{"status":"available","doknr":"OLD254188","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0610.19A2974.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"19 A 2974/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1978 in Teheran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie \nreiste am 21. August 1998 in das Bundesgebiet ein und war dabei im Besitz eines Visums \nzum Zwecke der Eheschließung mit dem iranischen Staatsangehörigen E. B. Q. E1. \nI. , das ihr die Botschaft Teheran mit Zustimmung der Beklagten erteilt hatte. Aus der im \nJanuar 1999 im Wege der Ferntrauung in Teheran geschlossenen Ehe sind die am \n4. Dezember 1999 geborene Tochter F. und die am 19. Juli 2004 geborene Tochter F1. \nhervorgegangen. Am 22. April 2008 hat das Amtsgericht C. die Ehe rechtskräftig \ngeschieden.\n\n3\n\nUnter dem 20. Juli 1999 erteilte die Beklagte der Klägerin eine zuletzt bis zum \n16. Dezember 2002 verlängerte Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG. Der damalige \nEhegatte der Klägerin war in diesem Zeitraum Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 \nAuslG; hinsichtlich seiner Person hatte das Bundesamt die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG und des § 53 Abs. 4 AuslG festgestellt. Am 9. Dezember 2002 beantragte die Klägerin \ndie weitere Verlängerung ihrer Aufenthaltsbefugnis.\n\n4\n\nNachdem der frühere Ehegatte der Klägerin bereits in der Zeit von 1995 bis 2000 \nmehrfach unter anderem wegen Betruges und gefährlicher Körperverletzung rechtskräftig \nverurteilt worden war, verurteilte ihn das Amtsgericht C. durch rechtskräftiges Urteil vom \n21. Juni 2001 unter Einbeziehung zweier vorangegangener Verurteilungen wegen Betruges zu \neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten, die er bis zum 27. Mai 2003 \nverbüßte; ab diesem Zeitpunkt wurde der Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. \nMit Bescheid vom 21. August 2003 wies die Beklagte den damaligen Ehegatten der Klägerin \naus und lehnte dessen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis ab. Die Beklagte \nführte aus, die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorlägen, sei wegen \nzwischenzeitlicher Rückkehr in den Iran erloschen. Die dagegen eingelegten Rechtsbehelfe \nblieben erfolglos (Beschluss des VG Köln vom 7. Januar 2005 - 5 L 889/04 -; Senatsbeschluss \nvom 18. Februar 2005 - 19 B 201/05 -; Urteil des VG Köln vom 29. November 2005 - 5 K \n2156/04 -; Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2006 - 19 A 5150/05 -). Mit bestandskräftigem \nBescheid vom 2. Oktober 2003 widerrief das Bundesamt die Feststellung zu § 53 Abs. 4 \nAuslG.\n\n5\n\nAm 7. April 2004 errichtete die Klägerin als Alleingesellschafterin die Autohaus B1. \nGmbH und zahlte die Stammeinlage in Höhe von 25.000 EUR; nach dem Gesellschaftsvertrag \nwurde ihr Schwager, Herr B. B. Q. E1. I. zum alleinigen Geschäftsführer \nbestellt.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 19. Juli 2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 9. \nDezember 2002 ab und drohte ihr die Abschiebung in den Iran an. Die Beklagte führte im \nWesentlichen aus, eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27, 29 AufenthG könne nicht erteilt \nwerden, weil der Ehegatte der Klägerin nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels sei. \nAufgrund des Fortbestands der ehelichen Lebensgemeinschaft komme zudem § 31 AufenthG \nnicht zum Tragen. Die Voraussetzungen des § 21 AufenthG seien nicht erfüllt, weil die \nBeteiligung der Klägerin an der Autohaus B1. GmbH keine selbstständige Tätigkeit sei. Sie \nhabe auch keinen entsprechenden Antrag gestellt.\n\n7\n\nDaraufhin beantragte die Klägerin am 25. August 2005 bei der Beklagten die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 AufenthG zum Zwecke der Aufnahme einer \nselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin der Autohaus B1. GmbH. Mit dem Antrag \nlegte sie einen vom seinerzeitigen Geschäftsführer Q1. M. unterzeichneten Bericht zur \nGeschäftsentwicklung 2005 vom 8. August 2005 vor. Im Oktober 2005 übersandte sie der \nBeklagten einen inhaltlich gleichlautenden, nunmehr von einer Rechtsanwältin \nunterzeichneten Bericht vom selben Tag. Danach beschäftigte das Unternehmen neben der \nGeschäftsführung eine Vollzeitkraft, eine Teilzeitkraft und eine Aushilfskraft und hatte im \nZeitraum von Januar bis Juli 2005 für Personalkosten insgesamt 22.400 EUR aufgewandt. Der \nfrühere Ehemann der Klägerin gab im Rahmen seines Klageverfahrens 5 K 2156/04 am 29. \nNovember 2005 an, bei der Autohaus B2. GmbH als Verkaufsleiter für ein monatliches \nBruttogehalt von 3.300 EUR tätig zu sein.