43\n\nDie Nichteinbeziehung auch der Autoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen \nin die Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV ist schließlich auch mit dem \nBenachteiligungsverbot für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar.\n\n44\n\nDer Gesetzgeber war insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG heraus verpflichtet, \nfür die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV genannten Behinderteneinrichtungen eine \nSonderregelung zu treffen, um speziell die für diesen Personenkreis verwendeten \nRundfunkempfangsgeräte weitergehend von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien als die \nfür Nichtbehinderte verwendeten Geräte. Einer solchen Bevorzugung, etwa mit dem Ziel einer \nAngleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten, steht Art. 3 Abs. 3 \nSatz 2 GG nicht entgegen, gebietet sie jedoch auch nicht ohne Weiteres.\n\n45\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, juris, Rdn. 68.\n\n46\n\nDer Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung darüber, inwieweit und mit welchen \nrechtlichen Mitteln er eine solche Kompensation gewähren will, vielmehr einen \nGestaltungsspielraum, bei dem er auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und \nsich die Möglichkeit erhalten muss, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für \nsolche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält.\n\n47\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, juris, Rdn. 74, 75.\n\n48\n\nMit der Erwägung, nur die „stationären\" Rundfunkempfangsgeräte, nicht aber auch die \nAutoradios in Fahrzeugen von Trägern von Einrichtungen mit heimmäßiger Unterbringung zu \nbefreien, hat der nordrhein-westfälische Gebührengesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum \nwillkürfrei ausgefüllt. Willkür ist schon deshalb nicht erkennbar, weil die Nichteinbeziehung \nder Autoradios in die Gebührenbefreiung Behinderte und Nichtbehinderte in Einrichtungen \nmit heimmäßiger Unterbringung in gleicher Weise betrifft. Denn die Nichteinbeziehung der \nAutoradios erfasst nicht nur die in Nr. 2 des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV genannten \nBehinderteneinrichtungen, sondern ebenso auch alle anderen Einrichtungen, die in dieser \nVorschrift aufgezählt sind (z. B. Krankenhäuser und Jugendhilfeeinrichtungen) und in denen \nauch Nichtbehinderte untergebracht sind. Insofern sind Behinderte von der Nichteinbeziehung \nsolcher Autoradios in die Gebührenbefreiung nicht anders betroffen als Nichtbehinderte in \nEinrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV. Eine vollständige Gleichstellung von \nNichtbehinderten außerhalb von Einrichtungen sowie von Behinderten und Nichtbehinderten \nin Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ist weder nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 \nGG noch nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n51\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254189","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-10/19-a-467-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254189","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254189","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-10/19-a-467-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254189","retrieved":"2026-07-09 02:17:46.333458+00:00"}}