{"status":"available","doknr":"OLD254187","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0610.19A2450.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-10","aktenzeichen":"19 A 2450/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in beizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist eine gemeinnützige GmbH mit Sitz in M. . Dort und in angrenzenden \nGemeinden betreibt sie fünf Behindertenwohnheime, denen zum Teil Außenwohngruppen in \neigenen Häusern zugeordnet sind.\n\n3\n\nUnter dem 22. Dezember 2005 übersandte die Klägerin dem Beklagten \nVerlängerungsanträge für die Befreiung der Rundfunk- und Fernsehgeräte in ihren \nWohnheimen von der Rundfunkgebührenpflicht. Sie bezog sich auf das Senatsurteil 19 A \n2349/02 vom 18. August 2004 und bat darum, auch die Autoradios in ihren insgesamt 12 \nsteuerbefreiten Fahrzeugen, die ausschließlich zur Beförderung behinderter Menschen \ndienten, „rückwirkend zum Zulassungsdatum bzw. zum Datum der Aufhebung der Befreiung \nim Jahre 1999\" von der Rundfunkgebühr zu befreien.\n\n4\n\nMit sieben Gebührenbefreiungsbescheiden vom 9. Januar 2006 entschied der Beklagte \nüber die Befreiung der Rundfunk- und Fernsehgeräte in den jeweiligen Wohnheimen und \nlehnte zugleich die Gebührenbefreiung für die Autoradios ab. Er verwies darauf, dass der \nGesetzgeber die bis zum 31. März 2005 in NRW geltende Befreiung für Autoradios nicht in \ndie seitdem geltende Fassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) aufgenommen \nhabe. Eine rückwirkende Befreiung sei nicht möglich.\n\n5\n\nGegen die ablehnenden Teile dieser Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch und \nmachte im Wesentlichen geltend, die Befreiung für Autoradios in \nBehindertentransportfahrzeugen gelte auch nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV fort. Dieser \nBefreiungstatbestand sei nahezu wortidentisch mit demjenigen des bis zum 31. Dezember \n2003 geltenden § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Befreiungsverordnung (BefrVO NRW), der ebenso wie \njener keinen Sondertatbestand für Autoradios enthalten habe. Deshalb sei die zu dieser \nVorschrift ergangene Rechtsprechung des OVG NRW auch auf die ab 1. April 2005 geltende \nRechtslage anzuwenden. Der Beklagte wies die Widersprüche mit sieben \nWiderspruchsbescheiden vom 19. Juli 2006 zurück.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 21. August 2006 sieben Klagen erhoben, über die die Beteiligten in \nder erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung einen gerichtlichen Mustervergleich des \nInhalts geschlossen haben, dass die vorliegende Klage nach den dort im Einzelnen getroffenen \nBestimmungen als Musterverfahren gelten soll. Sie betrifft das Autoradio im Kleinbus - \n556, den die Klägerin für das Wohnheim „C. II\" und die Außenwohngruppe \"Altes \nQ. \" in T. -X. einsetzt.\n\n7\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihr Rundfunkgebührenbefreiung für den Zeitraum vom 1. \nJanuar 2006 bis 31. Dezember 2008 für das Rundfunkgerät in dem Kleinbus - 556 und \netwaigen Ersatzfahrzeugen der Behinderteneinrichtungen „C. II\" und \"Altes Q. \" \nin T. -X. zu gewähren, und den ablehnenden Teil seines \nGebührenbefreiungsbescheides vom 9. Januar 2006 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 insoweit aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es unter \nanderem ausgeführt: Bei dem betroffenen Autoradio handele es sich um ein \nRundfunkempfangsgerät, das im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV in der Fassung \ndes 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrags 'in' der Einrichtung bereit gehalten werde. An den \nAusführungen des Senats in seinem Urteil vom 18. August 2004 zu § 3 Abs. 1 Satz Nr. 2 \nBefrVO NRW sei festzuhalten. Der Wortlaut beider Vorschriften stimme im Wesentlichen \nüberein. Aus den Materialien betreffend die Zustimmung zum \n8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergebe sich nicht, dass dem Landesgesetzgeber die \nProblematik der Gebührenbefreiung für Transportfahrzeuge von Einrichtungen im Sinne des \n§ 5 Abs. 7 RGebStV bewusst gewesen sei. Er habe vielmehr einem Vertragswerk zugestimmt, \nin dessen Begründung es ausdrücklich heiße, dass mit der Neuregelung eine materielle \nÄnderung nicht verbunden sei. Die weiteren in der Begründung enthaltenen Ausführungen \nzur Befreiung von Rundfunkempfangsgeräten, die in den Einrichtungen \"stationär\" bereit \ngehalten würden, beträfen lediglich den Normalfall der Gebührenbefreiung.