\n\n8\n\nGegen den Bescheid vom 19. Juli 2005 legte die Klägerin Widerspruch ein und stellte \nbeim VG Köln einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den dieses mit Beschluss vom \n24. Oktober 2005 - 5 L 1383/05 - ablehnte. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der \nSenat mit Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 1896/05 - zurück. \n\n9\n\nNachdem die Beklagte der Familie der Klägerin die Abschiebung nach Teheran für den \n15. Februar 2006 angekündigt hatte, stellten die Klägerin und ihr damaliger Ehemann am 9. \nFebruar 2006 für ihre Tochter F. einen Asylantrag. Sie beriefen sich im Wesentlichen \ndarauf, dass das Bundesamt dem Vater von F. seinerzeit das sog. kleine Asyl gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG zugesprochen habe. Daraufhin hob die Beklagte den Rückführungstermin auf. \nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Februar 2006 \nals offensichtlich unbegründet ab und führte unter anderem aus, der - rechtsmissbräuch-lich \ngestellte - Asylantrag sei als taktisches Mittel der Aufenthaltsverlängerung instrumentalisiert \nworden.\n\n10\n\nDie Beklagte stornierte auch eine für den 11. Juli 2006 vorgesehene Abschiebung, weil \ndie Klägerin an diesem Tag für sich selbst einen Asylantrag gestellt hatte. Sie trug vor, \nanlässlich einer \"Urlaubsreise\" in den Iran im März 2005 aus politischen Gründen \nfestgenommen worden zu sein. Auf die Frage des Bundesamtes, warum sie den Asylantrag \nnicht gleich nach ihrer zwei Monate später erfolgten Rückkehr in das Bundesgebiet gestellt \nhabe, antwortete sie, während dieser Zeit habe ihr Gatte auch einen \"Antrag auf Aufenthalt\" \ngestellt. Außerdem wolle sie \"auch einen Aufenthalt über ihre Firma bekommen\"; dieses \nVerfahren laufe noch. Das Bundesamt lehnte auch diesen Asylantrag mit bestandskräftigem \nBescheid vom 7. Dezember 2006 als offensichtlich unbegründet ab. \n\n11\n\nUnter dem 26. Juli 2006 teilte die Industrie- und Handelskammer C. /S. -T. der \nBeklagten unter anderem mit, die Klägerin verfüge nicht über die für eine intensive \nGeschäftsführung unbedingt notwendige betriebswirtschaftliche Ausbildung und \nBerufserfahrung.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 20. November 2006 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf \ndie Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. \nDezember 2006 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. \n\n13\n\nEinige Wochen später reichte sie eine von ihr selbst unterzeichnete Bescheinigung der \nAutohaus B2. GmbH vom 18. Dezember 2006 ein, wonach sie dort als Geschäftsführerin \noder Assistentin der Geschäftsführung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 EUR \nerhalten könne.\n\n14\n\nNachdem die Beklagte der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung mitgeteilt hatte, dass sie \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung nicht beanspruchen \nkönne, beantragte diese unter dem 29. Januar 2007 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nauch nach § 25 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK und legte eine Schulbescheinigung betreffend \nihre ältere Tochter vor. Einen Tag später teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe sich \nvon ihrem Ehegatten im Dezember 2006 getrennt. Am 6. Februar 2007 versicherte dieser an \nEides statt, sie beabsichtigten, sich scheiden zu lassen; entsprechende Vorbereitungen seien \nbeim iranischen Generalkonsulat, wo die Scheidung stattfinden werde, in die Wege geleitet \nworden.\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2007 wies die Bezirksregierung L. den \nWiderspruch der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005 zurück. \n\n16\n\nDie Klägerin hat am 2. März 2007 Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Die \neheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann bestehe seit Dezember 2006 nicht mehr. \nSie lebten seit dem getrennt von Tisch und Bett. Er übernachte zwar regelmäßig in der \nehelichen Wohnung, schlafe aber auf einem Bett im Wohnzimmer. Die Klägerin hat \nundatierte \"eidesstattliche Versicherungen\" von ihr und ihrem früheren Ehemann (jeweilige \nAdresse: M1. . 