{"status":"available","doknr":"OLD254236","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0609.6B437.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-06-09","aktenzeichen":"6 B 437/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Beschwerdeverfahren des Beigeladenen zu 2. wird abgetrennt und \nunter dem Aktenzeichen 6 B 869/08 fortgeführt.\n\nDie Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren bis zu der Trennung auf \n10.000,00 EUR und für die Zeit danach auf 7.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in seiner Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht seinem erstinstanzlich gestellten Antrag über die erlassene \neinstweilige Anordnung hinaus hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch dahingehend, \n\n5\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die an \nder Gesamtschule X. in P. ausgeschriebenen Stellen der \nBesoldungsgruppe A 14 (Az.: 47.02.04.08-47.6.07-A14/60, 47.02.04.08-47.6.07-\nA14/61 und 47.02.04.08-47.6.07-A14/63) mit den Beigeladenen zu 1., 3. oder 4. zu \nbesetzen, bis über seine - des Antragstellers - Bewerbung auf diese Stellen unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,\n\n6\n\nmacht der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft (§ 123 \nAbs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO). Er bemängelt, dass die der \nAuswahlentscheidung zu Grunde gelegten Beurteilungen sämtlicher Bewerber für \neinen Qualifikationsvergleich ungeeignet seien, weil der Antragsgegner die \nGesamturteile dieser Beurteilungen nachträglich in Formulierung und Wertigkeit \ngeändert habe.\n\n7\n\nEinen Verfahrensfehler und eine daraus folgende Verletzung seines Rechts auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren hat der \nAntragsteller damit nicht dargetan. Der Antragsgegner hat nach seinem Vortrag im \nSchriftsatz vom 5. Februar 2008 die dienstlichen Beurteilungen, die dem \nAntragsteller sowie den Beigeladenen zu 1., 3. und 4. aus Anlass ihrer Bewerbungen \num die hier in Rede stehenden Beförderungsstellen ursprünglich erteilt worden sind, \naufgehoben. Die Beurteilungen entsprachen insbesondere hinsichtlich der \nFormulierung des jeweiligen Gesamturteils nicht den einschlägigen \nBeurteilungsrichtlinien (Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie \nder Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren \n- Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, \nABl. NRW 1/03 S. 7, BASS 21-02 Nr. 2 -). Den besagten Bewerbern wurden neue \ndienstliche Beurteilungen erteilt, die ihnen im August 2007 bekannt gegeben und der \nim Dezember 2007 getroffenen Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt wurden. \nWeshalb die Aufhebung der vom Antragsgegner als rechtswidrig erkannten \nBeurteilungen und die Beseitigung der Mängel durch Neubeurteilungen fehlerhaft \ngewesen sein soll, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die \nBerücksichtigung der in einem laufenden Auswahlverfahren sowohl formal als auch \ninhaltlich geänderten Beurteilung eines Bewerbers stellt für sich genommen keinen \nVerfahrensfehler dar. Die Neubeurteilung und deren Berücksichtigung im \nAuswahlverfahren ist vielmehr in Fällen, in denen sich die ursprüngliche Beurteilung \nwährend des Auswahlverfahrens als mangelhaft erwiesen hat, rechtlich geboten. \nAnhaltspunkte dafür, dass die im vorliegenden Auswahlverfahren berücksichtigten \naktuellen Beurteilungen der Beteiligten ihrerseits beachtliche Fehler aufweisen, hat \nder Antragsteller nicht vorgetragen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie \n- bezogen auf die Beschwerde des Antragstellers - keinen Antrag gestellt und damit \ninsoweit jegliches Kostenrisiko vermieden haben.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 \nVwGO, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen \nCharakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-09/6-b-437-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-06-09/6-b-437-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254236","retrieved":"2026-07-09 02:17:50.166674+00:00"}}