\n\n13\n\nDer Beklagte begründet seine vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung im \nWesentlichen wie folgt: Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV würden \nRundfunkempfangsgeräte in Kraftfahrzeugen von befreiungswürdigen Einrichtungen nicht \nbefreit. Eine ausdrückliche Befreiungsregelung für Radios in Fahrzeugen von \nbefreiungswürdigen Einrichtungen habe der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit Wirkung \nzum 1. Januar 2004 in die BefrVO NRW aufgenommen, und § 5 Abs. 7 RGebStV enthalte \neine solche Sonderregelung nicht mehr. Hinzu komme, dass das Land Nordrhein-Westfalen \nsich bei den Verhandlungen über die Neufassung des § 5 Abs. 7 RGebStV nicht mit dem \nAnliegen habe durchsetzen können, eine Gebührenbefreiung auch für Autoradios in \nFahrzeugen von befreiungswürdigen Einrichtungen zu regeln. Der Landtag habe seine \nZustimmung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf der Grundlage der \nstaatsvertraglichen Begründung erteilt. Aus dieser Begründung ergebe sich, dass die Geräte \nvon der Gebührenbefreiung erfasst seien, die stationär bereitgehalten würden. Dass nach der \nBegründung mit der Neuregelung keine materielle Änderung verbunden gewesen sein sollte, \nstehe nicht entgegen. Das Fehlen einer Gebührenbefreiung für Autoradios entspreche nämlich \nder vorangegangenen Rechtslage in anderen Bundesländern. Um den Zweck der \nBefreiungsregelung erreichen zu können, bedürfe es nicht zwingend einer Befreiung auch von \nRadios in den jeweiligen Fahrzeugen. Denn die betroffenen Personen würden sich dort nur \nvorübergehend aufhalten. Musik könne in den Fahrzeugen auch mit einem Kassettenrekorder \nabgespielt werden.\n\n14\n\nIn der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat die Klägerin klargestellt, dass \nGegenstand des gerichtlichen Verfahrens die Gebührenbefreiung für das Autoradio im \nKleinbus - 556 und etwaige Ersatzfahrzeuge von Anfang an nur für die Kalenderjahre 2006 \nbis 2008 habe sein sollen; den Befreiungsantrag vom 22. Dezember 2005 habe sie gerichtlich \nnicht weiterverfolgen wollen, soweit er sich auf Zeiträume vor 2006 bezogen habe.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie trägt im Wesentlichen vor: Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV \nergebe sich nicht, dass die Befreiung auf stationär bereit gehaltene Geräte beschränkt worden \nsei. Anderenfalls hätte der Gesetzgeber eine solche Einschränkung in den Gesetzestext \naufnehmen müssen. Der Gesetzgeber habe in der staatsvertraglichen Begründung deutlich \ngemacht, dass er die Sonderregelung betreffend eine Gebührenbefreiung von Autoradios nicht \nhabe aufheben wollen. Darin heiße es nämlich, dass keine Änderung der bisherigen \nRechtslage betreffend die Gebührenbefreiung eintreten sollte. Einer Beschränkung auf \nstationär bereit gehaltene Geräte stünden auch Sinn und Zweck der Befreiungsregelung \nentgegen. Warum den betreuten Personen die Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am \nRundfunk nicht auch während ihrer teilweise mehrstündigen Beförderung eröffnet werden \nsolle, sei nicht nachvollziehbar. Es bestünden zudem Abgrenzungsschwierigkeiten bei der \nFrage, wann ein Gerät stationär bereitgehalten werde. Denn viele Geräte könnten ohne \nProbleme transportiert werden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass Musik während der \nBeförderung behinderter Menschen auf diese eine beruhigende Wirkung ausübe.\n\n20\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens \nund des Verfahrens 9 K 2697/06 VG Minden sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs \nBezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie durch das Verwaltungsgericht nach den §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene und auch sonst \nzulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Sie \nbetrifft, wie die Klägerin in der zweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung klargestellt hat, \ndie Rundfunkgebührenbefreiung für das Rundfunkgerät in dem Kleinbus - 556 und \netwaigen Ersatzfahrzeugen der Behinderteneinrichtungen „C. II\" und \"Altes Q. \" \nin T. -X. ausschließlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2008. \nDas Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht unter Aufhebung des insoweit \nablehnenden Teils seines Gebührenbefreiungsbescheides vom 9. Januar 2006 in der Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2006 verpflichtet, der Klägerin diese \nRundfunkgebührenbefreiung zu gewähren. Der ablehnende Teil des genannten Bescheides ist \nim angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, weil \nsie keinen Anspruch auf die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht hat \n(§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nDer Befreiungsanspruch ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in der seit dem 1. April 2005 geltenden \nFassung des Art. 5 Nr. 5 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher \nStaatsverträge (8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 8. März 2005, GV. NRW. S. 192. \nNach dieser Vorschrift wird eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag für \nRundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für behinderte Menschen, \ninsbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte Menschen, \nfür den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Das \nAutoradio im Kleinbus der Behinderteneinrichtungen „C. II\" und \"Altes Q. \" \ngehört nicht zu den Rundfunkempfangsgeräten, die dieser Befreiungstatbestand erfasst. Denn \ndie Klägerin hält es nicht, wie er voraussetzt, „in der Einrichtung\" bereit. Dieses \nTatbestandsmerkmal erfasst nicht Radios in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich der \nBeförderung der behinderten Bewohner einer bestimmten Einrichtung für Behinderte im \nRahmen der Betreuungszwecke dieser Einrichtung dienen.\n\n24\n\nEbenso VG Köln, Urteil vom 21. September 2006 - 6 K 6770/05 -, juris, Rdnrn. 20 ff.; \nGöhmann/ Naujock/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum \nRundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, RGebStV § 5 Rdnr. 65, m.w.N.; in der Tendenz auch VGH \nBad.-Württ., Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, juris, Rdnr. 31.\n\n25\n\nDas ergibt sich vor allem aus einer historischen und genetischen Auslegung des § 5 \nAbs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der \nÜberzeugung, dass sich der Landesgesetzgeber mit seiner Zustimmung zum \n8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag bewusst gegen die Fortführung der Befreiung von \nAutoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen entschieden hat. Die Befreiung \nsolcher Autoradios war zuvor in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich geregelt (§ 3 Abs. 1 \nSatz 2 BefrVO NRW in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung des Art. 8 Nr. 3 des \nGesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung vom 16. Dezember 2003, \nBefrVO NRW 2003, GV. NRW. S. 766). Wenn der Landesgesetzgeber in dieser Situation für \ndie Zeit ab 1. April 2005 einer staatsvertraglichen Regelung zugestimmt hat, die im Gegensatz \nzur damaligen Rechtslage in NRW eine ausdrückliche Befreiung solcher Autoradios nicht \nenthält, so legt das den Schluss nahe, dass er im Interesse einer bundeseinheitlichen Regelung \nvon einer Fortführung dieser Gebührenbefreiung Abstand genommen hat. Auch die \nLandesregierung NRW hat bestätigt, dass sie sich mit ihrer ursprünglichen Absicht bei den \nübrigen Bundesländern nicht durchsetzen konnte, diese Gebührenbefreiung auch in die \nNeufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages aufzunehmen und damit auch auf alle \nanderen Bundesländer auszudehnen (Stellungnahme der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 19. September 2006, wiedergegeben im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 21. September 2006 - 6 K 6770/05 -, NWVBl. 2007, 162, 163; juris, RdNr. 27).\n\n26\n\nZudem stützt die Begründung zu Art. 5 Nr. 5 des 8. Rundfunkänderungsstaats-vertrags \ndas Auslegungsergebnis. Auch dieser staatsvertraglichen Begründung, die dem Landtag bei \nseiner Zustimmung zu dem Staatsvertrag (Art. 66 Satz 2 Verf NRW) vorgelegen hat, kommt \nfür die Auslegung des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV maßgebliche Bedeutung zu. Denn die \ngemeinsame amtliche, wortgleich in den Landtagsdrucksachen niedergelegte Begründung ist \nangesichts der vielschichtigen Motivationen der Beteiligten der einzig verlässliche \nAnhaltspunkt für den Willen der Ländergesamtheit.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 \n\n28\n\n- 1 BvR 2270/05 u. a. -, juris, Rdnr. 168.\n\n29\n\nIn der Begründung zu § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV heißt es ausdrücklich, von dieser \nBefreiungsmöglichkeit würden die Rundfunkempfangsgeräte erfasst, „die in derartigen \nBetrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden.\"\n\n30\n\nLandtags-Drucksache 13/6202, S. 41.\n\n31\n\nIn dieser Begründung kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sich die \nGebührenbefreiung nur auf solche Rundfunkempfangsgeräte beziehen soll, die in einem zu \nder jeweiligen Einrichtung gehörenden Gebäude an einen festen Standort gebunden \nbereitgehalten werden. \n\n32\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, juris, Rdnr. 31.