38) vorgelegt, wonach ein Scheidungsverfahren über die \nRechtsanwaltskanzlei T1. eingeleitet worden sei. Zudem hat sie die nicht unterschriebene \nFassung eines mit dem Briefkopf dieser Kanzlei versehenen, an das Amtsgericht C. \ngerichteten Ehescheidungsantrags ihres früheren Ehemanns vom 2. Februar 2007 eingereicht; \ndanach verfüge dieser als angestellter Autoverkäufer über ein monatliches Netteeinkommen \nin Höhe von ca. 2.000 EUR, während die Klägerin als Hausfrau kein eigenes Einkommen \nhabe. Diesen Schriftsatz, der am Ende den Schriftzug \"gez. T1. Rechtsanwalt\" enthält, \nhabe Herr I1. gefertigt, der in der Kanzlei T1. als Mediator tätig gewesen sei. Da \nRechtsanwalt T1. aufgrund von kanzleiinternen Kommunikationsproblemen von dem \nScheidungsmandat keine Kenntnis erlangt habe, sei dieser Scheidungsantrag nicht eingereicht \nworden. Darüber sei Herr I1. nicht informiert worden. Dieser habe unter dem 17. Juli \n2007 beim Amtsgericht C. um Mitteilung des Aktenzeichens des Scheidungsantrags vom 2. \nFebruar 2007 gebeten; die von der Klägerin vorgelegte Kopie dieses Schreibens enthält den \nBriefkopf der Rechtsanwaltskanzlei T1. und den Zusatz \"Bitte sofort weiterleiten\". Der \nEhegatte der Klägerin habe sich zwischenzeitlich an eine andere Rechtsanwältin gewandt und \nüber diese die Scheidung beantragt. Ein ebenfalls zur Gerichtsakte gereichter, inhaltlich mit \ndem Schriftsatz vom 2. Februar 2007 übereinstimmender Antragsschriftsatz vom 26. Juli \n2007 enthält für die Klägerin und ihren früheren Ehegatten dieselbe Anschrift (M1. . \n38, C. ) und die Angabe, die Klägerin sei Hausfrau und verfüge nicht über ein eigenes \nEinkommen.\n\n17\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 23. Februar 2007 zu verpflichten, \nihre am 16. Dezember 2002 ausgelaufene Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis zu \nverlängern oder ihr erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.\n\n19\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie hat auf eine Mitteilung der Industrie- und Handelskammer C. /S. -T. vom 12. \nNovember (richtig: September) 2007 hingewiesen, wonach sich keine Änderung der \nStellungnahme vom 26. Juli 2006 ergebe. Darüber hinaus hat die Beklagte vorgetragen, die \nKlägerin habe eine Trennung von ihrem Ehegatten lediglich aus verfahrensangepassten \nGründen geltend gemacht, und insoweit eine Mitteilung des Amtsgerichts C. vom 17. Juli \n2007, die Gedächtnisprotokolle einer getrennten Ehegattenbefragung vom 24. Juli 2007 sowie \nein Schreiben des Rechtsanwaltes T1. vom 26. Juli 2007 nebst Anlage vorgelegt. Wegen \nder Einzelheiten nimmt der Senat auf Bl. 52b und 69 bis 81 der Gerichtsakte Bezug.\n\n22\n\nMit Bescheid vom 11. April 2007 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 20. \nNovember 2006 abgelehnt. Dagegen hat diese Widerspruch eingelegt. Nach einem der \nBeklagten vorgelegten Bericht zur Geschäftsentwicklung 2004 bis 2007 der Autohaus B2. \nGmbH vom 15. August 2007 waren dort neben der Klägerin als Geschäftsführerin eine \nVollzeitkraft, eine Teilzeitkraft und eine Aushilfskraft beschäftigt; für das erste Halbjahr 2007 \nsei von Personalkosten in Höhe von insgesamt 13.420 EUR und einem negativen \nBetriebsergebnis in Höhe von 18.163 EUR auszugehen. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts \nhat Rechtsanwalt T1. unter dem 10. August 2007 mitgeteilt, den Scheidungsantrag vom \n2. Februar 2007 beim Amtsgericht C. nicht anhängig gemacht zu haben.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage \nabgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG i. V. m. dem Beschluss der \nInnenministerkonferenz vom 17. November 2006, weil die Klägerin unter anderem durch \nsukzessive Asylantragstellungen die Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert und behindert \nhabe. Deshalb scheide auch ein entsprechender Anspruch gemäß § 104a Abs. 1 AufenthG aus. \nDie Voraussetzungen des § 21 AufenthG lägen unter anderem deshalb nicht vor, weil die \nbeteiligte Industrie- und Handelskammer C. /S. -T. insoweit negative Stellungnahmen \nabgegeben habe. Dem Anspruch aus § 31 AufenthG stehe entgegen, dass der frühere Ehegatte \nder Klägerin im Zeitpunkt der behaupteten Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nkeine Aufenthaltserlaubnis besessen habe. Schließlich lägen die Voraussetzungen des § 25 \nAbs. 5 AufenthG nicht vor.\n\n24\n\nZur Begründung ihrer mit Beschluss des Senats vom 25. Februar 2008 zugelassenen \nBerufung trägt die Klägerin vor: Sie gehöre zum begünstigten Personenkreis im Sinne des § \n104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögerns oder \nBehinderns aufenthaltsbeendender Maßnahmen liege nicht vor. Es sei das Recht jedes \nAusländers, Asylgründe in einem Erstverfahren vorzutragen und gerichtlich überprüfen zu \nlassen. Abgesehen davon falle nach den Hinweisen des Bundesministeriums des Inneren vom \n2. Oktober 2007 zum Richtlinienumsetzungsgesetz das Einlegen von Rechtsmitteln allein \nnicht unter den in Rede stehende Ausschlussgrund. Dieser liege danach ausschließlich in den \naufgezählten Fällen vor. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie sich seit fast zehn Jahren \nstraffrei im Bundesgebiet aufgehalten habe und ihre Kinder im Bundesgebiet geboren seien \nund keinen Bezug zum Heimatland der Klägerin hätten. Ihre geringen unternehmerischen \nErfahrungen stünden im Rahmen des § 21 AufenthG nicht entgegen. Diese Vorschrift setze \nnicht voraus, dass der Ausländer höchstpersönlich über unternehmerische Erfahrungen \nverfüge. Sie bediene sich zur Unterstützung ihres - florierenden - Unternehmens \nverschiedener Fachkräfte; ihr stünden Steuer- und Unternehmensberater zur Verfügung. Die \numsatzauslösenden Tätigkeiten würden von Angestellten erbracht. Es bestehe auch ein \nAnspruch im Sinne des § 31 Abs. 1 AufenthG. \n\n25\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n26\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n29\n\nSie trägt unter anderem vor, den Hinweisen des Bundesministeriums des Inneren vom 2. \nOktober 2007 zum Richtlinienumsetzungsgesetz komme keine rechtliche Bedeutung zu. Die \nAusländerbehörden hätten vielmehr die Anwendungshinweise des Innenministeriums des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2007 zu beachten. \n\n30\n\nNachdem der Senat den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nmit Beschluss vom 12. Oktober 2007 - 19 B 1718/07 - abgelehnt hat, hat die Beklagte sie am \nselben Tag in den Iran abgeschoben. Die Klägerin hat als dortige Wohnanschrift zunächst die \nAdresse angegeben, unter der ihr früherer Ehemann nach dem von ihr vorgelegten \nfamiliengerichtlichen Protokoll vom 22. April 2008 betreffend die Ehescheidung wohnhaft \nist. Auf den entsprechenden Hinweis des Berichterstatters hat sie mitgeteilt, sie habe die \nAnschrift ihres früheren Ehemannes versehentlich angegeben; die in diesem Protokoll für ihre \nPerson angegebene - anders lautende - Adresse sei die richtige.\n\n31\n\nDer Senat hat eine Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 30. April \n2008 eingeholt; wegen des Inhalts wird auf Bl. 208 der Gerichtsakte Bezug genommen. \nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten dieses Verfahrens und der beim VG L. anhängig gewesenen Verfahren 5 L \n889/04, 5 L 1383/05, 5 L 134/07 und 5 K 2156/04 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n33\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung \n(§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n34\n\nDie Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt sie dem Formerfordernis des § 124a \nAbs. 3 Satz 4, Abs. 6 Satz 3 VwGO, wonach die Berufungsbegründung einen bestimmten \nAntrag enthalten muss. Einen solchen Antrag muss der Berufungsführer nicht ausdrücklich \nstellen. Es genügt auch ein konkludenter Antrag, also ein Antrag, der sich mit hinreichender \nBestimmtheit aus dem zur Berufungsbegründung Vorgetragenen ergibt. Das gilt insbesondere \ndann, wenn sich daraus ergibt, dass der Berufungsführer sein erstinstanzliches Begehren \nweiterverfolgen will.\n\n35\n\nBVerwG, Urteil vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, \n\n36\n\njuris, Rdnr. 21; OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 2003 - 11 A 5503/99 -, juris, Rdnrn. 41 \nff.\n\n37\n\nSo liegt der Fall hier. Denn mit ihrem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 28. Februar \n2008 und der darin enthaltenen Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen hat die Klägerin \nhinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Berufungsverfahren durchführen, \nden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts anfechten und ihren erstinstanzlichen \nKlageantrag weiter verfolgen will.\n\n38\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer \nAufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, A.) noch auf Aufhebung der \nAbschiebungsandrohung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, B.); ob die Klage, soweit sie die \nAbschiebungsandrohung betrifft, durch die Abschiebung der Klägerin unzulässig geworden \nist, bedarf deshalb keiner näheren Erörterung.\n\n39\n\nA. Der Senat versteht das mit der Berufung weiterverfolgte Verpflichtungsbegehren der \nKlägerin dahin, dass es sowohl auf die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \ngerichtet ist als auch auf die Verlängerung ihrer 2002 ausgelaufenen Aufenthaltsbefugnis als \nAufenthaltserlaubnis. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nergibt sich weder aus § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG (I.) noch aus § 21 AufenthG (II.). Sie \nkann auch eine Verlängerung ihrer abgelaufenen Aufenthaltsbefugnis als Aufenthaltserlaubnis \ngemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht beanspruchen (III.).\n\n40\n\nI. Nach der Altfallregelung in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten \nAusländer, der mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher \nGemeinschaft lebt, unter den in den Nrn. 1 bis 6 bestimmten Voraussetzungen eine \nAufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens sechs Jahren \n(30. Juni 2001) ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus \nhumanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Bei Vorliegen dieser \nVoraussetzungen ermöglicht die Vorschrift die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit \nWirkung vom 28. August 2007, dem Tag des Inkrafttretens der gesetzlichen Altfallregelung, \nwenn es sich, wie hier, um einen vor diesem Tag gestellten Altantrag handelt.\n\n41\n\nBVerwG, Urteil vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -, juris, Rdnr. 43.\n\n42\n\nIm vorliegenden Fall scheitert dieser Anspruch schon daran, dass die Klägerin die in \n§ 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG bestimmte Voraussetzung nicht erfüllt, \nwonach der geduldete Ausländer behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht \nvorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben darf. Es kann deshalb dahinstehen, ob der \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung weitere Gründe \nentgegenstehen.\n\n43\n\nMaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung zögert unter anderem vorsätzlich hinaus im \nSinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG, wer im Zusammenhang mit \neiner drohenden Aufenthaltsbeendigung für sich selbst oder für Familienangehörige einen \nAsylantrag stellt, der allein darauf abzielt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu vereiteln \noder wesentlich zu verzögern. Ob ein solcher rechtsmissbräuchlicher Asylantrag vorliegt, \nhängt von einer Einzelfallwürdigung aller Umstände ab. Maßgeblich sind insoweit etwa der \nAnlass, die Begründung und die Auswirkungen des Asylantrags. Rechtsmissbräuchlich ist der \nim Zusammenhang mit einer drohenden Aufenthaltsbeendigung gestellte Asylantrag je nach \nden Umständen des Einzelfalls insbesondere dann, wenn der Ausländer ihn entweder gar nicht \noder ausschließlich mit Erwägungen begründet, die eine Behörde und/oder ein Gericht bereits \nmit dem Ergebnis einer negativen und vollziehbaren Entscheidung geprüft haben. Ein \nrechtsmissbräuchlicher Asylantrag kommt weiter in Betracht, wenn der Ausländer vor der \ndrohenden Aufenthaltsbeendigung einen Asylantrag für seinen Ehegatten oder ein \nminderjähriges Kind stellt, der schon zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden konnte, und \nwenn er zur Begründung dieses Asylantrags lediglich Gründe vorträgt, die bereits in dem \nabgeschlossenen Asylverfahren des Ausländers bereits vorgetragen wurden. Ob eine solche \nsukzessive Asylantragstellung nach den Rdn. 333 und 335 der Hinweise des \nBundesministeriums des Inneren vom 2. Oktober 2007 zum Richtlinienumsetzungsgesetz \nvom 19. August 2007 kein vorsätzliches Hinauszögern der Aufenthaltsbeendigung im Sinne \ndes § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG darstellt, bedarf keiner näheren \nErörterung. Das Bundesministerium des Inneren selbst hat seine Hinweise in seiner vom \nSenat eingeholten Stellungnahme vom 30. April 2008 nur als „erste unverbindliche \nHandreichung\" für die Länder bezeichnet.\n\n44\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Klägerin ihre Aufenthaltsbeendigung im Sinne \ndes § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG vorsätzlich hinausgezögert. Der von \nder Klägerin selbst am 11. Juli 2006 gestellte Asylantrag und der von ihr und ihrem \ngeschiedenen Ehemann für die Tochter F. vom 10. Februar 2006 gestellte Asylantrag \ndienten ausschließlich der der Verhinderung der bevorstehenden Abschiebung. Zur \nBegründung verweist der Senat auf seine diesbezüglichen Ausführungen in seinem Beschluss \nvom 12. Oktober 2007 - 19 B 1718/07 -. Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung \nrechtfertigen oder vom Senat noch nicht geprüft worden sind, hat die Klägerin im \nBerufungsverfahren nicht vorgetragen.