\n\n33\n\nHiervon ausgehend greift der Einwand der Klägerin, es bestünden \nAbgrenzungsschwierigkeiten bei der Bestimmung von stationär bereitgehaltenen \nRundfunkempfangsgeräten, weil viele Geräte transportabel seien, nicht durch. Es kommt nach \nder staatsvertraglichen Begründung für eine Gebührenbefreiung nicht darauf an, ob die \njeweiligen Geräte transportiert werden können, sondern ob diese in den Räumlichkeiten der \njeweiligen Einrichtung bereitgehalten werden.\n\n34\n\nEin anderes Verständnis der staatsvertraglichen Begründung ergibt sich nicht aus der \nvorangehenden Bemerkung der Begründung, § 5 Abs. 7 bis 9 RGebStV betreffe die bisher in \n§ 3 Abs. 1 der Befreiungsverordnungen vorgesehenen Befreiungstatbestände, und eine \nmaterielle Änderung sei damit nicht verbunden. Diese Aussage bezieht sich auf alle materiell-\nrechtlichen Regelungen des § 5 Abs. 7 bis 9 RGebStV. Vergleicht man die in § 5 Abs. 7 \nSatz 1 und Abs. 8 RGebStV geregelten materiellen Befreiungsvoraussetzungen in ihrer \nGesamtheit mit dem in den Bundesländern bis zum 31. März 2005 geltenden Recht, ist \nfestzustellen, dass mit der Neuregelung insoweit jedenfalls im Wesentlichen, das heißt \nbezogen auf die große Mehrzahl der Befreiungstatbestände und die große Mehrzahl der \nBundesländer keine Änderung verbunden war. Dies gilt auch im Hinblick auf eine Befreiung \nfür Rundfunkgeräte in Kraftfahrzeugen befreiungswürdiger Einrichtungen. Soweit ersichtlich, \nwar Nordrhein-Westfalen nämlich das einzige Bundesland, in dem es bis zum Inkrafttreten \ndes 8. Rundfunkänderungs-staatsvertrags am 1. April 2005 einen dahin gehenden \nBefreiungstatbestand gab. Zudem liegt obergerichtliche Rechtsprechung, aufgrund derer \nRundfunkgebührenbefreiung für Radios in Fahrzeugen von befreiungswürdigen \nEinrichtungen trotz Fehlens eines dem entsprechenden ausdrücklichen \nGebührenbefreiungstatbestandes zu gewähren war, lediglich aus zwei Bundesländern \nvor.\n\n35\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 28. März 2002 - 12 A 11623/01 -, juris; Nds. OVG, Urteil \nvom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 -, juris; gegen eine derartige Gebührenbefreiung: \nVGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Juni 2005 - 2 S 395/04 -, juris; BayVGH, Urteil vom \n18. April 2002 - 7 B 01.2382 -, juris.\n\n36\n\nVor diesem Hintergrund kann auch dem nordrhein-westfälischen Landtag bei seiner \nZustimmung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht unterstellt werden, er sei sich der Rechtsänderung betreffend die \nGebührenbefreiung für Rundfunkgeräte in Fahrzeugen von befreiungswürdigen Einrichtungen \nnicht bewusst gewesen. Im Gegenteil liegen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur \nhistorischen und genetischen Auslegung ergibt, hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass \nder Landtag dem 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kenntnis dieser Problematik \nzugestimmt hat. Unbeachtlich ist deshalb, dass diese in den Materialien betreffend das \nZustimmungsverfahren im Sinne des Art. 66 Satz 2 Verf NRW keine ausdrückliche \nErwähnung gefunden hat.\n\n37\n\nDas Auslegungsergebnis steht auch mit dem Zweck des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV \nim Einklang. Dieser Zweck besteht ebenso wie bei § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW 1993 darin, \ndem anstalts- oder heimmäßig untergebrachten Personenkreis, der sich dort regelmäßig über \neinen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, durch die damit eröffnete Gelegenheit \nzur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz für die nicht mögliche Teilnahme am \nöffentlichen, sozialen und kulturellen Leben zu verschaffen.\n\n38\n\nLandtags-Drucksache 13/6202, S. 41; zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW 1993 vgl. OVG \nNRW, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 -, juris, Rdnrn. 33 ff.\n\n39\n\nDiese Ersatzfunktion der Gebührenbefreiung wird durch die Nichteinbeziehung auch der \nAutoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen nicht durchgreifend beeinträchtigt. \nIn erster Linie wird sie durch die Gebührenbefreiung für diejenigen Rundfunkempfangsgeräte \ngewährleistet, die der Träger in den Räumlichkeiten seiner Einrichtung „stationär\" verwendet. \nDiese Hauptfunktion der Gebührenbefreiung bleibt durch die Nichteinbeziehung auch der \nAutoradios in seinen Fahrzeugen unangetastet.\n\n40\n\nAuch der Wortlaut des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV steht diesem \nAuslegungsergebnis nicht entgegen. Insbesondere ergibt sich nichts Anderes daraus, dass der \nSenat zu der wortlautidentischen Vorschrift in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW 1993 \nentschieden hat, auch Autoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen seien \nRundfunkempfangsgeräte, die „in der Einrichtung\" bereitgehalten werden.\n\n41\n\nOVG NRW, Urteil vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02 -, juris, Rdnrn. 16 ff.\n\n42\n\nDenn der staatsvertragsrechtliche und damit bundeseinheitliche, aber gleichwohl \nlandesrechtliche Begriff des Bereithaltens „in der Einrichtung\" in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 \nRGebStV ist, soweit es um Autoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen geht, \nnicht identisch mit dem gleichlautenden früheren landesrechtlich individuellen Begriff in § 3 \nAbs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW 1993. Für die Auslegung jenes Begriffes kommt es nämlich nicht \nallein auf die Übereinstimmung im Wortlaut an, sondern auch auf die historische und \ngenetische Auslegung, die hier zu dem dargelegten Ergebnis führt. Im Gegensatz zu § 5 \nAbs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV hatte der Landesgesetzgeber unter Geltung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 \nBefrVO NRW 1993 keine konkret auf Autoradios in Fahrzeugen von \nBehinderteneinrichtungen bezogene bewusste Entscheidung getroffen.\n\n43\n\nDie Nichteinbeziehung auch der Autoradios in Fahrzeugen von Behinderteneinrichtungen \nin die Gebührenbefreiung nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV ist schließlich auch mit dem \nBenachteiligungsverbot für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vereinbar.\n\n44\n\nDer Gesetzgeber war insbesondere nicht aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG heraus verpflichtet, \nfür die in § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV genannten Behinderteneinrichtungen eine \nSonderregelung zu treffen, um speziell die für diesen Personenkreis verwendeten \nRundfunkempfangsgeräte weitergehend von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien als die \nfür Nichtbehinderte verwendeten Geräte. Einer solchen Bevorzugung, etwa mit dem Ziel einer \nAngleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten, steht Art. 3 Abs. 3 \nSatz 2 GG nicht entgegen, gebietet sie jedoch auch nicht ohne Weiteres.\n\n45\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, juris, Rdn. 68.\n\n46\n\nDer Gesetzgeber hat bei seiner Entscheidung darüber, inwieweit und mit welchen \nrechtlichen Mitteln er eine solche Kompensation gewähren will, vielmehr einen \nGestaltungsspielraum, bei dem er auch andere Gemeinschaftsbelange berücksichtigen und \nsich die Möglichkeit erhalten muss, die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel für \nsolche anderen Belange einzusetzen, wenn er dies für erforderlich hält.\n\n47\n\nBVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 -, juris, Rdn. 74, 75.\n\n48\n\nMit der Erwägung, nur die „stationären\" Rundfunkempfangsgeräte, nicht aber auch die \nAutoradios in Fahrzeugen von Trägern von Einrichtungen mit heimmäßiger Unterbringung zu \nbefreien, hat der nordrhein-westfälische Gebührengesetzgeber diesen Gestaltungsspielraum \nwillkürfrei ausgefüllt. Willkür ist schon deshalb nicht erkennbar, weil die Nichteinbeziehung \nder Autoradios in die Gebührenbefreiung Behinderte und Nichtbehinderte in Einrichtungen \nmit heimmäßiger Unterbringung in gleicher Weise betrifft. Denn die Nichteinbeziehung der \nAutoradios erfasst nicht nur die in Nr. 2 des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV genannten \nBehinderteneinrichtungen, sondern ebenso auch alle anderen Einrichtungen, die in dieser \nVorschrift aufgezählt sind (z. B. Krankenhäuser und Jugendhilfeeinrichtungen) und in denen \nauch Nichtbehinderte untergebracht sind. Insofern sind Behinderte von der Nichteinbeziehung \nsolcher Autoradios in die Gebührenbefreiung nicht anders betroffen als Nichtbehinderte in \nEinrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV. Eine vollständige Gleichstellung von \nNichtbehinderten außerhalb von Einrichtungen sowie von Behinderten und Nichtbehinderten \nin Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV ist weder nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 \nGG noch nach Art. 3 Abs. 1 GG geboten.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n50\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n51\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254187","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-10/19-a-2450-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254187","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254187","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-10/19-a-2450-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254187","retrieved":"2026-07-09 02:17:46.164601+00:00"}}