\n\n45\n\nAuch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet kein Absehen von der Anwendung \ndes § 104 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG im Fall der Klägerin. Das öffentliche \nInteresse an der Versagung der Aufenthaltserlaubnis überwiegt das Interesse der Klägerin an \nder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung. Letztere bezweckt, \nAusländer zu begünstigen, die sich im Bundesgebiet rechtstreu verhalten haben.\n\n46\n\nBegründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT- Drucks. 16/5065, S. 202.\n\n47\n\nZu diesem Personenkreis gehört die Klägerin nicht. Sie hat die Aufenthaltsbeendigung im \nSinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG zweimal durch die \nAsylantragstellungen vom 10. Februar und 11. Juli 2006 vorsätzlich hinausgezögert. Hinzu \nkommt, dass die Klägerin in den letzten Jahren mehrfach unwahre Angaben gemacht, um ein \nweiteres Bleiberecht im Bundesgebiet zu erhalten.\n\n48\n\nEine Vielzahl von Unstimmigkeiten im Vorbringen der Klägerin sprechen dafür, dass sie \nmit ihrem früheren Ehegatten lediglich aus verfahrenstaktischen Gründen geltend gemacht \nhat, seit Dezember 2006 habe die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestanden und sie \nvon ihm getrennt von Tisch und Bett gelebt. Wegen der erheblichen Bedenken gegen die \nGlaubhaftigkeit dieses Vorbringen nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinem \nBeschluss vom 12. Oktober 2007, Seite 5 f. des Beschlussabdrucks, und in dem \nangefochtenen Gerichtsbescheid, Seite 8 (2. Absatz) bis Seite 9 (1. Absatz) des \nEntscheidungsabdrucks, Bezug. Stichhaltige Gründe für eine davon abweichende Bewertung \nhat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt. Auch die am 22. April 2008 im \nBundesgebiet erfolgte Ehescheidung beseitigt die Glaubhaftigkeitszweifel nicht \ndurchgreifend. Denn es gibt wiederum einen Anhaltspunkt dafür, dass eine Trennung der \nseinerzeitigen Eheleute tatsächlich nicht erfolgt ist und die Klägerin in Teheran mit ihrem \nfrüheren Ehemann, der sich dort mittlerweile ebenfalls aufhält, in Wirklichkeit wieder \nzusammen lebt. So hat die Klägerin nach ihrer Abschiebung nach Teheran als Wohnanschrift \nin diesem Verfahren zunächst dieselbe Adresse angegeben, unter der ihr früherer Ehemann \nnach dem familiengerichtlichen Protokoll vom 22. April 2008 betreffend die Ehescheidung in \nTeheran wohnhaft ist. Erst auf den entsprechenden Hinweis des Berichterstatters hat die \nKlägerin mitteilen lassen, dass sie diese Wohnanschrift lediglich versehentlich angegeben \nhabe und dass die in dem familiengerichtlichen Protokoll für ihre Person angegebene Adresse \ndie richtige sei. \n\n49\n\nDer Eindruck, dass das Verhalten der Klägerin in den letzten Jahren maßgeblich von \nverfahrenstaktischen Maßnahmen zur Aufenthaltsverlängerung und -verfestigung geprägt \ngewesen ist, wird im Hinblick auf die von ihr im Jahre 2004 gegründete Autohaus B1. \nGmbH verstärkt. Insoweit ist ihr Vorbringen zum Teil nicht plausibel, und diese \nUngereimtheiten legen die Annahme nahe, dass auch ihr diesbezügliches Vorbringen \nmaßgeblich darauf ausgerichtet war, die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis zu schaffen (vgl. § 21 AufenthG). So waren bereits ihre Angaben in dem \nBericht zur Geschäftsentwicklung 2005 vom 8. August 2005 teilweise nicht nachvollziehbar. \nDanach soll das Unternehmen nämlich neben der Geschäftsführung eine Vollzeitkraft, eine \nTeilzeitkraft und eine Aushilfskraft beschäftigt und im Zeitraum von Januar bis Juli 2005 für \nPersonalkosten insgesamt lediglich 22.400 EUR aufgewandt haben. Dieser Betrag stellt sich \nauch insbesondere deshalb als unstimmig dar, weil der frühere Ehemann der Klägerin im \nRahmen seines Klageverfahrens 5 K 2156/04 beim Verwaltungsgericht L. am 29. \nNovember 2005 angegeben hatte, bei der Autohaus B2. GmbH als Verkaufsleiter für ein \nmonatliches Bruttogehalt von 3.300 EUR tätig gewesen zu sein. Unschlüssige Angaben zu \ndem von der Autohaus B2. GmbH beschäftigten Personal und den Personalkosten enthält \nauch der Bericht zur Geschäftsentwicklung 2004 bis 2007 vom 15. August 2007. Danach \nbetrage der Personalaufwand bei unveränderter Anzahl der Beschäftigten im ersten Halbjahr \n2007 insgesamt sogar nur 13.420 EUR. Auch dieser Betrag ist nicht ansatzweise \nnachvollziehbar, zumal der damalige Ehemann der Klägerin in seinem Ehescheidungsantrag \nvom 26. Juli 2007 angegeben hat, als angestellter Autoverkäufer über ein monatliches \nNettoeinkommen in Höhe von ca. 2.000 EUR zu verfügen. Dabei geht der Senat wie das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid davon aus, dass sich diese \nAussage auf eine Anstellung bei der Autohaus B2. GmbH bezog. Denn die Klägerin ist \ndieser Annahme im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten. Ein weiterer - von der \nKlägerin nicht aufgelöster - Widerspruch resultiert insoweit aus den Angaben ihres früheren \nEhemannes im Rahmen der von der Beklagten am 24. Juli 2007 vorgenommenen getrennten \nEhegattenbefragung. Dieser hatte dabei nämlich behauptet, seit Februar oder März nicht mehr \nim Autohaus B2. gearbeitet zu haben und Arbeitslosengeld zu beziehen.\n\n50\n\nDarüber hinaus hat die Klägerin nicht überzeugend dargelegt, ob und in welcher Position \nsie selbst in den letzten Jahren für die Autohaus B2. GmbH tätig gewesen ist. Nach dem \nBericht zur Geschäftsentwicklung 2004 bis 2007 vom 15. August 2007 war sie zu diesem \nZeitpunkt Geschäftsführerin der Autohaus B2. GmbH. Bei der getrennten \nEhegattenbefragung am 24. Juli 2007 hat sie dem entsprechend angegeben, dort regelmäßig \nim Büro zu arbeiten, die Mitarbeiter zu bezahlen, Autos an Kunden zu verkaufen oder zu \nvermieten und das Telefon zu bedienen. Auf die Frage, was sie als Geschäftsführerin \nverdiene, hat sie jedoch geantwortet, sie habe kein festes Gehalt. Ihr Mann zahle ihr seit \nJanuar 2007 jeden Monat 1.000 EUR Unterhalt. Dessen Arbeitslosengeld in Höhe von 1.370 \nEUR gehe auf ihr Konto. Gegen die Richtigkeit der Angabe, die Klägerin sei seinerzeit im \nAutohaus B2. GmbH als Geschäftsführerin tätig gewesen, spricht überdies, dass ihr \ndamaliger Ehemann in seinem Ehescheidungsantrag vom 26. Juli 2007 - wie auch in dem \ninhaltlich gleich lautenden Schriftsatz vom 2. Februar 2007 - ausgeführt hatte, die Klägerin \nsei Hausfrau und verfüge nicht über ein eigenes Einkommen.\n\n51\n\nDie Klägerin kann vor diesem Hintergrund auch keine mit Blick auf den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit relevanten Integrationsleistungen in wirtschaftlicher Hinsicht für sich in \nAnspruch nehmen. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten hat sie den Senat nicht davon \nüberzeugen können, dass sie sich während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet eine den \nLebensunterhalt sichernde Existenzgrundlage geschaffen hat. Für die Richtigkeit ihrer \nBehauptung, das von ihr gegründete Unternehmen \"floriere\", fehlt jeglicher überprüfbarer \nAnhalt. Der Bericht zur Geschäftsentwicklung 2004 bis 2007 vom 15. August 2007 weist für \ndas erste Halbjahr 2007 ein negatives Betriebsergebnis in Höhe von 18.163 EUR aus, und \naktuellere \"Ist-Werte\" der Autohaus B2. GmbH hat die Klägerin nicht vorgelegt. Nach \nallem belegt allein das Schreiben der Autohaus B2. GmbH vom 18. Dezember 2006, \nwonach sie dort als Geschäftsführerin oder Assistentin der Geschäftsführung ein monatliches \nNettogehalt von 2.000 EUR beziehen könnte, keine im Rahmen der Gesamtbewertung für sie \nsprechende wirtschaftliche Integrationsleistung. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin dieses \nSchreiben selbst unterschrieben und eine aktuellere Bescheinigung mit entsprechendem Inhalt \nnicht vorgelegt hat, könnte eine solche zur Verfügung stehenden Arbeitsstelle ihr lediglich \nzukünftig zu einer wirtschaftlichen Integration verhelfen.\n\n52\n\nVor diesem Hintergrund spricht auch nicht zu Gunsten der Klägerin, dass sie sich im \nBundesgebiet seit ihrer Einreise im August 1998 straffrei aufgehalten hat, ihre beiden in \nDeutschland geborenen Töchter hier ihre ersten Lebensjahre verbracht haben und ihre 1999 \ngeborene Tochter in Deutschland zur Schule gegangen ist. Diese Gesichtspunkte sowie \netwaige deutsche Sprachkenntnisse der Klägerin haben aufgrund der gravierenden gegen sie \nsprechenden Gesichtspunkte nicht ein solches Gewicht, das unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ein Absehen von der Anwendung des § 104a Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 4 Alternative 2 AufenthG in Betracht kommt. Dabei ist auch von maßgeblicher \nBedeutung, dass sie seit dem Ablauf ihrer zuletzt bis zum 16. Dezember 2002 gültig \ngewesenen ehegattenbezogenen Aufenthaltsbefugnis auf einen weiteren gefestigten \nAufenthalt im Bundesgebiet nicht vertrauen durfte. Deshalb konnte sie aufgrund der \nVerurteilung ihres damaligen Ehemannes im Juni 2001 nicht mit einer Verlängerung ihres \nehegattenbezogenen Aufenthaltstitels rechnen. Ein Anhalt für ein schutzwürdiges Vertrauen \nder Klägerin auf einen gesicherten Aufenthalt im Bundesgebiet aus einem anderen \nRechtsgrund liegt ebenfalls nicht vor. \n\n53\n\nII. Die Klägerin kann eine Aufenthaltserlaubnis ferner nach § 21 AufenthG nicht \nbeanspruchen. Auch insoweit nimmt der Senat zunächst auf seinen Beschluss vom 12. \nOktober 2007 (Seite 6 f. des Beschlussabdrucks) Bezug. \n\n54\n\nFehl geht der Einwand der Klägerin, ihre geringen unternehmerischen Erfahrungen \nstünden der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, weil das in § 21 Abs. 1 Satz \n3 AufenthG angeführte Kriterium der unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers sich \nnicht auf diesen persönlich beziehe. Bei den unternehmerischen Erfahrungen im Sinne des § \n21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG handelt es sich um eine persönliche Eigenschaft; Bezugsperson für \ndie Beurteilung dieser persönlichen Eignung ist ausschließlich der eine Aufenthaltserlaubnis \nim Sinne des § 21 AufenthG begehrende Ausländer. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen \nWortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach sind die unternehmerischen Erfahrungen \n\"des Ausländers\" zu berücksichtigen. Dafür, dass es auf die entsprechende Qualifikation des \nAusländers ankommt, spricht zudem der Gesetzeszweck. Mit der Regelung des § 21 \nAufenthG soll die Zuwanderung von ausländischen Unternehmern mit tragfähigen \nGeschäftsideen erleichtert werden, um auf diese Weise neue Arbeitsplätze entstehen zu \nlassen. Der Ausländer muss seine unternehmerischen Fähigkeiten unter Beweis stellen, damit \ndie Anforderungen des Auswahlverfahrens und sonstiger Vorschriften nicht unterlaufen \nwerden können.\n\n55\n\nGesetzesentwurf der Bundesregierung\n\n56\n\nzum Zuwanderungsgesetz vom 7. Februar 2003, \n\n57\n\nBT-Drucksache 15/420, S. 76.\n\n58\n\nSchließlich würde das Kriterium der unternehmerischen Erfahrungen weit gehend leer \nlaufen, wenn man es entsprechend dem Vortrag der Klägerin nicht auf den Ausländer \nbeziehen würde. Denn ein Unternehmer kann sich, sofern die Finanzlage des Unternehmens \ndies zulässt, stets von Steuer- und Unternehmensberatern unterstützen lassen. \n\n59\n\nIII. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Verlängerung ihrer abgelaufenen \nehegattenbezogenen Aufenthaltsbefugnis als eigenständiges, vom Zweck des \nFamiliennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu. \nDenn ihr früherer Ehemann war im Zeitpunkt der behaupteten Aufhebung der ehelichen \nLebensgemeinschaft im Dezember 2006 nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder \nNiedererlassungserlaubnis. Auch insoweit nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 12. \nOktober 2007 (Seite 2 des Beschlussabdrucks) Bezug. \n\n60\n\nB. Die auf § 59 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 AufenthG gestützte \nAbschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Ob es für die gerichtliche Beurteilung der insoweit \nerforderlichen vollziehbaren Ausreisepflicht maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung oder der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des \nTatsachengerichts ankommt,\n\n61\n\nvgl. Funke-Kaiser, GK-AufenthG, II - § 59 Rdnrn. 158 ff. (Stand: Februar 2008),\n\n62\n\nbedarf keiner näheren Erörterung. Denn die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, \nwelche die Ausreisepflicht vollziehbar begründet (§§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO), war auch im Zeitpunkt des Ergehens des streitbefangenen Widerspruchsbescheides \nvom 23. Februar 2007 rechtmäßig. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nergab sich nicht aus der Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 11. Dezember 2006 - 15 - 39.08.01.3 -. Insoweit stand nämlich der § 104a \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 AufenthG entsprechende Ausschlussgrund der Nr. 1.4.3 der \nAnordnung entgegen. Die vorstehenden Ausführungen zu A.I. gelten entsprechend. Im \nÜbrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen zu A.II. und A.III. Bezug. Hinreichende \nAnhaltspunkte für einen seinerzeitigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus \neinem anderem Rechtsgrund sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n64\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n65\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254188","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-10/19-a-2974-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104a","ref_norm":"104a","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":12},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254188","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254188","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-10/19-a-2974-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254188","retrieved":"2026-07-09 02:17:46.247981+00:00"}}